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   BGH, 17.06.1999 - 4 StR 12/99   

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BGH, 17.06.1999 - 4 StR 12/99 (https://dejure.org/1999,3838)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1999 - 4 StR 12/99 (https://dejure.org/1999,3838)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1999 - 4 StR 12/99 (https://dejure.org/1999,3838)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 253 StGB; § 255 StGB;
    Absicht rechtswidriger Bereicherung (Bereicherungsabsicht); Räuberische Erpressung;

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StGB § 253; ; StGB § 255; ; StGB § 16 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 239 a; ; StGB § 249 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 16 Abs. 1, § 253 Abs. 1, § 255
    Rechtswidrigkeit bei der Erpressung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2000, 79
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.06.1982 - 4 StR 255/82

    eigenmächtige Inpfandnahme - § 249 StGB; § 255 StGB, stoffgleiche Bereicherung

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - 4 StR 12/99
    Daß der Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt wer den sollte, macht den erstrebten Vermögensvorteil nicht rechtswidrig (vgl., BGH NJW 1982, 2265-1 BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 21 BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 434/98 m.w.N.).

    Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß je nach dem, ob weitere Feststellungen den bisherigen Schuldspruch bestätigen oder aber bezüglich der Geltendmachung der Forderung lediglich eine Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung (vgl. BGH NJW 1982, 2265, 2266) in Betracht kommt, zu prüfen ist, ob die Angeklagten daneben tateinheitlich im ersteren Fall den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a StGB), anderenfalls den der Geiselnahme (§ 239 b StGB), und zwar jeweils in der Tatbestandsalternative des Sichbemächtigens, verwirklicht haben.

  • BGH, 16.12.1997 - 1 StR 456/97

    Rechtswidrige Bereicherung bei schwerer räuberischer Erpressung - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - 4 StR 12/99
    Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muß (BGH NStZ-RR 1999, 6).

    Allerdings genügt es für den Erpressungsvorsatz, daß der Täter für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, daß die Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt ist, eine Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung käme deshalb auch dann in Betracht, wenn es den Angeklagten darum gegangen wäre, ihnen eine - wegen lediglich vager Vorstellungen über Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs (vgl. dazu BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7) zweifelhafte Forderung mit den Nötigungsmitteln der §§ 253, 255 StGB durchzusetzen (BGH NStZ-RR 1999, 6).

  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 628/87

    Abgenötigte Inpfandnahme - § 253 StGB, stoffgleiche Bereicherungsabsicht, § 240

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - 4 StR 12/99
    Stellt sich deshalb der Täter für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH StV 1984, 422; NJW 1986, 1623-1 BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2).
  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 434/98

    Absicht rechtwidriger Bereicherung bei Erpressung; Nötigung

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - 4 StR 12/99
    Daß der Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt wer den sollte, macht den erstrebten Vermögensvorteil nicht rechtswidrig (vgl., BGH NJW 1982, 2265-1 BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 21 BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 434/98 m.w.N.).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - 4 StR 12/99
    c) Der den Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung betroffene Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe insgesamt (BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 135/95

    Erpressung - Raub - Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Bereicherung

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - 4 StR 12/99
    Allerdings genügt es für den Erpressungsvorsatz, daß der Täter für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, daß die Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt ist, eine Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung käme deshalb auch dann in Betracht, wenn es den Angeklagten darum gegangen wäre, ihnen eine - wegen lediglich vager Vorstellungen über Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs (vgl. dazu BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7) zweifelhafte Forderung mit den Nötigungsmitteln der §§ 253, 255 StGB durchzusetzen (BGH NStZ-RR 1999, 6).
  • BGH, 16.03.1999 - 4 StR 68/99

    Nebenklage; Gesetzesverletzung; Anfechtung

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - 4 StR 12/99
    War dies nämlich - wovon nach dem Zweifelsgrundsatz zu Gunsten der Angeklagten auszugehen ist - der Fall, fehlte es möglicherweise an der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. März 1999 - 4 StR 68/99).
  • BGH, 02.03.1984 - 3 StR 37/84

