Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.02.2010

Rechtsprechung
   BGH, 13.01.2010 - 3 StR 528/09   

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https://dejure.org/2010,2110
BGH, 13.01.2010 - 3 StR 528/09 (https://dejure.org/2010,2110)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2010 - 3 StR 528/09 (https://dejure.org/2010,2110)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2010 - 3 StR 528/09 (https://dejure.org/2010,2110)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 257c StPO; § 267 Abs. 3 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Verständigung (Prüfung auf Verfahrensfehler; Verfahrensrüge; Dokumentation in den Urteilsgründen; Bezugnahme auf das Protokoll)

  • HRR Strafrecht

    § 257c StPO; § 273 Abs. 1a StPO
    Absprache (Dokumentation: Urteilsgründe, Niederschrift; Prüfungsumfang: Sachrüge, Verfahrensrüge)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c StPO, § 267 Abs 1 S 3 StPO, § 267 Abs 3 S 5 StPO, § 273 Abs 1a StPO
    Dokumentation der Verständigung im Strafverfahren: Erforderliche Angaben in der Sitzungsniederschrift

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer reinen Bezugnahme auf eine Niederschrift über eine Verständigung gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 Strafprozessordnung (StPO) i.R.e. Urteilsbegründung

  • Wolters Kluwer

    Bezugnahme auf ein Verhandlungsprotokoll für die Einzelheiten einer einem Urteil vorausgegangenen Verständigung

  • rewis.io

    Dokumentation der Verständigung im Strafverfahren: Erforderliche Angaben in der Sitzungsniederschrift

  • ra.de
  • rewis.io

    Dokumentation der Verständigung im Strafverfahren: Erforderliche Angaben in der Sitzungsniederschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer reinen Bezugnahme auf eine Niederschrift über eine Verständigung gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 Strafprozessordnung ( StPO ) i.R.e. Urteilsbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Inhalt der Verständigung/Absprache muss nicht ins Protokoll; aber: Vorsicht - Verfahrensrüge gewünscht

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Zur Dokumentation der Verständigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 348
  • NStZ-RR 2010, 151
  • StV 2010, 227
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 21.06.2012 - 4 StR 623/11

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Bindung

    Insoweit findet die notwendige Dokumentation gemäß § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO in der Sitzungsniederschrift statt, welche die Grundlage einer vom Revisionsgericht auf Verfahrensrüge hin gegebenenfalls vorzunehmenden Prüfung des Verfahrens nach § 257c StPO bildet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10, NStZ 2011, 170; vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 5 Offenlegung 1; vom 13. Januar 2010 - 3 StR 528/09, NStZ 2010, 348).
  • BGH, 19.08.2010 - 3 StR 226/10

    Geldfälschung (subjektiver Tatbestand); lückenhafte Feststellungen (Einrücken der

    Insoweit findet die notwendige Dokumentation in der Sitzungsniederschrift statt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 528/09, StV 2010, 227).
  • BGH, 01.03.2011 - 1 StR 52/11

    Kein Verwertungsverbot hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten nach

    Auch wenn in den Urteilsgründen, ohne dass dies erforderlich wäre (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10 Rn. 16) Einzelheiten der Verständigung mitgeteilt werden, bedarf es zur Beanstandung der Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 257c StPO der Erhebung einer formgerechten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 528/09).
  • BGH, 29.09.2010 - 2 StR 371/10

    Mangelnde Beweiskraft des zu einer etwaigen Verständigung schweigenden Protokolls

    a) Weder in der Urteilsurkunde (dazu BGH NStZ-RR 2010, 151) noch im Hauptverhandlungsprotokoll findet sich gemäß den §§ 267 Abs. 3 Satz 5, 273 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a Satz 1 und 2 StPO die Feststellung, dass eine Verständigung im Laufe des Verfahrens stattgefunden habe.
  • BGH, 11.10.2010 - 1 StR 359/10

    Gewerbsmäßige Untreue; Verständigung (Angabe einer Strafuntergrenze;

    Im Urteil ist nur eine gegebenenfalls vorausgegangene Verständigung festzustellen (§ 267 Abs. 3 Satz 5 StPO), die Angabe ihres Inhalts ist nicht geboten (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 528/09, NStZ-RR 2010, 151), ebenso wenig Ausführungen zu sonstigem Prozessgeschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 StR 99/09, Rn. 10, NJW 2009, 2612, 2613).
  • BGH, 03.09.2013 - 5 StR 318/13

