Rechtsprechung
   BGH, 06.08.2009 - 3 StR 547/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4470
BGH, 06.08.2009 - 3 StR 547/08 (https://dejure.org/2009,4470)
BGH, Entscheidung vom 06.08.2009 - 3 StR 547/08 (https://dejure.org/2009,4470)
BGH, Entscheidung vom 06. August 2009 - 3 StR 547/08 (https://dejure.org/2009,4470)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,4470) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 231c StPO; § 338 Nr. 5 StPO
    Gestattung der Entfernung eines Angeklagten von der Teilnahme an der Hauptverhandlung (Anwesenheit; bandenmäßig begangene Straftaten; Beurlaubung eines mutmaßlichen Bandenmitglieds); inhaltliche Begrenzung des Verfahrensgegenstandes; Überschreitung der inhaltlichen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Beurlaubung eines Angeklagten während einzelner Teile einer Verhandlung; Zulässigkeit einer Verfahrensrüge im Hinblick auf die Möglichkeit eines Angeklagten zur freien Verfügung über seine Anwesenheitspflicht

  • Judicialis

    StPO § 230 Abs. 1; ; StPO § 231c; ; StPO § 338

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 230 Abs. 1; StPO § 231c; StPO § 338 Nr. 5
    Rechtmäßigkeit der Beurlaubung eines Angeklagten während einzelner Teile einer Verhandlung; Zulässigkeit einer Verfahrensrüge im Hinblick auf die Möglichkeit eines Angeklagten zur freien Verfügung über seine Anwesenheitspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Säge mir doch nicht den Ast ab, auf dem ich sitze, oder: Verständigung schließt Rechtsmittel nicht aus

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Rechtsfehlerhafte Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Säge mir doch nicht den Ast ab, auf dem ich sitze, oder: Verständigung schließt Rechtsmittel nicht aus

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 289
  • StV 2009, 628
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.02.2009 - 4 StR 609/08

    Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit des Angeklagten (unstatthafte

    Auszug aus BGH, 06.08.2009 - 3 StR 547/08
    Nicht betroffen wäre er nur gewesen, wenn ausgeschlossen werden könnte, dass die während seiner Abwesenheit behandelten Umstände auch nur mittelbar die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren (BGH NStZ 2009, 400).
  • BGH, 23.08.1988 - 5 StR 312/88

    Folgen der Vernehmung einer im Beurlaubungsbeschluss nicht genannten Zeugin in

    Auszug aus BGH, 06.08.2009 - 3 StR 547/08
    d) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass von der Möglichkeit der Beurlaubung nach § 231c StPO nur äußerst vorsichtig Gebrauch gemacht werden sollte, weil diese Verfahrensmaßnahme leicht einen absoluten Revisionsgrund schaffen kann (BGH bei Holtz MDR 1979, 807; bei Miebach NStZ 1989, 219; BGHR StPO § 231c Betroffensein 1; BGH NStZ 1981, 111).
  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 196/11

    Zuständigkeit (Staatsschutzkammer; Rüge; absoluter Revisionsgrund auch ohne

    a) Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), mit dem § 257c StPO und weitere, die Verständigung in Strafsachen betreffende Bestimmungen in die Strafprozessordnung eingefügt worden sind, sieht nach einer derartigen Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens keine Beschränkungen hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2009 - 3 StR 156/09, StV 2009, 680; vom 6. August 2009 - 3 StR 547/08, NStZ 2010, 289, 290; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 257c Rn. 32a; Weider in Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, 155 f., 160 f.).

    Er vermag sich der dort vertretenen Ansicht - jedenfalls vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung - nicht anzuschließen und hält an seiner Auffassung fest, dass dem Angeklagten die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels und zur Erhebung von Verfahrensrügen uneingeschränkt erhalten bleibt, auch wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist (BGH, Beschlüsse vom 3. September 2009 - 3 StR 156/09, StV 2009, 680; vom 6. August 2009 - 3 StR 547/08, NStZ 2010, 289, 290; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Juni 2010 - 4 StR 73/10, NStZ-RR 2010, 383; vom 11. Mai 2011 - 2 StR 590/10, NJW 2011, 2377).

  • BGH, 04.10.2018 - 3 StR 283/18

    Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Beurlaubung des Angeklagten (zurückhaltend

    Solches ist etwa bei einem gemeinsamen Grundsachverhalt (LR/Becker, aaO Rn. 5), insbesondere beim Vorwurf von Bandentaten (dazu nur BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 3 StR 562/08, BGHR StPO § 231c Betroffensein 2; vom 6. August 2008 - 3 StR 547/08, NStZ 2010, 289, 290), anzunehmen.
  • OLG Karlsruhe, 07.03.2014 - 3 (6) Ss 642/13
    Dies folgt systematisch schon aus der Vorschrift des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO, die einen Rechtsmittelverzicht nach Verständigung generell - und damit auch hinsichtlich einer möglichen Berufung - ausschließt und gerade die Möglichkeit einer substanziellen Überprüfung sicherstellen will (vgl. BGH, NStZ 2010, 289).
  • BGH, 16.02.2012 - 3 StR 462/11

    Beurlaubung eines Angeklagten (den Angeklagten nicht betreffender Teil der

    d) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass von der Möglichkeit der Beurlaubung nach § 231c StPO nur äußerst vorsichtig Gebrauch gemacht werden sollte, weil diese Verfahrensmaßnahme leicht einen absoluten Revisionsgrund schaffen kann (BGH, Beschluss vom 6. August 2009 - 3 StR 547/08, NStZ 2010, 289 mwN).
  • BGH, 24.02.2010 - 5 StR 23/10

    Verfahrensrüge (Begründung); Antrag auf Auswechselung des Verteidigers

    Ob Rechtsprechung des 3. Strafsenats (StV 2009, 628, 629) dem entgegen stünde, bedarf keiner Vertiefung.
  • BGH, 03.09.2009 - 3 StR 156/09

    Verständigung (Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich der örtlichen Unzuständigkeit)

    Dies folgt aus dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2353), das - entgegen früheren Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren (vgl. § 337 Abs. 3 StPO Diskussionsentwurf BMJ, Stand: 22. März 2006; ebenso Gesetzesantrag Niedersachsen BRDrucks. 235/06) - nach einer solchen Verfahrensbeendigung keine Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis vorsieht (BGH, Beschl. vom 6. August 2009 - 3 StR 547/08).
  • KG, 23.04.2012 - 121 Ss 34/12

    Verständigung im Strafverfahren: Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus Geld- und

    Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO, der im Falle einer Verständigung keinen Rechtsmittelverzicht zulässt [vgl. BGH NStZ 2010, 289, 290 und NJW 2012, 468, 469; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., Rdn. 32 a; Velten in SK-StPO, 4. Aufl., Rdn. 57; jeweils zu § 257 c StPO; Moldenhauer/Wenske NStZ 2012, 184 f.].
  • KG, 23.04.2012 - 1 Ss 34/12

    Absprache, Verständigung, zulässiger Inhalt.

    Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO, der im Falle einer Verständigung keinen Rechtsmittelverzicht zulässt [vgl. BGH NStZ 2010, 289, 290 und NJW 2012, 468, 469; Mey-er-Goßner, StPO 54. Aufl., Rdn. 32 a; Velten in SK - StPO, 4. Aufl., Rdn. 57; jeweils zu § 257 c StPO; Moldenhau-er/Wenske NStZ 2012, 184 f.].
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht