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   BayObLG, 12.09.2000 - 5St RR 259/00   

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https://dejure.org/2000,7142
BayObLG, 12.09.2000 - 5St RR 259/00 (https://dejure.org/2000,7142)
BayObLG, Entscheidung vom 12.09.2000 - 5St RR 259/00 (https://dejure.org/2000,7142)
BayObLG, Entscheidung vom 12. September 2000 - 5St RR 259/00 (https://dejure.org/2000,7142)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen eines genügend entschuldigten Ausbleibens des Angeklagten von der Hauptverhandlung; Begriff der genügenden Entschuldigung; Vorlage eines ärztlichen Attestes als schlüssige Entbindung eines Arztes von der beruflichen Schweigepflicht; Prüfung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329 Abs. 1
    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Ausbleiben des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 338
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 20.10.1997 - 3St RR 54/97

    Aufklärungspflicht und Erklärungslast bei Ausbleiben des Angeklagten in der

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2000 - 5St RR 259/00
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (BayObLGSt 1988, 193; 1997, 145; ebenso zuletzt Senatsbeschluß vom 3.7.2000 5St RR 188/00 m. w. N.) ist davon auszugehen, dass § 329 Abs. 1 StPO eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung ist und dass daher bei der Frage, ob ein Ausbleiben unentschuldigt ist, eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten ist.

    Deshalb ist das Berufungsgericht gehalten, bei Anhaltspunkten für ein berechtigtes Fernbleiben im Wege des Freibeweises zu klären, ob das Fernbleiben genügend entschuldigt ist (BayObLGSt 1997, 145 ; OLG Karlsruhe NStZ 1994, 141 je m. w. N.).

  • BGH, 11.04.1979 - 2 StR 306/78

    Entscheidung durch BGH bei Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung -

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2000 - 5St RR 259/00
    Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils gebunden, es kann sie nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen (BGHSt 28, 384 ).
  • OLG Karlsruhe, 28.10.1993 - 3 Ws 154/93

    Schweigepflicht; Attest; Arzt; Verhandlung; Angeklagter

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2000 - 5St RR 259/00
    Deshalb ist das Berufungsgericht gehalten, bei Anhaltspunkten für ein berechtigtes Fernbleiben im Wege des Freibeweises zu klären, ob das Fernbleiben genügend entschuldigt ist (BayObLGSt 1997, 145 ; OLG Karlsruhe NStZ 1994, 141 je m. w. N.).
  • OLG Köln, 20.04.1982 - 1 Ss 987/81
    Auszug aus BayObLG, 12.09.2000 - 5St RR 259/00
    Hält das Berufungsgericht - wie hier - das ihm vorgelegte Attest für nicht ausreichend aussagekräftig, hätte es noch am Tag der Berufungsverhandlung von der Möglichkeit Gebrauch machen können und müssen, nähere Angaben von dem behandelnden Arzt telefonisch zu erfragen (ständige Rechtsprechung vgl. OLG Köln NJW 1982, 2617; OLG Düsseldorf VRS 87, 439/440).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.1994 - 5 Ss 204/94
    Auszug aus BayObLG, 12.09.2000 - 5St RR 259/00
    Hält das Berufungsgericht - wie hier - das ihm vorgelegte Attest für nicht ausreichend aussagekräftig, hätte es noch am Tag der Berufungsverhandlung von der Möglichkeit Gebrauch machen können und müssen, nähere Angaben von dem behandelnden Arzt telefonisch zu erfragen (ständige Rechtsprechung vgl. OLG Köln NJW 1982, 2617; OLG Düsseldorf VRS 87, 439/440).
  • BayObLG, 03.07.2000 - 5St RR 188/00
    Auszug aus BayObLG, 12.09.2000 - 5St RR 259/00
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (BayObLGSt 1988, 193; 1997, 145; ebenso zuletzt Senatsbeschluß vom 3.7.2000 5St RR 188/00 m. w. N.) ist davon auszugehen, dass § 329 Abs. 1 StPO eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung ist und dass daher bei der Frage, ob ein Ausbleiben unentschuldigt ist, eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten ist.
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 2366/06