    Verständigung (Abgrenzung von Angabe eines für den Fall der Verständigung in

    Näheres zu ihrem Inhalt brauchte es nicht mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 528/09, NStZ 2010, 348).
  • BGH, 16.03.2011 - 1 StR 60/11

    Verständigung über den Schuldspruch (Qualifikation bei bandenmäßigem Handeln;

    Auch wenn in den Urteilsgründen, ohne dass dies erforderlich wäre (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10, NStZ 2011, 170, 171; BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, StV 2011, 76, 78), Einzelheiten der Verständigung mitgeteilt werden, bedarf es zur Beanstandung der Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 257c StPO der Erhebung einer formgerechten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 528/09, StV 2010, 227).
  • BGH, 12.07.2011 - 1 StR 274/11

    Informelle, verfahrensverkürzende Verständigung; Beweiswürdigung bei der

    Die Staatsanwaltschaft, der neben dem Gericht die Wahrung eines rechtsstaatlichen Verfahrens obliegt, hat hier indes kein Rechtsmittel eingelegt; eine von der Strafkammer angenommene Bindung an den Inhalt geführter Vorgespräche könnte hier die Angeklagte, die dies auch nicht mit einer Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 528/09) geltend macht, nicht beschweren.
  • OLG München, 09.01.2014 - 4St RR 261/13

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit des auf gescheiterten Verständigungsgesprächen

    Ohne das Hauptverhandlungsprotokoll zu überfrachten, wird sie mitzuteilen haben, welche wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände für die dann erzielte Verständigungslösung über die Höhe der Strafe und über deren Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung streiten (vgl. auch BGH Beschluss vom 13. Januar 2010 Az.: 3 StR 528/09 zit.nach juris Rdn. 2).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.02.2010 - 1 StR 3/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3841
BGH, 04.02.2010 - 1 StR 3/10 (https://dejure.org/2010,3841)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2010 - 1 StR 3/10 (https://dejure.org/2010,3841)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - 1 StR 3/10 (https://dejure.org/2010,3841)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 258 Abs 2 StPO
    Letztes Wort des Angeklagten: Wiedereintritt in die Verhandlung nach Schluss der Beweisaufnahme

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Verurteilung i.R.e. Revision aufgrund der Gewährung des letzten Wortes an den Angeklagten

  • rewis.io

    Letztes Wort des Angeklagten: Wiedereintritt in die Verhandlung nach Schluss der Beweisaufnahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Letztes Wort des Angeklagten: Wiedereintritt in die Verhandlung nach Schluss der Beweisaufnahme

  • rechtsportal.de

    Aufhebung der Verurteilung i.R.e. Revision aufgrund der Gewährung des letzten Worts an den Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 152
  • StV 2010, 227
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - 1 StR 3/10
    Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wiedereintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278, 279/280; BGH NStZ-RR 1998, 15).

    Der für den Nachweis der in Rede stehenden wesentlichen Förmlichkeit (§ 274 Abs. 1 StPO) allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift (vgl. BGHSt 22, 278, 280) lässt sich nach Ansicht des Senats nicht entnehmen, dass dem Angeklagten nach dem erneuten Schluss der Beweisaufnahme (nochmals) das letzte Wort gewährt worden ist.

  • BGH, 27.02.2004 - 2 StR 146/03

    Urteil wegen Handeltreibes mit Heroin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - 1 StR 3/10
    Insbesondere liegt ein Wiedereintritt vor, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn Anträge mit den Verfahrensbeteiligten erörtert werden (BGH NStZ 2004, 505, 507 m.w.N.).
  • BGH, 02.09.1997 - 1 StR 500/97

    Erteilung des letzten Wortes bei jedem Wiedereintritt in die Verhandlung

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - 1 StR 3/10
    Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wiedereintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278, 279/280; BGH NStZ-RR 1998, 15).
  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Zwar kann eine Verzichtserklärung hinsichtlich sichergestellter Gegenstände unter dem Gesichtspunkt gezeigter Reue als mildernder Umstand gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - 1 StR 3/10 - NStZ-RR 2010, 152).
  • BGH, 10.04.2018 - 5 StR 611/17

