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   OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11   

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OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11 (https://dejure.org/2011,4110)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.08.2011 - 32 Ss 87/11 (https://dejure.org/2011,4110)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. August 2011 - 32 Ss 87/11 (https://dejure.org/2011,4110)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zweck der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO über die Möglichkeit der Verfahrensverständigung und Revisionsmöglichkeit bei Verstoß gegen diese Pflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Verletzung der Mitteilungspflicht nach Durchführung von Verständigungsgesprächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 285
  • NStZ 2012, 7
  • StV 2012, 394
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.10.2010 - 1 StR 400/10

    Verurteilung eines Fleischgroßhändlers wegen Betruges rechtskräftig

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11
    Einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 StPO begründet die behauptete Verletzung von § 243 Abs. 4 S. 1 StPO nicht (BGH StV 2011, 202, 203; Jahn StV 2011, 497, 502; Frister, in: Systematischer Kommentar zur StPO (SK-StPO), Band IV, 4. Aufl., 2011, § 243 Rn. 94; siehe auch Becker, in: Löwe/Rosenberg, StPO, Band 6, Teil 1, 26. Aufl., 2010, § 243 Rn. 96a; anders offenbar Weider, in: Niemöller/Schlothauer/Weider, a.a.O., Teil C Rn. 36.).

    Da die Kammer sich, wozu sie ohnehin nicht verpflichtet war (siehe BGH StV 2011, 202, 204), nicht zu einer Strafobergrenze für den Fall des Ausbleibens eines Geständnisses geäußert hatte, hatte sich die Sach- und Verfahrenslage durch die Mitteilung des Vorsitzenden nicht verändert.

    Zwar kann sich im Einzelfall eine unangemessene Divergenz zwischen der im Rahmen von Verständigungsgesprächen vom Gericht in Aussicht gestellten Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses und der beim Ausbleiben eines Geständnisses tatsächlich erkannten Strafe als rechtsfehlerhaft erweisen, wenn dadurch das zulässige Maß der Strafzumessung überschritten und ein unzulässiger Druck auf den Angeklagten ausgeübt wird (vgl. BGH StV 2011, 202, 204; grundlegend bereits BGHSt 43, 195, 204; vgl. auch Radtke, Festschrift 300 Jahre OLG Celle, S. 515, 528).

    Eine mathematische Betrachtung jedenfalls, der für ein Geständnis in Aussicht gestellte Strafrabatt dürfe einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen, verbietet sich von vornherein (BGH StV 2011, 202, 204).

  • BGH, 11.05.2011 - 2 StR 590/10

    Verhältnis zwischen dem Verständigungsgesetz und den allgemeinen Hinweispflichten

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11
    cc) Ein Urteil beruht auf einem Rechtsfehler, wenn nicht auszuschließen ist, dass es ohne diesen Rechtsfehler anders ausgefallen wäre (siehe nur BGH NJW 2011, 2377, 2378 Rn. 12; Nagel, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 337 Rn. 35 f. m.w.N.).

    Daran fehlt es, wenn die Möglichkeit ausgeschlossen oder lediglich theoretischer Natur ist, dass der Rechtsverstoß das angefochtene Urteil beeinflusst hat (BGHSt 22, 278, 280; BGH NJW 2011, 2377, 2378 Rn. 12; Meyer-Goßner, StPO, § 337 Rn. 38).

    An dieser Pflicht hat sich durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren und die dadurch erfolgte Einfügung von § 257c StPO mit der dortigen Regelung über die Bindung des Gerichts an getroffene Absprachen nichts geändert (BGH NJW 2011, 2377, 2378 Rn. 10).

  • BGH, 26.09.2001 - 1 StR 147/01

    Hinweispflicht des Gerichts bei einem gegenüber der Absprache erhöhten

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11
    Zwar nimmt die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei in einer öffentlichen Hauptverhandlung seitens des Gerichts abgegebenen Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten eine Hinweispflicht des Gerichts an, wenn es sich in rechtlicher zulässiger Weise von dieser Obergrenze lösen will (BGHSt 38, 102, 105; BGHSt 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f.; BGH NJW 2003, 1404; siehe auch Radtke, Die Entwicklung der Absprachen im Strafverfahren, in: Götz von Olenhusen (Hrsg.), 300 Jahre Oberlandesgericht Celle, 2011, S. 515, 525 f.).

