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   KG, 17.09.2013 - (4) 121 Ss 141/13 (175/13)   

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https://dejure.org/2013,31966
KG, 17.09.2013 - (4) 121 Ss 141/13 (175/13) (https://dejure.org/2013,31966)
KG, Entscheidung vom 17.09.2013 - (4) 121 Ss 141/13 (175/13) (https://dejure.org/2013,31966)
KG, Entscheidung vom 17. September 2013 - (4) 121 Ss 141/13 (175/13) (https://dejure.org/2013,31966)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlust der Eigenschaft eines nach § 244 Abs. 3 StPO zu bescheidenden Beweisantrages; Beseitigung einer tatsächlichen Unklarheit i.R.e. beantragten Beweiserhebung durch Vernehmung eines Zeugen (hier: Mehrdeutigkeit einer verlesenen Urkunde)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 3
    Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des beantragten Beweismittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 103
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.02.2013 - 1 StR 506/12

    Bedeutung der Konnexität für den Begriff des Beweisantrages (Abgrenzung zur

    Auszug aus KG, 17.09.2013 - 121 Ss 141/13
    c) Denn bei dem nach Bekanntgabe des Vermerks über das Telefonat der Vorsitzenden mit dem Zeugen M. ohne weitere Ausführungen aufrecht erhaltenen Antrag handelte es sich nicht mehr um einen förmlich nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu bescheidenden Beweisantrag; die Kammer musste ihre Prüfung des Beweisbegehrens daher (allein) am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht ausrichten (vgl. BGH NStZ 2013, 476 m.w.Nachw.).

    Ob eine solche nicht ernstlich gemeinte Beweisbehauptung gegeben ist, beurteilt sich aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage gestellten Tatsachen, wobei zu beachten ist, dass dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt sein kann, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält oder nur vermutet (vgl. BGH NStZ 2013, 476-478 m.w.Nachw.).

    Die Beweisbehauptung hatte nach dem Ergebnis der freibeweislichen Befragung des Zeugen M. nicht mehr die Vermutung ihrer Richtigkeit für sich und wurde nunmehr von der Verteidigung aufs Geratewohl ins Blaue hinein - wenn nicht gar wider besseres Wissen - aufrecht erhalten, denn die Bestätigung der Beweisbehauptung war aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von der Verteidigung nicht in Frage gestellten Tatsachen unwahrscheinlich geworden (vgl. BGH NStZ 2013, 476-478).

  • BGH, 09.03.1999 - 1 StR 693/98

    Begriff des Beweisantrages; Ungeeignetheit eines Beweises

    Auszug aus KG, 17.09.2013 - 121 Ss 141/13
    bb) Soweit die Revision rügt, das Gericht habe den Beweisantrag nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, das Beweismittel sei völlig ungeeignet, denn es sei ihm - insbesondere weil der Zeuge "im Angesicht des Richters ggf. anders ausgesagt (hätte), als am Telefon und eine konfrontative Befragung durch die Verteidigung nicht möglich ist" - verwehrt gewesen, im Freibeweis zu prüfen, ob der Zeuge die Beweisbehauptung bestätigt, wendet die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ein, dass bei der Prüfung der völligen Ungeeignetheit eines Beweismittels in Grenzen eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und dabei auch der Freibeweis zulässig ist (vgl. BGH NStZ 2007, 476; 1999, 362 jeweils m.w.Nachw.).

    Ob gleichwohl - anders als in den vom Bundesgerichtshof hierzu entschiedenen Fällen (vgl. BGH NStZ 1999, 362; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 23) - die Ersetzung der auf einen Beweisantrag hin innerhalb der Hauptverhandlung im Strengbeweisverfahren durchzuführenden Beweiserhebung durch ein Freibeweisverfahren vorliegend ausnahmsweise statthaft gewesen sein könnte, weil der Zeuge sich an den überschaubaren Sachverhalt zuverlässig erinnern konnte und aus eigener Wahrnehmung zweifelsfrei das Gegenteil der Beweisbehauptung bekundet hat, muss der Senat nicht abschließend entscheiden.

  • BGH, 25.04.2012 - 5 StR 444/11

    Überprüfung des Verdachts einer wahrheitswidrigen Beweisbehauptung im

    Auszug aus KG, 17.09.2013 - 121 Ss 141/13
    Bei dem Antrag, dessen Bescheidung die Revision beanstandet, handelte es sich demnach jedenfalls nach Kenntnisnahme von dem Vermerk der Vorsitzenden um einen tatsächlich nicht zum Zwecke der Wahrheitsermittlung, sondern vielmehr nur noch aus Gründen sachwidriger Prozesstaktik gestellten, missbräuchlichen Scheinbeweisantrag (vgl. BGH NJW 2012, 2212).
  • BGH, 15.03.2007 - 4 StR 66/07

    Beweisantrag auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens

    Auszug aus KG, 17.09.2013 - 121 Ss 141/13
    bb) Soweit die Revision rügt, das Gericht habe den Beweisantrag nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, das Beweismittel sei völlig ungeeignet, denn es sei ihm - insbesondere weil der Zeuge "im Angesicht des Richters ggf. anders ausgesagt (hätte), als am Telefon und eine konfrontative Befragung durch die Verteidigung nicht möglich ist" - verwehrt gewesen, im Freibeweis zu prüfen, ob der Zeuge die Beweisbehauptung bestätigt, wendet die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ein, dass bei der Prüfung der völligen Ungeeignetheit eines Beweismittels in Grenzen eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und dabei auch der Freibeweis zulässig ist (vgl. BGH NStZ 2007, 476; 1999, 362 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.09.2004 - 4 StR 309/04

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Ungeeignetheit (fehlerhafte Ablehnung durch

    Auszug aus KG, 17.09.2013 - 121 Ss 141/13
    Ob gleichwohl - anders als in den vom Bundesgerichtshof hierzu entschiedenen Fällen (vgl. BGH NStZ 1999, 362; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 23) - die Ersetzung der auf einen Beweisantrag hin innerhalb der Hauptverhandlung im Strengbeweisverfahren durchzuführenden Beweiserhebung durch ein Freibeweisverfahren vorliegend ausnahmsweise statthaft gewesen sein könnte, weil der Zeuge sich an den überschaubaren Sachverhalt zuverlässig erinnern konnte und aus eigener Wahrnehmung zweifelsfrei das Gegenteil der Beweisbehauptung bekundet hat, muss der Senat nicht abschließend entscheiden.
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