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   OLG Hamm, 28.04.2014 - III-1 Vollz (Ws) 28/14   

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https://dejure.org/2014,11135
OLG Hamm, 28.04.2014 - III-1 Vollz (Ws) 28/14 (https://dejure.org/2014,11135)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.04.2014 - III-1 Vollz (Ws) 28/14 (https://dejure.org/2014,11135)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. April 2014 - III-1 Vollz (Ws) 28/14 (https://dejure.org/2014,11135)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen bei Anschlusssicherungsverwahrten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vollzugsrecht

  • rewis.io
  • psychiatrie-verlag.de PDF

    Gewährung von Lockerungen im der Sicherungsverwahrung vorausgehenden Strafvollzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von Vollzugslockerungen bei Anschlusssicherungsverwahrten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 573
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 865/11

    Maßregelvollzug; Resozialisierung; Vollzugslockerungen; Ausführung; Fluchtgefahr;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2014 - 1 Vollz (Ws) 28/14
    Davon abzugrenzen sind die Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, die bei langjährig inhaftierten Gefangenen, welche die Voraussetzungen für Urlaub oder Ausgänge noch nicht erfüllen, dem Zweck dienen, den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Hinblick auf das Resozialisierungsgebot entgegenzuwirken (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, juris).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2014 - 1 Vollz (Ws) 28/14
    Mit Einführung des § 66 c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots in der Sicherungsverwahrung vom 05. Dezember 2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09) ausdrückliche Regelungen zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum normalen Strafvollzug, aber auch gleichzeitig ausdrückliche Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden, welche sämtlich dem vorrangigen Ziel dienen, die "Gefährlichkeit" des Sicherungsverwahrten "für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann" , vgl. § 66 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB.
  • BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

    Da die erfolgreiche Erprobung in Lockerungen aber besondere Bedeutung für die Prognosebasis im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Entlassung besitzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96, NJW 1998, 1133, 1134; Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326, 381; kritisch zur früheren Praxis BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 386), werden die Vollzugsanstalten mit zunehmender Strafdauer und Näherrücken der sich anschließenden Sicherungsverwahrung auch bei begrenzter Lockerungseignung die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen zu prüfen haben (OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2014 - III-1 Vollz (Ws) 28/14, StV 2015, 573; MüKo-StGB/ Morgenstern/Drenkhahn, aaO, § 66c Rn. 70; AKSt-VollzG/Feest/Grüter, 7. Aufl., Teil VI Rn. 60; Renzikowski NJW 2013, 1638, 1639).
  • OLG Hamm, 14.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 506/18

    Strafvollzug; Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit bei Strafgefangenen

    Die vom Senat (Beschluss vom 28.04.2014 - III-1 Vollz(Ws) 28/14 -, juris) bezüglich Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit unter Berücksichtigung der Einführung des § 66 c Abs. 2 StGB in Zusammenschau mit § 53 Abs. 3 SVVollzG NRW aufgestellten Grundsätze finden ausschließlich auf Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung Anwendung, die sich im Vollzug zeitiger Freiheitsstrafe befinden, bei denen also der Übertritt in den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der damit einhergehende Anspruch auf die Gewährung von jährlich mindestens vier Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (§ 53 Abs. 3 SVVollzG NRW) absehbar bevorstehen.

    Auch betreffend die Grundsätze, die der Senat in Bezug auf Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit unter Berücksichtigung der Einführung des § 66 c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots in der Sicherungsverwahrung vom 05. Dezember 2012 (BGBl. I 2425) aus § 66 c Abs. 2 StGB in der Zusammenschau mit § 53 Abs. 3 SVVollzG NRW aufgestellt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 28/14 - veröffentlicht bei juris), war die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

  • BayObLG, 26.01.2023 - 203 StObWs 502/22

    Anforderungen an die Ablehnung der Gewährung von Vollzugslockerungen bei

    Grundsätzlich hat die Anstalt auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 54 BaySvVollzG mit zunehmender Strafdauer und besonders bei dem Näherrücken der sich anschließenden Sicherungsverwahrung auch bei begrenzter Lockerungseignung aufgrund der regelmäßig schon im zu vollstreckenden Urteil festgestellten Gefährlichkeit des Verurteilten zu erwägen, inwieweit die Gewährung von Lockerungen über den originären Zweck der stufenweisen Wiedereingliederung in vollständig freiheitsorientierte Lebensverhältnisse hinausgehend in Erwägung zu ziehen ist, um dem Verurteilten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes Gelegenheit zu geben, eine nach Durchführung therapeutischer Maßnahmen gegebenenfalls reduzierte Gefährlichkeit auch unter Beweis zu stellen und so den Verurteilten gleichzeitig zu motivieren, weitere Behandlungsangebote anzunehmen, welche geeignet sind, einen Vollzug der Sicherungsverwahrung zu vermeiden oder zumindest deren Vollzugsdauer zu verkürzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2014 - III-1 Vollz (Ws) 28/14 -, juris Rn. 19).
  • OLG Celle, 28.08.2014 - 1 Ws 355/14

    Förderung der Therapiebereitschaft bei drohender Sicherungsverwahrung durch

    An diesem vorrangigen Ziel soll gemäß § 66c Abs. 2 StGB auch bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein mit der Folge, dass hinsichtlich zu gewährender Behandlungsangebote eine Privilegierung der Strafgefangenen mit anschließender Sicherungsverwahrung gegenüber den "normalen" Strafgefangenen ausdrücklich normiert worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2014 - III-1 Vollz (Ws) 28/14 -, juris).
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