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   OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06   

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https://dejure.org/2006,3543
OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06 (https://dejure.org/2006,3543)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 Ws 56/06 (https://dejure.org/2006,3543)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. März 2006 - 2 Ws 56/06 (https://dejure.org/2006,3543)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässige Dauer der Untersuchungshaft im Strafverfahren; Dauer bis zum Abschluss des Strafverfahrens; Terminierung der Hauptverhandlung fast sechs Monate nach Akteneingang bei Gericht; Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes; Vorrangigkeit von Haftungssachen; ...

  • Judicialis

    MRK Art. 5

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRK Art. 5
    Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz; Verhinderung des Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 142
  • StV 2006, 481
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06
    Dieser räumt dem Beschuldigten ausdrücklich einen Anspruch auf "Aburteilung innerhalb einer angemessen Frist oder auf Haftentlassung" ein (vgl. dAzu aus neuerer Zeit auch EGMR StV 2005, 136 und vor allem BVerfG StV 2006, 73; NStZ 2005, 456; und Beschluss vom 23. September 2005, 2 BvR 1315/05).

    Sie haben grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren (BVerfG StV 2006, 73; OLG Hamm StraFo 2001, 32 = wistra 2001, 35).

    Untersuchungshaftverfahren sind also von Beginn an mit der größt möglichen Beschleunigung zu betreiben (BVerfG StV 2006, 73; vgl. auch BVerfG StV 2005, 220 = StraFo 2005, 152).

    Zwar werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung starre Grenzen für einen zulässigen Zeitraum zwischen Eingang der Anklage und Beginn der Hauptverhandlung nicht festgelegt (BVerfG StV 2006, 73).

  • OLG Hamm, 20.10.2005 - 2 OBL 57/05

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Haftsachen; Nichthaftsachen; Terminierung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06
    Er führt zu der allgemeinen Forderung, dass Untersuchungshaft-Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen sind (vgl. dAzu auch zuletzt Senat in 2 OBL 57/05 und Beschl. v. 5. Januar 2006 in 2 Ws 2/06).

    Bei der Terminierung einer Haftsache ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich Vorrang vor Nichthaftsachen hat (vgl. zuletzt Senat in 2 OBL 57/05 mit weiteren Nachweisen und 4. Strafsenat des OLG Hamm in 4 OBL 81/05 und 4 OBL 74/05).

    Der Senat hat bereits in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass dies zur Folge hat, dass ggf. bereits angesetzte Termine in Nichthaftsachen aufgehoben werden müssen, um die vorrangige Haftsache zu verhandeln (Senat in NStZ-RR 2001, 61 = wistra 2001, 77 = StV 2001, 303 = StraFo 2001, 32; zuletzt Senat in 2 OBL 57/05; so auch OLG Karlsruhe, a.a.O.; ähnlich OLG Düsseldorf StV 1988, 390; OLG Köln NJW 1973, 912).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss in 2 OBL 57/05 darauf hingewiesen, dass die Frage der Terminierung und der beschleunigten Erledigung des Verfahrens nicht der Disposition des Verteidigers unterliegt.

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06
    Dieser räumt dem Beschuldigten ausdrücklich einen Anspruch auf "Aburteilung innerhalb einer angemessen Frist oder auf Haftentlassung" ein (vgl. dAzu aus neuerer Zeit auch EGMR StV 2005, 136 und vor allem BVerfG StV 2006, 73; NStZ 2005, 456; und Beschluss vom 23. September 2005, 2 BvR 1315/05).

    Untersuchungshaftverfahren sind also von Beginn an mit der größt möglichen Beschleunigung zu betreiben (BVerfG StV 2006, 73; vgl. auch BVerfG StV 2005, 220 = StraFo 2005, 152).

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Das Hinausschieben der Hauptverhandlung wegen Terminsschwierigkeiten der Verteidiger ist infolgedessen kein verfahrensimmanenter Umstand, der eine Verzögerung von mehreren Monaten rechtfertigen könnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06 -, StV 2006, S. 481 ).

    Vielmehr hat auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) im Zweifel das Recht des Angeklagten auf Aburteilung binnen angemessener Frist Vorrang (so auch bereits OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06 -, StV 2006, S. 481 ; Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482 ; ähnlich Hilger, StV 2006, S. 451 ).

  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

    Zudem ist dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfGK 10, 294; BVerfG NJW 2018, 2948; StV 2008, 421; 2007, 366; 2006, 73; Beschlüsse vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris], vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 - [juris], vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 - [juris] und vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, HRRS 2019 Nr. 87; OLG Düsseldorf StRR 2008, 403; OLG Hamm StV 2006, 481).

    1995, 398; OLG Düsseldorf StV 1988, 390; OLG Frankfurt StV 1981, 25; 1992, 21; 1994, 329; 2006, 195; OLG Hamm NStZ 1983, 519; StV 2006, 481, 482; OLG Karlsruhe Justiz 1986, 28), Termine in anderen Sachen daher gegebenenfalls aufzuheben, zusätzliche Sitzungstage einzuschieben sind.

