Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 11.09.2006

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   BVerfG, 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06   

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https://dejure.org/2006,5710
BVerfG, 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06 (https://dejure.org/2006,5710)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06 (https://dejure.org/2006,5710)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 (https://dejure.org/2006,5710)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 249 Abs. 2 StPO
    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Freiheit der Person; Umfangsverfahren; Sitzungsfrequenz von einem Sitzungstag pro Woche; Selbstleseverfahren); Nichtannahmebeschluss

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Anforderungen an Terminierung im Strafprozess aufgrund des Beschleunigungsgebots in Haftsachen - bei Umfangsverfahren mehr als ein Verhandlungstag pro Woche geboten

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen; Weiträumige Terminierung der Hauptverhandlung; Gebotene Sitzungsfrequenz in "Umfangsverfahren"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121
    Anforderungen an die Beschleunigung der Hauptverhandlung in Haftsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2006, 645 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 23.03.2001 - 32 HEs 1/01

    Beschleunigungsgrundsatz; Terminierung; Sitzungstag

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06
    Bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 ; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 - 32 HEs 1/01 -, NdsRpfl 2001, S. 196 unter Hinweis auf ggf. anzuberaumende Sondersitzungstage).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06
    Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) dürfen erst noch bevorstehende Verzögerungen von völlig ungewisser Dauer nicht anders behandelt werden als bereits eingetretene (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 -, StV 2006, S. 87 mit Hinweisen zur fachgerichtlichen Rechtsprechung).
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06
    Bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 ; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 - 32 HEs 1/01 -, NdsRpfl 2001, S. 196 unter Hinweis auf ggf. anzuberaumende Sondersitzungstage).
  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der

    Auf die Frage, ob die Kammer nicht nur einen Ergänzungsrichter und einen Ergänzungsschöffen, sondern auch einen anderen oder einen weiteren Pflichtverteidiger hätte bestellen müssen, um die Unterbrechungszeiträume zu verkürzen und so eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris, Rn. 49 ff.), kommt es daher nicht an.
  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen

    Insbesondere bei mehreren Angeklagten kann dies dazu führen, dass die an sich insbesondere in Haftsachen wünschenswerte Verhandlungsdichte (vgl. BVerfG - Kammer - StV 2006, 645) nicht zu erreichen ist.
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Vielmehr stellt sich dann die Frage, ob andere Pflichtverteidiger zu bestellen sein werden oder inwieweit die Verteidiger mit Blick auf das Beschleunigungsgebot verpflichtet werden können, andere - weniger dringliche - Termine zu verschieben, um eine Beschleunigung eines bereits lang dauernden Verfahrens zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 -, JURIS).
  • BGH, 24.01.2024 - StB 2/24

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

    c) Hinzu kommt, dass der Staatsschutzsenat das Verfahren mittels eines umfangreichen Selbstleseverfahrens gefördert hat (zur beschleunigenden Wirkung des Selbstleseverfahrens s. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 - StB 18/19, juris Rn. 12).
  • OLG Zweibrücken, 06.10.2022 - 1 Ws 184/22

    Bedeutung des Beschleunigungsgebots nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils

    Vielmehr stellt sich dann die Frage, ob nicht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung andere Pflichtverteidiger hätten bestellt werden müssen oder inwieweit die Verteidiger in der laufenden Hauptverhandlung mit Blick auf das Beschleunigungsgebot hätten verpflichtet werden können, andere - weniger dringliche - Termine zu verschieben, um eine Beschleunigung einer bereits lang dauernden Hauptverhandlung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06 -, juris).
  • BGH, 09.02.2023 - StB 4/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Fluchtgefahr; Verhältnismäßigkeit:

    Hinzu kommt, dass der Staatsschutzsenat das Verfahren mittels eines umfangreichen Selbstleseverfahrens gefördert hat (zur beschleunigenden Wirkung des Selbstleseverfahrens s. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 - StB 18/19, juris Rn. 12).
  • BGH, 17.07.2019 - StB 18/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der

    Durch ein solches Vorgehen kann im Ergebnis eine Konzentration des Prozessstoffes erreicht werden, die derjenigen einer zweimal wöchentlichen Verhandlung entspricht; dann liegt indes eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes fern (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06, juris Rn. 6).
  • BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06

    Schiebetermin (Förderung des Verfahrens; Verlesung einer Urkunde);

