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   BGH, 20.05.2008 - 1 StR 233/08   

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https://dejure.org/2008,6356
BGH, 20.05.2008 - 1 StR 233/08 (https://dejure.org/2008,6356)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2008 - 1 StR 233/08 (https://dejure.org/2008,6356)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - 1 StR 233/08 (https://dejure.org/2008,6356)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilungsspielraum des Tatrichters hinsichtlich des Bemessens einer Strafe von mehr als drei Jahren mit der Möglichkeit der Halbstrafenentlassung; Erfordernis einer präzisen Prognose durch den Tatrichter hinsichtlich der Dauer des Maßregelvollzugs mit dem Ziel der ...

  • Judicialis

    StGB § 57; ; StGB § 67; ; StGB § 67 Abs. 2; ; StGB § 67 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 67 Abs. 2 Satz 3; ; StGB § 67 Abs. 5 Satz 1; ; StPO § 354

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67 Abs. 2, Abs. 5
    Kein Abweichen vom Halbstrafenzeitpunkt; Erforderlichkeit einer Prognose der Therapiedauer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2008, 638
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.11.2007 - 3 StR 390/07

    Dauer des Vorwegvollzugs (Bestimmung durch das Revisionsgericht); gesetzlicher

    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - 1 StR 233/08
    Nur auf der Grundlage einer solchen Prognose kann - letztlich ohne weitere Abwägung, sondern mittels eines Rechenvorgangs (vgl. BGH NStZ 2008, 213) - bestimmt werden, wie viel Strafe (einschließlich der anzurechnenden Untersuchungshaft, vgl. BGH NStZ-RR aaO 182 m.w.N.) vorab zu vollziehen ist, bis exakt der Zeitpunkt erreicht sein wird, zu dem eine Halbstrafenentlassung möglich sein wird.

    Eine Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs durch den Senat entsprechend § 354 StPO (vgl. BGH NStZ 2008, 213) war nicht möglich.

  • BGH, 22.02.2012 - 1 StR 378/11

    Anforderungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Bedeutung "in eine Wohnung":

    Der Zeitraum zwischen dem so bestimmten Ende der Unterbringung und dem Halbstrafenzeitpunkt ergibt den - ohne Beurteilungsspielraum zu errechnenden - vorweg zu vollziehenden Teil der Strafe (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 1 StR 233/08 mwN).
  • BGH, 13.01.2010 - 2 StR 519/09

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer

    Nur auf der Grundlage einer solchen Prognose kann bestimmt werden, welcher Teil der Strafe (einschließlich der anzurechnenden Untersuchungshaft, vgl. BGH NStZ-RR 2008, 182) vorab zu vollziehen ist, bis exakt der in § 67 Abs. 5 StGB bezeichnete Zeitpunkt der Halbstrafenentlassung erreicht sein wird (vgl. BGH StV 2008, 638).
  • BGH, 24.09.2008 - 1 StR 478/08

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkret

    Nur auf der Grundlage einer solchen Prognose kann - letztlich ohne weitere Abwägung, sondern mittels eines Rechenvorgangs (vgl. BGH NStZ 2008, 213) - bestimmt werden, wie viel Strafe (einschließlich der anzurechnenden Untersuchungshaft) vorab zu vollziehen ist, bis exakt der Zeitpunkt erreicht sein wird, zu dem eine Halbstrafenentlassung möglich ist (BGH, Beschl. vom 20. Mai 2008 - 1 StR 233/08 m.w.N.).
  • BGH, 08.04.2010 - 4 StR 53/10

    Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor der angeordneten Maßregel nach dem

    Dem lässt sich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, weder entnehmen, ob sich das Landgericht bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs, wie gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 StGB geboten, am Halbstrafenzeitpunkt orientiert hat (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07, NStZ-RR 2008, 142), noch lassen die Urteilsausführungen erkennen, ob das Landgericht, wie erforderlich, eine präzise Prognose hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvollzuges zu Grunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Mai 2008 - 1 StR 233/08 - StV 2008, 638 m. N.).
  • BGH, 24.03.2021 - 6 StR 94/21

    Aufhebung des Ausspruchs zur Dauer des Direktvollzugs in einem Verfahren wegen

    Der Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs hat keinen Bestand, weil sich den Urteilsgründen - auch aus ihrem Gesamtzusammenhang - nicht entnehmen lässt, wie lange die Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 - 1 StR 233/08; vom 12. Februar 2009 - 3 StR 569/08, NStZ-RR 2009, 172).
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