    Diese gerichtliche Hinweispflicht betrifft auch den Fall einer gescheiterten Absprache (BGH NStZ 2002, 219 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch eine Hinweispflicht des Tatrichters lediglich in solchen Fallgestaltungen angenommen, in denen der Angeklagte entweder bereits vor der Benennung einer Strafobergrenze durch das erkennende Gericht oder im Anschluss daran ein Geständnis abgelegt oder den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf in sonstiger Weise eingeräumt hatte (siehe etwa BGH NStZ 2002, 219 f.; BGH NJW 2003, 1404).

  • BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02

    Verständigung (faires Verfahren; Deal); Strafzumessung (zugesagte Obergrenze;

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11
    Zwar nimmt die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei in einer öffentlichen Hauptverhandlung seitens des Gerichts abgegebenen Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten eine Hinweispflicht des Gerichts an, wenn es sich in rechtlicher zulässiger Weise von dieser Obergrenze lösen will (BGHSt 38, 102, 105; BGHSt 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f.; BGH NJW 2003, 1404; siehe auch Radtke, Die Entwicklung der Absprachen im Strafverfahren, in: Götz von Olenhusen (Hrsg.), 300 Jahre Oberlandesgericht Celle, 2011, S. 515, 525 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch eine Hinweispflicht des Tatrichters lediglich in solchen Fallgestaltungen angenommen, in denen der Angeklagte entweder bereits vor der Benennung einer Strafobergrenze durch das erkennende Gericht oder im Anschluss daran ein Geständnis abgelegt oder den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf in sonstiger Weise eingeräumt hatte (siehe etwa BGH NStZ 2002, 219 f.; BGH NJW 2003, 1404).

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11
    Zwar kann sich im Einzelfall eine unangemessene Divergenz zwischen der im Rahmen von Verständigungsgesprächen vom Gericht in Aussicht gestellten Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses und der beim Ausbleiben eines Geständnisses tatsächlich erkannten Strafe als rechtsfehlerhaft erweisen, wenn dadurch das zulässige Maß der Strafzumessung überschritten und ein unzulässiger Druck auf den Angeklagten ausgeübt wird (vgl. BGH StV 2011, 202, 204; grundlegend bereits BGHSt 43, 195, 204; vgl. auch Radtke, Festschrift 300 Jahre OLG Celle, S. 515, 528).
  • BGH, 30.10.1991 - 2 StR 200/91

    In-Aussicht-Stellen eines bestimmten Strafrahmens

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11
    Zwar nimmt die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei in einer öffentlichen Hauptverhandlung seitens des Gerichts abgegebenen Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten eine Hinweispflicht des Gerichts an, wenn es sich in rechtlicher zulässiger Weise von dieser Obergrenze lösen will (BGHSt 38, 102, 105; BGHSt 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f.; BGH NJW 2003, 1404; siehe auch Radtke, Die Entwicklung der Absprachen im Strafverfahren, in: Götz von Olenhusen (Hrsg.), 300 Jahre Oberlandesgericht Celle, 2011, S. 515, 525 f.).
  • BGH, 20.02.1996 - 5 StR 679/95

    Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11
    Zwar nimmt die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei in einer öffentlichen Hauptverhandlung seitens des Gerichts abgegebenen Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten eine Hinweispflicht des Gerichts an, wenn es sich in rechtlicher zulässiger Weise von dieser Obergrenze lösen will (BGHSt 38, 102, 105; BGHSt 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f.; BGH NJW 2003, 1404; siehe auch Radtke, Die Entwicklung der Absprachen im Strafverfahren, in: Götz von Olenhusen (Hrsg.), 300 Jahre Oberlandesgericht Celle, 2011, S. 515, 525 f.).
  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11
    Daran fehlt es, wenn die Möglichkeit ausgeschlossen oder lediglich theoretischer Natur ist, dass der Rechtsverstoß das angefochtene Urteil beeinflusst hat (BGHSt 22, 278, 280; BGH NJW 2011, 2377, 2378 Rn. 12; Meyer-Goßner, StPO, § 337 Rn. 38).
  • BGH, 05.10.2010 - 3 StR 287/10

