Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 27.10.2004

Rechtsprechung
   BGH, 16.11.2004 - 4 StR 392/04   

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https://dejure.org/2004,2727
BGH, 16.11.2004 - 4 StR 392/04 (https://dejure.org/2004,2727)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2004 - 4 StR 392/04 (https://dejure.org/2004,2727)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04 (https://dejure.org/2004,2727)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO; § 154 Abs. 2 StPO
    Anwendbarkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO auch bei Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO im Revisionsverfahren und anschließender neuer Gesamtstrafenbildung

  • lexetius.com

    StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) bei Teileinstellung im Revisionsverfahren; Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung über eine Gesamtstrafe; Abänderung eines Schuldspruchs

  • Judicialis

    StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 354 Abs. 1 lit. b S. 1
    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1 b StPO nach Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 376
  • NStZ 2005, 223
  • StV 2005, 76
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04

    Entbehrliche Zurückverweisung bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO

    Auszug aus BGH, 16.11.2004 - 4 StR 392/04
    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen für die Fälle 3, 4 und 5 der Anklageschrift obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04).
  • BGH, 30.03.2007 - 1 StR 349/06

    Verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung (Vernehmung; Spontanangaben;

    Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren Einzelstrafen durch Verfahrenseinstellung wegfallen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223).
  • OLG Hamm, 25.10.2016 - 3 RVs 72/16

    Berufung; Verwerfung; Nichterscheinen; Ladung; Gerichtssprache; Rügevorbringen;

    Gemäß § 354 Abs. 1 b S. 1 StPO erfolgt die Aufhebung im Anspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe, dass die neue Gesamtstrafe nachträglich im Beschlusswege gem. §§ 460, 462 StPO durch das gem. § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Gericht zu bilden ist (vgl. BGH NJW 2005, 376, 912; HK-StPO - Temming, 5. Aufl., § 354 Rdnr. 25).
  • BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06

    Beweiswürdigung (Erörterungsmangel); vollendetes Handeltreiben in nicht geringer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Gesetzesverletzung bei der Bildung einer Gesamtstrafe i. S. d. § 354 Abs. 1b StPO auch dann gegeben, und dementsprechend eine Verweisung auf das Beschlussverfahren auch dann möglich, wenn im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Verfahrenseinstellung wegfällt (vgl. BGH NStZ 2005, 223; BGH, Beschluss vom 9. August 2006 - 1 StR 252/06).
  • OLG Frankfurt, 11.01.2005 - 3 Ss 340/04

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Verweisung auf Beschlußverfahren im Falle

    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt dem gemäß § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.10.2004 - 5 StR 530/04 - und 16.11.2004 - 4 StR 392/04 -).

    Jedenfalls bei dieser Sachlage kann der Senat die abschließende - für den Angeklagten negative - Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.10.2004 - 5 StR 530/04 - und 16.11.2004 - 4 StR 392/04 -).

  • BGH, 13.01.2022 - 6 StR 469/21

    Revision im Strafverfahren: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das

    Es ist anerkannt, dass dieser Weg auch dann beschritten werden kann, wenn über eine Gesamtstrafe nur deshalb neu zu befinden ist, weil im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04; vom 15. Oktober 2013 - 1 StR 390/13) oder Freispruch (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 377/06) weggefallen sind (vgl. Sander, NStZ 2016, 656, 663).
  • BGH, 14.03.2019 - 4 StR 550/18

    Treffen einer nachträglichen gerichtlichen Entscheidung über die Gesamtstrafe

    Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe in Wegfall gerät und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2014 - 4 StR 537/13; vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04, NStZ 2005, 223).
  • BGH, 13.03.2014 - 4 StR 537/13

    Aufhebung einer Einzelstrafe bei Aufrechterhaltung des Gesamtstrafausspruchs

    Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 StR 390/13; Beschluss vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04, NStZ 2005, 223).
  • BGH, 09.08.2006 - 1 StR 252/06

    Verweisung auf das Beschlussverfahren nach § 354 Abs. 1b StPO

    Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Einstellung in Wegfall gekommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223).
  • BGH, 11.10.2006 - 1 StR 458/06

    Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch nach § 354 Abs. 1b StPO

    Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223).
  • BGH, 10.05.2005 - 1 StR 75/05

    Verfahrenseinstellung mit Rücksicht auf den Opferschutz; Verweisung nach § 354

    Eine Verweisung auf das Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223).
  • BGH, 09.01.2020 - 2 StR 482/19

    Einstellung des Verfahrens i.R.d. unerlaubten Handeltreibens mit

  • OLG Hamburg, 28.07.2020 - 2 Rev 43/20

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei mehreren Vorverurteilungen

  • BGH, 15.10.2013 - 1 StR 390/13

    Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bei Teileinstellung i.R.e. Verurteilung

  • OLG Köln, 27.12.2017 - 1 RVs 304/17

    Verpflichtung zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe in der Berufungsverhandlung

