Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 22.10.2003

Rechtsprechung
   BGH, 23.09.2004 - 3 StR 255/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4518
BGH, 23.09.2004 - 3 StR 255/04 (https://dejure.org/2004,4518)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2004 - 3 StR 255/04 (https://dejure.org/2004,4518)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2004 - 3 StR 255/04 (https://dejure.org/2004,4518)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Revisionsgründe - Verhandlung über Vereidigung keine Vernehmung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 368
  • StV 2005, 7
  • JR 2005, 78
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 678/86

    Zugehörigkeit der Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen, der Vereidigung

    Auszug aus BGH, 23.09.2004 - 3 StR 255/04
    Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Verhandlung über die Vereidigung nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO entfernt gehalten werden kann (vgl. BGHR, StPO § 338 Nr. 5, Angeklagter 5 m.w.N.).
  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88

    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 23.09.2004 - 3 StR 255/04
    Dies gilt auch, wenn der Zeuge als Verletzter nach § 61 Nr. 2 StGB unvereidigt geblieben ist (vgl. BGHR, StPO § 338 Nr. 5, Angeklagter 11).
  • BGH, 11.07.2006 - 3 StR 216/06

    Entscheidung über Vereidigung eines Zeugen (Abwesenheit des Angeklagten;

    Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 23. September 2004 (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 25) die Frage aufgeworfen, ob an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die grundlegende Änderung des Vereidigungsrechts durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz festgehalten werden könne.
  • BGH, 20.01.2005 - 3 StR 455/04

    Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen (Vorsitzender; Sachleitung;

    Will der Beschwerdeführer die Anordnung des Vorsitzenden über die Vereidigung mit der Revision angreifen, setzt die Zulässigkeit einer entsprechenden Verfahrensrüge voraus, daß er die Entscheidung in der Hauptverhandlung beanstandet und gemäß § 238 Abs. 2 StPO einen Beschluß des Gerichts herbeigeführt hat (BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 2; BGHR StPO § 238 Abs. 2 Vereidigung 1 m. w. N.; BGH NStZ 1997, 198; vgl. auch Senat StV 2005, 7).
  • BGH, 11.05.2006 - 4 StR 131/06

    Kein Teilfreispruch bei nicht auszuschließender Tateinheit; Anwesenheit des

    Dies gilt hinsichtlich der Anordnung des Vorsitzenden, den Zeugen nicht zu vereidigen, schon deshalb, weil nach der Änderung des § 59 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 28. August 2004 (BGBl. I 2198) die Nichtvereidigung den Regelfall bildet (vgl. dazu BGH NJW 2006, 388, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 25; BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - 1 StR 67/05, NStZ-RR 2005, 208).
  • BGH, 24.01.2006 - 3 StR 460/05

    Besorgnis der Befangenheit (Verschiebung der Annahme eines Antrags während der

    Ob das Gericht den Beschluss, mit dem es die Anordnung des Vorsitzenden bestätigt, von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen, auch noch nach der Neufassung des § 59 StPO durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198 ff.) im Hinblick auf § 34 StPO begründen muss (so Neuhaus StV 2005, 47, 49; Huber JuS 2004, 970; Sommer StraFo 2004, 295, 296; Schlothauer StV 2005, 200) oder ob eine Begründung entbehrlich ist, weil das Gesetz von der Nichtvereidigung als Regelfall ausgeht (so Meyer-Goßner aaO § 59 Rdn. 11; Müller JR 2005, 78, 80; Schuster StV 2005, 628, 629 f.), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 22.10.2003 - 5St RR 286/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7626
BayObLG, 22.10.2003 - 5St RR 286/03 (https://dejure.org/2003,7626)
BayObLG, Entscheidung vom 22.10.2003 - 5St RR 286/03 (https://dejure.org/2003,7626)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Oktober 2003 - 5St RR 286/03 (https://dejure.org/2003,7626)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 230; ; StPO § 247; ; StPO § 338 Nr. 5

  • rechtsportal.de

    StPO § 230 § 247 § 338 Nr. 5
    Anwesenheitsrecht des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über Vereidigung und Entlassung eines Zeugen - Ausnahme

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verhandlung über die Entlassung von Zeugen; Anwesenheit des Angeklagten; Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Vereidigung der Nebenklägerin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2005, 7
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.12.1968 - 2 StR 322/68

    Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Laienrichters wegen von ihm im

    Auszug aus BayObLG, 22.10.2003 - 5St RR 286/03
    Zwar verweist die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht in ihrer den gegenteiligen Standpunkt vertretenden Antragsbegründung vom 22.8.2003 zutreffend darauf, dass der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 18.12.1968 (BGHSt 22, 289/297) in einem Fall, in dem - wie hier - von der Vereidigung einer Zeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO abgesehen worden war, in der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO gesehen hat, "weil es sich mit Rücksicht auf das Ergebnis der Verhandlungen zu diesem Punkt ... insofern nicht um einen wesentlichen Vorgang der Hauptverhandlung handelte".

