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Rechtsprechung
   BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12   

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https://dejure.org/2012,45911
BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12 (https://dejure.org/2012,45911)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2012 - 3 StR 199/12 (https://dejure.org/2012,45911)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12 (https://dejure.org/2012,45911)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB; § 14 StGB
    Berücksichtigung berufsrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung (hier: Verlust des Beamtenstatus); Konkurrenzen bei einer Deliktsserie unter Beteiligung mehrerer; Bankrottstrafbarkeit ("Firmenbestattung"; Zurechnung der Handlungen des "Firmenbestatters" gegenüber den ...

  • lexetius.com

    StGB § 283 Abs. 1 Nr. 8

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 283 Abs 1 Nr 6 StGB, § 283 Abs 1 Nr 8 StGB
    Strafbarkeit wegen Bankrotts: Fälle der sog. Firmenbestattung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Strafbarkeit vollendeten Bankrotts bei einem lediglich formellen Akt der Anteilsübertragung mit dem Ziel der "Firmenbestattung"; Vorliegen vollendeten Verschleierns der geschäftlichen Verhältnisse

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Bankrottstrafbarkeit bei der Firmenbestattung

  • rewis.io

    Strafbarkeit wegen Bankrotts: Fälle der sog. Firmenbestattung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 283 Abs. 1 Nr. 6, 8
    Vorliegen der Strafbarkeit vollendeten Bankrotts bei einem lediglich formellen Akt der Anteilsübertragung mit dem Ziel der "Firmenbestattung"; Vorliegen vollendeten Verschleierns der geschäftlichen Verhältnisse

  • rechtsportal.de

    StGB § 283 Abs. 1 Nr. 6, 8
    Vorliegen der Strafbarkeit vollendeten Bankrotts bei einem lediglich formellen Akt der Anteilsübertragung mit dem Ziel der "Firmenbestattung"; Vorliegen vollendeten Verschleierns der geschäftlichen Verhältnisse

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers wegen Bankrotts bei planmäßiger Firmenbestattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafbarkeit der Firmenbestattung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Bankrott, faktischer Geschäftsführer, Firmenbestattung, Sittenwidrige Beschlüsse nach § 241 Nr. 4 AktG analog, Strohmann

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1892
  • ZIP 2013, 514
  • NStZ 2013, 284
  • NZI 2013, 365
  • StV 2013, 565
  • DB 2013, 1047
  • NZG 2013, 397
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12
    Sie stellt sich, weil es sich bei dem Tatbestand des Bankrotts nach § 283 StGB um ein Sonderdelikt des Schuldners handelt; ist der Schuldner - wie hier - eine juristische Person, die nur durch ihre Organe/Vertreter handeln kann, so ist die Zurechnung der Schuldnereigenschaft über § 14 StGB vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225, 2226 mwN; zu den Zurechnungskriterien nach Aufgabe der Interessentheorie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, NJW 2012, 2366, 2368 f., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    aa) Die Einhaltung der außerstrafrechtlichen Aufbewahrungspflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB begründet, hatten bei den Gesellschaften deren Organe bzw. Vertretungsberechtigte zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, NJW 2012, 2366, 2369), also der Angeklagte M. als faktischer und der Angeklagte B. in den ihn betreffenden Fällen als eingetragener Geschäftsführer.

    Im Übrigen - etwa bei den Barabhebungen von den Geschäftskonten - handelten die Angeklagten mit Zustimmung der (neuen) Gesellschafter/Geschäftsführer, denn wesentlicher Bestandteil der Abrede zur Firmenbestattung war gerade, dass diese die Gesellschaften nicht fortführen wollten und den Angeklagten bei deren Abwicklung freie Hand ließen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, NJW 2012, 2366, 2368 f.).

  • BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08

    Firmenbestattung und Bankrott (Verschleierung seiner wirklichen geschäftlichen

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12
    Da der Tatbestand mit Blick auf die Gläubigerinteressen auszulegen ist, geht es bei der Tathandlung des Verschleierns zwar in erster Linie um die unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse (BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636 mwN).

    Nach einer in der Literatur und insbesondere in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung im Vordringen befindlichen Auffassung soll dies schon daraus folgen, dass sowohl die Anteilsübertragung als auch sämtliche Gesellschafterbeschlüsse, mit denen der frühere Geschäftsführer abberufen und der neue bestellt, die Firma geändert oder ihr Sitz verlegt wird, wegen der damit verbundenen und intendierten Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und deshalb - mit Blick auf die Gesellschafterbeschlüsse in entsprechender Anwendung von § 241 Nr. 4 AktG - nichtig sind (Kilper, Unternehmensabwicklung außerhalb des gesetzlichen Insolvenz- und Liquidationsverfahrens in der GmbH, 2009, S. 371 ff.; Kümmel, wistra 2012, 165, 167; AG Memmingen, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - HRB 8361, GmbHR 2004, 952, mit zust. Anm. Wachter, GmbHR 2004, 955 und Ries, Rpfleger 2004, 226; LG Potsdam, Beschluss vom 17. September 2004 - 25 Qs 11/04, wistra 2005, 193, 195 f. mwN; für Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB auch Kleindiek, ZGR 2007, 276, 291 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, BGHR StGB § 266a Abs. 1 Vorsatz 2, insoweit in BGHSt 48, 307 nicht abgedruckt; aA Brand/Reschke, ZIP 2010, 2134, 2136 f. mwN).

  • BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87

    Berücksichtigung des Verlustes der Beamteneigenschaft bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12
    Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, denn der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung dieses Umstandes, der bereits bei der Strafrahmenwahl in den Blick zu nehmen ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - 2 StR 527/87, BGHSt 35, 148), niedrigere Einzelstrafen und/oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.
  • BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98

    Beihilfe zum Betrug; Erlaubtes Risiko; Bankrott; Konkursverschleppung; Faktischer

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12
    Er war vielmehr vor den jeweiligen Anteilsveräußerungen faktischer Geschäftsführer der Gesellschaften und blieb dies auch über diesen Zeitpunkt hinaus bzw. übernahm die Stellung eines faktischen Liquidators (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, NStZ 2000, 34, 36; Tiedemann in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 82 Rn. 46), indem er die Gesellschaften abwickelte.
  • BGH, 30.07.2003 - 5 StR 221/03

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Zahlungsunfähigkeit; Lauf der

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12
    Nach einer in der Literatur und insbesondere in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung im Vordringen befindlichen Auffassung soll dies schon daraus folgen, dass sowohl die Anteilsübertragung als auch sämtliche Gesellschafterbeschlüsse, mit denen der frühere Geschäftsführer abberufen und der neue bestellt, die Firma geändert oder ihr Sitz verlegt wird, wegen der damit verbundenen und intendierten Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und deshalb - mit Blick auf die Gesellschafterbeschlüsse in entsprechender Anwendung von § 241 Nr. 4 AktG - nichtig sind (Kilper, Unternehmensabwicklung außerhalb des gesetzlichen Insolvenz- und Liquidationsverfahrens in der GmbH, 2009, S. 371 ff.; Kümmel, wistra 2012, 165, 167; AG Memmingen, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - HRB 8361, GmbHR 2004, 952, mit zust. Anm. Wachter, GmbHR 2004, 955 und Ries, Rpfleger 2004, 226; LG Potsdam, Beschluss vom 17. September 2004 - 25 Qs 11/04, wistra 2005, 193, 195 f. mwN; für Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB auch Kleindiek, ZGR 2007, 276, 291 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, BGHR StGB § 266a Abs. 1 Vorsatz 2, insoweit in BGHSt 48, 307 nicht abgedruckt; aA Brand/Reschke, ZIP 2010, 2134, 2136 f. mwN).
  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12
    Bewirkt dieser, dass dadurch mehrere Tatbeiträge von Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840, 2841 mwN).
  • BGH, 10.02.2009 - 3 StR 372/08

