Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.04.2004

Rechtsprechung
   BGH, 10.08.2004 - 3 StR 240/04   

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https://dejure.org/2004,4966
BGH, 10.08.2004 - 3 StR 240/04 (https://dejure.org/2004,4966)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2004 - 3 StR 240/04 (https://dejure.org/2004,4966)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04 (https://dejure.org/2004,4966)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 244 StPO; § 246a StPO; § 337 StPO; § 338 Nr. 8 StPO; § 66 StGB
    Aufklärungspflicht (zweiter Sachverständiger; bessere Erkenntnismittel; Beweis des Gegenteils der behaupteten Tatsache); Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung erheblicher Straftaten); Hilfsbeweisantrag; eigene Sachkunde; Beruhen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rüge der Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung; Ablehnung der Anhörung eines weiteren Sachverständigen wegen Erwiesenheit des Gegenteils der behaupteten Tatsache durch ein früheres Gutachten ; Folgen eines Beruhens der Verhängung von Maßregeln auf einen ...

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 1. Halbs.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 4
    Ablehnung eines Beweisantrages auf Erholung eines Sachverständigengutachtens wegen Erwiesenheit des Gegenteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 159
  • StV 2005, 6
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.11.1992 - 5 StR 500/92

    Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags auf Anhörung eines "weiteren"

    Auszug aus BGH, 10.08.2004 - 3 StR 240/04
    Zwar war das Landgericht dieser Beurteilung nicht gefolgt; indes darf mit der Begründung, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das frühere Gutachten bewiesen, die Einholung eines weiteren Gutachtens nur abgelehnt werden, wenn allein durch das frühere Gutachten zu demselben Beweisthema das Gegenteil der behaupteten Tatsache bewiesen ist (vgl. BGHSt 39, 49, 52 m. w. N.).
  • BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20

    Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (Vernehmung als

    Dem steht nicht entgegen, dass der Revisionsführer das prozessuale Geschehen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 ? 4 StR 66/07, juris Rn. 3; Beschluss vom 10. August 2004 ? 3 StR 240/04, juris Rn. 6).
  • BGH, 02.11.2022 - StB 43/22

    Derzeit keine Strafrestaussetzung für den NSU-Unterstützer Ralf W.

    Jedoch ist es dem über die Strafrestaussetzung befindenden Gericht nicht verwehrt, dem von ihm beauftragten Sachverständigen nicht zu folgen, soweit es durch das Gutachten die erforderliche Sachkunde erworben hat (für das Erkenntnisverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04, NStZ 2005, 159).
  • BGH, 09.06.2020 - 5 StR 167/20

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags wegen Beweises des Gegenteils der

    Denn die Frage, ob der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen sind, ist nur von Bedeutung, wenn das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache als "durch das frühere Gutachten' bereits erwiesen ansehen und deshalb den Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen ablehnen will (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04, BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Zweitgutachter 7; vom 3. November 2009 - 3 StR 355/09, NStZ-RR 2010, 51).

    Zwar kann das Revisionsgericht, wenn - wie hier - ein Hilfsbeweisantrag in zulässiger Weise erst in den Urteilsgründen beschieden worden ist, die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen § 244 Abs. 4 StPO mit der Begründung verneinen, dass das Tatgericht den Antrag mit einer anderen Begründung rechtsfehlerfrei hätte ablehnen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1997 - 1 StR 578/97, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 9; vom 10. August 2004 - 3 StR 240/04, NStZ 2005, 159; vom 24. August 2007 - 2 StR 322/07, NStZ 2008, 116; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 244 Rn. 107 mwN).

  • BGH, 12.01.2010 - 3 StR 436/09

    Verjährung; Sicherungsverwahrung; Ablehnung eines Beweisantrages (weiterer

    Der Beschwerdeführer ist unter Berufung auf die Entscheidung des Senats BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Zweitgutachter 7 (3 StR 240/04) der Ansicht, der Antrag hätte "nur dann" abgelehnt werden können, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision zitierten Entscheidung des Senats BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Zweitgutachter 7.

  • BGH, 16.06.2005 - 5 StR 464/04

    Vergewaltigung; Sicherungsverwahrung (Beurteilung des Hangs abweichend vom

    Das gilt namentlich, wenn es um die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung geht (vgl. hierzu auch BGH NStZ 2005, 159).
  • LG Hagen, 20.12.2010 - 31 Ks 8/10

    Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Alkoholintoxikation mit einer

    Damit ist allein und ohne andere Beweismittel (vgl. BGH NStZ 2005, 159; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 244 StPO Rn. 75) das Gegenteil der behaupteten Beweistatsache durch ein früheres Sachverständigengutachten bewiesen.
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Rechtsprechung
   BGH, 07.04.2004 - 2 StR 436/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5706
BGH, 07.04.2004 - 2 StR 436/03 (https://dejure.org/2004,5706)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2004 - 2 StR 436/03 (https://dejure.org/2004,5706)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2004 - 2 StR 436/03 (https://dejure.org/2004,5706)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 5 StPO; § 247 Satz 2 StPO
    Anwesenheitsrecht des Angeklagten; wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (förmliche Augenscheinseinnahme); absoluter Revisionsgrund (Beruhen; auszuschließender Einfluss eines Verfahrensfehlers)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten; Beweisaufnahme durch Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins; Ausschluss während Zeugenvernehmung

