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   BGH, 02.08.2006 - 2 StR 251/06   

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https://dejure.org/2006,5012
BGH, 02.08.2006 - 2 StR 251/06 (https://dejure.org/2006,5012)
BGH, Entscheidung vom 02.08.2006 - 2 StR 251/06 (https://dejure.org/2006,5012)
BGH, Entscheidung vom 02. August 2006 - 2 StR 251/06 (https://dejure.org/2006,5012)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel im Falle einer Duldung der Herstellung und Lagerung von Rauschgift in einer Wohnung durch den Vermieter; Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung des Wohnungseigentümers zum Einschreiten gegenüber strafbaren ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 § 29a
    Strafbarkeit des Wohnungsinhabers bei Lagerung von BtM in der Wohnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 349 (Ls.)
  • StV 2007, 81
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 414/02

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; aktives Tun;

    Auszug aus BGH, 02.08.2006 - 2 StR 251/06
    Allein die Kenntnis und Billigung von der Herstellung und Lagerung der Betäubungsmittel in seiner Wohnung erfüllt die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe nicht (BGH NStZ 1999, 451; StV 2003, 280).

    Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsinhabers ist aber grundsätzlich nicht gegeben (vgl. BGH NStZ 1999, 451; StV 2003, 280).

  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 445/20

    Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands beim

    Zum anderen hat ein Wohnungsinhaber grundsätzlich nicht die Rechtspflicht, gegen ein von ihm bemerktes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Dritte in seiner Wohnung einzuschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 2019 - 1 StR 598/18, juris Rn. 9; vom 16. Februar 2016 - 4 StR 459/15, juris Rn. 5; vom 30. April 2013 - 3 StR 85/13, NStZ-RR 2013, 249; vom 30. September 2009 - 2 StR 329/09, NStZ 2010, 221, 222; vom 2. August 2006 - 2 StR 251/06, juris Rn. 11; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 153; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 233).
  • BGH, 30.09.2009 - 2 StR 329/09

    Voraussetzungen für die Garantenstellung eines Wohnungsbesitzes (unerlaubtes

    Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung und des Vertriebs der Betäubungsmittel in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber die Voraussetzung strafbarer Beihilfe nicht (vgl. BGH NStZ 1999, 451; StV 2003, 280; 2007, 81).

    Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Mitbesitzes an den im Schlafzimmer befindlichen und bei der Durchsuchung am 14. Oktober 2008 sichergestellten Betäubungsmitteln vorlagen (vgl. Senat StV 2007, 81).

  • BGH, 30.04.2013 - 3 StR 85/13

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Überlassen der Wohnung

    2 a) Eine entsprechende Beihilfe durch aktives Tun setzt regelmäßig voraus, dass der Wohnungsinhaber bereits bei Überlassung der Wohnung von deren geplanter Verwendung für Rauschgiftgeschäfte wusste (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, juris Rn. 38; Beschluss vom 2. August 2006 - 2 StR 251/06, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 67).
  • BGH, 16.02.2016 - 4 StR 459/15

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung erfüllt ohne eine irgendwie geartete, die Handelstätigkeit objektiv fördernde Unterstützungshandlung nicht die Voraussetzungen der strafbaren Beihilfe (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 300/13, NStZ 2014, 164; Beschlüsse vom 17. November 2011 - 2 StR 348/11, NStZ-RR 2012, 58; vom 2. August 2006 - 2 StR 251/06, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 67; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 60).
  • BGH, 28.03.2019 - 1 StR 598/18

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Wohnungsinhaber,

    Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsinhabers ist aber grundsätzlich nicht gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2009 - 2 StR 329/09, NStZ 2010, 221 f.; vom 2. August 2006 - 2 StR 251/06, StraFo 2006, 468, 469 und vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 153).
  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 300/13

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (zur

    Anders verhält es sich aber, wenn er schon bei der Überlassung der Wohnung von deren geplanter Verwendung für Rauschgiftgeschäfte wusste und die Aufnahme des Täters in die Wohnung in diesem Fall nicht allein aus persönlichen Gründen erfolgte (BGH, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 2 StR 251/06, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 67 und vom 30. April 2013 - 3 StR 85/13, NStZ-RR 2013, 249).
  • BGH, 17.11.2011 - 2 StR 348/11

    Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Garantenstellung

    Allein die Kenntnis und Billigung der Aufbereitung und des Vertriebs der Betäubungsmittel in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe (vgl. BGH, NJW 1993, 76; NStZ 1999, 451; StV 2003, 280; Senat, StV 2007, 81; NStZ 2010, 221).
  • LG Köln, 20.03.2020 - 112 KLs 5/19
    Anders verhält es sich aber, wenn er schon bei der Überlassung der Wohnung von deren geplanter Verwendung für Rauschgiftgeschäfte wusste und die Aufnahme des Täters in die Wohnung in diesem Fall nicht allein aus persönlichen Gründen erfolgte (BGH, 2 StR 251/06, 3 StR 85/13, NStZ-RR 2013, 249).
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