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   OLG Köln, 18.06.2003 - 2 Ws 343/03   

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https://dejure.org/2003,12980
OLG Köln, 18.06.2003 - 2 Ws 343/03 (https://dejure.org/2003,12980)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.06.2003 - 2 Ws 343/03 (https://dejure.org/2003,12980)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Juni 2003 - 2 Ws 343/03 (https://dejure.org/2003,12980)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Arrest; Vermögensvorteil; Verhältnismäßigkeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StGB § 73; StPO § 111 b
    Arrest; Vermögensvorteil; Verhältnismäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Maßnahmen der Sicherstellung im Zusammenhang mit einem strafprozessualem Verfahren; Dringender Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs des Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsträger; Auswirkungen einer Vermischung von ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2004, 121
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Landshut, 04.11.2002 - 3 Qs 364/02

    Vollziehung des dinglichen Arrests durch Forderungspfändung; Fortbestand des

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2003 - 2 Ws 343/03
    Die Auffassung des Landgerichts Landshut (wistra 2003, 199, 200), dass die faktische Verfügungsmöglichkeit allein noch nicht ausreiche, um einen Vermögensvorteil als i. S. des § 73 StGB erlangt anzusehen, mag grundsätzlich zutreffen.
  • BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02

    Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2003 - 2 Ws 343/03
    Entgegen der Ansicht der Verteidigung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2003 - 5 StR 165/02 - (NJW 2003, 1821), dass der dringende Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs des Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsträger zu verneinen sei.
  • OLG Stuttgart, 07.06.1972 - 2 VAs 158/71
    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2003 - 2 Ws 343/03
    Er kann sich hiergegen entweder mit Rechtsbehelfen aus dem Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts oder einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG wenden, weil der Rechtsschutz gegen die Art und Weise der Vollstreckung in der Strafprozessordnung nicht geregelt ist und es deshalb dem Zweck des § 23 EGGVG entspricht, diese Lücke zu schließen (vgl. OLG Stuttgart NJW 1972, 2146; KK-StPO/Kissel, § 23 EGGVG Rdnr. 33).
  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2003 - 2 Ws 343/03
    Das Fehlen entsprechender Bestimmungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Gegenständen (§§ 111b ff. StPO) bedeutet nicht, dass insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gelten würde, dieser bindet vielmehr alles staatliche Handeln und beherrscht damit das gesamte Strafverfahren (BVerfGE 23, 127, 133; 32, 373, 379).
  • BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67

    Zeugen Jehovas

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2003 - 2 Ws 343/03
    Das Fehlen entsprechender Bestimmungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Gegenständen (§§ 111b ff. StPO) bedeutet nicht, dass insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gelten würde, dieser bindet vielmehr alles staatliche Handeln und beherrscht damit das gesamte Strafverfahren (BVerfGE 23, 127, 133; 32, 373, 379).
  • OLG Hamburg, 19.12.2011 - 2 Ws 123/11

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Straftatbestände im Zusammenhang mit der

    Zwar kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ihrer Aufrechterhaltung inhaltliche und zeitliche Grenzen setzen, jedoch bleiben die hieran zu stellenden Anforderungen ohnedies grundsätzlich hinter denjenigen, die bei einer Inhaftierung zu gelten haben, zurück (KG in wistra 2010, 317, 319; OLG Köln in StV 2004, 121, 122 und Beschluss v. 23. November 2009, Az.: 2 Ws 559-560/09 ).
  • OLG Koblenz, 15.01.2014 - 2 Ws 609/13

    Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests in Strafsachen: Anwendung des

    Liegen dringende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen für den später anzuordnenden Verfall vor, gelten die gesetzlichen Fristen des § 111b Abs. 3 StPO zwar nicht (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 583/06 -, juris Rn. 5; OLG Köln StV 2004, 121, 122; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 111b Rn. 8).

    Mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme wachsen von Verfassungs wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 583/06 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OLG Köln StV 2004, 121 f. und 413 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 Ws 81/10 -, juris; Meyer-Goßner a.a.O.).

    Wenn die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen auch hinter dem zurückbleiben, was bei der Inhaftierung zu gelten hat (OLG Köln StV 2004, 121, 122), so ergibt sich daraus aber doch, dass der rechtskräftige Verfahrensabschluss nicht durch Umstände in der Sphäre des Staates unnötig verzögert werden darf, weil sonst nämlich eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen entsteht (OLG Köln a.a.O. sowie Beschluss vom 2. September 2013 - 2 Ws 311/13 -, juris Rn. 23).

  • OLG Brandenburg, 27.07.2015 - 1 Ws 41/15

    Anordnung dinglicher Arreste zur Absicherung von Ansprüchen geschädigter

    Liegen dringende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen für einen später anzuordnenden Verfall vor, gelten die gesetzlichen Fristen des § 111b Abs. 3 StPO zwar nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 583/06 - OLG Köln StV 2004, 121, 122; Meyer-Goßner, StPO , 57. Auflage, § 111b Rn. 8).

    Mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme wachsen von Verfassung wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 583/06 - m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Januar 2014- 2 Ws 609/13 - OLG Köln StV 2004, 121 und 413; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 Ws 81/10 - Meyer-Goßner aaO.).

    Wenn die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen auch hinter dem zurückbleiben, was bei der Inhaftierung zu gelten hat (vgl. OLG Köln StV 2004, 121), so ergibt sich daraus aber doch, dass der rechtskräftige Verfahrensabschluss nicht durch Umstände in der Sphäre des Staates unnötig verzögert werden darf, weil sonst nämlich eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen entsteht (vgl. OLG Köln aaO. sowie Beschluss vom 2. September 2013 - 2 Ws 311/13 - OLG Koblenz aaO.).

  • BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 583/06

    Dinglicher Arrest (keine Fristen bei dringenden Gründen für eine

    Liegen - wie hier - dringende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen für den später anzuordnenden Verfall vor, gelten die gesetzlichen Fristen des § 111 b Abs. 3 StPO nicht (vgl. OLG Köln, StV 2004, S. 121 , 413 mit Anmerkung Marel; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 111 b Rn. 8).
  • OLG Köln, 30.03.2004 - 2 Ws 105/04

    Sicherungsbedürfnis bei Arrestanordnung

    Nach neuerer Rechtsprechung des Senats gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei Maßnahmen der Sicherstellung von Gegenständen nach §§ 111 b ff StPO; allerdings sind die insoweit zu stellenden Anforderungen weniger streng als bei Haftentscheidungen (vgl. Senat 18.06.2003 - 2 Ws 343/03 - und 10.02.2004 - 2 Ws 704/03 - ).
  • OLG Köln, 23.11.2009 - 2 Ws 559/09

    Aufhebung eines Arrestbeschlusses zur Rückgewinnungshilfe

    Aus § 111 b Abs. 3 StPO ergibt sich insoweit nämlich, dass bei Vorliegen dringender Gründe - dies ist gleichbedeutend mit dringendem Tatverdacht - die Sicherstellung grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung möglich ist." (SenE v. 18.06.03 - 2 Ws 343/03 - = StV 04, 121; SenE v. 16.09.2005 - 2 Ws 334/05).
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