Weitere Entscheidung unten: KG, 20.11.2001

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 20.01.2003 - 1 Ws 391/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11044
OLG Karlsruhe, 20.01.2003 - 1 Ws 391/02 (https://dejure.org/2003,11044)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.01.2003 - 1 Ws 391/02 (https://dejure.org/2003,11044)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Januar 2003 - 1 Ws 391/02 (https://dejure.org/2003,11044)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchbrechung der Rechtskraft in Strafverfahren und Strafvollstreckungsverfahren in Ausnahmefällen ; Befugnis zur Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen durch das erkennende Gericht bei unterbliebener Anhörung des Angeklagten zu Tatsachen und Beweisergebnissen; ...

  • Judicialis

    StPO § 33 a; ; StPO § 310 Abs. 2; ; StPO § 453 Abs. 1 Satz 3; ; StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mündliche Anhörung des Betroffenen bei Bewährungsverstoß - Nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 190 (Ls.)
  • StV 2003, 343 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 19.04.1985 - 2 BvR 1269/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf einer Bewährung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2003 - 1 Ws 391/02
    In solchen Fällen ist der Widerruf einer Bewährung wegen einer neuen Straftat aber nur in Ausnahmefällen möglich (BVerfG NStZ 1985, 357 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.03.1999 - 3 Ws 51/99 -), etwa wenn der Begründung der Strafaussetzung jede Überzeugungskraft fehlt oder seit der neuerlichen Verurteilung erneut Änderungen in den Lebensverhältnissen eingetreten sind (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage 2003, § 56 f Rn. 8a).
  • OLG Stuttgart, 06.12.1995 - 1 Ws 199/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2003 - 1 Ws 391/02
    Über diese ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine erneute Prüfung aber auch dann veranlasst, wenn der Beschwerdeführer einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, wie etwa die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beanstandet, eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt und durch die Heilung des Verstoßes eine Verfassungsbeschwerde vermieden werden kann (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 45; Senat, Beschluss vom 12.12.2002, 1 Ws 361/02; OLG Stuttgart Die Justiz 1996, 147; KK-Ruß, StPO, 4. Aufl. 1999, Vor § 296 Rn. 4 a.E.).
  • OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 3 Ws 44/01

    Zulässigkeit einer Beschwerde; Gegenvorstellung; Umdeutung; Schwerwiegender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2003 - 1 Ws 391/02
    Über diese ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine erneute Prüfung aber auch dann veranlasst, wenn der Beschwerdeführer einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, wie etwa die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beanstandet, eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt und durch die Heilung des Verstoßes eine Verfassungsbeschwerde vermieden werden kann (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 45; Senat, Beschluss vom 12.12.2002, 1 Ws 361/02; OLG Stuttgart Die Justiz 1996, 147; KK-Ruß, StPO, 4. Aufl. 1999, Vor § 296 Rn. 4 a.E.).
  • BGH, 19.03.1999 - 2 ARs 109/99

    Keine außerordentliche Beschwerde im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2003 - 1 Ws 391/02
    Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat daher verwehrt, selbst wenn ein Verstoß gegen Verfassungsrecht geltend gemacht wird oder eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" der Entscheidung vorliegt (BGHSt 45, 37 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2001, § 310 Rn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 10.10.1990 - 1 Ws 868/90
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2003 - 1 Ws 391/02
    Es liegt auch kein Fall vor, in welchem ausnahmsweise von der mündlichen Anhörung abgesehen werden kann, weil der Auflagenverstoß neben neuen Straftaten nicht ins Gewicht fällt (OLG Düsseldorf VRS 80, 284 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 13, 02,1987, 2 Ws 81/87).
  • OLG Hamm, 13.02.1987 - 2 Ws 81/87
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2003 - 1 Ws 391/02
    Es liegt auch kein Fall vor, in welchem ausnahmsweise von der mündlichen Anhörung abgesehen werden kann, weil der Auflagenverstoß neben neuen Straftaten nicht ins Gewicht fällt (OLG Düsseldorf VRS 80, 284 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 13, 02,1987, 2 Ws 81/87).
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2015 - 1 Ws 242/13

