Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 26.08.2010 - 1 Ws 462/10 H |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Untersuchungshaft, Fortdauer, Sechs-Monats-Frist
- openjur.de
Untersuchungshaft: Vorliegen der Eröffnungsreife als maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Beachtung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen; Erheblichkeit einer vermeidbaren Gesamtverzögerung des Verfahrens von knapp 14 Wochen
- openjur.de
§§ 122, 121 StPO
Zur Erheblichkeit einer vermeidbaren Gesamtverzögerung des Verfahrens von knapp 14 Wochen; Maßgeblicher Zeitpunkt zur Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beachtet wurde
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Eröffnung des Hauptverfahrens 14 Wochen nach Eröffnungsreife
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 121; StPO § 122
Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Eröffnung des Hauptverfahrens 14 Wochen nach Eröffnungsreife [Schwerer Raub] - rechtsportal.de
StPO § 121 ; StPO § 122
Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Eröffnung des Hauptverfahrens 14 Wochen nach Eröffnungsreife [Schwerer Raub] - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
14 Wochen (Monate) Verzögerung führen zur Aufhebung des Haftbefehls
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
Beschleunigungsgebot in Haftsachen - Sechsmonatsprüfung
Verfahrensgang
- AG Regensburg, 27.02.2010 - 435/10
- OLG Nürnberg, 26.08.2010 - 1 Ws 462/10 H
Papierfundstellen
- StV 2011, 39
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66
Kommando 1005
Auszug aus OLG Nürnberg, 26.08.2010 - 1 Ws 462/10
Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271). - BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08
Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht …
Auszug aus OLG Nürnberg, 26.08.2010 - 1 Ws 462/10
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt insoweit, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (vgl. BVerfG StV 2008, 421 m.w.N.). - BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06
Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache); …
Auszug aus OLG Nürnberg, 26.08.2010 - 1 Ws 462/10
Kommt es zu sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, so steht bereits die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG NJW 2006, 1336 m.w.N.).
- BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Nürnberg, 26.08.2010 - 1 Ws 462/10
Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271). - OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28/09
Ermittlungsverfahren in Strafsachen: Einzelfallentscheidung zum Vorliegen der …
Auszug aus OLG Nürnberg, 26.08.2010 - 1 Ws 462/10
Soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles allerdings angenommen werden muss, ist bei der Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot beachtet wurde, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Eröffnungsreife abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses (Senatsbeschluss StV 2009, 367). - BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06
Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen …
Auszug aus OLG Nürnberg, 26.08.2010 - 1 Ws 462/10
b) Weiter ist nach der inzwischen in einer Vielzahl von Entscheidungen herausgearbeiteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dem Beschleunigungsgebot - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - regelmäßig nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2007, 366 m.w.N., OLG Nürnberg StraFo 2008, 469). - OLG Nürnberg, 09.09.2008 - 2 Ws 329/08
Fortdauer von Untersuchungshaft: Überlastung des Gerichts als besonderer Umstand …
Auszug aus OLG Nürnberg, 26.08.2010 - 1 Ws 462/10
b) Weiter ist nach der inzwischen in einer Vielzahl von Entscheidungen herausgearbeiteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dem Beschleunigungsgebot - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - regelmäßig nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2007, 366 m.w.N., OLG Nürnberg StraFo 2008, 469).
- KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19
Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender …
Ist nach den Umständen des Einzelfalls vom Vorliegen der Eröffnungsreife bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses auszugehen, so ist insoweit der Zeitpunkt der Eröffnungsreife maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris]; OLG Nürnberg StV 2009, 367; 2011, 39). - OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11
Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen; Vorrang vor Verfahrensverbindung
Kommt es zu vermeidbaren erheblichen und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt, liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor (BVerfG NJW 2006, 1336; OLG Nürnberg StV 2011, 39).