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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 12.10.2010 - 1 Ws 561/10   

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OLG Bamberg, 12.10.2010 - 1 Ws 561/10 (https://dejure.org/2010,20229)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.10.2010 - 1 Ws 561/10 (https://dejure.org/2010,20229)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12. Oktober 2010 - 1 Ws 561/10 (https://dejure.org/2010,20229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Antrag auf Reststrafenaussetzung nach Ausweisung

  • openjur.de

    Strafrestaussetzung: Zulässigkeit des Antrags eines ausgewiesenen Verurteilten; Absehen vom Erfordernis der mündlichen Anhörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines abgeschobenen Ausländers auf Reststrafenaussetzung; Verzicht auf mündliche Anhörung; Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Leitsatz)

    Mündliche Anhörung nach Ausweisung: Ja oder nein?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit eines Antrags eines ausgewiesenen Verurteilten auf Reststrafenaussetzung nach § 57 Strafgesetzbuch (StGB) bei Absehen der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 456a Strafprozessordnung (StPO) durch die Staatsanwaltschaft sowie bei gleichzeitigem ...

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 146 (Ls.)
  • StV 2011, 421
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 09.01.2009 - 2 Ws 644/08

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Reststrafe bei im Ausland

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.10.2010 - 1 Ws 561/10
    Der Antrag eines ausgewiesenen Verurteilten auf Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB ist bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen auch dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen hat und sich der Verurteilte nicht (mehr) im Inland aufhält (Anschluss an OLG Köln StV 2009, 261 f. = StraFo 2009, 218 f. = OLGSt StGB § 57 Nr. 48).

    7 1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 StGB ist zwar auch dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft - wie hier - gemäß § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen hat und sich der Verurteilte nicht (mehr) im Inland aufhält (vgl. zuletzt OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 Ws 644/08 = StV 2009, 261 f. = StraFo 2009, 218 f. = OLGSt StGB § 57 Nr. 48; zustimmend Fischer StGB 57. Aufl., Rn. 31 zu § 57).

    Vielmehr ist es Sache des Verurteilten, an der Aufklärung solcher Umstände, aus denen Zweifel an einer günstigen Sozial- und Kriminalprognose, insbesondere an einem Wandel seiner Persönlichkeit erwachsen sind, mitzuwirken und so dem Gericht die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine kriminalprognostische Beurteilung zu vermitteln (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 384; OLG Köln StV 2009, 261).

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05

    Strafrestaussetzung bei einem abgeschobenen Verurteilten; Aussetzung des

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.10.2010 - 1 Ws 561/10
    Die nach § 454 Abs. Satz 3 StPO gebotene mündliche Anhörung darf auch dann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie dem Verurteilten deshalb unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe (§ 456 a Abs. 2 Satz 1 StPO) und möglicherweise eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Strafbewehrungen befürchten zu müssen (Anschluss an OLG Köln aaO., OLG Karlsruhe StV 2005, 677 f. = StraFo 2005, 258 f. = NStZ-RR 2005, 223 f. = Justiz 2005, 360 f. und OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f.; aA.: OLG Hamm, Beschluss v. 23.02.2010 - 3 Ws 39/10 = StRR 2010, 317 f.).

    Es ist dabei allein Sache des Verurteilten, bei der Vollstreckungsbehörde (und nicht bei der Strafvollstreckungskammer oder gar dem Strafsenat, welche dafür nicht zuständig sind) die Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer der Durchführung des Verfahrens nach §§ 454 Abs. 1 und 2 StPO, 57 Abs. 1 und 2 StGB zu erwirken, sofern er das Risiko seiner Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223).

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2000 - 1 Ws 72/00

    Absehen von der weiteren Vollstreckung bei Ausweisung des ausländischen

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.10.2010 - 1 Ws 561/10
    Die nach § 454 Abs. Satz 3 StPO gebotene mündliche Anhörung darf auch dann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie dem Verurteilten deshalb unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe (§ 456 a Abs. 2 Satz 1 StPO) und möglicherweise eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Strafbewehrungen befürchten zu müssen (Anschluss an OLG Köln aaO., OLG Karlsruhe StV 2005, 677 f. = StraFo 2005, 258 f. = NStZ-RR 2005, 223 f. = Justiz 2005, 360 f. und OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f.; aA.: OLG Hamm, Beschluss v. 23.02.2010 - 3 Ws 39/10 = StRR 2010, 317 f.).

    Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann auch dann ausnahmsweise abzusehen werden, wenn sie - wie hier - unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 2 Satz 1 StPO und möglicherweise eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333).