    Gespräche mit Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11
    Mit der Verpflichtung, bereits vor und außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche über eine mögliche Verständigung in der Hauptverhandlung mitzuteilen, wird zugleich von vornherein "jedem Anschein der Heimlichkeit und der hieraus resultierenden Besorgnis der Befangenheit vorgebeugt und dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren Rechnung getragen." (BGH StV 2011, 72 f.).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    (4) Kommt eine Verständigung nicht zustande und fehlt es an der gebotenen Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10 -, wistra 2011, S. 72 f. = StV 2011, S. 72 f.) oder dem vorgeschriebenen Negativattest nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO, wird nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Schutzkonzepts ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 257c StPO grundsätzlich ebenfalls nicht auszuschließen sein (str., im Ergebnis wie hier Kirsch, StraFo 2010, S. 96 ; Schlothauer, StV 2011, S. 205 ; in der Tendenz auch Schmitt, StraFo 2012, S. 386 ; anders BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10 -, NStZ 2011, S. 592 zu § 243 Abs. 4 StPO), sofern nicht ausnahmsweise zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 - 32 Ss 87/11 -, juris, Rn. 11, 13).
  • BVerfG, 26.08.2014 - 2 BvR 2172/13

    Auch die "Negativmitteilung", dass keine Gespräche über eine Verständigung

    Kommt eine Verständigung nicht zustande und fehlt es an der gebotenen Negativmitteilung nach § 243 Absatz 4 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10 -, wistra 2011, S. 72 f. = StV 2011, S. 72 f.) oder dem vorgeschriebenen Negativattest nach § 273 Absatz 1a Satz 3 StPO, wird nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Schutzkonzepts ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 257c StPO grundsätzlich ebenfalls nicht auszuschließen sein (...), sofern nicht ausnahmsweise zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 - 32 Ss 87/11 -, juris, Rn. 11, 13).

    Der nachfolgende Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 30. August 2011 - 32 Ss 87/11 - zeigt jedoch deutlich, dass der Senat gerade auch diejenigen Fälle gemeint hat, bei denen eine Mitteilung darüber unterblieben ist, dass keine Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben.

  • BVerfG, 26.08.2014 - 2 BvR 2400/13

    Auch die "Negativmitteilung", dass keine Gespräche über eine Verständigung

    Kommt eine Verständigung nicht zustande und fehlt es an der gebotenen Negativmitteilung nach § 243 Absatz 4 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10 -, wistra 2011, S. 72 f. = StV 2011, S. 72 f.) oder dem vorgeschriebenen Negativattest nach § 273 Absatz 1a Satz 3 StPO, wird nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Schutzkonzepts ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 257c StPO grundsätzlich ebenfalls nicht auszuschließen sein (...), sofern nicht ausnahmsweise zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 - 32 Ss 87/11 -, juris, Rn. 11, 13).

    Der nachfolgende Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 30. August 2011 - 32 Ss 87/11 - zeigt jedoch deutlich, dass der Senat gerade auch diejenigen Fälle gemeint hat, bei denen eine Mitteilung darüber unterblieben ist, dass keine Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben.

  • BGH, 25.02.2015 - 5 StR 258/13

    Fehlende Mitteilung über Erörterungen vor der Hauptverhandlung

    Insoweit hat der Gesetzgeber mit der in der öffentlichen Hauptverhandlung zu erfüllenden Mitteilungspflicht die Konsequenz aus der in §§ 202a, 212 StPO zugelassenen Möglichkeit von Vorgesprächen über eine Verständigung gezogen (siehe BT-Drucks. 16/12310 S. 12), jedoch keine weitergehende Informationspflicht jenseits der von diesen Regelungen erfassten Erörterungen begründet (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 - 32 Ss 87/11, NStZ 2012, 285, 286).
  • BGH, 03.09.2013 - 1 StR 237/13