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Erschöpfung des Rechtswegs gegen ein

    Es darf sie weder prüfen noch ergänzen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1979 - 2 StR 306/78 -, NJW 1979, S. 2319 ; Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 12. September 2000 - 5St RR 259/00 -, juris; Beschluss des Kammergerichts vom 19. Dezember 2001 - (3) 1 Ss 149/01 (92/01) -, NStZ-RR 2002, S. 218; Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. September 1981 - 2 Ss 108/81 -, NStZ 1982, S. 433; Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juni 1999 - Ss 217/99 B -, NStZ-RR 1999, S. 337 ) und im Wege des Freibeweises nur dann korrigieren, wenn - was hier nicht der Fall war - mit der Rüge schlüssig vorgetragen ist, dass das Berufungsgericht seine Ermittlungspflicht verletzt habe (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1979 - 2 StR 306/78 -, NJW 1979, S. 2319 ; Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juni 1999 - Ss 217/99 B -, NStZ-RR 1999, S. 337 ).

    § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, der das Nichterscheinen des Angeklagten mit dem Verlust des Rechtsmittels sanktioniert, ist allerdings nur vor dem Hintergrund der Rechtsvermutung zu rechtfertigen, dass der Angeklagte durch sein Ausbleiben zeige, dass er das Rechtsmittel nicht mehr weiterverfolgen wolle und damit auf rechtliches Gehör und eine sachliche Nachprüfung des gegen ihn ergangenen Urteils verzichte (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. August 1962 - 4 StR 122/62 -, NJW 1962, S. 2020 ; Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. September 2000 - 5St RR 259/00 -, juris; vgl. auch BVerfGE 41, 246 ; 89, 120 ).

    b) Aus dieser von Verfassungs wegen gebotenen engen Auslegung von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO folgt eine Pflicht des Gerichts, Anhaltspunkten für ein entschuldigtes Ausbleiben des Angeklagten durch Ermittlungen im Freibeweis nachzugehen (vgl. Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Oktober 1997 - 3 St RR 54/97 -, NJW 1998, S. 172; Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Oktober 1998 - 3 St RR 114/98 -, NStZ-RR 1999, S. 143; Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. September 2000 - 5St RR 259/00 -, juris; Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 1987 - 1 Ss 468/86 -, NJW 1988, S. 2965), das Verbot, die Berufung bei bloßen Zweifeln an der Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens des Angeklagten und an der Beweiskraft der vorgelegten Urkunden zu verwerfen (vgl. Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Oktober 1997 - 3 St RR 54/97 -, NJW 1998, S. 172; Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Oktober 1998 - 3 St RR 114/98 -, NStZ-RR 1999, S. 143; Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 1987 - 1 Ss 468/86 -, NJW 1988, S. 2965), und das generelle Gebot, bei der Verschuldensfrage eine weite Auslegung zu Gunsten des Angeklagten vorzunehmen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. August 1962 - 4 StR 122/62 -, NJW 1962, S. 2020 ; Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Februar 2001 - 2 St RR 17/2001 -, NJW 2001, S. 1438 m.w.N.; Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 1987 - 1 Ss 468/86 -, NJW 1988, S. 2965).

  • OLG Stuttgart, 19.04.2006 - 1 Ss 137/06

    Nichterscheinen in der Berufungshauptverhandlung: Anforderungen an das Vorliegen

    Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist § 329 Abs. 1 S. 1 StPO eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die sich bei der Frage der genügenden Entschuldigung in Zweifelsfällen zu Gunsten des Angeklagten auswirkt (OLG Stuttgart Justiz 2004, 126 m. zahlr. N.; BayObLG StV 2001, 338).
  • OLG Brandenburg, 15.03.2023 - 1 ORs 5/23

    Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes wegen Nichtteilnahme an

    Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist § 329 Abs. 1 StGB eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die sich bei der Frage der genügenden Entschuldigung in Zweifelsfällen zu Gunsten des Angeklagten auswirkt (vgl. OLG Stuttgart Justiz 2004, 126 m. zahlr. N.; BayObLG StV 2001, 338).
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