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 27.10.2004 - 3 Ws 1094/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2490
OLG Frankfurt, 27.10.2004 - 3 Ws 1094/04 (https://dejure.org/2004,2490)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 Ws 1094/04 (https://dejure.org/2004,2490)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Oktober 2004 - 3 Ws 1094/04 (https://dejure.org/2004,2490)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Nr. 4100 VV RVG
    Auswechseln des Pflichtverteidigers - Grundgebühr nach RVG

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 87 BRAGebO, § 97 BRAGebO, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 4100 RVG, § 19 RVG, § 61 RVG
    Revision in Strafsachen: Pflichtverteidigerwechsel auf Wunsch des Angeklagten und Gebührenansprüche der Anwälte in Übergangsfällen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlaubnis zum Wechsel eines Pflichtverteidigers in einem Strafverfahren; Wechsel eines Pflichtverteidigers bei Entstehen einer Verfahrensverzögerung und Mehrkosten für die Staatskasse; Erforderlichkeit einer Zustimmung des bisherigen Pflichtverteidigers zum Wechsel eines ...

  • Judicialis

    BRAGO § 87; ; BRAGO § 97; ; RVG § 19; ; StPO § 140

  • rechtsportal.de

    BRAGO § 87; BRAGO § 97; RVG § 19; StPO § 140
    Gebühren bei zulässigem Wechsel des Pflichtverteidigers auf Wunsch des Angeklagten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 377
  • NStZ 2005, 469
  • NStZ-RR 2005, 31
  • StV 2005, 76
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 15.06.1998 - 2 Ws 153/98

    Widerruf einer Bestellung des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.10.2004 - 3 Ws 1094/04
    Unabhängig davon ist dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nämlich ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung, noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (so KG NStZ 1993, 2001; OLG Hamburg StV 1999, 588; Brandenburgisches OLG StV 2001, 442; Meyer-Goßner, StPO, § 123 Rdnr. 5 m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 19.12.2000 - 2 Ws 364/00

    Austausch des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.10.2004 - 3 Ws 1094/04
    Unabhängig davon ist dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nämlich ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung, noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (so KG NStZ 1993, 2001; OLG Hamburg StV 1999, 588; Brandenburgisches OLG StV 2001, 442; Meyer-Goßner, StPO, § 123 Rdnr. 5 m. w. N.).
  • KG, 02.09.2016 - 4 Ws 125/16

    Strafverfahren: Pflichtverteidigerwechsel aus Gründen der gerichtlichen

    a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Bewertung, dass - ebenso wie die bereits zuvor von der Strafkammervorsitzenden mit zutreffender Begründung abgelehnte Zurücknahme der Bestellung nach § 143 StPO - eine Entpflichtung des bisherigen Verteidigers aus wichtigem Grund (dazu vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 377; NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348; KG, Beschluss vom 3. November 2010 - 2 Ws 596/10 - Senat StV 2013, 142 - juris Rdn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 143 Rdn. 3 ff. m.w.N.) nicht in Betracht kommt, da ein solcher weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich ist.

    Dies gilt insbesondere bei einem Wechsel zwischen den Instanzen (vgl. HansOLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 377; HansOLG Hamburg a.a.O.; Senat NStZ 1993, 201; Beschluss vom 4. Juni 2014 - 4 Ws 52/14 - Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.).

    Ob Rechtsanwalt Dr. Fi diese Gebühr im Berufungsverfahren zusteht, erscheint ohnehin fraglich, weil er sich bereits während seiner Tätigkeit als Wahlverteidiger im ersten Rechtszug in den Rechtsfall eingearbeitet hat - hierzu gehörten insbesondere die Akteneinsicht nach § 147 StPO und zwei Besuche des Angeklagten in der Haft - und die Grundgebühr bezogen auf die Person des Verteidigers nur einmal entsteht (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 377 - juris Rdn. 7; OLG Jena JurBüro 2006, 365 - juris Rdn. 21 [zu einer abweichenden Konstellation]; eingehend Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 22. Aufl., 4100, 4101 VV, Rdn. 6 ff.; Hartmann, a.a.O., VV Nr. 4100-4101 Rdn. 5 ff.).

  • OLG Bremen, 12.07.2013 - Ws 184/12

    Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel zwischen den Instanzen

    Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten eine ernsthafte und unüberbrückbare Störung des Vertrauensverhältnisses eingetreten ist (vgl. OLG Naumburg; Beschluss vom 14.04.2012, Az.: 2 Ws 52/10; OLG Bamberg, NJW 2006, 1536; OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2005, 31; KG, NStZ 1993, 201; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, § 143, Rn. 5).

    Die Umstände, die eine solche ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses begründen, sind vom Angeklagten darzulegen und glaubhaft zu machen bzw. müssen sonst ersichtlich sein (vgl. OLG Köln, StraFo 2008, 348; OLG Frankfurt, StV 2005, 76; KG, NStZ 1993, 201).

