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   OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04   

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OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04 (https://dejure.org/2005,4594)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04 (https://dejure.org/2005,4594)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Januar 2005 - 3 Ws 1278/04 (https://dejure.org/2005,4594)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 100 Abs 1 GG, § 74f Abs 3 GVG, § 55 StGB, § 66 Abs 1 Nr 3 StGB, § 66b Abs 1 StGB
    Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Zuständiges Gericht bei Anschlussvollstreckung; neue Tatsachen als Voraussetzung der nachträglichen Sicherungsverwahrung; Hangtäter; Vorlage an Bundesverfassungsgericht bei vorläufiger Unterbringung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Erlass eines Unterbringungsbefehls durch ein Tatgericht bei gleichzeitiger Vollstreckung mehrerer Strafen unterschiedlicher Tatgerichte; Voraussetzungen für die Anordnung einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 100; ; GVG § 74; ; StGB § 55; ; StGB § 66 b; ; StPO § 275 a V; ; StPO § 462 a III 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Anschlussvollstreckung mehrerer Strafen - neue Tatsachengrundlage auch aufgrund Prognosegutachten zur bedingten Entlassung - keine Unterbringung bei unveränderter Sachlage und abweichender Bewertung prognoserelevanter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 106
  • StV 2005, 142
  • StV 2005, 345
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Koblenz, 21.09.2004 - 1 Ws 561/04

    Zur nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgrund des am 29.07.2004 in Kraft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04
    Tatsachen, die bis zum Schluß der tatrichterlichen Hauptverhandlung bekannt oder für das Gericht erkennbar waren - wie etwa die kriminelle Entwicklung des Verurteilten - scheiden daher aus (OLG Koblenz StV 2004, 665, 667).

    Denn der mit der nachträglichen Anordnung der Maßregel verbundene Eingriff in die Rechtskraft des Ausgangsurteils zuungunsten des Verurteilten, bei dem es sich der Sache nach um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten und um die Schaffung eines (bisher) gesetzlich nicht geregelten Wiederaufnahmegrundes handelt (vgl. hierzu Hanack in Festschrift für Rieß, S. 709, 719 f.; Müller-Metz, Vorbehaltene und nachträgliche Sicherungsverwahrung, in: Kriminologie und Praxis, Band 42 (2003), S. 225, 252 ff.), bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die allenfalls dann mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sein kann, wenn sie an Umstände anknüpft, die nach der Rechtskraft entstehen oder bekannt werden und geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten in einem deutlich anderen Licht als zum Zeitpunkt des Ausgangsurteils erscheinen zu lassen (OLG Koblenz StV 2004, 665, 668).

    Es reicht, wie eine Auslegung der Vorschrift anhand des Normzwecks ergibt, vielmehr aus, daß die Tatsachen erst während der Inhaftierung bekannt geworden sind (ebenso OLG Koblenz StV 2004, 665, 667/668; Ullenbruch in Münchener Kommentar zum StGB, § 66 b, Rdnr. 72; Begründung des Gesetzesentwurfs, Bundestagsdrucksache 15/2887, S. 12).

    Zu diesen erst während der Inhaftierung bekannt gewordenen Tatsachen können unter bestimmten Voraussetzungen auch solche zählen, die sich aus einem gemäß § 454 Abs. 2 StPO eingeholten Prognosegutachten ergeben (vgl. OLG Koblenz StV 2004, 665, dort an einer Stelle offengelassen - S. 667 -, an anderer Stelle - S. 668 - zumindest im Grundsatz bejaht).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob aus den genannten Grundsätzen auch folgen muß, daß § 66 b StGB nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn nach dem rechtskräftigen Urteil des erkennenden Gerichts die Sicherungsverwahrung nicht zu den Rechtsfolgen der Tat gehörte, die rechtlich zulässig und im konkreten Fall geboten waren (so OLG Koblenz StV 2004, 665, 668, dort jedoch nicht entscheidungserheblich).

    Zwar gehörte die Sicherungsverwahrung bei Erlaß des Urteils vom 15.03.1999 zu den Rechtsfolgen der Tat, die rechtlich zulässig waren; es kann indes nicht festgestellt werden, daß die Verhängung der Maßregel im konkreten Fall aus der Sicht des im Ausgangsverfahren erkennenden Gerichts auch geboten war (vgl. zu diesen Gesichtspunkten OLG Koblenz StV 2004, 665, 668).

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04
    Zu einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Bezug auf § 66 b Abs. 1 StGB, auf dessen Gültigkeit es für die Entscheidung ankommt, sah sich der Senat trotz der im Schrifttum und auch durch einzelne Mitglieder des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des die nachträgliche Unterbringung von Straftätern betreffenden Urteils vom 10.02.2004 (Aktenzeichen 2 BvR 834/02 und 1588/02) in Form einer abweichenden Meinung geäußerten Bedenken nicht veranlaßt.