    Demgemäß haben auch der 1., 3. und 4. Strafsenat in solchen Fällen wiederholt im Sinne der eingangs zitierten Rechtsauffassung entschieden, ohne die Sache wegen der Abweichung von BGHSt 22, 289, 297 dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen (BGH NStZ-RR 2003, 100 [1. Strafsenat: 21.3.2002]; NStZ-RR 2002, 102 [3. Strafsenat: 30.1.2001]; StV 2000, 240 [3. Strafsenat: 3.11.1999]; NStZ 1999, 44 und 522 [3. Strafsenat: 19.8.1998 bzw. 23.6.1999]; NStZ 2000, 440 [4. Strafsenat: 30.3.2000]).

  • BGH, 30.03.2000 - 4 StR 80/00

    Absoluter Revisionsgrund; Anwesenheitsrecht des Angeklagten; Vergewaltigung;

    Auszug aus BayObLG, 22.10.2003 - 5St RR 286/03
    Die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über Vereidigung und Entlassung eines Zeugen ist deshalb in der Regel ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO (im Anschluss an BGH NStZ-RR 2003, 100 - 1. Strafsenat; NStZ-RR 1999, 175 - 2. Strafsenat; NStZ-RR 2002, 102 - 3. Strafsenat; NStZ 2000, 440 - 4. Strafsenat; anderer Auffassung, bislang jedoch nur im Rahmen nicht entscheidungstragender Erwägungen: 5. Strafsenat, NStZ 2000, 328).

    Demgemäß haben auch der 1., 3. und 4. Strafsenat in solchen Fällen wiederholt im Sinne der eingangs zitierten Rechtsauffassung entschieden, ohne die Sache wegen der Abweichung von BGHSt 22, 289, 297 dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen (BGH NStZ-RR 2003, 100 [1. Strafsenat: 21.3.2002]; NStZ-RR 2002, 102 [3. Strafsenat: 30.1.2001]; StV 2000, 240 [3. Strafsenat: 3.11.1999]; NStZ 1999, 44 und 522 [3. Strafsenat: 19.8.1998 bzw. 23.6.1999]; NStZ 2000, 440 [4. Strafsenat: 30.3.2000]).

  • BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97

    Äußerung eines Angeklagten nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in

    Auszug aus BayObLG, 22.10.2003 - 5St RR 286/03
    Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist allenfalls dann zuzulassen, wenn der Verfahrensfehler das Urteil ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, etwa weil dies bereits denkgesetzlich ausgeschlossen ist (BGH NStZ-RR 2002, 102), weil eine Einflussnahme des Angeklagten auf die Vereidigungsentscheidung wegen eines gesetzlichen Vereidigungsverbots ohnehin von vornherein ausgeschlossen war (BGH NStZ-RR 2003, 100) oder weil der Angeklagte nach der vorschriftswidrigen Entlassung des Zeugen auf weitere Fragen an diesen ausdrücklich verzichtet hat und dies im Protokoll vermerkt ist (BGH NStZ 1998, 425).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Ausnahme von den zitierten Grundsätzen allenfalls dann zuzulassen, wenn der Verfahrensfehler das Urteil ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, etwa weil dies bereits denkgesetzlich ausgeschlossen ist (BGH NStZ-RR 2002, 102), weil eine Einflussnahme des Angeklagten auf die Vereidigungsentscheidung wegen eines gesetzlichen Vereidigungsverbots ohnehin von vornherein ausgeschlossen war (BGH NStZ-RR 2003, 100) oder weil der Angeklagte nach der vorschriftswidrigen Entlassung des Zeugen auf weitere Fragen an diesen ausdrücklich verzichtet hat und dies im Protokoll vermerkt ist (BGH NStZ 1998, 425).

  • BGH, 08.02.2000 - 5 StR 543/99

    Begründungserfordernis bei § 247 StPO; Zulässigkeitsanforderungen der Revision

    Auszug aus BayObLG, 22.10.2003 - 5St RR 286/03
    Die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über Vereidigung und Entlassung eines Zeugen ist deshalb in der Regel ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO (im Anschluss an BGH NStZ-RR 2003, 100 - 1. Strafsenat; NStZ-RR 1999, 175 - 2. Strafsenat; NStZ-RR 2002, 102 - 3. Strafsenat; NStZ 2000, 440 - 4. Strafsenat; anderer Auffassung, bislang jedoch nur im Rahmen nicht entscheidungstragender Erwägungen: 5. Strafsenat, NStZ 2000, 328).

    Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift auf die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 8.2.2000 verweist (NStZ 2000, 328), lässt sie außer Betracht, dass die dort geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung nur im Rahmen nicht entscheidungstragender Erwägungen erfolgte (die Formrüge scheiterte an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); sie berührt deshalb die gefestigte Rechtsprechung nach Maßgabe der zitierten Entscheidungen der vier anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs nicht.

  • BGH, 28.10.1998 - 2 StR 481/98

    Behandlung der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen als wesentlicher Teil

    Auszug aus BayObLG, 22.10.2003 - 5St RR 286/03
    Die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über Vereidigung und Entlassung eines Zeugen ist deshalb in der Regel ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO (im Anschluss an BGH NStZ-RR 2003, 100 - 1. Strafsenat; NStZ-RR 1999, 175 - 2. Strafsenat; NStZ-RR 2002, 102 - 3. Strafsenat; NStZ 2000, 440 - 4. Strafsenat; anderer Auffassung, bislang jedoch nur im Rahmen nicht entscheidungstragender Erwägungen: 5. Strafsenat, NStZ 2000, 328).

    Dieses Urteil ist aber durch mehrere neuere Entscheidungen desselben Senats überholt (vgl. z.B. BGH Urteil vom 20.10.1982 Az. 2 StR 263/82, StV 1983, 3; BGH Urteil vom 11.5.1988 Az. 3 StR 89/88 m.w.N.; BGH Beschluss vom 28.10.1998 Az. 2 StR 481/98, NStZ-RR 1999, 175).

  • BGH, 20.10.1982 - 2 StR 263/82

    Zulässigkeit des Ausschlusses des Angeklagten während der Erörterung über eine

    Auszug aus BayObLG, 22.10.2003 - 5St RR 286/03
    Dieses Urteil ist aber durch mehrere neuere Entscheidungen desselben Senats überholt (vgl. z.B. BGH Urteil vom 20.10.1982 Az. 2 StR 263/82, StV 1983, 3; BGH Urteil vom 11.5.1988 Az. 3 StR 89/88 m.w.N.; BGH Beschluss vom 28.10.1998 Az. 2 StR 481/98, NStZ-RR 1999, 175).
  • BGH, 19.08.1998 - 3 StR 290/98

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Verhandlung

    Auszug aus BayObLG, 22.10.2003 - 5St RR 286/03
    Demgemäß haben auch der 1., 3. und 4. Strafsenat in solchen Fällen wiederholt im Sinne der eingangs zitierten Rechtsauffassung entschieden, ohne die Sache wegen der Abweichung von BGHSt 22, 289, 297 dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen (BGH NStZ-RR 2003, 100 [1. Strafsenat: 21.3.2002]; NStZ-RR 2002, 102 [3. Strafsenat: 30.1.2001]; StV 2000, 240 [3. Strafsenat: 3.11.1999]; NStZ 1999, 44 und 522 [3. Strafsenat: 19.8.1998 bzw. 23.6.1999]; NStZ 2000, 440 [4. Strafsenat: 30.3.2000]).
  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88

    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BayObLG, 22.10.2003 - 5St RR 286/03
    Dieses Urteil ist aber durch mehrere neuere Entscheidungen desselben Senats überholt (vgl. z.B. BGH Urteil vom 20.10.1982 Az. 2 StR 263/82, StV 1983, 3; BGH Urteil vom 11.5.1988 Az. 3 StR 89/88 m.w.N.; BGH Beschluss vom 28.10.1998 Az. 2 StR 481/98, NStZ-RR 1999, 175).
  • BGH, 03.11.1999 - 3 StR 333/99

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BayObLG, 22.10.2003 - 5St RR 286/03
    Demgemäß haben auch der 1., 3. und 4. Strafsenat in solchen Fällen wiederholt im Sinne der eingangs zitierten Rechtsauffassung entschieden, ohne die Sache wegen der Abweichung von BGHSt 22, 289, 297 dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen (BGH NStZ-RR 2003, 100 [1. Strafsenat: 21.3.2002]; NStZ-RR 2002, 102 [3. Strafsenat: 30.1.2001]; StV 2000, 240 [3. Strafsenat: 3.11.1999]; NStZ 1999, 44 und 522 [3. Strafsenat: 19.8.1998 bzw. 23.6.1999]; NStZ 2000, 440 [4. Strafsenat: 30.3.2000]).
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