    Zur Gewährleistung einer im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot erforderlichen straffen Terminierung wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob bei der Auswahl des Pflichtverteidigers einem Rechtsanwalt, der die notwendigen Termine wahrnehmen kann, der Vorrang gegenüber dem vom Angeklagten gewünschten Verteidiger einzuräumen ist, der dazu nicht in der Lage ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06), oder den Verteidiger zu verpflichten, andere - weniger dringliche - Termine zu verschieben (vgl. BVerfG, Beschl. vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06).
  • BGH, 23.01.2020 - StB 1/20

    Bestehen eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO bei

    Dieses hat zu einer Entlastung der Hauptverhandlungstermine und damit einer Verfahrensbeschleunigung geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 - StB 18/19, juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06, juris Rn. 6).

    Gegebenenfalls könnten sogar künftige Termine ungeachtet von den Verteidigern mitgeteilter Verhinderungen in Betracht kommen und die Verteidiger möglicherweise zur Verschiebung anderweitiger - weniger dringlicher Termine - verpflichtet sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06, juris Rn. 9; vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198, 199 f.).

  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06

    Berücksichtigung von verschuldeten Auswirkungen der Tat

    Der Senat kann mithin offen lassen, ob der Beschwerdeführer hinreichend deutlich gemacht hat, warum der andere Gerichtstermin für Rechtsanwalt L. vorrangig sein musste und warum es in Anbetracht der behaupteten besonderen Bedeutung der persönlichen Verteidigung durch den Rechtsanwalt seines Vertrauens für diesen ausgeschlossen war, in Anbetracht der fast drei Monate zuvor angekündigten Sitzungstage den Urlaub zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 - Rdn. 9; Senat NStZ 1998, 311, 312).
  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 110-IV-19

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidungen

  • BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08

    Konzentrationsmaxime und Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Schiebetermine;

  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 112-IV-21
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 118-IV-21

    Begründung einer Verfassungsbeschwerde durch substantiierte Darlegung der

  • BGH, 05.10.2022 - StB 41/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr;

  • BGH, 20.09.2022 - StB 39/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Fluchtgefahr; Verhältnismäßigkeit unter

  • OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis

  • VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 110-IV-18
  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 112-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • OLG Brandenburg, 04.11.2019 - 1 Ws 170/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr hinaus; Anforderungen an die

  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 185-IV-20
  • VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 93-IV-16

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 17.03.2015 - 29-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 109-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • BGH, 12.01.2022 - StB 40/21

    Dringender Tatverdacht wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung

  • OLG Hamm, 06.11.2012 - 5 Ws 333/12

    Beschwerdeausschluss gegen Terminsverfügungen des Gerichtsvorsitzenden

  • OLG Düsseldorf, 16.11.2006 - 1 Ws 437/06

    Strafprozessrecht: Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

  • VerfGH Sachsen, 23.03.2015 - 31-IV-15
  • OLG Koblenz, 26.09.2006 - 1 Ws 601/06

    Untersuchungshaft: Aufhebung des Haftbefehls bei Verletzung des

  • BGH, 25.08.2021 - StB 30/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 25-IV-15

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 115-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,14234
OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06 (https://dejure.org/2006,14234)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.09.2006 - 1 Ws 472/06 (https://dejure.org/2006,14234)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. September 2006 - 1 Ws 472/06 (https://dejure.org/2006,14234)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StPO § 120 Abs. 1 S. 1
    Aufhebung des Haftbefehls nach Aufhebung und Zurückverweisung in der Revisionsinstanz wegen erheblicher Verfahrensverzögerung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 315
  • StV 2006, 645
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
    "Das Oberlandesgericht hat bei seinen Ausführungen - wiederum - nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ... und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 [223] und den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 [3487]).

    Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist daher auch in der Sache selbst verfehlt und erkennbar von dem von vornherein untauglichen Bemühen geprägt, Folgerungen aus den mit Bindungswirkung (§ 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG ) versehenen Entscheidungen der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 (StV 2005, S. 220 [223]) und 23. September 2005 (NJW 2005, S. 3485 [3487]) nicht ziehen zu müssen.

    An diese im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 (3487) getroffene Feststellung war das Oberlandesgericht gemäß § 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden.