    Mitteilungspflicht über die Erörterung einer Verständigung (keine Vorschrift zur

    Denn die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO sichert in erster Linie den Informationsgleichstand sämtlicher Verfahrensbeteiligter, auch derjenigen, die an Erörterungen gemäß den §§ 202a, 212 StPO nicht beteiligt waren (vgl. dazu auch OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 - 32 Ss 87/11, Rn. 14, StV 2012, 394, 395).

    c) Da somit zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand, schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Umstand aus, dass der Kammervorsitzende in der Hauptverhandlung nicht öffentlich mitgeteilt hat, ob Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben (zum Ausschluss des Beruhens in solchen Fällen vgl. BVerfG, aaO, Rn. 98 und OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 - 32 Ss 87/11, Rn. 11, 13, StV 2012, 394, 395 f.; in den Fällen eines fehlenden Negativattests gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13).

  • BGH, 14.04.2015 - 5 StR 20/15

    Pflicht zur Mitteilung eines mit dem Ziel der Verständigung geführten Gesprächs

    Ein subjektives Recht eines Angeklagten auf Verständigung existiert nicht (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 257c Rn. 6; OLG Celle NStZ 2012, 285, 286).
  • OLG München, 09.01.2014 - 4St RR 261/13

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit des auf gescheiterten Verständigungsgesprächen

    Das so zustande gekommene Urteil beruht auch auf dem Gesetzesverstoß (Meyer-Goßner § 344 Rdn. 27; § 337 Rdn. 38; Gericke-KK § 344 Rdn. 65, § 337Rdn. 33 ff.; OLG Celle Beschluss vom 30. August 2011 Az.: 32 Ss 87/11 zit.nach juris Rdn. 13).

    Der Senat ist sich hierbei der Tatsache bewusst, dass auf der Grundlage dieser Rechtsansicht der eindeutige Verstoß gegen § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO eine solche Rechtsverletzung in die Nähe eines absoluten Revisionsgrundes nach § 338 StPO rückt, obwohl der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Verständigungsgesetzes eine so weit reichende Regelung nicht getroffen hat(OLG Celle Beschluss vom 30. August 2011Az.: 32 Ss 87/11 zit. nach juris Rdn. 12).

  • OLG Stuttgart, 26.03.2014 - 4a Ss 462/13

    Revision in Strafsachen: Unwirksamkeit einer durch den Angeklagten erklärten

    Auch wenn Gesetzgeber und bisherige Rechtsprechung - soweit ersichtlich - der Problematik einer Verständigung bzw. einer solchen vorgelagerter Bemühungen einschließlich des möglichen Scheiterns in der Berufungsinstanz nur relativ wenig Raum gewidmet haben, besteht für den Senat kein Zweifel, dass die Regelungen des Verständigungsgesetzes auch für diesen Verfahrensabschnitt vollumfänglich gelten (LG Freiburg, StV 2010, 236; Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, Teil C Rn.100; Jahn, StV 2011, 497 ff. [499]; Altenhain/Haimerl, StV 2012, 394 ff. [398]; s. zur Absprache in der Berufungsinstanz - jeweils noch vor Inkrafttreten des Verständigungsgesetzes - auch: KG, NStZ-RR 2004, 175 ff., OLG München, NStZ 2006, 353 ff.).
  • OLG Stuttgart, 04.11.2013 - 4a HEs 154/12

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot; nicht nur kurzfristige Überlastung des

    Die vor der Entscheidung des Senats eingelegten Haftbeschwerden der Angeklagten ... (4 Ws 32/13) und ... (4 Ws 24/13) sind damit gegenstandslos (BGH, NStZ 2012, 285).
  • KG, 26.08.2013 - 161 Ss 129/13

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung: notwendige Feststellungen, fehlerhafte

    Auf die Frage eines Beruhens des Urteils auf einem in diesem Zusammenhang zu unterstellenden Rechtsfehler (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 426/11 - OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 - 32 Ss 87/11 -, beide zitiert nach juris), das zweifellos ausgeschlossen wäre, käme es nicht an.
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