Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.07.2005

Rechtsprechung
   BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04   

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BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04 (https://dejure.org/2005,974)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2005 - 3 StR 492/04 (https://dejure.org/2005,974)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 (https://dejure.org/2005,974)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 30a Abs. 1 BtMG
    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede (Eingehung; Auflösung; persönliche Kenntnis der Bandenmitglieder untereinander)

  • lexetius.com

    BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1

  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sicherungsfahrer-Fall

    § 30a Abs. 1 BtMG
    Bande; Bandenabrede; Kenntnis der Mitglieder untereinander; sukzessive Bildung einer Bande

Papierfundstellen

  • BGHSt 50, 160
  • NJW 2005, 2629
  • NStZ 2006, 174
  • StV 2005, 555
  • StV 2006, 526 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04
    Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22. März 2001 (BGHSt 46, 321) ist der Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei einem Zusammenschluß von mindestens drei Personen erforderlich.

    aa) Der Bundesgerichtshof hat nach der Entscheidung des Großen Senats, die für den Begriff der Bande einen Zusammenschluß von drei oder mehr Personen voraussetzt (BGHSt 46, 321), zu den Fragen, ob es für die Annahme einer Bandenabrede auch ausreicht, wenn die Beteiligten sie nicht untereinander absprechen, sondern die Vereinbarung in der hier in Rede stehenden Weise treffen, und ob sich die Bandenmitglieder kennen müssen, bislang - soweit ersichtlich - nicht Stellung genommen.

    Zu einer anderen Beurteilung dieser Konstellationen sieht der Senat auch nach der Entscheidung BGHSt 46, 321 keinen Anlaß.

    Der Grund für die höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in der abstrakten Gefährlichkeit der Bandenabrede, zum andern in der konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut (BGHSt 46, 321, 334; BGH GA 1974, 308).

    Die abstrakte Gefährlichkeit der Bandenabrede folgt aus der engen Bindung, die die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (BGHSt 46, 321, 336; 47, 214, 216 f.; vgl. auch RGSt 66, 236, 241 f.).

    Die konkrete Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung hat sich bei denjenigen Bandendelikten, die - wie § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1 BtMG - im Tatbestand kein Mitwirkungsmerkmal enthalten, zwar bereits dann realisiert, wenn nur ein Bandenmitglied die Tat für die Bande begeht (BGHSt 46, 321, 336); dennoch ist auch in diesen Fällen die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Beteiligung mindestens von zwei weiteren, durch die Abrede mit dem handelnden Täter verbundenen Personen, die oft abrufbereit zur Verfügung stehen und erforderlichenfalls die Tatausführung unterstützend oder sichernd begleiten oder bei einem Ausscheren des Handelnden aus der Planung eingreifen können, gegenüber der Tatbegehung durch Einzel- oder Mittäter merklich erhöht.

  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04
    Sie setzt den Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen (BGHSt 47, 214, 216; BGH NStZ 2004, 398, 399).

    Diese bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine stillschweigende Übereinkunft, die auch aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH NStZ 2002, 318, 319; 2004, 398, 399; BGH wistra 2004, 265; aus der Literatur z. B. Schmitz in MünchKomm StGB § 244 Rdn. 35, 39; Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 44 m. w. N.; ebenso zum früheren Bandenbegriff BGH NStZ 1999, 187 und NStZ 1997, 90, 91).

    Die abstrakte Gefährlichkeit der Bandenabrede folgt aus der engen Bindung, die die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (BGHSt 46, 321, 336; 47, 214, 216 f.; vgl. auch RGSt 66, 236, 241 f.).

  • BGH, 12.01.2000 - 1 StR 603/99

    Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Begriff der Bande; Mittäterschaft; Beweis der Tat;

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04
    Zwar sind die Beweisanforderungen hinsichtlich der Bandenabrede um so geringer, je stärker die Gefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabilität hervortritt (BGH StV 2000, 259).

    Als die Rechtsprechung noch davon ausging, daß bereits zwei Personen eine Bande bilden können (BGHSt 23, 239; 38, 26), war bereits anerkannt, daß die Kenntnis mehrerer oder gar sämtlicher Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe von der Bandenabrede nicht erforderlich war, wenn der Täter diese nur mit einem anderen getroffen hatte (vgl. BGH StV 2000, 259; BGH NStZ 1996, 495); ebenso, daß die Einbeziehung eines Dritten in die zwischen zwei Tätern bestehende Bande möglich war, indem nur einer dieser beiden Täter mit dem Dritten eine Bandenabrede traf (vgl. BGH NJW 2000, 2034).

  • BGH, 16.12.2003 - 1 StR 297/03

    Vorbereitung der Fälschung von Zahlungskarten (mit Speicherelementen versehenes

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04
    Diese bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine stillschweigende Übereinkunft, die auch aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH NStZ 2002, 318, 319; 2004, 398, 399; BGH wistra 2004, 265; aus der Literatur z. B. Schmitz in MünchKomm StGB § 244 Rdn. 35, 39; Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 44 m. w. N.; ebenso zum früheren Bandenbegriff BGH NStZ 1999, 187 und NStZ 1997, 90, 91).

