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   OLG Düsseldorf, 08.11.2001 - 4 Ws 544/01   

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OLG Düsseldorf, 08.11.2001 - 4 Ws 544/01 (https://dejure.org/2001,2620)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.2001 - 4 Ws 544/01 (https://dejure.org/2001,2620)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. November 2001 - 4 Ws 544/01 (https://dejure.org/2001,2620)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässige Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls ; Anforderungen an den Widerruf eines Haftverschonungsbeschlusses; Invollzugsetzung eines Haftbefehls ; Erfüllung von Auflagen

  • Judicialis

    StGB § 263; ; StPO § 465; ; StPO § 467 Abs. 1; ; StPO § 116 Abs. 4; ; StPO § 117 Abs. 1; ; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; ; StPO § 116 Abs. 4 Nr. 1; ; StPO § 116 Abs. 4 Nr. 2; ; StPO § 116 Abs. 4 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 80
  • NStZ-RR 2002, 125 (Ls.)
  • StV 2002, 207
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 15.01.1998 - 1 Ws 10/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2001 - 4 Ws 544/01
    Zwar kann ein nach der Haftverschonung ergangenes Urteil durchaus geeignet sein, den Widerruf der Haftverschonung und die Invollzugsetzung des Haftbefehls zu rechtfertigen, wenn die Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung von dem Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters zum Nachteil des Angeklagten erheblich abweicht (vgl. OLG Frankfurt, StV 1998, 31; OLG Stuttgart, StV 1998, 553f; Boujong in KK, aaO.; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 2.5. Aufl. 1996, Rz. 50 zu § 116).

    Selbst wenn man auf die Sichtweise des Angeklagten abstellte (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1988, 207f; OLG Bremen StV 1988, 392; OLG Stuttgart, StV 1998, 553f), hat sich für den Angeklagten die Sachlage seit der Haftverschonung nicht entscheidungserheblich verändert.

  • OLG Bremen, 06.06.1988 - Ws 87/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2001 - 4 Ws 544/01
    Selbst wenn man auf die Sichtweise des Angeklagten abstellte (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1988, 207f; OLG Bremen StV 1988, 392; OLG Stuttgart, StV 1998, 553f), hat sich für den Angeklagten die Sachlage seit der Haftverschonung nicht entscheidungserheblich verändert.
  • OLG Düsseldorf, 29.02.1988 - 3 Ws 142/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2001 - 4 Ws 544/01
    Selbst wenn man auf die Sichtweise des Angeklagten abstellte (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1988, 207f; OLG Bremen StV 1988, 392; OLG Stuttgart, StV 1998, 553f), hat sich für den Angeklagten die Sachlage seit der Haftverschonung nicht entscheidungserheblich verändert.
  • OLG Frankfurt, 28.06.1996 - 3 Ws 535/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2001 - 4 Ws 544/01
    Zutreffend ist die Berufungskammer davon ausgegangen, dass diese Beschwerde, nachdem über sie bis zum Eingang der Akten bei dem Berufungsgericht nicht entschieden war, als Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO zu behandeln war (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 302; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45 Aufl. 2001, Rdnr 13 zu § 117).
  • OLG Frankfurt, 07.11.1997 - 1 Ws 161/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2001 - 4 Ws 544/01
    Zwar kann ein nach der Haftverschonung ergangenes Urteil durchaus geeignet sein, den Widerruf der Haftverschonung und die Invollzugsetzung des Haftbefehls zu rechtfertigen, wenn die Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung von dem Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters zum Nachteil des Angeklagten erheblich abweicht (vgl. OLG Frankfurt, StV 1998, 31; OLG Stuttgart, StV 1998, 553f; Boujong in KK, aaO.; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 2.5. Aufl. 1996, Rz. 50 zu § 116).
  • BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05

    Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände;

    Ein gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordere, könne vielmehr im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liege, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. OLG Koblenz, StraFo 1999, S. 322 f.; OLGSt, § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf, StV 2000, S. 211 mit Anmerkung Hagmann; StraFo 2002, S. 142 ; OLG Hamm, StV 2003, S. 512 f.; OLG Frankfurt, StV 1998, S. 31; StV 2004, S. 493).

    Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

    "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

    Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 - m.w.N. ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, so liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 - 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207: sogar für den Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 1997 - 1 Ws 161/97 -, StV 1998, S. 31; Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 - ; Beschluss vom 21. November 2001 - 1 AR 1438/01 - 3 Ws 609/01 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ; erst jüngst auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ).

  • BVerfG, 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07

    Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände

    Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

    "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

    Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 -, m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 - 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207: Sogar für den Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 1997 - 1 Ws 161/97 -, StV 1998, S. 31; Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 -, ; Beschluss vom 21. November 2001 - 1 AR 1438/01 - 3 Ws 609/01 -, ; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ; erst jüngst auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ).

  • BVerfG, 29.11.2006 - 2 BvR 2342/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Haftverschonungsbeschlusses (mittelbarer

    Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

    "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000- 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

    Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 - m.w.N. ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, so liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 - 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S. 207: sogar für den Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 1997 - 1 Ws 161/97 -, StV 1998, S. 31; Beschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; KG, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 AR 301/98 - 4 Ws 61/98 - ; Beschluss vom 21. November 2001 - 1 AR 1438/01 - 3 Ws 609/01 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ; erst jüngst auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ).

  • BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02

    Begründung des Haftfortdauerbeschlusses; Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei

    Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999, 322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hagmann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV 1998, 31; 2004, 493).
  • BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04

    Verbotene Vernehmungsmethoden (Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme:

    Insbesondere rechtfertigten die mögliche Verurteilung als solche oder auch die Höhe der zu erwartenden Strafe nicht als "neu hervorgetretene Umstände" die Verhaftung des Angeklagten, weil schon bei der Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit der Verurteilung ausgegangen und im Falle des Schuldnachweises mit einer "erheblichen" Freiheitsstrafe gerechnet worden war (vgl. dazu OLG Düsseldorf StV 2000, 211; 2002, 207; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; Boujong in KK 5. Aufl. § 116 Rdn. 32 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05

    Freiheit der Person; Beschwerde gegen Haftbefehl (Bindung des Gerichtes der

    Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2010 - 1 HEs 30/10

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgründe der Verdunkelungsgefahr und der

     Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (BVerfG StV 2008, 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2001 - 4 Ws 544/01; StV 2002, Seite 207).

     "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. BVerfG StV 2008, 26; Senatsbeschlüsse vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144, und vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

  • OLG Frankfurt, 24.03.2010 - 1 Ws 38/10

    Untersuchungshaftbefehl: Widerruf der Aussetzungsentscheidung wegen "neu

    Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (BVerfG StV 2008, 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2001 - 4 Ws 544/01; StV 2002, Seite 207).

    5 "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. BVerfG StV 2008, 26; Senatsbeschlüsse vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144, und vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207).

  • OLG Zweibrücken, 16.03.2012 - 1 Ws 58/12

    Strafverfahren: Wiederinvollzugsetzung eines ausgesetzten Haftbefehls wegen

    Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (BVerfG StV 2008, 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2001, 4 Ws 544/01 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2010, 1 Ws 38/10).
  • BGH, 28.10.2005 - StB 15/05

    Voraussetzungen des neuerlichen Vollzugs der Untersuchungshaft; Folgerungen aus

    Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz, der die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur dann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Angeklagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Vollzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in dieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999, 322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hagmann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV 1998, 31; 2004, 493).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 3 Ws 114/05

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Widerruf der Haftverschonung wegen

  • OLG Hamm, 27.12.2002 - 2 Ws 474/02

    Haftbeschwerde, Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls, Abwägung sämlticher

  • OLG Karlsruhe, 08.04.2005 - 3 Ws 113/05

    Unlautere Gewinnmitteilungen sind strafbar

  • OLG Karlsruhe, 08.04.2005 - 3 Ws 96/05

    Zulässigkeit des Erlasses eines zu vollziehenden Haftbefehls bei zeitgleicher

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2018 - 1 Ws 224/18

    Sachliche Anordnung nach § 116 Abs. 4 StPO durch Erlass eines neuen Haftbefehls

  • OLG Hamm, 24.03.2003 - 2 Ws 76/03

    Haftbefehl, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Invollzugsetzung, bestimmte

  • OLG Dresden, 24.08.2009 - 3 Ss 214/09

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • OLG Köln, 21.01.2003 - 2 Ws 21/03

    Beschwerde

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