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 247; ; StPO § 247 Satz 2 2. Alt.; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 344 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    StPO § 247
    Zu weitgehender Ausschluss des Angeklagten; Zeugenvernehmung und Augenschein

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2005, 6
  • StV 2005, 6/04
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01

    Entfernung / Abwesenheit des Angeklagten; Urkundsbeweis; Verlesung während einer

    Auszug aus BGH, 07.04.2004 - 2 StR 436/03
    Eine förmliche Augenscheinseinnahme durfte aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen, denn es handelt sich dabei um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, von dem er nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f.; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 5, 25; BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3, 12; BGH StV 1981, 57; 1987, 475; 2000, 238; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 247 Rdn. 7, 19).
  • BGH, 07.02.1989 - 5 StR 541/88

    Rechtliche Wirkungen der Einnahme des richterlichen Augenscheins während der

    Auszug aus BGH, 07.04.2004 - 2 StR 436/03
    Eine förmliche Augenscheinseinnahme durfte aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen, denn es handelt sich dabei um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, von dem er nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f.; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 5, 25; BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3, 12; BGH StV 1981, 57; 1987, 475; 2000, 238; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 247 Rdn. 7, 19).
  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 250/92

    Verteidigung eines Angeklagten durch einen Rechtsreferendar

    Auszug aus BGH, 07.04.2004 - 2 StR 436/03
    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist ein Einfluß des Verfahrensfehlers insoweit ausgeschlossen (BGH NJW 1977, 443; BGHR StPO § 338 Beruhen 1), weil sich die Beweisaufnahme durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder bei der Vernehmung der Zeugin J. darauf nicht bezog.
  • BGH, 12.08.1986 - 1 StR 420/86

    Erfordernis der Anwesenheit des Angeklagten bei der Hauptverhandlung - Ausnahmen

    Auszug aus BGH, 07.04.2004 - 2 StR 436/03
    Eine förmliche Augenscheinseinnahme durfte aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen, denn es handelt sich dabei um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, von dem er nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f.; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 5, 25; BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3, 12; BGH StV 1981, 57; 1987, 475; 2000, 238; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 247 Rdn. 7, 19).
  • BGH, 30.06.1988 - 1 StR 309/88

    Zur ordnungsgemäßen Einführung eines Augenscheinsbeweises - Zur Verwertung eines

    Auszug aus BGH, 07.04.2004 - 2 StR 436/03
    Eine förmliche Augenscheinseinnahme durfte aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen, denn es handelt sich dabei um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, von dem er nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f.; BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 5, 25; BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3, 12; BGH StV 1981, 57; 1987, 475; 2000, 238; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 247 Rdn. 7, 19).
  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93

    Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger

    Auszug aus BGH, 07.04.2004 - 2 StR 436/03
    Dies wäre aber Voraussetzung für die Ersetzung des Pflichtverteidigers gewesen (vgl. BGHSt 39, 310, 314 f.; Meyer-Goßner, aaO § 143 Rdn. 5).
  • BVerfG, 07.01.2004 - 2 BvR 1704/01

    Recht auf den gesetzlichen Richter (willkürliche Erwägungen; Auslegung einer

    Auszug aus BGH, 07.04.2004 - 2 StR 436/03
    Der Senat hatte erwogen, die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Tatvorwürfe II. 6. bis 8. nach § 154 Abs. 2 StPO unter Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe anzuregen, sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2004 - 2 BvR 1704/01 - gehindert.
  • BGH, 22.12.1999 - 2 StR 552/99

    Anwesenheit des Angeklagten bei Augenscheinseinnahmen; wesentlicher Teil der

  • BGH, 13.11.1979 - 5 StR 713/79

    Anwensenheitspflicht des Angeklagten bei Vernehmung seiner Mutter

  • BGH, 17.09.2014 - 1 StR 212/14

    Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung

    Näherer Vortrag war daher im vorliegenden Fall für die Beurteilung durch das Revisionsgericht entbehrlich (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2004 - 2 StR 436/03).

    Ein Einfluss des Verfahrensfehlers ist insoweit ausgeschlossen (vgl. u.a. Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 2 zu § 338), weil sich die Beweisaufnahme durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder bei der Vernehmung der Zeugin B. darauf nicht bezog (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2004 - 2 StR 436/03).

  • BGH, 19.11.2013 - 2 StR 379/13

    Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: In Abwesenheit des aus der

    Die Ausschließung des Angeklagten von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung rechtfertigte aber nur die Verhandlung in seiner Abwesenheit während der Zeugenvernehmung, nicht bei der Erhebung von Sachbeweisen (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2004 - 2 StR 436/03, StV 2005, 6 f.).
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