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   BGH, 22.08.2001 - 1 StR 316/01   

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https://dejure.org/2001,4210
BGH, 22.08.2001 - 1 StR 316/01 (https://dejure.org/2001,4210)
BGH, Entscheidung vom 22.08.2001 - 1 StR 316/01 (https://dejure.org/2001,4210)
BGH, Entscheidung vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01 (https://dejure.org/2001,4210)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anstiftung - Versuchter Mord - Gefährliche Körperverletzung - Sachrüge - Revision der Angeklagten - Strafausspruch - Uneingeschränkte Schuldfähigkeit - Persönlichkeitsstörung - Verminderung der Steuerungsfähigkeit - Seelische Abartigkeit - Affektive Erschütterung - ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 21

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21
    Verminderte Schuldfähigkeit bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2002, 17
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.02.2001 - 5 StR 3/01

    Narzißtische Persönlichkeitsstörung; Erhebliche Verminderung der

    Auszug aus BGH, 22.08.2001 - 1 StR 316/01
    a) Wird eine schwere andere seelische Abartigkeit festgestellt, die als Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so liegt es nahe, dieser Form der Persönlichkeitsstörung - sofern sie zu keinem Ausschluß der Schuldfähigkeit führt - die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zuzurechnen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 20, 23; BGH NStZ 1996, 380; BGH StraFo 2001, 249).

    Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluß zu bilden (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14, 25; BGH StV 2000, 17; BGH StraFo 2001, 249 m.w.N.).

  • BGH, 23.03.1990 - 2 StR 61/90

    Versagung der Anwendung von § 21 StGB (Strafgesetzbuch) wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 22.08.2001 - 1 StR 316/01
    Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluß zu bilden (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14, 25; BGH StV 2000, 17; BGH StraFo 2001, 249 m.w.N.).

    Bei dem Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit war nämlich in erster Linie zu prüfen, ob die Angeklagte allein infolge ihrer Persönlichkeitsstörung in der fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Situationen bei anderen Straftätern nicht vorhanden ist, und ob dadurch ihre Fähigkeit, sich normgerecht zu verhalten, deutlich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14; BGH StV 2000).

  • BGH, 19.01.1989 - 4 StR 540/88

    Voraussetzungen für die Annahme einer Triebstörung - Rechtfertigung der Annahme

    Auszug aus BGH, 22.08.2001 - 1 StR 316/01
    a) Wird eine schwere andere seelische Abartigkeit festgestellt, die als Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so liegt es nahe, dieser Form der Persönlichkeitsstörung - sofern sie zu keinem Ausschluß der Schuldfähigkeit führt - die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zuzurechnen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 20, 23; BGH NStZ 1996, 380; BGH StraFo 2001, 249).

    b) Daher hätte das Landgericht die Auffassung, daß trotz der Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit keine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gegeben war, näher erläutern müssen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10; BGH NStZ 1996, 380).

  • BGH, 04.03.1996 - 5 StR 524/95

    Schuldfähigkeit - Ausschluß - Schwere seelische Abartigkeit - Begründung durch

    Auszug aus BGH, 22.08.2001 - 1 StR 316/01
    a) Wird eine schwere andere seelische Abartigkeit festgestellt, die als Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so liegt es nahe, dieser Form der Persönlichkeitsstörung - sofern sie zu keinem Ausschluß der Schuldfähigkeit führt - die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zuzurechnen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 20, 23; BGH NStZ 1996, 380; BGH StraFo 2001, 249).

    b) Daher hätte das Landgericht die Auffassung, daß trotz der Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit keine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gegeben war, näher erläutern müssen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10; BGH NStZ 1996, 380).

  • BGH, 17.10.1991 - 4 StR 473/91

    Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer erheblich verminderten

    Auszug aus BGH, 22.08.2001 - 1 StR 316/01
    a) Wird eine schwere andere seelische Abartigkeit festgestellt, die als Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so liegt es nahe, dieser Form der Persönlichkeitsstörung - sofern sie zu keinem Ausschluß der Schuldfähigkeit führt - die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zuzurechnen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 20, 23; BGH NStZ 1996, 380; BGH StraFo 2001, 249).
  • BGH, 07.01.1993 - 4 StR 552/92

    Anforderungen an die Verneinung einer "schweren Abartigkeit" im Sinne des § 20

    Auszug aus BGH, 22.08.2001 - 1 StR 316/01
    Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluß zu bilden (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14, 25; BGH StV 2000, 17; BGH StraFo 2001, 249 m.w.N.).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 115/99

    Eingeschränkte Schuldfähigkeit; Totschlag; Gesamtschau

    Auszug aus BGH, 22.08.2001 - 1 StR 316/01
    Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluß zu bilden (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14, 25; BGH StV 2000, 17; BGH StraFo 2001, 249 m.w.N.).
  • BGH, 16.05.1991 - 4 StR 204/91

    Schuldfähigkeit - Verminderung - Seelische Störung - Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 22.08.2001 - 1 StR 316/01
    a) Wird eine schwere andere seelische Abartigkeit festgestellt, die als Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so liegt es nahe, dieser Form der Persönlichkeitsstörung - sofern sie zu keinem Ausschluß der Schuldfähigkeit führt - die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zuzurechnen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 20, 23; BGH NStZ 1996, 380; BGH StraFo 2001, 249).
  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Eine solche Zuordnung hat eine Indizwirkung dafür, daß eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung vorliegt (vgl. zu bestimmten Fallgruppen BGH StV 1998, 342; StV 2002, 17, 18; BGH, Urt. vom 27. August 2003 - 2 StR 267/03).

    Der Tatrichter wird in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; BGH NStZ 1997, 485; BGH, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 10, 20, 23, 36; BGH NStZ 1996, 380; BGH StraFo 2001, 249; BGH StV 2002, 17, 18; vgl. in diesem Sinne auch Venzlaff und Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung aaO S. 270 f.; Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen S. 177, 180).

  • BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19

    Zurücknahme und Verzicht der Revision (Beschränkung des Rechtsmittels auf

    Die Feststellung einer nicht erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bedarf danach einer besonderen Begründung, die auch erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter bewusst war, eine vom Regelfall abweichende Entscheidung zu treffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 524/95, NStZ 1996, 380; Beschlüsse vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 581/97, NStZ-RR 1998, 188 und vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01, StV 2002, 17 mwN; Senat, Beschluss vom 28. September 2016 - 2 StR 223/16 Rn. 7, NStZ-RR 2017, 37, 38 mwN).

    Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01 mwN; vom 29. November 2006 - 5 StR 329/06, NStZ-RR 2007, 83).

    Bei dem Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit ist in erster Linie zu prüfen, ob der Angeklagte allein infolge seiner Persönlichkeitsstörung in der fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Situationen bei anderen Straftätern nicht vorhanden ist, und ob dadurch seine Fähigkeit, sich normgerecht zu verhalten, deutlich vermindert war (BGH, Beschluss vom 22. August 2001, aaO).

  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 325/21

    Tötung einer 15jährigen Berliner Schülerin an der Rummelsburger Bucht muss

    Denn auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, aaO; vom 29. November 2006 - 5 StR 329/06, NStZ-RR 2007, 83; vom 22. August 2001 - 1 StR 316/01, StV 2002, 17; vom 20. Februar 2001 - 5 StR 3/01, StraFo 2001, 249).
  • BGH, 22.05.2019 - 2 StR 530/18

    Verminderte Schuldfähigkeit (andere seelische Abartigkeit: Voraussetzungen und

    Wird nämlich eine "schwere' andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB festgestellt, die nicht bei jeder Persönlichkeitsstörung vorliegt und nur in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer belasten oder einengen, wie krankhafte seelische Störungen, liegt es nahe, der konkreten Ausprägung der Persönlichkeitsstörung im Einzelfall auch die Wirkung einer "erheblichen' Verminderung der Schuldfähigkeit beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996 ? 5 StR 524/95, NStZ 1996, 318; Beschluss vom 22. August 2001 ? 1 StR 316/01, StV 2002, 17 f.).
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