    Ermittlungsverfahren gegen Sozialarbeiter: Sorgfaltspflichten von Sozialarbeitern

    Zwar gilt im Rahmen der Entschließung der Staatsanwaltschaft nach § 170 StPO - und damit auch für die Entscheidung des Oberlandesgerichts nach §§ 174, 175 StPO - der Zweifelssatz nicht unmittelbar, ihm kommt jedoch insoweit mittelbar Bedeutung zu, als er die zu treffende Prognose über die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung beeinflusst (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 174 Rn. 2 und § 170 Rn. 1 und 2; Moldenhauer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 174 Rn. 2 und § 170 Rn. 3 und 5 - jew. m.w.N.; vgl. auch Senat Justiz 2003, 272 und zuletzt in ständ. Rechtsprechung Beschl. v. 31.10.2012 - 1 Ws 115/12 -).
  • OLG Karlsruhe, 12.06.2006 - 1 Ws 121/06

    Voraussetzungen des Widerrufs der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung

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  • OLG Karlsruhe, 24.01.2005 - 1 Ws 425/04

    Strafrestaussetzung: Kriminalprognose für einen vollzugsangepassten gefährlichen

    Wegen der Bedeutung einer mündlichen Anhörung für die zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. BVerfG StV 1993, 313 ff.; zur Zulässigkeit einer Gegenvorstellung bei Verstoß gegen eine gebotene mündliche Anhörung, vgl. Senat Die Justiz 2003, 272 ff.) hält der Senat die Durchführung einer solchen aber immer dann für geboten, wenn hiervon eine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist.
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Rechtsprechung
   KG, 20.11.2001 - 1 AR 1353/01, 5 Ws 702/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,52967
KG, 20.11.2001 - 1 AR 1353/01, 5 Ws 702/01 (https://dejure.org/2001,52967)
KG, Entscheidung vom 20.11.2001 - 1 AR 1353/01, 5 Ws 702/01 (https://dejure.org/2001,52967)
KG, Entscheidung vom 20. November 2001 - 1 AR 1353/01, 5 Ws 702/01 (https://dejure.org/2001,52967)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss bezüglich einer bewilligten Strafaussetzung im Jugendstrafrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2003, 343
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 14.07.1992 - 4 Ws 230/92
    Auszug aus KG, 20.11.2001 - 5 Ws 702/01
    Anders als im Zivilprozeß, in dem nach § 171 ZPO die Zustellung an eine Partei deren Prozeßfähigkeit voraussetzt, erfordern Zustellungen im Strafverfahren allein die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1993, 70; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 37 Rdn. 4; Maul in KK, StPO 4. Aufl., § 37 Rdn. 9).
  • OLG Schleswig, 09.09.1980 - 1 Ws 270/80

    Wahlverteidiger; Untergebrachte; Geschäftsunfähigkeit; Unabhängig von dem

    Auszug aus KG, 20.11.2001 - 5 Ws 702/01
    Demgemäß begründet das Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die dem Betroffenen Anlaß geben mußten, für die Einhaltung der Frist auch selbst Sorge zu tragen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1982, 1297 und GA 1980, 427; OLG Schleswig NJW 1981, 1681; KG, Beschlüsse vom 11. Juni 1998 - 5 Ws 333/98 - und 06. August 1997 - 4 Ws 171/97 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 44 Rdn. 17 m. weit. Nachw. und§ 145 a Rdn. 14).
  • BGH, 13.01.1977 - 4 StR 679/76
    Auszug aus KG, 20.11.2001 - 5 Ws 702/01
    Der Bestimmung wird zwar, soweit es um die Wirksamkeit der Zustellung geht, nur die Funktion einer Ordnungsvorschrift zuerkannt (vgl. BGH bei Miebach/Kusch in NStZ 1991, 28; BGH NJW 1977, 640).
  • BGH, 13.05.1987 - 2 StR 170/87

