Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.06.2011

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   BGH, 22.09.2011 - 2 StR 383/11   

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https://dejure.org/2011,1913
BGH, 22.09.2011 - 2 StR 383/11 (https://dejure.org/2011,1913)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2011 - 2 StR 383/11 (https://dejure.org/2011,1913)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2011 - 2 StR 383/11 (https://dejure.org/2011,1913)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 267 Abs. 4 StPO; § 357 StPO
    Unzureichende Beweiswürdigung nach Verständigung (Erstreckung des Erfolgs der Revision auf einen Mitangeklagten; abgekürzte Urteilsgründe)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244 Abs 2 StPO, § 257c StPO, § 261 StPO, § 267 Abs 1 StPO, § 357 StPO
    Verständigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung und Umfang der richterlichen Sachverhaltsaufklärungspflicht bei einer Verfahrensabsprache; Erstreckung der Urteilsaufhebung auf weitere Mitangeklagte

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des wahren Sachverhalts auch bei einer Verständigung

  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung und Umfang der richterlichen Sachverhaltsaufklärungspflicht bei einer Verfahrensabsprache; Erstreckung der Urteilsaufhebung auf weitere Mitangeklagte

  • ra.de
  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung und Umfang der richterlichen Sachverhaltsaufklärungspflicht bei einer Verfahrensabsprache; Erstreckung der Urteilsaufhebung auf weitere Mitangeklagte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des wahren Sachverhalts auch bei einer Verständigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 52
  • StV 2012, 133
  • AnwBl 2012, 83
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.02.1997 - 5 StR 12/97

    Anrechnung der Untersuchungshaft auf Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - 2 StR 383/11
    Dass sich die Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der nichtrevidierenden Mitangeklagten nur nach dem Maßstab des § 267 Abs. 4 StPO bestimmen, steht einer Erstreckung nicht entgegen, denn es handelt sich hier nicht nur um einen Erörterungsmangel (vgl. BGH, NStZ 2005, 223; Beschluss vom 4. Februar 1997 - 5 StR 12/97) oder eine sonst fehlerhafte Beweiswürdigung, sondern um das Fehlen einer Beweiswürdigung, wovon auch § 267 Abs. 4 StPO, der nur Darstellungspflichten betrifft, nicht befreien kann.
  • BGH, 09.03.2011 - 2 StR 428/10

    Aufhebung eines auf einer Verständigung basierenden Urteils wegen mangelnder

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - 2 StR 383/11
    Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht (vgl. BGH, NStZ 2009, 467; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 428/10).
  • BGH, 28.10.2009 - 5 StR 171/09

    Anforderungen an die Urteilsbegründung im Hinblick auf die einzelnen objektiven

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - 2 StR 383/11
    Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht (vgl. BGH, NStZ 2009, 467; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 428/10).
  • BGH, 20.04.2004 - 5 StR 11/04

    Unwirksamkeit eines sofort nach der Urteilsverkündung erklärten

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - 2 StR 383/11
    Diesem Einlassungsverhalten lässt sich ein irgendwie geartetes - auch nur "schlankes" - Geständnis, das einen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt hätte, auf den einen Schuldspruch tragende Feststellungen gestützt werden könnten, nicht entnehmen (vgl. BGH, NStZ 2004, 509, 510).
  • BGH, 11.12.2008 - 3 StR 21/08

    Beihilfe (neutrale, berufstypische Handlungen; objektive Zurechnung; deliktischer

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - 2 StR 383/11
    Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht (vgl. BGH, NStZ 2009, 467; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 428/10).
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge beim Recht auf

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - 2 StR 383/11
    Dass sich die Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der nichtrevidierenden Mitangeklagten nur nach dem Maßstab des § 267 Abs. 4 StPO bestimmen, steht einer Erstreckung nicht entgegen, denn es handelt sich hier nicht nur um einen Erörterungsmangel (vgl. BGH, NStZ 2005, 223; Beschluss vom 4. Februar 1997 - 5 StR 12/97) oder eine sonst fehlerhafte Beweiswürdigung, sondern um das Fehlen einer Beweiswürdigung, wovon auch § 267 Abs. 4 StPO, der nur Darstellungspflichten betrifft, nicht befreien kann.
  • BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der

    Zudem fehlt es vollständig an einer Darstellung und Auseinandersetzung mit der einschlägigen umfassenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - 2 StR 383/11 -, juris; Beschluss vom 13. September 2016 - 5 StR 338/16 -, juris; Beschluss vom 22. März 2022 - 3 StR 69/22 -, juris, Rn. 5).
  • LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17

    Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von

    Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - 2 StR 383/11, NStZ-RR 2012, 52; Beschl. v. 31. Januar 2012 - 3 StR 285/11, StV 2012, 653).
  • BGH, 13.09.2016 - 5 StR 338/16

    Geständige Einlassung als Grundlage der den Schuldspruch tragenden Feststellungen

