Rechtsprechung
KG, 17.09.2013 - (4) 121 Ss 141/13 (175/13) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Beweisantrag, Verlust, Eigenschaft
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 StPO, § 244 Abs 4 StPO, § 244 Abs 5 StPO, § 244 Abs 6 StPO
Hauptverhandlung: Verlust der Beweisantragseigenschaft bei Aufrechterhaltung des Beweisantrags nach freibeweislicher Widerlegung der Beweisbehauptung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verlust der Eigenschaft eines nach § 244 Abs. 3 StPO zu bescheidenden Beweisantrages; Beseitigung einer tatsächlichen Unklarheit i.R.e. beantragten Beweiserhebung durch Vernehmung eines Zeugen (hier: Mehrdeutigkeit einer verlesenen Urkunde)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 244 Abs. 3
Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des beantragten Beweismittels - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)
Ein Beweisantrag, der keiner (mehr) ist
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Ablehnung eines Scheinbeweisantrags ist nicht zu beanstanden
Verfahrensgang
- LG Berlin, 22.04.2013 - 281 AR 34/13 Ns (16/13
- KG, 17.09.2013 - (4) 121 Ss 141/13 (175/13)
Papierfundstellen
- StV 2015, 103
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 06.02.2013 - 1 StR 506/12
Bedeutung der Konnexität für den Begriff des Beweisantrages (Abgrenzung zur …
Auszug aus KG, 17.09.2013 - 121 Ss 141/13
c) Denn bei dem nach Bekanntgabe des Vermerks über das Telefonat der Vorsitzenden mit dem Zeugen M. ohne weitere Ausführungen aufrecht erhaltenen Antrag handelte es sich nicht mehr um einen förmlich nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu bescheidenden Beweisantrag; die Kammer musste ihre Prüfung des Beweisbegehrens daher (allein) am Maßstab der Amtsaufklärungspflicht ausrichten (vgl. BGH NStZ 2013, 476 m.w.Nachw.).Ob eine solche nicht ernstlich gemeinte Beweisbehauptung gegeben ist, beurteilt sich aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage gestellten Tatsachen, wobei zu beachten ist, dass dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt sein kann, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält oder nur vermutet (vgl. BGH NStZ 2013, 476-478 m.w.Nachw.).
Die Beweisbehauptung hatte nach dem Ergebnis der freibeweislichen Befragung des Zeugen M. nicht mehr die Vermutung ihrer Richtigkeit für sich und wurde nunmehr von der Verteidigung aufs Geratewohl ins Blaue hinein - wenn nicht gar wider besseres Wissen - aufrecht erhalten, denn die Bestätigung der Beweisbehauptung war aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von der Verteidigung nicht in Frage gestellten Tatsachen unwahrscheinlich geworden (vgl. BGH NStZ 2013, 476-478).
- BGH, 09.03.1999 - 1 StR 693/98
Begriff des Beweisantrages; Ungeeignetheit eines Beweises
Auszug aus KG, 17.09.2013 - 121 Ss 141/13
bb) Soweit die Revision rügt, das Gericht habe den Beweisantrag nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, das Beweismittel sei völlig ungeeignet, denn es sei ihm - insbesondere weil der Zeuge "im Angesicht des Richters ggf. anders ausgesagt (hätte), als am Telefon und eine konfrontative Befragung durch die Verteidigung nicht möglich ist" - verwehrt gewesen, im Freibeweis zu prüfen, ob der Zeuge die Beweisbehauptung bestätigt, wendet die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ein, dass bei der Prüfung der völligen Ungeeignetheit eines Beweismittels in Grenzen eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und dabei auch der Freibeweis zulässig ist (vgl. BGH NStZ 2007, 476; 1999, 362 jeweils m.w.Nachw.).Ob gleichwohl - anders als in den vom Bundesgerichtshof hierzu entschiedenen Fällen (vgl. BGH NStZ 1999, 362;… BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 23) - die Ersetzung der auf einen Beweisantrag hin innerhalb der Hauptverhandlung im Strengbeweisverfahren durchzuführenden Beweiserhebung durch ein Freibeweisverfahren vorliegend ausnahmsweise statthaft gewesen sein könnte, weil der Zeuge sich an den überschaubaren Sachverhalt zuverlässig erinnern konnte und aus eigener Wahrnehmung zweifelsfrei das Gegenteil der Beweisbehauptung bekundet hat, muss der Senat nicht abschließend entscheiden.