    In diese Richtung weisende Bedenken haben bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung drei der Richter des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen ihres Minderheitsvotums zu dem bereits erwähnten Urteil vom 10.02.2004 erhoben (BVerfG NJW 2004, 750, 759).

    Die Schutzwürdigkeit des so begründeten Vertrauens könne nicht mit verfassungsrechtlich - aufgrund des Vorliegens weitreichender Möglichkeiten effektiver Gefahrenabwehr (etwa in Form der Führungsaufsicht und der Maßnahmen nach allgemeinem Sicherheits- und Polizeirecht) - nicht zwingend gebotenen Anliegen des Schutzes der Bevölkerung vor gravierenden Straftaten in Frage gestellt werden (BVerfG NJW 2004, 750, 761).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, die unbefristete oder beliebig oft verlängerbare Unterbringung nach voller Verbüßung der Schuldstrafe stelle einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit des betroffenen Straftäters dar (BVerfG NJW 2004, 750, 754).

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04
    Ebenso kann eine Vorlage unter bestimmten Voraussetzungen schon in Bezug auf eine gerichtliche Zwischenentscheidung, durch die das gerichtliche Verfahren noch nicht im gegebenen Rechtszug abgeschlossen wird, - im konkreten Fall ging es um die Frage der von der Gültigkeit einer bestimmten Norm abhängigen verfahrensrechtlichen Handlungsfähigkeit einer Prozeßpartei - zulässig sein (BVerfGE 63, 1).

    Die mit dem Normenkontrollverfahren verbundene Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts läßt sich nur rechtfertigen, wenn sie zur Entscheidung eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens oder auch schon für eine Entscheidung in einem solchen Verfahren unerläßlich ist (BVerfGE 63, 1).

  • BGH, 30.06.2004 - 2 StR 140/04

    Nachträgliche Bildung der Gesamtsstrafe; Zäsurwirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04
    Dieser hat im Urteil vom 22.10.2004 (Aktenzeichen 2 StR 140/04) zu der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 a StGB ausgeführt, diese komme nur in Betracht, wenn zum einen ein Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB festgestellt sei und wenn zum anderen eine erhebliche, naheliegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß der Täter für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefährlich sei und dies auch zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung aus dem Strafvollzug sein werde.
  • OLG Hamburg, 29.10.1990 - 2 Ws 385/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04
    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. OLG Frankfurt MDR 1982, 954; Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 1991, 100 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvL 7/77

    Anforderungen an einen Normenkontrollantrag nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04
    So hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1955 entschieden und hieran seitdem in ständiger Rechtsprechung festgehalten, daß es der Zulässigkeit einer Vorlage nicht entgegenstehe, wenn diese in einer Strafsache bereits vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolge, da sich das erkennende Gericht bereits in diesem Abschnitt über die Gültigkeit der in Betracht kommenden Strafnormen schlüssig werden müsse (BVerfGE 4, 352; 47, 109; 54, 47).
  • BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53

    Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Ehrenschutzes für Politiker

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04
    So hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1955 entschieden und hieran seitdem in ständiger Rechtsprechung festgehalten, daß es der Zulässigkeit einer Vorlage nicht entgegenstehe, wenn diese in einer Strafsache bereits vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolge, da sich das erkennende Gericht bereits in diesem Abschnitt über die Gültigkeit der in Betracht kommenden Strafnormen schlüssig werden müsse (BVerfGE 4, 352; 47, 109; 54, 47).
  • OLG Frankfurt, 07.09.1981 - 2 Ws 189/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04
    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. OLG Frankfurt MDR 1982, 954; Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 1991, 100 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04
    Dementsprechend sieht das Bundesverfassungsgericht im Bereich der Eilverfahren, in denen es um Entscheidungen über eine vorläufige Regelung geht, eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nur in Ausnahmefällen als zulässig an; sie kommt nur dann in Betracht, wenn insbesondere in dem Verfahren eine abschließende Entscheidung ergeht oder wenn die vorläufige Regelung die endgültige Entscheidung weitgehend vorwegnehmen würde (BVerfG DAVorm 1997, 629; vgl. auch BVerfGE 46, 43; 63, 131).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04
    So hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1955 entschieden und hieran seitdem in ständiger Rechtsprechung festgehalten, daß es der Zulässigkeit einer Vorlage nicht entgegenstehe, wenn diese in einer Strafsache bereits vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolge, da sich das erkennende Gericht bereits in diesem Abschnitt über die Gültigkeit der in Betracht kommenden Strafnormen schlüssig werden müsse (BVerfGE 4, 352; 47, 109; 54, 47).
  • BGH, 04.02.2004 - 1 StR 474/03

    Sicherungsverwahrung (Hang; Beurteilungszeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose

  • BVerfG, 19.07.1996 - 1 BvL 39/95

    Voraussetzungen für die Richtervorlage in Verfahren des vorläufigen

  • OLG Frankfurt, 22.10.2002 - 3 Ws 557/02

    Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus - "Beruhen" auf Fehldiagnose

  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Tatsachen im Sinne von § 66 b Abs. 1 StGB sind nur solche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe erkennbar geworden sind (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106, 107).