    In jedem Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Würdigung der Beweise auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung nach den Maßstäben rationaler Argumentation ermöglicht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1992 - 5 StR 456/92, BGHR StPO § 261 Vermutung 11, und vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2011 - 2 StR 383/11, NStZ-RR 2012, 52 mwN, vom 31. Januar 2012 - 3 StR 285/11, StV 2012, 653, vom 25. September 2012 - 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 261 Rn. 2a; zu den Darstellungsanforderungen an die Urteilsgründe nach einer Verständigung siehe auch BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - 3 StR 229/15).
  • BGH, 07.02.2012 - 3 StR 335/11

    Inbegriffsrüge (Überzeugungsbildung bei Geständnis); Mittäterschaft bei

    Dass sich die Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der nichtrevidierenden Mitangeklagten nur nach dem Maßstab des § 267 Abs. 4 StPO bestimmen, steht einer Erstreckung nicht entgegen, denn es handelt sich hier nicht nur um einen bloßen Erörterungsmangel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03, NStZ 2005, 223, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 49, 342 ff.; vom 4. Februar 1997 - 5 StR 12/97; vom 22. September 2011 - 2 StR 383/11, StV 2012, 133, 134).
  • BGH, 07.12.2022 - 2 StR 437/20

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten);

    c) Der genannte Rechtsfehler betrifft den Nichtrevidenten R. in gleicher Weise, so dass die Aufhebung des Urteils in den Fällen 28 bis 109 der Urteilsgründe auf die Revisionen der Angeklagten nach § 357 StPO auf ihn zu erstrecken ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2011 - 2 StR 383/11, NStZ-RR 2012, 52).
  • BGH, 31.01.2012 - 3 StR 285/11

    Inbegriffsrüge (richterliche Überzeugung bei Verfahrensabsprache); Betrug

    Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - 2 StR 383/11, NStZ-RR 2012, 52 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2013 - 17 U 51/12

    Schadensersatzansprüche einer Tochtergesellschaft gegen die

    Dass dieses Geständnis auf einer Absprache der Verfahrensbeteiligten des Strafverfahrens beruht und auch die von den Beklagten dafür angeführten, prozesstaktischen Gründe gehabt haben mag, macht es in der gebotenen Zusammenschau mit den objektiven, in dem Strafurteil ausgewerteten Beweismitteln noch nicht unglaubwürdig, zumal der Kläger auch zu Recht darauf hinweist, dass das Landgericht ungeachtet der getroffenen Vereinbarung nach wie vor zu einer Aufklärung des wahren Sachverhalts verpflichtet war (BVerfG, Beschl. v. 05. März 2012 - 2 BvR 1464/11 = StV 2012, 648 ff. = juris Rn 23 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 21. September 2011 - 2 StR 383/11 = StV 2012, 13 f. = juris Rn 3 m.w.N.).
  • OLG München, 09.01.2014 - 4St RR 261/13

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit des auf gescheiterten Verständigungsgesprächen

    Die einseitige Verpflichtungserklärung war gesetzeswidrig (BVerfG Urteil vom 19. März 2013 NJW 2013 1058/1069 und 1070; Griesbaum-KK § 257c Rdn. 44) und konnte deshalb keiner Bindungswirkung oder Vertrauenstatbestand entfalten (BGH Beschluss vom 12. Juli.2011 Az.: 1 StR 274/11 zit. nach juris Rdn. 3), selbst wenn im Übrigen die Strafkammer den gesetzlich geforderten Dokumentations- und Transparenzanforderungen gerecht geworden ist und den Anforderungen des § 257c Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 244 Abs. 2 StPO folgend das verständigungsbasierte Geständnis einer Überprüfung durch Beweisaufnahme unterzogen hat (dazu BGH Beschluss vom 21. Januar 2012 Az.: 3 StR 285/11 zit. nach juris Rdn. 7; BGH NStZ-RR 2012 52; BGH Beschluss vom 22. September 2011 Az.: 2 StR 383/11 zit. nach juris Rdn. 3; OLG Celle Beschluss vom 9. November 2010 Az.: 32 Ss 152/10 zit. nach juris Rdn. 19 f.; BGH Beschluss vom 25. Juni 2013 Az.: 1 StR 163/13 zit. nach juris; BGH Beschluss vom 6. August 2013 Az.: 3 StR 212/13 zit. nach juris Rdn. 4).
  • OLG Hamm, 12.01.2017 - 1 RVs 95/16

    Anforderungen an die Feststellungen hinsichtlich des Vorenthaltens von

    Diesem Einlassungsverhalten lässt sich ein Geständnis, das einen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt hätte, auf den einen Schuldspruch tragende Feststellungen gestützt werden könnten, nicht entnehmen; es fehlt schon an einem tatsächlichen Einräumen des dem Anklagevorwurf zu Grunde liegenden Sachverhalts (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - 2 StR 383/11 - m.w.N., juris).
  • BGH, 13.11.2019 - 2 StR 307/19