    Nach dem Urteil vom 16. Dezember 2003 - 1 StR 297/03 (wistra 2004, 265) steht einer Bande zudem nicht entgegen, wenn der Angeklagte nur die Namen von zwei Bandenmitgliedern kennt, aber möglicherweise keine weitergehende Kenntnis über ihre Identität hat.

  • BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04
    Sie setzt den Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen (BGHSt 47, 214, 216; BGH NStZ 2004, 398, 399).

    Diese bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine stillschweigende Übereinkunft, die auch aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH NStZ 2002, 318, 319; 2004, 398, 399; BGH wistra 2004, 265; aus der Literatur z. B. Schmitz in MünchKomm StGB § 244 Rdn. 35, 39; Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 44 m. w. N.; ebenso zum früheren Bandenbegriff BGH NStZ 1999, 187 und NStZ 1997, 90, 91).

  • RG, 03.05.1932 - I 434/32

    1. Liegt Bandendiebstahl vor, wenn sich Mehrere zur Begehung eines fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04
    Die abstrakte Gefährlichkeit der Bandenabrede folgt aus der engen Bindung, die die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (BGHSt 46, 321, 336; 47, 214, 216 f.; vgl. auch RGSt 66, 236, 241 f.).
  • BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04
    Es wäre unangemessen, solche wesentliche und besonders gefährliche Erscheinungsformen der Bandenkriminalität im Rauschgiftsektor, seien es im Inland agierende, wirtschaftlich orientierte Drogenhändlerbanden, die sich häufig hinter einem Betrieb tarnen und für kriminelle Organisationen im Ausland tätig werden (vgl. Körner, BtMG 5. Aufl. § 30 a Rdn. 5) oder grenzüberschreitend vorgehende, international tätige Drogenkartelle, im Regelfall mit Freiheitsstrafen unter fünf Jahren zu bestrafen, zumal in solchen, typischerweise arbeitsteilig organisierten bandenmäßigen Verbindungen eine Vielzahl von Tätern Beiträge erbringen und dadurch insgesamt zur Verwirklichung des Bandenzwecks beitragen (vgl. BGH NStZ 2002, 375, 376 f.).
  • BGH, 11.09.1996 - 3 StR 252/96

    Folge des Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte durch die Annahme einer

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04
    Diese bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine stillschweigende Übereinkunft, die auch aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH NStZ 2002, 318, 319; 2004, 398, 399; BGH wistra 2004, 265; aus der Literatur z. B. Schmitz in MünchKomm StGB § 244 Rdn. 35, 39; Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 44 m. w. N.; ebenso zum früheren Bandenbegriff BGH NStZ 1999, 187 und NStZ 1997, 90, 91).
  • BGH, 23.02.2000 - 1 StR 568/99

    Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04
    Als die Rechtsprechung noch davon ausging, daß bereits zwei Personen eine Bande bilden können (BGHSt 23, 239; 38, 26), war bereits anerkannt, daß die Kenntnis mehrerer oder gar sämtlicher Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe von der Bandenabrede nicht erforderlich war, wenn der Täter diese nur mit einem anderen getroffen hatte (vgl. BGH StV 2000, 259; BGH NStZ 1996, 495); ebenso, daß die Einbeziehung eines Dritten in die zwischen zwei Tätern bestehende Bande möglich war, indem nur einer dieser beiden Täter mit dem Dritten eine Bandenabrede traf (vgl. BGH NJW 2000, 2034).
  • BGH, 13.05.2003 - 3 StR 128/03

    Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten (0190-Rufnummern;

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04
    Letztlich kann auch die Frage einer Beteiligung weiterer Tatgenossen als Bandenmitglieder (vgl. dazu Senat NStZ-RR 2003, 265) dahingestellt bleiben, denn die den Schuldspruch tragende Bande wurde jedenfalls durch den Angeklagten, R. und M. gebildet.
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter

  • BGH, 19.05.1998 - 1 StR 154/98

    Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns bei einer Zweiergruppe; Voraussetzungen

  • BGH, 03.04.1970 - 2 StR 419/69

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande" - Aufhebung eines Strafausspruchs

  • BGH, 21.05.1996 - 1 StR 125/96

    Bandenhehlerei - Bandendiebstahl - Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder - Tatort

  • RG, 20.02.1920 - IV 67/20

    1. Zum Begriff des Bandenschmuggels. Erfordert er ausdrückliche Verabredung und

  • RG, 09.05.1921 - 1643/20

    Zur Auslegung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Bandendiebstahl durch fortgesetztes