    Keine neuen Tatsachen sind neue rechtliche (Um-)Bewertungen, die auf bereits früher bekannten Umständen beruhen (vgl. OLG Koblenz NStZ 2005, 97, 99; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106, 108).

  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08

    Freiheit der Person (Unterbringungsbefehl; nachträgliche Sicherungsverwahrung bei

    In diesem Punkt unterscheidet sich die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (auch) nach § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB von einem Wiederaufnahmeverfahren zum Nachteil des Verurteilten (a. A. wohl Eisenberg, StV 2005, S. 345).
  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05

    Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen: Vorrang

    cc) Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Neuheit derartiger Tatsachen ist nicht stets die letzte Tatsachenentscheidung bei der Anlassverurteilung (vgl. BGH NStZ 2005, 684, 686; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05), sondern bei weiteren Verurteilungen die letzte Tatsachenverhandlung, in der eine Entscheidung über die primäre Anordnung von Sicherungsverwahrung hätte erfolgen können (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106 m. Anm. Eisenberg StV 2005, 345; a. A. OLG Brandenburg NStZ 2005, 272, 275; Veh NStZ 2005, 307, 309 ff.).
  • OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05

    Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung; Widerruf einer

    Da die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bereits aus den nachfolgenden materiell-rechtlichen Gründen nicht wahrscheinlich ist und ein Unterbringungsbefehl daher nicht in Betracht kommt, konnte vorliegend eine nähere Prüfung der Frage unterbleiben, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften der § 66 b StGB, § 275 a Abs. 5 StPO bestehen (verneinend: BGH, Urteile vom 11.05.2005 - 1 StR 37/05 - [NJW 2005, 2022, 2025] und vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05 - [NJW 2005, 3078]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106 [109]; OLG Brandenburg NStZ 2005, 272 [274]; offengelassen im Senatsbeschluss vom 18.01.2005 - I Ws 560/04 - [StV 2005, 279]; zweifelnd MünchKommStGB/Ullenbruch § 66 b Rdnrn. 35 ff., 120 ff., jeweils m.w.N.).

    Mit Beschluss vom 16.09.2005 erklärte sich das Landgericht Stralsund - 22. Kammer als Große Strafkammer - unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (NStZ-RR 2005, 106) für unzuständig, weil die Strafe aus dem Urteil der Kammer bereits vollständig vollstreckt sei.

  • OLG Brandenburg, 11.07.2007 - 1 Ws 127/07

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung: Bekanntwerden weiterer in der

    Hiernach soll entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Neuheit derartiger Tatsachen nicht nur die letzte Tatsachenentscheidung bei der Anlassverurteilung sein, sondern bei weiteren Verurteilungen die letzte Tatsachenverhandlung, in der eine Entscheidung über die primäre Anordnung von Sicherungsverwahrung hätte erfolgen können (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106; BGH 5. Strafsenat - 5 StR 585/05 - vom 22.2.2006; BGH 3. Strafsenat -3 StR 396/06 -, Urteil vom 21.12.2006 -).
  • OLG Brandenburg, 08.04.2005 - 1 Ws 13/05

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung; Zweifacher Mord, versuchte

    Es genügt also nicht, das altbekannte Tatsachen - wie etwa die bereits im Urteil dokumentierte kriminelle Kariere des Verurteilten - die Annahme rechtfertigen, er werde alsbald nach der Haftentlassung wieder schwere Straftaten begehen (OLG Koblenz StV 2004, 665 f.; OLG Rostock NStZ-RR 2005, 105; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 106 f.).
  • LG Bonn, 14.07.2010 - 27 Ks 1/10

    Unmittelbare Bindungswirkung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 in Verfahren vor

    Neu und damit für die Anordnung berücksichtigungsfähig sind in diesem Sinne dabei allein solche Tatsachen, die gerade im Zeitraum nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt werden oder erkennbar geworden sind (BGH, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 2 StR 171/10; BGH NJW 2005, 3078, 3080; OLG Frankfurt a.M . NStZ-RR 2005, 106, 107; vgl. BT-Drs. 15/2887, S. 10, 12).
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