    Bereicherungsabsicht - Anspruch auf Gegenstand - Gewaltsame Nötigung - Irrige

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - 4 StR 12/99
    Stellt sich deshalb der Täter für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH StV 1984, 422; NJW 1986, 1623-1 BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2).
  • BGH, 03.05.1985 - 4 StR 211/85

    Vorliegen der Rechtswidrigkeit der Bereicherung bei dem Glauben an das Bestehen

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - 4 StR 12/99
    Stellt sich deshalb der Täter für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH StV 1984, 422; NJW 1986, 1623-1 BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2).
  • BGH, 21.02.2002 - 4 StR 578/01

    Erpresserischer Menschenraub; Vorsatz (Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils;

    Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muß (vgl. BGHSt 4, 105; BGH NStZ-RR 1999, 6; BGH StV 2000, 79).

    Stellt sich deshalb der Täter für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht oder von der Rechtsordnung nicht geschützt ist, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH StV 2000, 79).

    Daß der Anspruch nach der Vorstellung des Angeklagten mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden sollte, macht den angestrebten Vermögensvorteil nicht rechtswidrig (vgl. BGH StV 2000, 79, 80).

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 402/10

    Absicht rechtswidriger Zueignung (versuchter schwerer Raub; versuchte schwere

    Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters erstrecken muss (Senatsbeschluss vom 17. Juni 1999 - 4 StR 12/99, StV 2000, 79).
  • BGH, 23.02.2016 - 3 StR 5/16

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei in Betracht kommendem Rücktritt

    Auch wenn sie sich irrig ein Recht auf eigenmächtige Befriedigung ihrer (berechtigten) Geldforderungen nur vorgestellt haben sollten, hätten sie sich im Hinblick auf die räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 90 f.; Beschlüsse vom 17. Juni 1999 - 4 StR 12/99, StV 2000, 79 und vom 28. August 2003 - 4 StR 318/03, NStZ-RR 2004, 45).
  • BGH, 14.03.2012 - 2 StR 547/11

    Voraussetzungen eines beachtlichen Tatbestandsirrtums bei der (besonders schweren

    Nur wenn der Täter klare Vorstellungen über Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat, fehlt es ihm an dem Bewusstsein einer rechtswidrigen Bereicherung (BGH NStZ-RR 1999, 6; StV 2000, 79, 80).
  • BGH, 26.08.2014 - 5 StR 358/14

    Lückenhafte Beweiswürdigung

    Darüber hinaus wird festzustellen sein, welche Vorstellungen er sich insofern gemacht hat; denn sollte er etwa irrtümlich von gegebenen Ansprüchen ausgegangen sein, wäre der Vorsatz zu verneinen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1999 - 2 StR 598/98, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9; Beschluss vom 17. Juni 1999 - 4 StR 12/99, StV 2000, 79, 80).
  • BGH, 06.03.2002 - 2 StR 533/01

    Zueignungsabsicht (Tatbestandsirrtum bezüglich der Rechtswidrigkeit); Diebstahl

    Das Bewußtsein einer rechtswidrigen Bereicherung (Zueignung) ist nur dann nicht gegeben, wenn der Täter klare Vorstellungen über Grund und Höhe des geltend gemachten - rechtlich geschützten - Anspruchs hat; für die Annahme eines Tatbestandsirrtums reichen vage Vorstellungen nicht aus (st. Rspr., BGH JR 99, 338, 341; StV 2000, 79, 80).
  • BGH, 11.07.2000 - 4 StR 232/00

    Zur nicht geringen Menge beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Danach ist weder ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte für die von ihm erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vorgestellt hat, die in Wirklichkeit nicht bestand (vgl. BGHSt 31, 145, 147; 33, 233: Nichtigkeit des Kaufvertrages), und er deshalb in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) handelte (s. BGH NStZ-RR 1999, 6; BGH, Beschluß vom 17. Juni 1999 - 4 StR 12/99), noch, daß er mit strafbefreiender Wirkung vom etwaigen Erpressungsversuch zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB).
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