    Zustellung im Ausland

    Auszug aus KG, 20.11.2001 - 5 Ws 702/01
    Sie wurde durch die zweite Zustellung nicht neu eröffnet (vgl. BGHSt 34, 371; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 37 Rdn. 29 m. weit. Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 11.12.1981 - 3 Ws 820/81
    Auszug aus KG, 20.11.2001 - 5 Ws 702/01
    Demgemäß begründet das Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die dem Betroffenen Anlaß geben mußten, für die Einhaltung der Frist auch selbst Sorge zu tragen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1982, 1297 und GA 1980, 427; OLG Schleswig NJW 1981, 1681; KG, Beschlüsse vom 11. Juni 1998 - 5 Ws 333/98 - und 06. August 1997 - 4 Ws 171/97 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 44 Rdn. 17 m. weit. Nachw. und§ 145 a Rdn. 14).
  • BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs gegen

    Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung im Strafverfahren ist die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 1992 - 4 Ws 230/92 -, MDR 1993, S. 70; KG Berlin, Beschluss vom 20. November 2001 - 1 AR 1353/01 - 5 Ws 702/01 u.a. -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 1 Ws 242/08 -, juris; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 37 Rn. 3; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 37 Rn. 9).
  • KG, 03.05.2006 - 5 Ws 233/06

    Strafvollstreckungsverfahren: Rechtsfolgen des Unterlassens der formlosen

    Ein Verstoß gegen § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO, dem insoweit nur die Funktion einer Ordnungsvorschrift zuerkannt wird (vgl. BGH NJW 1977, 640; BVerfG NJW 2002, 1640), läßt zwar die Wirksamkeit der Zustellung unberührt (vgl. BayObLGSt 1992, 79; OLG Stuttgart VRS 67, 39; OLG Düsseldorf VRS 64, 269; OLG Frankfurt am Main NJW 1982, 1297; OLG Hamburg NJW 1965, 1614; Senat, Beschluß vom 14. April 2004 - 5 Ws 163/04 - vgl. auch BVerfG NJW 1978, 1575 zu § 51 Abs. 3 OWiG), begründet aber regelmäßig die Wiedereinsetzung des Beschuldigten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist (vgl. OLG Düsseldorf JMBlNW 1996, 222, 223; OLG Celle StV 1994, 7; OLG Schleswig SchlHA 1992, 12; NJW 1981, 1681, 1682; BayObLGSt 1975, 150; OLG Köln VRS 42, 125, 128; OLG Hamm NJW 1965, 2216; KG StV 2003, 343; Senat, Beschlüsse vom 27. April 2006 - 5 Ws 239/06 - und vom 9. Mai 2005 - 5 Ws 229/05 - Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 145 a Rdn. 14, § 44 Rdn. 17).

    Die Regelung des § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO dient dem Zweck, dem bevollmächtigten oder bestellten Verteidiger die Fristenkontrolle zu übertragen; der Betroffene soll sich darauf verlassen können, daß der Verteidiger Kenntnis von der Zustellung der Entscheidung erhält, nach der er sich ohne zusätzliche Rückfragen bei dem Betroffenen richten kann (vgl. KG StV 2003, 343; Senat, Beschluß vom 9. Mai 2005 - 5 Ws 229/05 -).

    Das Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers begründet daher (ausnahmsweise) nicht die Wiedereinsetzung, wenn der Betroffene im konkreten Fall Anlaß hatte, für die Einhaltung der Frist selbst Sorge zu tragen (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1982, 1297; KG StV 2003, 343; Senat, Beschluß vom 27. April 2006 - 5 Ws 239/06 -).