    Bankrott (Ankündigung der beabsichtigten Aufgabe der Interessentheorie);

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12
    Sie stellt sich, weil es sich bei dem Tatbestand des Bankrotts nach § 283 StGB um ein Sonderdelikt des Schuldners handelt; ist der Schuldner - wie hier - eine juristische Person, die nur durch ihre Organe/Vertreter handeln kann, so ist die Zurechnung der Schuldnereigenschaft über § 14 StGB vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225, 2226 mwN; zu den Zurechnungskriterien nach Aufgabe der Interessentheorie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, NJW 2012, 2366, 2368 f., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 03.11.2009 - 4 StR 445/09

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Wirkungen der Strafe für das künftige Leben

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12
    Der Umstand, dass eine strafgerichtliche Verurteilung nach den Vorschriften des Beamtenrechts die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, ist deshalb regelmäßig als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu erörtern (BGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 4 StR 445/09, NStZ-RR 2010, 39 mwN).
  • LG Potsdam, 17.09.2004 - 25 Qs 11/04
    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12
    Nach einer in der Literatur und insbesondere in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung im Vordringen befindlichen Auffassung soll dies schon daraus folgen, dass sowohl die Anteilsübertragung als auch sämtliche Gesellschafterbeschlüsse, mit denen der frühere Geschäftsführer abberufen und der neue bestellt, die Firma geändert oder ihr Sitz verlegt wird, wegen der damit verbundenen und intendierten Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und deshalb - mit Blick auf die Gesellschafterbeschlüsse in entsprechender Anwendung von § 241 Nr. 4 AktG - nichtig sind (Kilper, Unternehmensabwicklung außerhalb des gesetzlichen Insolvenz- und Liquidationsverfahrens in der GmbH, 2009, S. 371 ff.; Kümmel, wistra 2012, 165, 167; AG Memmingen, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - HRB 8361, GmbHR 2004, 952, mit zust. Anm. Wachter, GmbHR 2004, 955 und Ries, Rpfleger 2004, 226; LG Potsdam, Beschluss vom 17. September 2004 - 25 Qs 11/04, wistra 2005, 193, 195 f. mwN; für Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB auch Kleindiek, ZGR 2007, 276, 291 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, BGHR StGB § 266a Abs. 1 Vorsatz 2, insoweit in BGHSt 48, 307 nicht abgedruckt; aA Brand/Reschke, ZIP 2010, 2134, 2136 f. mwN).
  • OLG Stuttgart, 03.07.2003 - 8 W 425/02

    Handelsregisterverfahren auf Amtslöschung einer Firma: Irreführende Bezeichnung

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12
    Nach einer in der Literatur und insbesondere in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung im Vordringen befindlichen Auffassung soll dies schon daraus folgen, dass sowohl die Anteilsübertragung als auch sämtliche Gesellschafterbeschlüsse, mit denen der frühere Geschäftsführer abberufen und der neue bestellt, die Firma geändert oder ihr Sitz verlegt wird, wegen der damit verbundenen und intendierten Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und deshalb - mit Blick auf die Gesellschafterbeschlüsse in entsprechender Anwendung von § 241 Nr. 4 AktG - nichtig sind (Kilper, Unternehmensabwicklung außerhalb des gesetzlichen Insolvenz- und Liquidationsverfahrens in der GmbH, 2009, S. 371 ff.; Kümmel, wistra 2012, 165, 167; AG Memmingen, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - HRB 8361, GmbHR 2004, 952, mit zust. Anm. Wachter, GmbHR 2004, 955 und Ries, Rpfleger 2004, 226; LG Potsdam, Beschluss vom 17. September 2004 - 25 Qs 11/04, wistra 2005, 193, 195 f. mwN; für Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB auch Kleindiek, ZGR 2007, 276, 291 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, BGHR StGB § 266a Abs. 1 Vorsatz 2, insoweit in BGHSt 48, 307 nicht abgedruckt; aA Brand/Reschke, ZIP 2010, 2134, 2136 f. mwN).
  • AG Memmingen, 02.12.2003 - HRB 8361