  • OLG Hamm, 31.03.2009 - 2 Ws 89/09

    Pflichtververteidiger; Entpflichtung; neuer Pflichtverteidiger; Gründe;

    Dies ergibt sich insbesondere auch aus den in der Beschwerdebegründung aufgeführten Zitaten (KG Berlin, Beschluss vom 20. November 1992 - 4 Ws 228/92 -, zitiert nach juris Leitsatz 1, abgedruckt in: NStZ 1993, 201; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 2 Ws 364/00 -, zitiert nach juris Rn. 4, abgedruckt in: StV 2001, 442; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2000 - 2 Ws 267/00) und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vergleiche dazu nur: Senatsbeschluss vom 11. November 2008 - 2 Ws 342/08) sowie der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vergleiche dazu zum Beispiel: OLG Bamberg, NJW 2006, 1536 f.; OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 2005, 31; OLG Naumburg, StraFo 2005, 73).
  • OLG Frankfurt, 03.12.2007 - 3 Ws 1205/07

    Notwendige Verteidigung: Wechsel des Pflichtverteidigers

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers jedoch ausnahmsweise auch dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (OLG Frankfurt NJW 2005, 377; KG NStZ 1993, 201; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156).
  • OLG Köln, 15.05.2007 - 2 Ws 258/07

    Grundgebühr; Verfahrensabschnitte

    In der Revisionsinstanz kann diese Gebühr nur dann entstehen, wenn der Verteidiger nicht bereits in der Vorinstanz tätig war (Thüring. OLG JurBüro 2006, 367; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 31; LG Koblenz JurBüro 2005, 649 = AGS 2005, 396 f.; Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG.

    Die der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 27.10.2004 (NJW 2005, 377 ff. = NStZ-RR 2005, 31) zugrunde liegende Fallkonstellation einer Entpflichtung des Pflichtverteidigers zwischen den Instanzen ist hier nicht gegeben.

  • LG Braunschweig, 03.09.2020 - 4 Qs 180/20

    Pflichtverteidiger, Umbeiordnung, Mehrkosten

    9 Nach diesen Maßgaben ist dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (OLG Stuttgart BeckRS 2017, 130397; KG NStZ 2017, 305; 1993, 201; OLG Saarbrücken BeckRS 2016, 18697; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Braunschweig BeckRS 2015, 15078; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2008, 47; StV 2008, 128; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; NJW 2005, 377; OLG Brandenburg NStZ-RR 2009, 64; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156).
  • OLG Bamberg, 18.08.2005 - Ws 626/05

    Zurücknahme der Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers und Beiordnung

    Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn dem Pflichtverteidiger ein Fehlverhalten von besonderem Gewicht vorzuwerfen ist oder wenn eine nachhaltige, vom Angeklagten nicht verschuldete Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vorliegt (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 31).
  • OLG Hamm, 16.06.2005 - 2 (s) Sbd VIII-128/05

    Pauschgebühr; anwendbares Recht; Kompensation; Berufungsinstanz

    Das Verbot der Kompensation in diesen Fällen vermeidet also eine unnötige und letztlich kaum lösbare Gemengelage zwischen BRAGO und RVG (vgl. dazu schon OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 31 = RVGreport 200 5, 28).
  • VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 110-IV-09
    Dies liegt um so näher, als in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu § 143 StPO nahezu einhellig vertreten wird, dass der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines neuen Verteidigers nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes - etwa bei einer groben Pflichtverletzung des Verteidigers oder einem endgültig und nachhaltig erschütterten Vertrauen - oder ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn der bisherige Pflichtverteidiger mit dem Wechsel einverstanden ist und dadurch weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse entstehen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ-RR 2009, 64; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47 und NStZ-RR 2005, 31 [32]; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln NStZ 2006, 514; OLG Hamburg StV 1999, 588; KG NStZ 1993, 201 [202] unter Bezugnahme auf OLG Bamberg StV 1984, 234 [235]; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 143 Rn. 5a).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2007 - 3 Ws 48/07

    Voraussetzungen der Entpflichtung des bereits bestellten Pflichtverteidigers und

    Nach ständiger Rechtsprechung ist unabhängig davon dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nämlich ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (zu vgl. OLG Frankfurt NJW 2005, 377, 378; KG NStZ 1993, 201, 202; Meyer-Goßner, StPO, § 143 Rdnr. 5 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 13.06.2008 - 1 Ws 97/07

    Pflichtverteidigerwechsel: Beiordnung eines neuen Verteidigers zum Zeitpunkt des

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2007 - 3 Ws 49/07

    Voraussetzungen der Entpflichtung des bereits bestellten Pflichtverteidigers und

  • LG Koblenz, 20.06.2005 - 1 Qs 137/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Grundgebühr bei Verteidigertätigkeit in höherer Instanz

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2007 - 3 Ws 50/07

    Voraussetzungen der Entpflichtung des bereits bestellten Pflichtverteidigers und

  • OLG Celle, 28.07.2017 - 3 Ws 370/17

    Pflichtverteidiger, Umbeiordnung, Voraussetzungen

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