    Betrug (Irrtum: Feststellung in Fällen gleichförmiger, massenhafter oder

    Selbst in Konstellationen, in denen es für möglich erachtet wird, auf eine Befragung von Geschädigten zu verzichten und den Irrtum nur aus Beweisschlüssen aufgrund von äußeren Umständen festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 477/17, Rn. 25; Beschluss vom 16. August 2018 - 5 StR 348/18, Rn. 6; vgl. auch Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 544/14 mit Anmerkung Venn, NStZ 2015, 297), bleibt der Tatrichter - wie auch sonst - verpflichtet, seine diesbezügliche Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachprüfbar und unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials darzulegen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. September 2011 - 2 StR 383/11, NStZ-RR 2012, 52 mwN; vom 17. Juni 2014 aaO; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 3 StR 285/11; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 12 mwN).
  • LG Kiel, 16.03.2016 - 5 KLs 4/12

    Amtsträger bei einer Bestechlichkeit; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

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Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2011 - 5 StR 109/11   

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https://dejure.org/2011,12390
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BGH, Entscheidung vom 22.06.2011 - 5 StR 109/11 (https://dejure.org/2011,12390)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 5 StR 109/11 (https://dejure.org/2011,12390)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 111i Abs 5 StPO, § 111i Abs 6 StPO
    Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen der Verletzten: Verbindliche Erklärung im Feststellungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzleistungen eines Angeklagten schmälern nach § 111i Abs. 5 StPO die Höhe einesVerfallsbetrags; Schmälerung der Höhe des Verfallsbetrags im Falle des Vorliegens von Schadensersatzleistungen seitens des Angeklagten

  • rewis.io

    Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen der Verletzten: Verbindliche Erklärung im Feststellungsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen der Verletzten: Verbindliche Erklärung im Feststellungsverfahren

  • rechtsportal.de

    StPO § 111i Abs. 2 S. 4 Nr. 1 und 2
    Schadensersatzleistungen eines Angeklagten schmälern nach § 111i Abs. 5 StPO die Höhe einesVerfallsbetrags; Schmälerung der Höhe des Verfallsbetrags im Falle des Vorliegens von Schadensersatzleistungen seitens des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de

    Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen der Verletzten: Verbindliche Erklärung im Feststellungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 400
  • StV 2012, 133
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 5 StR 109/11
    Nach § 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 StPO sind aber solche Leistungen der Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 10).
  • BGH, 21.09.2011 - 4 StR 172/11

    Vereitelung der Zwangsvollstreckung; Verfall und Verfall von Wertersatz

    d) Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen aus, dass das Landgericht von der Härtefallregelung des § 73c StGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 14f.) Gebrauch gemacht hätte und entscheidet daher in der Sache selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 109/11, Rn. 2).
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 492/16

    Strafzumessung (Verschlechterungsverbot bei Aufhebung einer Gesamtstrafe; keine

    Der Senat kann aufgrund der nicht nachvollziehbaren Ausführungen zur Schadenswiedergutmachung die erforderlichen Feststellungen zum Umfang der Befriedigung den Urteilsgründen nicht mit der für eine eigene Sachentscheidung gebotenen Sicherheit entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 109/11, NStZ 2012, 400 f.; Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39).
  • OLG Celle, 22.06.2016 - 1 Ws 136/16

    Verzicht des Angeklagten statt Verfallsanordnung; Beschränkung des staatlichen

    Die Ausführungen des BGH in wistra 2011, 430, könnten darauf hindeuten, dass von einem Abzug nur auszugehen ist, wenn der Gläubiger Schadensersatzleistungen erhält . Eindeutig ist dies jedoch nicht, da der BGH in derselben Entscheidung ausführt, dass die Kammer bei der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO einzelnen Vollstreckungs versuchen einer Vielzahl von Gläubigern nicht nachgehen muss, sondern dies dem Verfahren nach Abs. 6 vorbehalten bleibt. In der Literatur finden sich hierzu teilweise Ausführungen, die eine Befriedigung des Gläubigers für notwendig erachten (vgl. LR-Johann, 26. Aufl., § 111i StPO, Rn. 40; Graf-Huber, 2. Aufl., § 111i StPO, Rn. 8; Radtke/Homann-Kiethe, § 111i StPO, Rn. 5; SSW-Burghart, § 111i Rn. 15: Auffangrechtserwerb nur, soweit Ansprüche des Geschädigten noch " bestehen ").
  • BGH, 17.09.2014 - 1 StR 357/14

    Anordnung der Schmälerung der Höhe des Verfalls des Wertersatzes i.R.d.

    Da Schadensersatzleistungen des Angeklagten nach § 111i Abs. 5 StPO die Höhe des Verfallsbetrags schmälern (vgl. hierzu u. a. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 109/11), war die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO (zur Fassung des Urteilstenors bei einer Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13) auf 336.150 Euro zu berichtigen (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
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