- BGH, 25.04.2012 - 5 StR 444/11
Überprüfung des Verdachts einer wahrheitswidrigen Beweisbehauptung im …
Auszug aus KG, 17.09.2013 - 121 Ss 141/13
Bei dem Antrag, dessen Bescheidung die Revision beanstandet, handelte es sich demnach jedenfalls nach Kenntnisnahme von dem Vermerk der Vorsitzenden um einen tatsächlich nicht zum Zwecke der Wahrheitsermittlung, sondern vielmehr nur noch aus Gründen sachwidriger Prozesstaktik gestellten, missbräuchlichen Scheinbeweisantrag (vgl. BGH NJW 2012, 2212). - BGH, 15.03.2007 - 4 StR 66/07
Beweisantrag auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens …
Auszug aus KG, 17.09.2013 - 121 Ss 141/13
bb) Soweit die Revision rügt, das Gericht habe den Beweisantrag nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, das Beweismittel sei völlig ungeeignet, denn es sei ihm - insbesondere weil der Zeuge "im Angesicht des Richters ggf. anders ausgesagt (hätte), als am Telefon und eine konfrontative Befragung durch die Verteidigung nicht möglich ist" - verwehrt gewesen, im Freibeweis zu prüfen, ob der Zeuge die Beweisbehauptung bestätigt, wendet die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ein, dass bei der Prüfung der völligen Ungeeignetheit eines Beweismittels in Grenzen eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und dabei auch der Freibeweis zulässig ist (vgl. BGH NStZ 2007, 476; 1999, 362 jeweils m.w.Nachw.). - BGH, 14.09.2004 - 4 StR 309/04
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Ungeeignetheit (fehlerhafte Ablehnung durch …
Auszug aus KG, 17.09.2013 - 121 Ss 141/13
Ob gleichwohl - anders als in den vom Bundesgerichtshof hierzu entschiedenen Fällen (vgl. BGH NStZ 1999, 362; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 23) - die Ersetzung der auf einen Beweisantrag hin innerhalb der Hauptverhandlung im Strengbeweisverfahren durchzuführenden Beweiserhebung durch ein Freibeweisverfahren vorliegend ausnahmsweise statthaft gewesen sein könnte, weil der Zeuge sich an den überschaubaren Sachverhalt zuverlässig erinnern konnte und aus eigener Wahrnehmung zweifelsfrei das Gegenteil der Beweisbehauptung bekundet hat, muss der Senat nicht abschließend entscheiden.
- BGH, 16.03.2021 - 5 StR 35/21
Ablehnung eines aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein gestellten Beweisantrags …
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt ein auf Beweiserhebung gerichteter Antrag keinen Beweisantrag im Rechtssinne dar, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung lediglich "aufs Geratewohl' und "ins Blaue hinein' aufgestellt wird, so dass es sich nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 1989 - 3 StR 486/88, NStZ 1989, 334; vom 10. April 1992 - 3 StR 388/91, NStZ 1992, 397; vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92, NStZ 1993, 143; vom 5. Februar 2002 - 3 StR 482/01, NStZ 2002, 383; vom 7. November 2002 - 3 StR 216/02, NStZ 2004, 51; vom 5. März 2003 - 2 StR 405/02, NStZ 2003, 497; vom 4. April 2006 - 4 StR 30/06, NStZ 2006, 405; vom 12. März 2008 - 2 StR 549/07, NStZ 2008, 474; vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NStZ 2011, 169; vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; vom 6. April 2018 - 1 StR 88/18, StraFo 2018, 433, 434; Urteile vom 6. Dezember 1983 - 5 StR 677/83, StV 1985, 311; vom 12. Juni 1997 - 5 StR 58/97, NJW 1997, 2762, 2764; vom 2. Februar 1999 - 1 StR 590/98, NStZ 1999, 312; vom 14. April 1999 - 3 StR 22/99, NJW 1999, 2683, 2684; vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, NStZ 2008, 52; vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 327/08, NStZ 2009, 226; vom 11. April 2013 - 2 StR 504/12, NStZ 2013, 536, 537; vgl. auch KG, StV 2015, 103; NStZ 2015, 419; OLG Köln, NStZ 2008, 584; OLG Bamberg, NStZ 2018, 235; BVerwG, NVwZ 2017, 1388). - LG Stade, 16.12.2020 - 600 KLs 7/20
Subventionsbetrug durch Beantragung von Corona-Soforthilfen
Diese Kenntnis hat die Kammer durch einen in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk über eine telefonische Kontaktaufnahme der Vorsitzenden mit Herrn ... am 04.12.2020 erlangt, um im Wege des Freibeweises die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten bzw. die Umstände, unter denen der Beweisantrag vom 02.12.2020 gestellt wurde, zu überprüfen (vgl. KG, Beschluss vom 17.09.2013, (4) 121 Ss 141/13 (175/13)).