    Im Beschluß vom 23. September 2005 ( 2 BvR 1315/05 in www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050923_2bvr131505.html) hat das Bundesverfassungsgericht eine Spanne von knapp 7 Monaten (24. Juli 2003 - 6. Februar 2004) zwischen Revisionsentscheidung und Beginn der neuen Hauptverhandlung ausdrücklich zu den Umständen gezählt, die "jeder für sich ... geeignet (sind), den Schluss auf eine vermeidbare, durch ein Verschulden der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte verursachte Verfahrensverzögerung zu tragen, die im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt.".

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
    In Verfahren mit länger andauernder vorläufiger Freiheitsentziehung - hier: mehr als 5 Jahre - zwingt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus jüngerer Zeit (siehe StV 06, 73 f.; 06, 81 f.; 2 BvR 170/06 v. 16.03.2006 in www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060316_2bvr017006.html) alle mit der Frage der Haftfortdauer befaßten Gerichte, das gesamte Verfahren ab dem ersten Tag der Freiheitsentziehung darauf zu untersuchen, ob dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten (BVerfG v. 16.03.2006 a.a.O.) Beschleunigungsgebot in Haftsachen durchgehend Rechnung getragen wurde.

    (1) Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Beschluß vom 5. Dezember 2005 (StV 06, 73 f.) dazu ausgeführt:.

    Erst jetzt ist ein - halbwegs funktionsfähiger - Spruchkörper mit der Sache befaßt, dessen Mitglieder trotz anderweitiger Beanspruchung bei weit überobligatorischem Einsatz objektiv in der Lage sein könnten, die anstehende Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 5. Dezember 2005 a.a.O.) vorzubereiten und "Zeugen und Sachverständige auf eine effiziente Art zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen".

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
    In Verfahren mit länger andauernder vorläufiger Freiheitsentziehung - hier: mehr als 5 Jahre - zwingt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus jüngerer Zeit (siehe StV 06, 73 f.; 06, 81 f.; 2 BvR 170/06 v. 16.03.2006 in www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060316_2bvr017006.html) alle mit der Frage der Haftfortdauer befaßten Gerichte, das gesamte Verfahren ab dem ersten Tag der Freiheitsentziehung darauf zu untersuchen, ob dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten (BVerfG v. 16.03.2006 a.a.O.) Beschleunigungsgebot in Haftsachen durchgehend Rechnung getragen wurde.

    Da aber an den zügigen Fortgang des Verfahrens umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (2 BvR 170/06 vom 16.03.2006 a.a.O.), scheidet deren Fortdauer in Fällen mit langjähriger vorläufiger Freiheitsentziehung jedenfalls dann aus, wenn es nach der Entscheidung des Revisionsgerichts - wie hier (siehe nachfolgend) - zu weiteren der Justiz zuzurechnenden Verzögerungen kommt.

  • BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98

    Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
    (2) Der Senat ist nicht so vermessen, dieser und vorangegangenen Entscheidungen einer anderen Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG mit der Begründung abzusprechen, die Kammern hätten ihre Befugnisse überschritten (so aber BGH NStZ 06, 346; NStZ-RR 06, 177), und zugleich darauf zu hoffen, das Bundesverfassungsgericht werde - in Senatsbesetzung - seine Rechtsprechung ändern.

    Soweit der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof (NStZ 06, 346) eine Bindungswirkung auch mit der Begründung verneint, für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 sei die Auffassung, "die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit müsse, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat, stets und unabhängig von der Schwere des Fehlers der Überlänge hinzugerechnet werden", nicht tragend gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar, denn in der Entscheidung heißt es mit Bezug auf die durch Aufhebung und Zurückverweisung entstandene Verzögerung wörtlich:.

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
    Diese erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfGE 24, 289 [297]; 40, 88 [93]; 96, 375 [404 ff.]).

    Die Missachtung dieser Bindungswirkung in den Beschlüssen vom 8. und 30. November 2005 verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 40, 88 [94]); sie verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Benda/Klein, a.a.O., Rn. 1348).

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
    "Das Oberlandesgericht hat bei seinen Ausführungen - wiederum - nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ... und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 [223] und den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 [3487]).

    Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist daher auch in der Sache selbst verfehlt und erkennbar von dem von vornherein untauglichen Bemühen geprägt, Folgerungen aus den mit Bindungswirkung (§ 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG ) versehenen Entscheidungen der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 (StV 2005, S. 220 [223]) und 23. September 2005 (NJW 2005, S. 3485 [3487]) nicht ziehen zu müssen.

