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   OLG Hamburg, 14.01.2000 - 2 Ws 243/99   

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OLG Hamburg, 14.01.2000 - 2 Ws 243/99 (https://dejure.org/2000,22934)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2000 - 2 Ws 243/99 (https://dejure.org/2000,22934)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. Januar 2000 - 2 Ws 243/99 (https://dejure.org/2000,22934)
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Volltextveröffentlichung

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Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    StGB BT, Amtsdelikte, Strafbarkeit der Krankenhausärzte im "Herzklappenskandal"

Papierfundstellen

  • StV 2001, 277
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 541/01

    Zu Zuwendungen an den Chefarzt einer Universitätsklinik

    Soll der Qualifikationstatbestand der Bestechlichkeit von demjenigen der Vorteilsannahme in den Fällen des Sichbereitzeigens abgrenzbar bleiben, so bedarf es bei der in Rede stehenden Fallgestaltung weiterer hinzutretender Umstände, aus denen sich die Bekundung der Beeinflußbarkeit ergibt (so schon OLG Hamburg StV 2001, 277, 281; siehe auch Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 332 Rdn. 18).
  • BGH, 17.03.2015 - 2 StR 281/14

    Schuldspruch gegen ehemaligen thüringischen Innenminister wegen

    Die Grenze zur Privathandlung ist erst dann überschritten, wenn die Tätigkeit in keinerlei funktionalem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben mehr steht (vgl. OLG Hamburg, StV 2001, 277, 278; Heine/Eisele aaO; Rosenau aaO; Sowada aaO; Korte aaO; Sinner aaO; siehe auch Senat, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 StR 371/02, BGHSt 48, 213, 220 f.).
  • BGH, 25.02.2003 - 5 StR 363/02

    Vorteilsannahme (Drittmittel; nebenamtliche Tätigkeiten; hochschulrechtliches

    Der Angeklagte ist als Professor an der Universität H und als Oberarzt in der Abteilung Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie des Universitätskrankenhauses E Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. HansOLG Hamburg StV 2001, 277, 278).

    Zutreffend hat das Landgericht zunächst als Diensthandlungen, für die der Angeklagte als Amtsträger Vorteile angenommen haben könnte, lediglich dessen Entscheidungen im Rahmen der Herzschrittmacherauswahl (vgl. HansOLG Hamburg StV 2001, 277, 278) in Betracht gezogen und seine Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen, einschließlich Forschungsarbeiten zu deren Vorbereitung, hiervon ausgenommen.

    Soweit das Landgericht indes im Blick auf eine angemessene Honorierung dieser Nebentätigkeiten einen Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB ausschließen wollte, läßt diese Folgerung außer acht, daß ein solcher Vorteil gerade in der Übertragung jener Nebentätigkeiten liegen kann, die der Angeklagte nicht zu beanspruchen hatte und die daher prinzipiell als Gegenleistung für Entscheidungen im Bereich der Herzschrittmacherauswahl in Betracht kommt (vgl. BGHSt 31, 264, 279 f.; HansOLG Hamburg StV 2001, 277, 279; Tröndle/Fischer aaO; Jescheck in LK 11. Aufl. § 331 Rdn. 8).

    Von den vom Bundesgerichtshof aus diesem Bereich jüngst grundsätzlich entschiedenen Fällen (Urteile des 1. Strafsenats vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, und vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01, wistra 2003, 59, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), in denen es zu Schuldsprüchen gegen leitende Ärzte an Universitätskliniken, namentlich wegen Vorteilsannahme, gekommen ist, unterscheidet sich der vorliegende Fall unter anderem maßgeblich dadurch, daß hier in keinem der Einzelfälle eine Abhängigkeit der Höhe der Vorteilsgewährung von dem durch Diensthandlungen des Empfängers beeinflußten Absatzumfang zugunsten des Zuwendenden festzustellen war (vgl. zu diesem Indiz HansOLG Hamburg StV 2001, 277, 280).

    Auch sonst sind keine Anhaltspunkte erkennbar, daß der Angeklagte generell bestrebt gewesen wäre, seine Praxis, von mit medizintechnischer Herstellung befaßten Unternehmen fortbildungs- und forschungsfördernde Mittel anzunehmen, etwa - was die Beurteilung der Sachlage zu seinem Nachteil erheblich verschlechtert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/02, wistra 2003, 59, 65, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; HansOLG Hamburg StV 2001, 277, 280) - generell, insbesondere gegenüber den Verantwortlichen des Universitätskrankenhauses, zu verschleiern.

  • OLG Köln, 30.09.2014 - 1 RVs 91/14

    Anforderungen an die Urteilsdarstellungen im Falle eines Freispruchs aus

    Besser gestellt wird der Amtsträger vor allem durch materielle Zuwendungen jeder Art. Hierunter kann auch der Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Nebentätigkeit fallen, auf den der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat (BGH NStZ-RR 2007, 307 - Tz. 10 [bei juris]; BGH wistra 2003, 303 - Tz. 11 [bei juris]; OLG Hamburg StV 2001, 277 - Tz. 20 [bei juris]; Schönke/Schröder- Heine/Eisele , a.a.O. , § 331 Rz. 17; Stein/Rudolphi, in Systematischer Kommentar zum StGB, § 331 Rz. 22a; Korte , in Münchener Kommentar, StGB, § 331 Rz. 72; Gorf, in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 331 StGB Rz. 34).
  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 44.12

    Strafvollzugsbeamter; Entfernung aus dem Dienst wegen Bestechlichkeit;

    In der strafgerichtlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird vielfach von einer Wertgrenze von 50 EUR ausgegangen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2000 - 2 Ws 243/99 - StV 2001, 277 - 284 = juris Rn. 57 m.w.N.).
  • OLG Köln, 21.09.2001 - 2 Ws 170/01

    Vorteilsannahme als Klinikleiter einer Uniklinik

    Eine so weitgehende Entscheidungskompetenz im Rahmen des Bestellwesens unterfällt der dienstlichen Tätigkeit (vgl. HansOLG Hamburg StV 01, 277, 278).
  • AG Brühl, 01.10.2007 - 51 Cs 708/06

    Verurteilung wegen Vorteilsannahme bei finanzierten Reisen als kommunaler

    Dienstreisegenehmigungen können nur dann die Genehmigung i.S. des § 331 Abs. 3 StGB einschließen, wenn der genehmigenden Behörde der Zusammenhang mit dem Sichversprechenlassen bzw. der Annahme des Vorteils offen gelegt worden ist (OLG Hamburg, StV 2001, 277).
  • LG Kiel, 10.09.2010 - 3 KLs 11/09

    Amtsträgereigenschaft von leitenden Angestellten einer behördenähnlichen

    Sowohl die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen als Teil der Daseinsvorsorge wie auch Forschung und Lehre sind öffentliche Aufgaben (vgl. OLG Hamburg, MedR 2000, 371 ff., zitiert nach juris, dort Rn 12).
  • VG Meiningen, 25.11.2008 - 6 D 60001/05

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Vorteilsnahme eines kommunalen Wahlbeamten u.

    Diese Verschleierung der Zuwendungen spricht eindeutig für eine zumindest konkludent getroffene Unrechtsvereinbarung, zumal der Ruhestandsbeamte den ersten Vertrag kündigte und dann die zwei weiteren Verträge abschloss, die nunmehr die Verschleierung auf beiden Seiten vorsah (vgl. hierzu OLG Hamburg, B. v. 14.01.2000 - 2 Ws 243/99 -, Juris; Tröndle/Fischer, a. a. O., § 331 Rdnr. 27).
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