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   BGH, 23.10.2012 - 2 StR 285/12   

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https://dejure.org/2012,38378
BGH, 23.10.2012 - 2 StR 285/12 (https://dejure.org/2012,38378)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2012 - 2 StR 285/12 (https://dejure.org/2012,38378)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2012 - 2 StR 285/12 (https://dejure.org/2012,38378)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO; § 338 Nr. 7 StPO
    Letztes Wort des Angeklagten (kein Nachholen nach Urteilsverkündung durch Wiedereintritt in die Hauptverhandlung); Fehlen schriftlicher Entscheidungsgründe für das Urteil

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 258 StPO, § 338 Nr 7 StPO
    Strafverfahren: Nachholung des versäumten letzten Wortes des Angeklagten nach Urteilsverkündung

  • Wolters Kluwer

    Wiedereintritt in die Hauptverhandlung und Ausspruch eines neuen Urteils nach Bemerken der Nichtgewährung des letzten Wortes vor Verkündung des ersten Urteils

  • rewis.io

    Strafverfahren: Nachholung des versäumten letzten Wortes des Angeklagten nach Urteilsverkündung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267; StPO § 275 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 7
    Wiedereintritt in die Hauptverhandlung und Ausspruch eines neuen Urteils nach Bemerken der Nichtgewährung des letzten Wortes vor Verkündung des ersten Urteils

  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren: Nachholung des versäumten letzten Wortes des Angeklagten nach Urteilsverkündung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Das fehlende letzte Wort des Angeklagten - Nach der Urteilsverkündung kann das fehlende letzte Wort des Angeklagten nicht durch eine erneute Urteilsverkündung geheilt werden

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Heilung von Verfahrensmängeln nach Abschluss der Urteilsverkündung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 104
  • NStZ-RR 2015, 105
  • NStZ-RR 2015, 196
  • StV 2013, 378
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.01.1984 - 1 StR 874/83

    Nachholen der im ersten Urteil versäumten Einbeziehung einer Vorverurteilung

    Auszug aus BGH, 23.10.2012 - 2 StR 285/12
    Das zuletzt ergangene Urteil kann keinen Bestand haben, wobei offen bleiben kann, ob es, wie die Revision meint, von vornherein unwirksam ist und wegen Nichtigkeit nur in deklaratorischer Weise aufzuheben ist, oder ob es an einem Rechtsfehler leidet, der aufgrund der Revision zur förmlichen Aufhebung zwingt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 - 1 StR 874/83, NStZ 1984, 279).
  • BGH, 29.11.2022 - 4 StR 149/22

    Verurteilung einer Amtsrichterin wegen Rechtsbeugung im Strafausspruch aufgehoben

    Für eine "Wiedereröffnung" der Hauptverhandlung und für alle darauf gerichteten prozessleitenden Maßnahmen gab es keine rechtliche Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 2 StR 285/12 Rn. 5; RG, Urteil vom 12. Oktober 1931 - II 575/31, RGSt 65, 397, 398; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 268 Rn. 40, 42; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 260 Rn. 5).
  • BGH, 11.04.2017 - 4 StR 615/16

    Aufhebung des Urteils (deklaratorische Aufhebung)

    Für eine vom Generalbundesanwalt angeregte deklaratorische Aufhebung des "zweiten Urteils' ist schon deshalb kein Raum, weil sich aus dem im Hauptverhandlungsprotokoll dokumentierten Verfahrensablauf ergibt, dass die Strafkammer nicht zwei unterschiedliche Urteile erlassen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 - 1 StR 874/83, NStZ 1984, 279; Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 2 StR 285/12, StV 2013, 378), sondern ein und dasselbe Urteil lediglich zweimal verkündet hat.
  • BGH, 04.06.2014 - 2 StR 31/14

    Beschleunigungsgebot

    Nach Aufhebung beider Urteile durch Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2012 - 2 StR 285/12 - (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilsverkündung 1 und StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 1) hat es den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Bestimmung zur Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft getroffen.
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