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   OLG Köln, 18.01.2006 - 2 Ws 617/05   

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https://dejure.org/2006,5189
OLG Köln, 18.01.2006 - 2 Ws 617/05 (https://dejure.org/2006,5189)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2006 - 2 Ws 617/05 (https://dejure.org/2006,5189)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 2 Ws 617/05 (https://dejure.org/2006,5189)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verhältnismäßigkeit; Untersuchungshaft; Terminskollisionen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    STPO § 120
    Verhältnismäßigkeit; Untersuchungshaft; Terminskollisionen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Haftbefehls; Anforderungen an die Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ; Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung zur Verschonung von der Untersuchungshaft; ...

  • Judicialis

    StPO § 120

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 120
    Beschleunigung in Haftsachen - Unzulässigkeit weiträumiger Terminierung bei Terminschwierigkeiten des Verteidigers eines nichtinhaftierten Mitangeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2006, 143
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2006 - 2 Ws 617/05
    Die weitere Terminierung der Sache für das Jahr 2006, in dem nur noch zwei Hauptverhandlungstermine pro Monat vorgesehen sind, ist - insbesondere im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschleunigung in Haftsachen (Beschlüsse vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 -, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - und 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05 -) - nicht mehr ausreichend, um dem Beschleunigungsanspruch des Angeklagten Genüge zu tun.

    Dieses Vorgehensweise lässt nicht mehr erkennen, dass das Gericht sich seiner Aufgabe und Befugnis, "Zeugen und Sachverständige auf eine effiziente Art zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen" (BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 -, Rdnr. 100) hinreichend bewusst ist.

  • OLG Köln, 09.01.2004 - 2 Ws 6/04

    Untersuchungshaft; dringender Tatverdacht

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2006 - 2 Ws 617/05
    a) Die Haftbeschwerde wurde während laufender Hauptverhandlung erhoben, so dass die hierfür in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19.12.2003 - 2 StE 5/03-5 - = StV 2004, 143) entwickelten besonderen Grundsätze zu beachten sind, denen der Senat folgt (Beschluss vom 09.01.2004 - 2 Ws 6/04 -).
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2006 - 2 Ws 617/05
    Die weitere Terminierung der Sache für das Jahr 2006, in dem nur noch zwei Hauptverhandlungstermine pro Monat vorgesehen sind, ist - insbesondere im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschleunigung in Haftsachen (Beschlüsse vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 -, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - und 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05 -) - nicht mehr ausreichend, um dem Beschleunigungsanspruch des Angeklagten Genüge zu tun.
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2006 - 2 Ws 617/05
    Die weitere Terminierung der Sache für das Jahr 2006, in dem nur noch zwei Hauptverhandlungstermine pro Monat vorgesehen sind, ist - insbesondere im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschleunigung in Haftsachen (Beschlüsse vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 -, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - und 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05 -) - nicht mehr ausreichend, um dem Beschleunigungsanspruch des Angeklagten Genüge zu tun.
  • BGH, 19.12.2003 - StB 21/03

    Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2006 - 2 Ws 617/05
    a) Die Haftbeschwerde wurde während laufender Hauptverhandlung erhoben, so dass die hierfür in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19.12.2003 - 2 StE 5/03-5 - = StV 2004, 143) entwickelten besonderen Grundsätze zu beachten sind, denen der Senat folgt (Beschluss vom 09.01.2004 - 2 Ws 6/04 -).
  • BGH, 19.12.2003 - 2 StE 5/03

    Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Aufhebung eines Haftbefehls gegen

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2006 - 2 Ws 617/05
    a) Die Haftbeschwerde wurde während laufender Hauptverhandlung erhoben, so dass die hierfür in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19.12.2003 - 2 StE 5/03-5 - = StV 2004, 143) entwickelten besonderen Grundsätze zu beachten sind, denen der Senat folgt (Beschluss vom 09.01.2004 - 2 Ws 6/04 -).
  • OLG Dresden, 04.08.2005 - 2 Ws 421/05
    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2006 - 2 Ws 617/05
    (2 Ws 421/05) und 13.10.2005 (41 HEs 18/05 - 188 -) eine Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl verworfen bzw. die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Bei derart absehbar umfangreichen Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; ferner EGMR, Urteil vom 29. Juli 2004 - Beschwerde Nr. 49746/99 -, EuGRZ 2004, S. 634 Tz. 51; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 Ws 617/05 -, StV 2006, S. 143 ; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 - 32 HEs 1/01 -, Nds.Rpfl 2001, S. 196 unter Hinweis auf gegebenenfalls anzuberaumende Sondersitzungstage).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots

    a) Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 ; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 Ws 617/05 -, StV 2006, S. 143 ; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 - 32 HEs 1/01 -, NdsRpfl.
  • OLG Köln, 07.01.2009 - 2 Ws 640/08

    Zuständigkeit bei Haftentscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung

    Das Beschwerdegericht kann deshalb in die Haftentscheidung nur eingreifen und diese durch eine abweichende eigene ersetzen, wenn deren Begründung zum dringenden Tatverdacht grobe Fehler aufweist, die es schlechterdings als unvertretbar erscheinen lassen, das Weiterbestehen des dringenden Tatverdachts zu bejahen ( BGH, Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03 - vom 2.9.2003 - StB 11/03 - Senat , Beschlüsse vom 09.01.2004 - 2 Ws 6/04 -, vom 16.01.2006 - 2 Ws 617/05 - und vom 27.10.2008 - 2 Ws 506/08 - ).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots

    a) Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 ; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 Ws 617/05 -, StV 2006, S. 143 ; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 - 32 HEs 1/01 -, NdsRpfl.
  • OLG Köln, 07.01.2009 - 2 Ws 641/08

    Zuständigkeit bei Haftentscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung

    Das Beschwerdegericht kann deshalb in die Haftentscheidung nur eingreifen und diese durch eine abweichende eigene ersetzen, wenn deren Begründung zum dringenden Tatverdacht grobe Fehler aufweist, die es schlechterdings als unvertretbar erscheinen lassen, das Weiterbestehen des dringenden Tatverdachts zu bejahen ( BGH, Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03 - vom 2.9.2003 - StB 11/03 - Senat , Beschlüsse vom 09.01.2004 - 2 Ws 6/04 -, vom 16.01.2006 - 2 Ws 617/05 - und vom 27.10.2008 - 2 Ws 506/08 - ).
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