Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 05.06.2001

Rechtsprechung
   OLG Köln, 20.04.2000 - Ss 166 - 167/00, Ss 166/00, Ss 167/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10297
OLG Köln, 20.04.2000 - Ss 166 - 167/00, Ss 166/00, Ss 167/00 (https://dejure.org/2000,10297)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.04.2000 - Ss 166 - 167/00, Ss 166/00, Ss 167/00 (https://dejure.org/2000,10297)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. April 2000 - Ss 166 - 167/00, Ss 166/00, Ss 167/00 (https://dejure.org/2000,10297)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Erfolgsaussichten einer Revision im Strafprozess wegen gerügter Verfahrensfehler; Strafprozessrechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Ablehnung von ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2002, 238
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2000 - Ss 166/00
    (BGHSt 21, 118 = NJW 1966, 2174; BGH GA 1968, 19; BGH NJW 1982, 2201 = NStZ 1982, 391 = StV 1982, 405; BGH NStZ 1984, 230 = StV 1984, 144 [145]; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 440; OLG Hamburg VRS 56, 457; OLG Schlesweig StV 1985, 225; SenE v. 18.05.1992 - 1 Ss 214/92 - = NStZ 1983, 90 m. Anm. Dünnebier).

    Nach den strengen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 21, 118 = NJW 1966, 2174 ff.; SenE v. 14.11.1980 - Ss 68/77; SenE v. 18.05.1992 - 1 Ss 214/92 - = NStZ 1983, 90 m. Anm. Dünnebier NStZ 1983, 91) darf ein Beweisantrag wegen Verschleppungsabsicht nur abgelehnt werden, wenn zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass die Beweiserhebung nichts Sachdienliches bringen kann.

    Allein aus der - hier nicht weiter begründeten - "verspäteten" Stellung eines Beweisantrags allein kann indessen die ausschließliche Verschleppungsabsicht nicht hergeleitet werden (BGHSt 21, 118 [123] = NJW 1966, 2174 [2176]; BGH NStZ 1984, 230 = StV 1984, 144 [145]; OLG Schleswig StV 1985, 225; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 645; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 68; Sarstedt/Hamm a.a.O. Rdnr. 645).

  • BGH, 15.02.1990 - 4 StR 658/89

    Begriff der Prozeßverschleppung

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2000 - Ss 166/00
    Eine erhebliche Verzögerung ist aber nicht zu erwarten, wenn die Hauptverhandlung unter Einhaltung dieser Frist mit der beantragten Beweiserhebung fortgesetzt werden kann (BGH NJW 1990, 1307 = NStZ 1990, 350 f. = StV 1990, 391; BGH NJW 1982, 2201 = NStZ 1982, 391 = StV 1984, 405; BGH StV 1982, 405; OLG Schleswig StV 1985, 225; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 639 f. m. w. Nachw.; Schweckendieck NStZ 1991, 109 m. w. Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 67).

    Das Gericht muss - nach Art eines Indizienbeweises - die Verschleppungsabsicht des Antragstellers aufgrund der äußeren Umstände sicher nachweisen können, wobei insbesondere das Prozessverhalten des Antragstellers von Bedeutung ist (BGH NStZ 1986, 519; BGH StV 1989, 234 f.; BGH NJW 1990, 1307 = NStZ 1990, 350 [351] = StV 1990, 391).

    Dass hier besondere Umstände vorlagen, die ausnahmsweise zu einer entsprechenden Schlussfolgerung berechtigen würden (vgl. BGH NStZ 1990, 350 [m. zust. Anm. Wendisch] = StV 1990, 391 [m. Anm. Strate] = NJW 1990, 1307; Sarstedt/Hamm a.a.O.), ist dem Ablehnungsbeschluss, der lediglich pauschal auf eine "gebotene Gesamtbetrachtung" verweist, nicht zu entnehmen.

  • BGH, 09.12.1983 - 2 StR 490/83

    Auswirkungen der fehlenden Unterschrift der Berichterstatterin nach Abänderung

    Auszug aus OLG Köln, 20.04.2000 - Ss 166/00
    (BGHSt 21, 118 = NJW 1966, 2174; BGH GA 1968, 19; BGH NJW 1982, 2201 = NStZ 1982, 391 = StV 1982, 405; BGH NStZ 1984, 230 = StV 1984, 144 [145]; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 440; OLG Hamburg VRS 56, 457; OLG Schlesweig StV 1985, 225; SenE v. 18.05.1992 - 1 Ss 214/92 - = NStZ 1983, 90 m. Anm. Dünnebier).