    Fortbestehende Möglichkeit zum Verzicht auf eine Einziehungsanordnung bei

    (5) Schließlich würde das von der Beschwerdeführerin erstrebte Gesetzesverständnis einem Angeklagten die Möglichkeit nehmen, sich - durch eine entsprechende Verzichtserklärung glaubhaft dokumentiert - von seiner Tat zu distanzieren und das Tatgericht so unter dem Gesichtspunkt gezeigter Reue zu einer milderen Strafe zu bewegen (zu diesem Strafmilderungsgrund BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152; BayObLG, NStZ-RR 1997, 51; Brauch, NStZ 2013, 503, 504).
  • BGH, 05.02.2019 - 3 StR 469/18

    Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Erörterung der Sach- und Rechtslage

    Ob von einem Wiedereintritt in die Verhandlung auszugehen ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152).

    Maßgeblich ist, ob es sich um einen Verfahrensvorgang handelt, der für die Sachentscheidung des Tatgerichts von Bedeutung sein kann (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn Anträge erörtert werden (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN).

  • LG Bochum, 19.01.2021 - 8 KLs 14/20
    Zwar kann eine Verzichtserklärung hinsichtlich sichergestellter Gegenstände unter dem Gesichtspunkt gezeigter Reue als mildernder Umstand gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152).
  • BGH, 18.09.2013 - 1 StR 380/13

    Letztes Wort des Angeklagten (erneute Gewährung bei Wiedereintritt in die

    Hieran anschließend hätte dem Angeklagten erneut Gelegenheit zum letzten Wort erteilt werden müssen, weil - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist - jeder (auch stillschweigende) Wiedereintritt in die Verhandlung den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und als letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN).
  • BGH, 16.08.2023 - 2 StR 308/22

    Rüge wegen einer dem Angeklagten verwehrten erneuten Stellungnahme zu seiner

    Hingegen ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erneut erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten (vgl. zum Einverständnis zur förmlichen Einziehung sichergestellter Gegenstände BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152).
  • BGH, 08.10.2010 - 1 StR 347/10

    Mangelnde Belehrung über Rechtsfolgen der Verständigung (Beruhen); gebotene

    Ob allerdings nach dieser Regelung das Gericht bei der Bekanntgabe des möglichen Verfahrensergebnisses zwingend auch einen Strafrahmen anzugeben hat oder ob - im Hinblick auf die Ausgestaltung als "Kann-Vorschrift" - die isolierte Angabe einer Strafober- oder Strafuntergrenze ausreicht, wird unterschiedlich beurteilt (letzteres bejahend: Niemöller in N/Sch/W, VerstG, § 257c Rn. 46; SK-StPO/Velten, § 257c Rn. 21; Bittmann, wistra 2009, 415; verneinend Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 257c Rn. 20; vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.03.2017 - 14 LB 1/15

    Ausscheidung verbliebener Tatvorwürfe in Disziplinarverfahren; Notwendigkeit der

    Ob allerdings nach dieser Regelung das Gericht bei der Bekanntgabe des möglichen Verfahrensergebnisses zwingend auch einen Strafrahmen anzugeben hat oder ob - im Hinblick auf die Ausgestaltung als "Kann-Vorschrift" - die isolierte Angabe einer Strafober- oder Strafuntergrenze ausreicht, wird unterschiedlich beurteilt (letzteres bejahend: Niemöller in N/Sch/W, VerstG, § 257c Rn. 46; SK-StPO/Velten, § 257c Rn. 21; Bittmann, wistra 2009, 415; verneinend Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 257c Rn. 20; vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152).
  • BGH, 04.06.2013 - 1 StR 193/13

    Wiedereintritt in die Verhandlung: Letztes Wort des Angeklagten

    Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme nochmals - wie hier - in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wiedereintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN).
  • BGH, 17.07.2012 - 5 StR 253/12

    Gewährung des letzten Wortes

    Damit steht fest, dass das Gericht erneut zur Sache verhandelt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152).
  • OLG Celle, 09.02.2015 - 32 Ss 167/14

    Auswirkungen der Nichtgewährung des letzten Wortes bei einem geständigen

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