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   BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06   

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BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06 (https://dejure.org/2006,3813)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2006 - 1 StR 377/06 (https://dejure.org/2006,3813)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 377/06 (https://dejure.org/2006,3813)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 30a BtMG; § 30 StGB; § 31 StGB; § 354 Abs. 1a StPO; § 46 StGB; § 55 StGB
    Beweiswürdigung (Erörterungsmangel); vollendetes Handeltreiben in nicht geringer Menge (Verhandlungen; Vorfeldhandlungen; Konkretisierung von Tat und Käuferseite); Verabredung zu einem Verbrechen und Rücktritt; Härteausgleich; angemessene Rechtsfolge

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bestimmung des Zeitpunktes des Beginns von Verkaufsverhandlungen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Voraussetzungen für die Annahme eines Härteausgleichs wegen anderer Verurteilungen; Anforderungen an ...

  • Judicialis

    StPO § 354 Abs. 1a Satz 1; ; StPO § 354 Abs. 1b; ; StPO § 354 Abs. 1b Satz 1; ; StPO § 354 Abs. 1b Satz 2; ; StPO § 460; ; StPO § 462; ; StPO § 462a Abs. 3; ; StGB § 31 Abs. 1 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
    Kein Handeltreiben durch bloße Verhandlungen auf der Käuferseite

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 287
  • StV 2007, 82
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95

    Strafmilderung - Strafänderung - Strafzumessung - Verminderte Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06
    Dies kann insbesondere in Betracht kommen, wenn die höchste Einzelstrafe (Einsatzstrafe) keinen Bestand haben kann oder wenn sämtliche abgeurteilte Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95).
  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06
    Zwar ist der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schon dann erfüllt, wenn der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt (BGHSt 50, 252 - Großer Senat -).
  • BGH, 21.10.1983 - 2 StR 485/83

    mutlose Tankstellenräuber - § 30 i.V.m. § 250, § 31 StGB, Untätigbleiben

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06
    Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch BGHSt 32, 133; BGH NStZ 1999, 395, 396).
  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06

    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache mit einer

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06
    c) Besonderheiten des Einzelfalls, die einer Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO hier entgegenstehen könnten (vgl. hierzu zusammenfassend BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06 m. w. N., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 26.01.2006 - 1 StR 407/05

    Aufrechterhaltung des Strafausspruchs (angemessene Rechtsfolge; gesetzlicher

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06
    Letztlich braucht der Senat der Frage eines möglichen Zusammenhangs zwischen der Strafe im Fall II 2 g der Urteilsgründe und den übrigen Strafen aber nicht zu entscheiden, weil er die übrigen Einzelstrafen jedenfalls für angemessen i. S. d. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO hält (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 1 StR 407/05; vgl. auch Senge in FS für Hans Dahs 2005, 475, 486 m. w. N.).
  • BGH, 09.08.2006 - 1 StR 252/06

    Verweisung auf das Beschlussverfahren nach § 354 Abs. 1b StPO

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Gesetzesverletzung bei der Bildung einer Gesamtstrafe i. S. d. § 354 Abs. 1b StPO auch dann gegeben, und dementsprechend eine Verweisung auf das Beschlussverfahren auch dann möglich, wenn im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Verfahrenseinstellung wegfällt (vgl. BGH NStZ 2005, 223; BGH, Beschluss vom 9. August 2006 - 1 StR 252/06).
  • BGH, 13.01.2004 - 1 StR 517/03

    Hinweispflicht (unzulässige Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten durch

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06
    Unter Berücksichtigung dieser und aller sonstiger Umstände des Falles erscheint es auch unter Beachtung der Zweifel der Strafkammer in den anderen Fällen nicht als nahe liegende und deshalb erörterungsbedürftige Möglichkeit, dass der Angeklagte 2001 für 40.000.- DM Kokain kaufen wollte, um seinen Eigenbedarf für mindestens jedenfalls rund ein Jahr im Voraus zu decken, oder dass es ihm aus - wie auch immer beschaffenen - sonstigen Gründen nicht um gewinnbringenden Weiterverkauf ging (vgl. auch BGH StraFo 2004, 180 m. w. N.).
  • BGH, 18.08.2004 - 2 StR 249/04