    Allein aus der - hier nicht weiter begründeten - "verspäteten" Stellung eines Beweisantrags allein kann indessen die ausschließliche Verschleppungsabsicht nicht hergeleitet werden (BGHSt 21, 118 [123] = NJW 1966, 2174 [2176]; BGH NStZ 1984, 230 = StV 1984, 144 [145]; OLG Schleswig StV 1985, 225; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 645; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 68; Sarstedt/Hamm a.a.O. Rdnr. 645).

  • KG, 21.08.2018 - 121 Ss 135/18

    Werthinweise bei der Begründung der Einziehung eines Fahrzeugs

    Solche Angaben wären zum einen erforderlich gewesen, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die im gerichtlichen Ermessen stehende Einziehung auf ihre Verhältnismäßigkeit (§ 74f Abs. 1 StGB) zu überprüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2001 - 3 Ss 166/00 - [juris]).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2001 - 3 Ss 6/01

    Schutzwirkung einer sog. vorgeschalteten Fußgängerampel

    Dabei indiziert indes das Vorliegen eines in der BKatV genannten Regelfalles eine solche grobe oder beharrliche Pflichtverletzung (Senat NZV 1993, 359 und Beschluss vom 08.02.2001, 3 Ss 166/00; BayObLG NZV 1995, 499 f.).
  • KG, 01.09.2006 - 1 Ss 176/05

    Strafverfahren: Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrages auf

    Dazu hätte es der Mitteilung bedurft, dass die Strafkammer aufgrund der schon vollzogenen Beweisaufnahme, etwa anhand weiterer Zeugenaussagen, eine genügend klare Vorstellung vom Augenscheinsgegenstand gewonnen hatte und daher eine weitere Beweiserhebung für überflüssig halten konnte (vgl. OLG Köln, StV 2002, 238, 239 m.w.N.).
  • KG, 07.10.2019 - 121 Ss 94/19

    Ablehnung Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme des Tatorts

    Zutreffend wird mit der Revisionsbegründung darauf hingewiesen, dass die Vornahme 'der Beweiserhebung dann geboten ist, wenn durch diese - wie hier - gerade bestimmte-, die Örtlichkeiten betreffende Behauptungen des vom Gericht als Augenscheinsgehilfen behandelten Zeugen widerlegt werden sollen (vgl. BGH NStZ 1984, 565 ;.KG NStZ 2007, 25 ; OLG Koblenz StV 2013, 553 f.; OLG Köln StV 2002, 238 ff.; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 244 Rdnr. 347).
  • KG, 07.10.2019 - 3 Ss 59/19
    Zutreffend wird mit der Revisionsbegründung darauf hingewiesen, dass die Vornahme 'der Beweiserhebung dann geboten ist, wenn durch diese - wie hier - gerade bestimmte-, die Örtlichkeiten betreffende Behauptungen des vom Gericht als Augenscheinsgehilfen behandelten Zeugen widerlegt werden sollen (vgl. BGH NStZ 1984, 565;.KG NStZ 2007, 25; OLG Koblenz StV 2013, 553 f.; OLG Köln StV 2002, 238 ff.; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auï‚., § 244 Rdnr. 347).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 05.06.2001 - 1 Ws 305/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,16589
OLG Zweibrücken, 05.06.2001 - 1 Ws 305/01 (https://dejure.org/2001,16589)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 05.06.2001 - 1 Ws 305/01 (https://dejure.org/2001,16589)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 05. Juni 2001 - 1 Ws 305/01 (https://dejure.org/2001,16589)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Angeklagten auf Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger; Bestehen wichtiger Gründe gegen die Bestellung eines bestimmten Rechtsanwaltes; Möglichkeit einer ausnahmsweisen Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes aufgrund eines ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2002, 238
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 23.09.2004 - 6St ObWs 3/04

    Auswahlermessen des Vorsitzenden bei Beiordnung des auswärtigen Wahlverteidigers

    Erfüllt der von dem Angeklagten vorgeschlagene Verteidiger aber die an ihn zu stellenden Voraussetzungen der Gewährung rechtskundigen Beistandes und der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes, so ist das Ermessen des Gerichtsvorsitzenden bei der Auswahl in der Regel soweit eingeschränkt, dass die Beiordnung eines anderen als des vom Angeklagten vorgeschlagenen Verteidigers als ermessensfehlerhaft zu verstehen wäre (so schon OLG München StV 1993, 180 zur Bestellung eines Verteidigers mit Kanzleisitz in Düsseldorf; vgl. auch OLG Düsseldorf StV 2001, 609; 2000, 412; OLG Hamm NStZ 1999, 531; OLG Zweibrücken StV 2002, 238; OLG Rostock StraFo 2002, 85 ff.; KK/Laufhütte § 142 Rn. 7).