    Sittenwidrigkeit einer Firmenbestattung

  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 323/14

    Fortgeltung der Rechtsprechung zur Insolvenzverschleppung durch den faktischen

    Dass durch die Neufassung des § 15a InsO die (strafrechtliche) Haftung des faktischen Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung keine Änderung erfahren hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bereits inzident bejaht worden (Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NJW 2014, 164; Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892; Beschluss vom 26. Mai 2009 - 4 StR 10/09; Urteil vom 1. Februar 2009 - II ZR 209/08, NJW-RR 2010, 1048, 1050).
  • LG Saarbrücken, 26.06.2015 - 2 KLs 23/14

    Enrotherm-Verfahren: Bewährungsstrafen für die Geschäftsführer

    Ihre Abberufung als Geschäftsführer war aufgrund der hiermit beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung und der Umgehung der insolvenzrechtlichen Pflicht zur Antragstellung in entsprechender Anwendung von 241 Nr. 4 AktG unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08-, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12-, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.06.2013 - 3 W 87/12-, zitiert nach beck-online; ebenso: Werner, NZWiSt 2013, 418).

    Zu den geschäftlichen Verhältnissen zählen diejenigen Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Schuldners von Bedeutung sind (Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 283 Rn. 30 m.w.N.) und daher nicht nur die Vermögensverhältnisse, sondern auch grundlegende unternehmerische Gesichtspunkte wie Investitionsvorhaben, Planungsmaßnahmen und die zukünftige Entwicklung des Unternehmens (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12-, zitiert nach juris).

    Eine Täuschung, also eine unrichtige Darstellung gegenüber den Gläubigern diese Verhältnisse betreffend (BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08-, zitiert nach juris) liegt vor, wenn durch den Wechsel des Gesellschafters bzw. des Geschäftsführers ohne die Absicht, das Unternehmen fortzuführen, verschleiert wird, dass der Schuldner tatsächlich liquidiert wird, keine weitere unternehmerische Tätigkeit entfaltet wird und deshalb feststeht, dass die Gesellschaft - entsprechend dem Willen der handelnden Organe - ihre Verbindlichkeiten nicht wird begleichen können wird (BGH, Beschluss vom 15. November 2012, a.a.O.).

    Entscheidend ist dabei auch, ob hierdurch sowie durch flankierende Maßnahmen wie beispielsweise die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft oder die Umfirmierung die Position der Gläubiger dadurch verschlechtert wird, dass sie davon abgehalten werden können, in Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu vollstrecken (BGH, Beschluss vom 24. März 2009, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 15. November 2012, a.a.O.).

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 456/18

    Insolvenzverschleppung (Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Feststellung durch das

    Diese Pflicht trifft nach ständiger Rechtsprechung auch den faktischen Geschäftsführer (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 323/14; vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12 und vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12 Rn. 11, 18).
  • BGH, 09.06.2022 - 5 StR 407/21

    Bankrotthandlungen im Rahmen sog. Firmenbestattungen; Beihilfe durch gewerbliche

    Zu den geschäftlichen Verhältnissen zählt aber auch die (geplante) zukünftige Entwicklung des Unternehmens (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892, 1893; LK/Tiedemann, 12. Aufl., StGB, § 283 Rn. 173).

    Maßnahmen, wie sie hier im Rahmen von "Firmenbestattungen" vorgenommen wurden, unterfallen mithin dem Verschleierungstatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12 aaO; vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636; MüKoStGB/Petermann, 3. Aufl., § 283 Rn. 64; SSWStGB/Bosch, 5. Aufl., § 283 Rn. 32; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 283 Rn. 49; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 283 Rn. 30b).