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12

    Freiheitsgrundrecht; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Anhaltspunkte für

    Sind alle Spielräume mit den vorhandenen Verteidigern ausgeschöpft, ist schließlich die rechtzeitige Bestellung eines neuen (Pflicht-) Verteidigers zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 55; z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 - juris Rn. 38).
  • OLG Hamm, 27.12.2011 - 3 Ws 424/11

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Strafhaft in anderer Sache ohne Notierung von

    Dabei kann selbst bei schwersten Tatvorwürfen die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes die Aufhebung des Haftbefehls erfordern (BVerfG, StV 2006, 73; StV 2007, 644) Diese Grundsätze bedingen eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs, wobei Untersuchungshaftverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung durchzuführen sind und grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren haben (BVerfG, StV 2006, 73; OLG Hamm, StraFo 2001, 32 = wistra 2001, 35; StV 2006, 481).
  • OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06

    Haftprüfung; U-Haft, Terminierung; Verhinderung des Verteidigers;

    Das ist, da insoweit starre Grenzen - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nicht bestehen, nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch die Entscheidung des Senats vom 2. März 2006 in 2 Ws 56/06).
  • OLG Hamm, 30.03.2006 - 2 Ws 71/06

    Strafsenat entlässt Angeklagten aus Untersuchungshaft

    Dem hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 5. Januar 2006 und in einer weiteren vom 28. Februar 2006 in 2 Ws 56/06 angeschlossen.

    Das ist, da insoweit starre Grenze - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nicht bestehen, nicht zu beanstanden (vgl. dazu aber auch die Entscheidung des Senats in 2 Ws 56/06).

  • BGH, 25.08.2022 - StB 35/22

    Verteidigerwechsel (terminliche Verhinderung eines Verteidigers;

    Auch wenn der Angeklagte in bestimmten Grenzen auf eine Verfahrensbeschleunigung verzichten können mag, darf der Fortgang einer Haftsache jedenfalls nicht erheblich verzögert werden (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 Ws 614/14, juris Rn. 2 ff.; PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 Ws 132/21, juris Rn. 16 ff.).
  • KG, 29.03.2019 - 161 HEs 18/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

    Die Dauer der Untersuchungshaft wird dabei nicht - wie in § 112 Abs. 1 Satz 2 und in § 120 Abs. 1 2. Hs. StPO - in ein Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung gesetzt, sondern in ein Verhältnis zu der Schwierigkeit der Erledigung der Rechtssache und zu anderen wichtigen Gründen (vgl. dazu OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 250; MDR 1992, 796; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 268; OLG Hamm StV 2006, 481, 482).

    Damit wird innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Eröffnungsreife (nämlich weniger als einen Monat danach) mit der Hauptverhandlung begonnen werden, was den Anforderungen an die Beschleunigungsbemühungen des Gerichts im Zwischenverfahren (vgl. hierzu BVerfGK 10, 294; BVerfG NJW 2018, 2948; StV 2008, 421; 2007, 366; 2006, 73; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris]; vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 - [juris] und vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 - [juris]; OLG Düsseldorf StRR 2008, 403; OLG Hamm StV 2006, 481) mehr als gerecht wird.

  • OLG Hamm, 13.06.2013 - 3 Ws 148/13

    Anforderungen an die Umsetzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Rahmen

    Dabei kann selbst bei schwersten Tatvorwürfen die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes die Aufhebung des Haftbefehls erfordern (BVerfG, StV 2006, 73; StV 2007, 644) Diese Grundsätze bedingen eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs, wobei Untersuchungshaftverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung durchzuführen sind und grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren haben (BVerfG, StV 2006, 73; Senat, a.a.O.; OLG Hamm, StraFo 2001, 32 = wistra 2001, 35; StV 2006, 481).
  • KG, 29.03.2019 - 4 HEs 8/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

    Die Dauer der Untersuchungshaft wird dabei nicht - wie in § 112 Abs. 1 Satz 2 und in § 120 Abs. 1 2. Hs. StPO - in ein Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung gesetzt, sondern in ein Verhältnis zu der Schwierigkeit der Erledigung der Rechtssache und zu anderen wichtigen Gründen (vgl. dazu OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 250; MDR 1992, 796; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 268; OLG Hamm StV 2006, 481, 482).

    Damit wird innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Eröffnungsreife (nämlich weniger als einen Monat danach) mit der Hauptverhandlung begonnen werden, was den Anforderungen an die Beschleunigungsbemühungen des Gerichts im Zwischenverfahren (vgl. hierzu BVerfGK 10, 294; BVerfG NJW 2018, 2948; StV 2008, 421; 2007, 366; 2006, 73; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris]; vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 - [juris] und vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 - [juris]; OLG Düsseldorf StRR 2008, 403; OLG Hamm StV 2006, 481) mehr als gerecht wird.

  • OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12

    Zulässigkeit eines Abwartens auf Entscheidungen in strafgerichtlichen

  • OLG Bremen, 11.01.2016 - 1 HEs 3/15

    Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen durch verspätete

  • OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21

    Zulässigkeit einer Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten

  • OLG Hamm, 13.06.2013 - 3 Ws 161/13

    Beschleunigungsgrundsatz, Haftsache, Terminsplanung, Urlaub

  • OLG Koblenz, 25.11.2014 - 2 Ws 614/14

    Strafverfahren: Widerruf der Bestellung des vom Angeklagten gewählten

  • OLG Stuttgart, 17.05.2011 - 2 Ws 97/11

    Pflichtverteidigung: Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung wegen nicht

  • OLG Celle, 20.05.2008 - 2 Ws 175/08

    Verhältnis des Rechts eines einzelnen Angeklagten auf Verteidigung durch seinen

  • KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21

    Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • OLG Braunschweig, 05.07.2012 - Ws 176/12

    Zulässigkeit einer Überschreitung der Regelüberprüfungsfrist zur Fortdauer der

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