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
    Was auch immer für diese Verzögerung ursächlich war - Fehlentscheidungen des Präsidiums (zur Notwendigkeit des Rückgriffs auf Richter, die nach der Geschäftsverteilung Zivilsachen bearbeiten siehe BVerfG vom 12.12.1973 in BVerfGE 36, 264 ) oder eine generell unzureichende Ausstattung des Landgerichts mit Richterpersonal, die das Präsidium vor kaum lösbare Aufgaben stellte -, kann dahinstehen, jedenfalls liegt die Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Beschuldigten.
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03

    Ausreichende Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 -, NJW 2003, S. 2228).
  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 727/65

    Hessisches Schulgebet

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
    Diese erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfGE 24, 289 [297]; 40, 88 [93]; 96, 375 [404 ff.]).
  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
    Diese erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfGE 24, 289 [297]; 40, 88 [93]; 96, 375 [404 ff.]).
  • BVerfG, 21.01.2004 - 2 BvR 1471/03

    Zu den von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

  • EGMR, 31.05.2001 - 37591/97

    Deutschland verurteilt: Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren wegen zu langer

  • BGH, 28.04.2006 - 2 StR 174/05

    Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit angeblichen Öko-Produkten

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

  • BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05

    Zur Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1

  • OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18

    Aufhebung des Haftbefehls bei unverhältnismäßig langer Untersuchungshaft

    ee) Da bereits die auf über sechs Monate zu beziffernden Verfahrensverzögerungen derart erheblich sind, dass sie einer Aufrechterhaltung der länger als zwei Jahre und zehn Monate dauernden Untersuchungshaft entgegenstehen, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Dauer des Revisionsverfahrens im Falle der (vollständigen) Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrensfehlers, der naturgemäß der Justiz anzulasten ist, bereits für sich genommen als vermeidbare Verfahrensverzögerung anzusehen ist (vgl. einerseits BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, abgedruckt in: NJW 2006, 672; andererseits BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 7. Februar 2006, 3 StR 460/98, abgedruckt in: NJW 2006, 1529; BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 8. März 2006, 2 StR 565/05, abgedruckt in: NStZ-RR 2006, 177; siehe dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2006, 1 Ws 472/06, abgedruckt in: NStZ-RR 2007, 315; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2015, 2 Ws 236/15, zit. nach juris, dort Rn. 48, jeweils m. w. N.).
  • OLG Brandenbrug, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18

    Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen

    ee) Da bereits die auf über sechs Monate zu beziffernden Verfahrensverzögerungen derart erheblich sind, dass sie einer Aufrechterhaltung der länger als zwei Jahre und zehn Monate dauernden Untersuchungshaft entgegenstehen, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Dauer des Revisionsverfahrens im Falle der (vollständigen) Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrensfehlers, der naturgemäß der Justiz anzulasten ist, bereits für sich genommen als vermeidbare Verfahrensverzögerung anzusehen ist (vgl. einerseits BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, abgedruckt in: NJW 2006, 672; andererseits BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 7. Februar 2006, 3 StR 460/98, abgedruckt in: NJW 2006, 1529; BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 8. März 2006, 2 StR 565/05, abgedruckt in: NStZ-RR 2006, 177; siehe dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2006, 1 Ws 472/06, abgedruckt in: NStZ-RR 2007, 315; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2015, 2 Ws 236/15, zit. nach juris, dort Rn. 48, jeweils m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18

    Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen

    ee) Da bereits die auf über sechs Monate zu beziffernden Verfahrensverzögerungen derart erheblich sind, dass sie einer Aufrechterhaltung der länger als zwei Jahre und zehn Monate dauernden Untersuchungshaft entgegenstehen, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Dauer des Revisionsverfahrens im Falle der (vollständigen) Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrensfehlers, der naturgemäß der Justiz anzulasten ist, bereits für sich genommen als vermeidbare Verfahrensverzögerung anzusehen ist (vgl. einerseits BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, abgedruckt in: NJW 2006, 672; andererseits BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 7. Februar 2006, 3 StR 460/98, abgedruckt in: NJW 2006, 1529; BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 8. März 2006, 2 StR 565/05, abgedruckt in: NStZ-RR 2006, 177; siehe dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2006, 1 Ws 472/06, abgedruckt in: NStZ-RR 2007, 315; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2015, 2 Ws 236/15, zit. nach juris, dort Rn. 48, jeweils m. w. N.).
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