    Insbesondere waren die Handlungen grob wirtschaftswidrig, weil sie nicht lediglich Bagatellverstöße, sondern einen groben Widerspruch gegen die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft darstellten und mit ihnen das Ziel der Gläubigerbenachteiligung verfolgt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12 aaO; GJW/Reinhardt, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 283 StGB, Rn. 62).

  • BGH, 05.10.2023 - 6 StR 299/22

    Verurteilung des früheren Oberbürgermeisters von Hannover im Strafausspruch

    Zwar sind nicht unerhebliche beamtenrechtliche Folgen - wie etwa der Verlust der Beamtenrechte wegen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat von mindestens einem Jahr (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG) - regelmäßig strafmildernd zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 - 1 StR 541/05, NStZ 2006, 393, 394; vom 3. November 2009 - 4 StR 445/09, NStZ-RR 2010, 39; vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 737 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 19.04.2013 - 2 (7) Ss 89/12

    Wirksame Bestellung eines neuen GmbH-Geschäftsführers während einer laufenden

    Ob der Zweck der "Firmenbestattung" die Nichtigkeit eines Geschäftsführerwechsels begründet, ist in drei strafgerichtlichen Entscheidungen des BGH (BGH, NJW 2003, 3787 ; BGH, NStZ 2009, 635 , und BGH, ZIP 2013, 514 ) ausdrücklich offengelassen worden.
  • BGH, 10.04.2019 - 1 StR 646/18

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: Aufgabe der Tat aus autonomen Motiven,

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten in den Blick zu nehmen sein wird, dass dieser wegen des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens aus seinem Dienstverhältnis als Zeitsoldat entlassen wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2015 - 3 StR 265/15, wistra 2016, 28 Rn. 9 und vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, wistra 2013, 192 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 04.08.2021 - 2 StR 352/20

    Bankrott (Schuldnereigenschaft: Zurechnung des besonderen persönlichen Merkmals);

    Eine Zurechnung des besonderen persönlichen Merkmals der Schuldnereigenschaft kann auch im - hier rechtsfehlerfrei festgestellten - Fall faktischer Geschäftsführung über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfolgen (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892), bei der GmbH & Co KG mittels einer doppelten Zurechnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. MüKo-StGB/Radtke, 4. Aufl., § 14 Rn. 80, 85).

    Dass der Angeklagte, der nicht als vertretungsberechtigtes Organ, sondern - gleichsam wie ein Außenstehender - als natürliche (Privat-)Person agierte, auch insoweit mit Zustimmung handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892, 1894) oder ihm die Schuldnereigenschaft aus sonstigen Gründen zugerechnet werden könnte, ist weder festgestellt noch sonst durch den Gesamtzusammenhang der - insoweit sehr knappen - Urteilsgründe belegt.

  • BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    Eine Zurechnung des besonderen persönlichen Merkmals der Schuldnereigenschaft kann auch im Fall faktischer Geschäftsführung über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12 Rn. 23 und vom 4. August 2021 - 2 StR 352/20 Rn. 6).
  • BGH, 04.08.2015 - 3 StR 265/15

    Abänderung des Strafausspruchs

    Derartige dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen und der beruflichen Grundlagen einhergehen können, bilden einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, den zu erwägen das Landgericht gehalten gewesen wäre (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, juris Rn. 3; vom 3. November 2009 - 4 StR 445/09, NStZ-RR 2010, 39).
  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 324/14

    Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

  • LG Fulda, 24.10.2019 - 5 T 229/18
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Rechtsprechung
   BGH, 12.03.2013 - 2 StR 43/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6651
BGH, 12.03.2013 - 2 StR 43/13 (https://dejure.org/2013,6651)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2013 - 2 StR 43/13 (https://dejure.org/2013,6651)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13 (https://dejure.org/2013,6651)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, § 74 StGB
    Strafzumessung: Berücksichtigung der Einziehung eines Pkws bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Einziehung eines zur Begehung der ausbeuterischen Zuhälterei gebrauchten Pkw's bei der Strafzumessung

  • rewis.io

    Strafzumessung: Berücksichtigung der Einziehung eines Pkws bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 74 Abs. 1
    Berücksichtigung der Einziehung eines zur Begehung der ausbeuterischen Zuhälterei gebrauchten Pkw's bei der Strafzumessung

  • rechtsportal.de

    StGB § 74 Abs. 1
    Berücksichtigung der Einziehung eines zur Begehung der ausbeuterischen Zuhälterei gebrauchten Pkw's bei der Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einziehung des PKW...muss auch bei Strafzumessung berücksichtigt werden!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2013, 565
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.02.2012 - 3 StR 470/11

    Einziehung (Nebenstrafe); Strafzumessung (Einziehung; bestimmender Gesichtspunkt)

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - 2 StR 43/13
    Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH NStZ-RR 2012, 169; 2011, 370).

    Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, die mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 169 mwN).

  • BGH, 27.09.2011 - 3 StR 296/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Strafzumessung; Sicherstellung

    Auszug aus BGH, 12.03.2013 - 2 StR 43/13
    Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH NStZ-RR 2012, 169; 2011, 370).
  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 173/17

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher

    Die auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. gestützte Maßnahme hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (BGH, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565 und vom 17. Oktober 1995 - 4 StR 549/95, NStZ-RR 1996, 56; Fischer, StGB, 64, Aufl., § 74 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 1/21

    Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

    Eine Einziehungsentscheidung nach § 74 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20; vom 21. November 2018 ? 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 ? 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 und vom 12. März 2013 ? 2 StR 43/13, StV 2013, 565).
  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 118/16

    Einziehung (Voraussetzungen: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Einziehung von

    Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. zu § 74 StGB: BGH, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565 und vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169, jeweils mwN).
  • BGH, 05.11.2019 - 2 StR 447/19

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat aber den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565; SSW-StGB/Heine, 4. Aufl., § 74 Rn. 3).

    b) Der Wegfall des Strafausspruchs muss wegen des beschriebenen inneren Zusammenhangs auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Pkw führen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, StV 1994, 76; Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565).

  • BGH, 08.11.2016 - 1 StR 325/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterstellung eines Kuriers:

    Wird nämlich dem Täter auf diese Weise eine Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565).
  • BGH, 27.03.2019 - 4 StR 360/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 17. August 2016 - 2 StR 123/16, BGHR StGB § 74 Rechtsfolge 1; vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565).
  • BGH, 23.08.2016 - 1 StR 204/16

    Verfall des Wertersatzes (erlangtes etwas der Steuerhinterziehung; Behandlung

    Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. zu § 74 StGB: BGH, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565 und vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169, jeweils mwN).
  • BGH, 17.08.2016 - 2 StR 123/16

    Charakterisierung der Einziehung als Nebenstrafe; Einziehung von Sachen nicht

    Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH StV 2013, 565).

    Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, die mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 169; StV 2013, 565).

  • BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch); Einziehung (Berücksichtigung bei der

    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565; vom 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 343).
  • BGH, 02.12.2020 - 4 StR 422/20

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 und vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565).
  • BGH, 28.06.2022 - 2 StR 47/22

    Einziehung (Betäubungsmitteldelikte: Bestimmtheit der Einziehungsanordnung;

  • BGH, 20.10.2020 - 4 StR 214/20

    Urteilsgründe (Urteilsformel: keine Angabe von Mittäterschaft oder des Vorliegens

  • BGH, 03.05.2017 - 2 StR 364/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung einer erfolgten Einziehung); unerlaubte Einfuhr

  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 339/19

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

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