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03

    Entscheidung über eine Strafrestaussetzung: Folgen verweigerter Mitwirkung des

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.10.2010 - 1 Ws 561/10
    Vielmehr ist es Sache des Verurteilten, an der Aufklärung solcher Umstände, aus denen Zweifel an einer günstigen Sozial- und Kriminalprognose, insbesondere an einem Wandel seiner Persönlichkeit erwachsen sind, mitzuwirken und so dem Gericht die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine kriminalprognostische Beurteilung zu vermitteln (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 384; OLG Köln StV 2009, 261).
  • OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10

    Bedingte Entlassung, Anhörung, Ausnahme, Auslandsaufenthalt

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.10.2010 - 1 Ws 561/10
    Die nach § 454 Abs. Satz 3 StPO gebotene mündliche Anhörung darf auch dann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie dem Verurteilten deshalb unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe (§ 456 a Abs. 2 Satz 1 StPO) und möglicherweise eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Strafbewehrungen befürchten zu müssen (Anschluss an OLG Köln aaO., OLG Karlsruhe StV 2005, 677 f. = StraFo 2005, 258 f. = NStZ-RR 2005, 223 f. = Justiz 2005, 360 f. und OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f.; aA.: OLG Hamm, Beschluss v. 23.02.2010 - 3 Ws 39/10 = StRR 2010, 317 f.).
  • OLG Saarbrücken, 18.12.2014 - 1 Ws 164/14

    Strafvollstreckungssache: Nebeneinander der Entscheidungen über das Absehen von

    aa) Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gemäß § 456a Abs. 1 StPO von einer weiteren Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen hat und der Verurteilte anschließend in sein Heimatland abgeschoben wurde, steht einer Entscheidung nach § 57 StGB nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f. - Rn. 6 nach juris; StV 2000, 382 - Rn. 7 nach juris; OLG Karlsruhe StV 2002, 322 f. - Rn. 8 nach juris; OLG Köln StV 2009, 261 f. - Rn. 6 nach juris unter Aufgabe früherer Rechtsprechung; OLG Bamberg StV 2011, 421 f. - Rn. 7 nach juris; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 57 Rn. 31; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 57 Rn. 20, 26; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 Rn. 45; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 57. Aufl., § 456a Rn. 5; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 456a Rn. 16, 22).

    Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten kann - außer in den Fällen des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO - nach ganz herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, nämlich auch dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte - wie hier - ausgewiesen und ihm die Wiedereinreise nicht zumutbar ist, weil ihm in diesem Falle die Verhaftung und die Nachholung der Strafvollstreckung nach § 456a Abs. 2 StPO droht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f. - Rn. 8 nach juris; StV 2000, 382 - Rn. 10 - 12 nach juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223 f. - Rn. 6 nach juris; OLG Köln StV 2009, 261 f. - Rn. 9 nach juris; OLG Bremen NStZ 2010, 718 f. - Rn. 8 nach juris; OLG Bamberg StV 2011, 421 f. - Rn. 7 nach juris; Fischer, a. a. O., § 57 Rn. 33; LK-Hubrach, a. a. O., § 57 Rn. 83; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 454 Rn. 32; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 454 Rn. 49; a. A.: OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2010 - 3 Ws 39/10, Rn. 19 ff. nach juris).

  • KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14

    Anhörung eines ausgewiesenen Verurteilten

    Dies gilt etwa dann, wenn der Verurteilte ausdrücklich auf sie verzichtet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 454 Rdn. 30), wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch die Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 454 StPO Rdn. 24; OLG Hamm a.a.O.) oder wenn die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421 ; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 339; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; OLG Köln StV 2009, 261; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223; weitergehend [zwingendes Absehen von der mündlichen Anhörung selbst bei Einreisebereitschaft] OLG Düsseldorf StV 2000, 382).

    Sie hat insoweit zu entscheiden, ob es Sache des Verurteilten ist, bei der Vollstreckungsbehörde die Aufhebung oder Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer des Aussetzungsverfahrens nach §§ 454 Abs. 1, Abs. 2 StPO, 57 Abs. 1 StGB zu erwirken, sofern er das Risiko seiner Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, S. 223; OLG Köln StV 2009, 261), und inwieweit und nach welcher Maßgabe die Erteilung sicheren Geleits in Betracht kommt (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2007, 243).

  • OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14

    Reststrafenaussetzung, Strafvollstreckung, Nachholung, Ausweisung, Legalprognose,

    2 StPO entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer und des Verurteilten anzuwenden (vgl. nur OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2010, in: NStZ-RR 339, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Entscheidung vom 11.03.2010 in: NStZ 2010, 718 und OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.10.2010, BeckRS 2010, 30455).
  • KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13

    Führungsaufsicht bei Verurteilten mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland

    Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten kann auch dann abgesehen werden, wenn sie - wie hier - unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg, StV 2011, 421; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 339; OLG Köln, StV 2009, 261; OLG Karlsruhe, StV 2005, 677; OLG Düsseldorf, StV 2000, 382; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 454 Rdn. 24).
  • OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20

    Verpflichtung zu einer mündlichen Anhörung des Verurteilten angesichts der

    Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn der Verurteilte nach seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 Ws 561/10, juris Rn. 7) oder der Verurteilte die Mitwirkung an einer persönlichen Anhörung aus nicht von der Strafvollstreckungskammer zu verantwortenden Gründen verweigert (BGH, Beschluss vom 12. August 2015, StB 6/15, juris).
  • VGH Bayern, 30.06.2017 - 10 ZB 17.430

    Gefahrenprognose eines Ausländers wegen Ausweisung aufgrund von Straftaten

    Zudem steht dem Kläger zu gegebener Zeit die Möglichkeit zur Verfügung, vom Ausland aus - also schon vor seiner Einreise in das Bundesgebiet - einen Antrag auf Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls bzw. auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1, 2 StGB zu stellen und damit bei Vorliegen der entsprechenden ausländerrechtlichen Voraussetzungen wieder einreisen zu können, ohne die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO befürchten zu müssen (vgl. hierzu OLG Köln, B.v. 9.1.2009 - 2 Ws 644- 645/08 - OLG Bamberg, B.v. 12.10.2010 - 1 Ws 561/10 - jeweils juris).
  • OLG Bremen, 06.01.2014 - Ws 193/13

    Unzulässigkeit der Aufhebung oder des Widerrufs der Aussetzung des Strafrestes

    Es genügt für eine Versagung einer Strafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB bereits, dass der weiterhin zu erwartende Gebrauch illegaler Substanzen in der Regel mit strafbaren Handlungen einhergeht, die schon deren Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum mit sich bringen (OLG Bamberg, Beschluss vom 12.10.2010, Az.: 1 Ws 561/10, Rz. 9, zit. n. juris).
  • OLG Karlsruhe, 05.05.2020 - 2 Ws 84/20

    Telefonische Anhörung des Verurteilten zur Reststrafenaussetzung während der

    Zudem ist in Fällen, in denen es dem auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten unmöglich oder unzumutbar ist, an einer mündlichen Anhörung teilzunehmen, etwa weil er eine beschwerliche Anreise aus dem Ausland auf sich nehmen müsste oder bei der Einreise in das Bundesgebiet mit seiner Festnahme zu rechnen hätte, die persönliche Anhörung ausnahmsweise entbehrlich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2005 - 3 Ws 82/05 -, juris Rn. 6; OLG Bamberg, Beschluss vom 12.10.2010 - 1 Ws 561/10 -, juris Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 13.09.2013 - 2 Ws 445/13 -, juris Rn. 7; Appl a.a.O., Rn. 29).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9398
OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11 (https://dejure.org/2011,9398)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 1 Ws 128/11 (https://dejure.org/2011,9398)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24. März 2011 - 1 Ws 128/11 (https://dejure.org/2011,9398)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen; Vorrang vor Verfahrensverbindung

  • rechtsportal.de

    StPO § 112; StPO § 120; StPO § 237
    Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen; Vorrang vor Verfahrensverbindung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    U-Haft: Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte…

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen hat Vorrang vor gerichtlichen Bemühungen um eine Verfahrensverbindung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2011, 421
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11
    Der Haftbefehl kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Ablauf des Verfahrens mit dem in Haftsachen nach Art. 2 Abs. 2 GG zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 20, 45, 50) unvereinbar und auf seiner Grundlage eine weitere Untersuchungshaft nicht verhältnismäßig ist.

    Der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45; 36, 264).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11
    Der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45; 36, 264).
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11
    An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfG StV 2006, 81).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11
    Kommt es zu vermeidbaren erheblichen und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt, liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor (BVerfG NJW 2006, 1336; OLG Nürnberg StV 2011, 39).
  • BGH, 07.04.2005 - 3 StR 347/04

    Verfahrensverbindung (Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit);

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11
    Bis heute steht nicht fest, wann - der von der 2. großen Strafkammer erlassene Eröffnungsbeschluss ist gegenstandslos, vgl. BGH NStZ 2005, 464 - über die Eröffnung des Verfahrens vor der 3. großen Strafkammer entschieden und mit der Hauptverhandlung begonnen werden wird.
  • OLG Nürnberg, 26.08.2010 - 1 Ws 462/10

    Untersuchungshaft: Vorliegen der Eröffnungsreife als maßgeblicher Zeitpunkt für

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11
    Kommt es zu vermeidbaren erheblichen und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt, liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor (BVerfG NJW 2006, 1336; OLG Nürnberg StV 2011, 39).
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