    Der Senat schließt sich deshalb der Mehrheit der Oberlandesgerichte an, die bei Beschwerden im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung eine Kostenentscheidung treffen (z.B. OLG Zweibrücken Beschluss v. 5.6.2001 - 1 Ws 305/01; OLG Oldenburg Beschluss vom 30.12.2003 - 1 Ws 588/03; Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.12.2000 - 2 Ws 364/00; KG Berlin Beschluss vom 9.11.2001 - 4 Ws 190/01;OLG Karlsruhe Beschluss v. 11.4.2000 - 2 Ws 102/00; OLG Nürnberg Beschluss vom 23.7.2001 - Ws 760/01 jeweils mitgeteilt bei juris; OLG Bamberg Beschluss v. 20.1.1999 - Ws 934/98; a.A. generell bei Zwischenentscheidungen OLG Hamburg NStZ 1991, 100/101; Beschluss vom 22.6.2000 - 2 Ws 160/00; Michaelowa ZStW 94, 969 ff.; die Strafsenate des OLG München entscheiden uneinheitlich).

  • OLG Hamm, 22.01.2009 - 5 Ws 300/08

    Haftbeschwerde; Kostenentscheidung; Freispruch; Kostentragungspflicht

    Die in Rechtsprechung und Schrifttum vorherrschende Auffassung nimmt demgegenüber an, dass jedenfalls die in Zwischenverfahren getroffenen Beschwerdeentscheidungen im Hinblick auf § 473 StPO auch eine Kosten- und Auslagenentscheidung beinhalten müssen (zu vgl. BGH NJW 2007, 3652, 3655; StV 2004, 143; BayObLG StV 2006, 6; OLG Oldenburg, Nds. RPfl. 2007, 384; OLG Stuttgart, NJ 1997, 503; Die Justiz 1979, 236; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 1 Ws 305/01 - bei juris).
  • OLG Zweibrücken, 14.11.2007 - 1 Ws 470/07

    Strafvollstreckungsverfahren: Auswechslung des Pflichtverteidigers im

    Da ansonsten keine Gründe ersichtlich sind, die es rechtfertigen könnten, dem Wunsch des Untergebrachten nicht zu entsprechen, kann der Senat die Bestellung selbst vornehmen (vgl. Senat Beschlüsse vom 21.05.2001 - 1 Ws 297/01 - und 05.06.2001 - 1 Ws 305/01).
  • OLG Hamm, 05.03.2004 - 3 Ws 95/04

    Pflichtverteidiger; Beiordnung neben Wahlverteidiger; Auswahlermessen des

    Soweit das OLG Zweibrücken (StV 2002, 238) eine Entfernung zwischen dem Kanzleisitz und dem Gerichtsort von 238 km als noch nicht so erheblich angesehen hat, dass damit nicht mehr hinnehmbare Kosten für die Staatskasse verbunden wären, bezog sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken auf eine Strafsache, in der die Hauptverhandlung für einen Tag - möglicherweise einen weiteren Verlängerungstag - vorgesehen war.
  • KG, 08.07.2013 - 2 Ws 349/13

    Auswahl des Pflichtverteidigers - Ortsnähe

    Auch werden in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) zwei obergerichtliche Entscheidungen genannt (OLG Zweibrücken StV 2002, 238; BayOblGE 2004, 118), ausweislich derer Entfernungen zwischen 238 und 300 Kilometern zwischen Kanzleisitz und Gericht nicht unbedingt gegen eine Bestellung des Verteidigers sprechen sollen.
  • LG Dessau-Roßlau, 07.03.2019 - 6 Qs 36/19

    Pflichtverteidiger: Auswahl und Beschleunigungsgebot

    Diese ist bei den ca. 150 km zwischen Braunschweig und Dessau nicht erreicht (vgl. OLG Zweibrücken StV 02, 238).
  • OLG Hamm, 07.07.2006 - 3 Ws 300/06

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Anwalt des Vertrauens; ortsansässiger

    Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit dem vom Oberlandesgericht Zweibrücken (StV 2002, 238) entschiedenen vergleichbar, bei dem die Entfernung zwischen dem Kanzleisitz und dem Gerichtsort lediglich 238 km betrug und bei dem die Hauptverhandlung auch nur für einen Tag - möglicherweise einen weiteren Verlängerungstag - vorgesehen war.
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