Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 23.01.2004

Rechtsprechung
   BGH, 08.01.2004 - StB 20/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1752
BGH, 08.01.2004 - StB 20/03 (https://dejure.org/2004,1752)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2004 - StB 20/03 (https://dejure.org/2004,1752)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2004 - StB 20/03 (https://dejure.org/2004,1752)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 304 Abs. 4 Nr. 1 StPO; § 117 StPO; § 112 Abs. 1 StPO; § 268 b StPO; § 323 Abs. 3 StPO; § 337 StPO
    Haftprüfungsantrag (Prüfungsmaßstab: Berufungsinstanz, Revisionsinstanz; Wiederaufnahmeverfahren); Beschwerde; dringender Tatverdacht (erstinstanzliches Urteil)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zum "dringenden Tatverdacht" bei nachträglich veränderter Sachlage; Neubewertung des Tatverdachts im revisionsrechtlichen Verfahren; Neubewertung des Tatverdachts im Berufungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Zum "dringenden Tatverdacht" bei nachträglich veränderter Sachlage; Neubewertung des Tatverdachts im revisionsrechtlichen Verfahren; Neubewertung des Tatverdachts im Berufungsverfahren

  • Judicialis

    StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 Abs. 1 § 117 Abs. 2 § 268 b § 305
    Überprüfung des dringenden Tatverdachts nach der Verurteilung des inhaftierten Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.1.2004)

    Haftbefehl gegen Motassadeq bleibt bestehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 276
  • StV 2004, 142
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 14.01.1974 - 3 Ws 450/73
    Auszug aus BGH, 08.01.2004 - StB 20/03
    Da das tatrichterliche Urteil in der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler überprüft wird (§ 337 StPO), reicht es für eine Neubewertung des Tatverdachts nicht aus, wenn unter Berücksichtigung des neuen Beweismittels eine vom angefochtenen Urteil abweichende, dem Angeklagten günstigere Beweiswürdigung möglich oder sogar naheliegend wäre; denn dies kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen und daher den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1974, 686 f.).
  • OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Ist vor der zu überprüfenden Haftentscheidung bereits ein - wenn auch noch nicht rechtskräftiges - verurteilendes Erkenntnis ergangen, so wird hierdurch in aller Regel der dringende Tatverdacht hinreichend belegt, ohne dass dies bei der Entscheidung nach § 268b StPO noch gesonderter Prüfung und Begründung bedarf (siehe BGH, Beschluss vom 08.01.2004 - StB 20/03, juris Rn. 4, NStZ 2004, 276; Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05, juris Rn. 3, NStZ 2006, 297; Beschluss vom 11.08.2016 - StB 25/16, juris Rn. 7).

    Er könnte daher von der diesbezüglichen Beurteilung des Landgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (siehe BGH, Beschluss vom 08.01.2004 - StB 20/03, juris Rn. 5, NStZ 2004, 27; Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05, juris Rn. 3, NStZ 2006, 297).

  • BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02

    Begründung des Haftfortdauerbeschlusses; Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei

    Durch ein verurteilendes Erkenntnis wird der dringende Tatverdacht - in aller Regel - hinreichend belegt, ohne dass dies bei der Entscheidung nach § 268 b StPO gesonderter Prüfung und Begründung bedarf (BGH NStZ 2004, 276, 277).

    Er könnte daher von der diesbezüglichen Beurteilung des Oberlandesgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH NStZ 2004, 276).

  • OLG Hamm, 29.03.2007 - 2 Ws 88/07

    Beschleunigungsgebot; Aussetzung; Hauptverhandlung; Justizfehler

    Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Kenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme (vgl. BGH StV 2004, 142 m.w.N.; StV 1991, 525).

    Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Kenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme (vgl. BGH StV 2004, 142 m.w.N.; StV 1991, 525).

    Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Kenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme (vgl. BGH StV 2004, 142 m.w.N.; StV 1991, 525).

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 23.01.2004 - 1 Ss 9/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,23689
OLG Stuttgart, 23.01.2004 - 1 Ss 9/04 (https://dejure.org/2004,23689)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2004 - 1 Ss 9/04 (https://dejure.org/2004,23689)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Januar 2004 - 1 Ss 9/04 (https://dejure.org/2004,23689)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung eines Verfahrens wegen unterschiedlicher Rechtsauffassungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2004, 142
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 20.11.2003 - 1 Ws 335/03

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Aufhebung im Hinblick auf die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2004 - 1 Ss 9/04
    Wegen der Einzelheiten wird auf den in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 20. November 2003 - 1 Ws 335/03 - Bezug genommen.
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2017 - 2 Rb 6 Ss 53/17

    Verfallsanordnung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Wirksamkeit der

    Die streitige Rechtsfrage hat bereits das Oberlandesgericht Oldenburg (a.a.O.) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt, weshalb es einer erneuten Vorlage nicht bedarf, sondern das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem dort unter dem Aktenzeichen 4 StR 299/16 geführten Verfahren auszusetzen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18.3.2011 - 2 Ws 43/11; OLG Stuttgart StV 2004, 142).
  • KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10

    Sicherungsverwahrung: Aussetzung der Entscheidung über die sofortige Beschwerde

    Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verfahren nur deshalb ausgesetzt werden und eine Vorlage allein aus prozeßökonomischen Gründen unterbleiben kann, weil ein anderes Oberlandesgericht die Vorlage bereits bewirkt hat (so OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 19. August 2010 - 3 Ws 688 + 689/10 - und OLG Stuttgart StV 2004, 142; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., 121 GVG Rdn. 85; a. A. HansOLG Hamburg, Beschluß vom 24. Januar 2011 - 3 Ws 8/11 - juris).
  • OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11

    Auch in sog. Altfällen ist die nachträgliche Verlängerung der

    Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes wäre dagegen unzulässig (ebenso KK- Hannich , 6. Aufl., § 121 GVG Rn. 41; Kissel/Mayer , GVG, 6. Aufl., § 121 Rn. 25; a.A. OLG Stuttgart StV 2004, S. 142).
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