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Härteausgleich; erlassene

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06
    Eine wie auch immer beschaffene Härte liegt jedenfalls nicht vor, dementsprechend ist ein Härteausgleich nicht veranlasst (BGH NStZ-RR 2004, 330 m. w. N.).
  • BGH, 16.11.2004 - 4 StR 392/04

    Anwendbarkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO auch bei Teileinstellung nach § 154

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Gesetzesverletzung bei der Bildung einer Gesamtstrafe i. S. d. § 354 Abs. 1b StPO auch dann gegeben, und dementsprechend eine Verweisung auf das Beschlussverfahren auch dann möglich, wenn im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Verfahrenseinstellung wegfällt (vgl. BGH NStZ 2005, 223; BGH, Beschluss vom 9. August 2006 - 1 StR 252/06).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 386/08

    Anfrage zum Härteausgleich in Fällen, in denen eine nachträgliche

    Fehlt es dagegen an einem ausgleichsbedürftigen Nachteil, etwa wenn die Vollstreckung der früheren Strafe zur Bewährung ausgesetzt war und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kommt ein Härteausgleich hingegen nicht in Betracht (BGH NStZ-RR 1996, 291; NStZ-RR 2004, 330; StV 2007, 82).

    Fehlt es dagegen an einem ausgleichsbedürftigen Nachteil, etwa wenn die Vollstreckung der früheren Strafe zur Bewährung ausgesetzt war und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kommt ein Härteausgleich nicht in Betracht (BGH NStZ-RR 1996, 291; NStZ-RR 2004, 330; StV 2007, 82).

  • BGH, 10.06.2009 - 2 StR 386/08

    Einschränkung des Härteausgleichs bei der Gesamtstrafenbildung in Fällen

    Fehlt es dagegen an einem ausgleichsbedürftigen Nachteil, etwa wenn die Vollstreckung der früheren Strafe zur Bewährung ausgesetzt war und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kommt ein Härteausgleich nicht in Betracht (BGH NStZ-RR 1996, 291; NStZ-RR 2004, 330; StV 2007, 82).
  • BGH, 02.02.2010 - 1 StR 635/09

    Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei (Steuerschuldnerschaft;

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (auch) zulässig, wenn - wie hier - eine neue Gesamtstrafe wegen eines im Revisionsverfahren erfolgten Teilfreispruchs gebildet werden muss (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 377/06).
  • BGH, 17.11.2010 - 1 StR 145/10

    Beweisantrag (Unzulässigkeit der Vernehmung eines späteren Mitangeklagten;

    Dadurch, dass die frühere Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde und keine nachträgliche Gesamtstrafe mit einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe mehr gebildet werden konnte, ist dem Angeklagten ein Vorteil, kein Nachteil entstanden (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 377/06; BGH, Urteil vom 18. August 2004 - 2 StR 249/04, NStZ-RR 2004, 330 mwN).
  • BGH, 13.01.2022 - 6 StR 469/21

    Revision im Strafverfahren: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das

    Es ist anerkannt, dass dieser Weg auch dann beschritten werden kann, wenn über eine Gesamtstrafe nur deshalb neu zu befinden ist, weil im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04; vom 15. Oktober 2013 - 1 StR 390/13) oder Freispruch (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 377/06) weggefallen sind (vgl. Sander, NStZ 2016, 656, 663).
  • BGH, 09.01.2008 - 2 StR 502/07

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Zurückverweisung zur Bildung der Gesamtstrafe

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verweisung auf das Beschlussverfahren auch dann möglich, wenn im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Freispruch entfällt (BGH Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 377/06, insoweit in NStZ 2007, 287 = StV 2007, 82 = StraFo 2007, 73 nicht abgedruckt).
  • BGH, 15.10.2013 - 1 StR 390/13

    Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bei Teileinstellung i.R.e. Verurteilung

    Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 377/06 mwN; Beschluss vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04, NStZ 2005, 223).
  • OLG Karlsruhe, 28.06.2007 - 3 Ss 119/07

    Begriff des Bereitstellens von Geldmitteln

    Diese Regelung, die eine Verweisung auf das Beschlussverfahren zulässt, ist auch anwendbar, wenn im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe infolge Teilfreispruchs wegfällt (vgl. BGH StV 2007, 82, 83).
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