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   OLG Celle, 27.10.2008 - 1 Ws 523/08   

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https://dejure.org/2008,19964
OLG Celle, 27.10.2008 - 1 Ws 523/08 (https://dejure.org/2008,19964)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.10.2008 - 1 Ws 523/08 (https://dejure.org/2008,19964)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. Oktober 2008 - 1 Ws 523/08 (https://dejure.org/2008,19964)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Strafvollstreckung: Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge nach vollziehbarer Ausweisungsverfügung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 64 StGB; § 67 Abs. 2 S. 4 StGB; § 67 Abs. 3 S. 2 StGB; § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG
    Voraussetzungen der Anordnung der Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 S. 4 Strafgesetzbuch (StGB); Umfang der gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Entscheidung über die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge betreffend die Erfolgsaussichten der Klage des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Anordnung der Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 S. 4 Strafgesetzbuch (StGB); Umfang der gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Entscheidung über die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge betreffend die Erfolgsaussichten der Klage des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StGB § 67 Abs. 2 S. 4; StGB § 67 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 58 Abs. 2; AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 456 a
    D (A), Strafrecht, Vollstreckungsreihenfolge, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Ausreisepflicht, Vollziehbarkeit, Suspensiveffekt, Anfechtungsklage, Ausweisung, Ermessen

  • Judicialis

    StGB § 67 Abs. 2 Satz 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2009, 194
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 08.10.2008 - 1 Ws 434/08

    Voraussetzungen der Anordnung der Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67

    Auszug aus OLG Celle, 27.10.2008 - 1 Ws 523/08
    Maßgeblich ist nach dem Gesetzeswortlaut allein das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht, welche sich nach den Regeln des Aufenthaltsrechts beurteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2008, 1 Ws 434/08; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 67 Rdnr. 14).
  • OLG Saarbrücken, 16.01.2023 - 4 Ws 377/22

    Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung des weiteren Vorwegvollzugs einer

    Der gegen seine Ausweisung und Abschiebung angestrengte verwaltungsrechtliche Rechtsschutz lässt dies unberührt, weil es auf eine Bestandskraft der Ausweisung nicht ankommt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 1 Ws 523/08 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2019 - III-2 Ws 403/19 -, juris Rn. 7).

    Der Senat ist insoweit im Zuge der rechtlichen Überprüfung der Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 StGB auf eine Prüfung und Feststellung offensichtlicher Willkür oder greifbarer Gesetzwidrigkeiten beschränkt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 1 Ws 523/08 - juris Rn. 10).

    Den Umstand, dass trotz Bestehens einer vollziehbaren Ausreisepflicht mit der Erwartung der Aufenthaltsbeendigung vielfach eine gewisse Unsicherheit verbunden ist, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und ihm durch die in § 67 Abs. 3 Satz 3 StGB geregelte Möglichkeit einer Aufhebung der Anordnung der Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge Rechnung getragen (vgl. BT-Drucks. 16/5137, S. 10; OLG Celle, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 1 Ws 523/08 - juris Rn. 10).

  • OLG Hamburg, 07.07.2021 - 2 Ws 49/21

    Zulässige Beiordnung eines Wahlverteidigers in Strafvollstreckungsverfahren;

    Unter diesen Bedingungen ist die nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 StPO - ebenso wie wenn die Voraussetzungen für eine Umkehr der regelhaften Vollstreckungsreihenfolge erst später entstehen - geboten; § 67 Abs. 3 Satz 2 StPO eröffnet dem Gericht trotz seines Wortlautes ("kann") keinen über die Soll-Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB hinausgehenden Ermessensspielraum (OLG Celle, Beschluss vom 27. Oktober 2008, Az.: 1 Ws 523/08; KG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2020, Az.: 5 Ws 204/19; Fischer, § 67 Rn. 19).
  • KG, 06.07.2020 - 5 Ws 204/19

    Voraussetzungen für die nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge bei

    Die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge darf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwar nur in begründeten Ausnahmefällen unterbleiben, denn § 67 Abs. 3 Satz 2 StPO eröffnet dem Gericht trotz seines Wortlautes ("kann") keinen über die Soll-Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB hinausgehenden Ermessensspielraum (OLG Celle, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 1 Ws 523/08 -, juris).
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