  • OLG Brandenburg, 23.12.2008 - 1 Ws 242/08

    Bewährungswiderruf: Versäumung der Anfechtungsfrist durch unter Betreuung

    Der Wirksamkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Verurteilte zur Zeit der Zustellung für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896 ff BGB) stand, denn Zustellungen im Strafverfahren erfordern allein die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers (vgl. KG StV 2003, 343; OLG Düsseldorf MDR 1993, 70).
  • KG, 21.01.2005 - 1 Ss 475/04

    Strafverfahren: Zulassung des Berufsbetreuers als Beistand

    Der Wirksamkeit der Ladung des Angeklagten steht auch nicht entgegen, daß er zur Zeit der Ladung für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) stand, wie die Generalstaatsanwaltschaft unter zutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats im Falle von Zustellungen an einen Minderjährigen (vgl. KG StV 2003, 343) erörtert hat.
  • OLG Köln, 15.12.2023 - 2 Ws 617/23

    Überhaft, Untersuchungshaft, Strafzeitberechnung, Vollstreckungsreihenfolge,

    Demgemäß begründet das Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn nicht besondere - vorliegend nicht erkennbare - Umstände vorliegen, die dem Betroffenen Anlass geben mussten, für die Einhaltung der Frist auch selbst Sorge zu tragen (vgl. KG, Beschl. v. 20.11.2001, 1 AR 1353/01 m.w.N., BeckRS 2001, 16512 Rn. 5, beck-online).
  • LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2020 - 18 Qs 16/19

    Keine wirksamem Zustellung des Strafbefehls bei Verhandlungsunfähigkeit

    Die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers ist freilich - anders als die Geschäftsfähigkeit - eine notwendige Bedingung für die Wirksamkeit einer Zustellung im Strafverfahren (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rn. 3 a.E.; Maul in: KK-StPO, a.a.O.; Valerius in: MüKo-StPO, a.a.O.; Graalmann-Scheerer in: Löwe/Rosenberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Brandenburgisches OLG, a.a.O.; KG, Beschluss vom 20.11.2001 - 5 Ws 702/01, StV 2003, 343).
  • KG, 27.11.2020 - 5 47/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verstoßes gegen § 145a Abs. 3 Satz 2

    Der Angeklagte soll sich darauf verlassen können, dass der Verteidiger Kenntnis von der Zustellung der Entscheidung erhält, nach der er sich ohne zusätzliche Rückfragen bei dem Angeklagten richten kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 9. Januar 2014, a. a. O., Rn. 7, und vom 20. November 2001 - 5 Ws 702/01 -, juris Rn. 5, jew. mit zahlreichen weit.
  • KG, 03.03.2009 - 2 Ws 66/09

    Strafverfahren: Zustellung einer Gerichtsentscheidung an bisherige Wohnanschrift

    Demgemäß begründet das Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die dem Betroffenen Anlass geben mussten, für die Einhaltung der Frist auch selbst Sorge zu tragen (vgl. KG StV 2003, 343 - m.w.N. - und Beschluss vom 9. Mai 2005 - 5 Ws 229/05 - Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 44 Rn. 17 und § 145 a Rn. 6 m.w.N.).
  • KG, 27.11.2020 - 161 Ss 155/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verstoßes gegen die

    Der Angeklagte soll sich darauf verlassen können, dass der Verteidiger Kenntnis von der Zustellung der Entscheidung erhält, nach der er sich ohne zusätzliche Rückfragen bei dem Angeklagten richten kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 9. Januar 2014, a. a. O., Rn. 7, und vom 20. November 2001 - 5 Ws 702/01 -, juris Rn. 5, jew. mit zahlreichen weit.
  • LG Hildesheim, 20.06.2012 - 26 Qs 66/12

    Wiedereinsetzung Einspruchsfrist Strafbefehl

    Das Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers nach § 145a Abs. 3 S. 2 StPO begründet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die dem Betroffenen Anlass geben mussten, für die Einhaltung der betreffenden Frist auch selber Sorge zu tragen (KG, StV 03, 343; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 44, Rdnr. 17 m.w.N. und § 145a, Rdnr. 14).
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