  • RG, 13.12.1883 - 2753/83

    Wird das Thatbestandsmerkmal einer zur "fortgesetzten Begehung von Raub oder

  • RG, 23.09.1924 - I 54/24

    1. Welche Bedeutung hat der Begriff des mittelbaren Täters für die

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Mittäterschaft ist deshalb selbst dann möglich, wenn die einzelnen Mitwirkenden sich nicht kennen, sofern sich nur jeder bewusst ist, dass neben ihm noch ein anderer oder andere mitwirken und diese von dem gleichen Bewusstsein erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2005 - 3 StR 492/04, juris Rn. 22 a.E.; Hoffmann-Holland/Singelnstein, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 25 Rn. 108; LK-Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 25 Rn. 173).
  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Mittäterschaft ist deshalb selbst dann möglich, wenn die einzelnen Mitwirkenden sich nicht kennen, sofern nur jedem bewusst ist, dass neben ihm noch ein anderer oder andere mitwirken und diese von dem gleichen Bewusstsein erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2005 - 3 StR 492/04, juris Rn. 22 a.E.; Hoffmann-Holland/Singelnstein, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 25 Rn. 108; LK-Schünemann/Greco, StGB, 12. Aufl., § 25 Rn. 195).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Erforderlich ist eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 164).

    Es genügt, dass sich jeder bewusst ist, dass neben ihm noch andere mitwirken und diese vom gleichen Bewusstsein erfüllt sind (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 Rn. 16, 22, BGHSt 50, 160-169).

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Rechtsprechung
   BGH, 15.07.2005 - 2 StR 226/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5966
BGH, 15.07.2005 - 2 StR 226/05 (https://dejure.org/2005,5966)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2005 - 2 StR 226/05 (https://dejure.org/2005,5966)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2005 - 2 StR 226/05 (https://dejure.org/2005,5966)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • StV 2005, 555
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.05.1994 - 2 StR 203/94

    Rauschgift - Betäubungsmittelgesetz - Handeltreiben - Beihilfe

    Auszug aus BGH, 15.07.2005 - 2 StR 226/05
    Zwar kann das Aufbewahren von Rauschgift für einen Dritten, das zur gewinnbringenden Veräußerung bestimmt ist, ein Tatbeitrag sein, der die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens rechtfertigt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 42 m.w.N.).
  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    Dies schlägt sich in einer Vielzahl von Entscheidungen nieder, in denen der Bundesgerichtshof das Vorliegen (mit-)täterschaftlichen Handeltreibens verneint und auf Beihilfe zum Handeltreiben erkannt oder hingewiesen hat (vgl. nur BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 6, 9, 14, 21, 24, 29, 36, 39, 42, 47, 56, 57, 58, 59; BGH StV 1985, 14; BGH, Beschl. vom 15. Juli 2005 - 2 StR 226/05; BGH, Urt. vom 3. August 2005 - 2 StR 360/04; vgl. auch Winkler NStZ 2005, 315).
  • BGH, 11.01.2012 - 5 StR 445/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bewertungseinheit;

    Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat Mittäterschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288; Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 StR 226/05, StV 2005, 555; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 397/08).

    Sie war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte C. für die Aufbewahrung der Drogen 700 EUR bis 1.000 EUR sowie bezahlte Taxifahrten für seine Ehefrau erhielt und damit eigensüchtig gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 - 2 StR 203/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 42; Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 StR 226/05).

  • BGH, 19.07.2023 - 2 StR 369/22

    Nichtzulässige Revision aufgrund Nichteinhaltung von Frist und Form bei

    Da die mögliche Straflosigkeit eines Vortäters wegen Geldwäsche lediglich ein persönlicher Strafaufhebungsgrund ist, kann auch ein Beteiligter an einem Vermögensdelikt, der nach § 261 Abs. 7 StGB nicht wegen Geldwäsche strafbar ist, Mitglied einer gemischten Bande sein, die auch Geldwäsche durch ein weiteres Bandenmitglied einschließt, sofern die Tathandlungen sich auf Objekte beziehen, die aus derselben Straftat herrühren (vgl. Senat, Urteil vom 26. August 2005 - 2 StR 226/05 , BGHSt 50, 224, 230 ; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 261 Rn. 63; a.A. Krack, JR 2006, 435 ff.).
  • BGH, 07.11.2006 - 5 StR 433/06

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (mangelnde tragfähige Tatsachengrundlage);

    Sollte der neue Tatrichter abermals feststellen, dass der Angeklagte M. L. das Rauschgift umgepackt hat, so wird er zu erörtern haben, ob der Angeklagte nicht lediglich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet hat (vgl. nur BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 3, 9, 29, 42; BGH StV 2005, 555).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 1 RVs 67/10

    Verwertbarkeit einer durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutprobe; Prüfung

    Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen, sei es auch schwerwiegenden, Verdacht begründen kann (BGH StV 2002, 235; NJW 2002, 2190, 2191; 2003, 1748, 1751 f; 2005, 300, 308; 2008, 1827 [22]; StV 2005, 555; 5 StR 518/04 vom 2. März 2005, Rdnr. 11; 2 StR 223/09 vom 26. August 2009, Rdnr. 4 ; vgl. auch BVerfG NJW 2003, 2444, 2445 mwN).
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