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   OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 3 Ws 438/15   

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https://dejure.org/2015,46816
OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 3 Ws 438/15 (https://dejure.org/2015,46816)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.08.2015 - 3 Ws 438/15 (https://dejure.org/2015,46816)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. August 2015 - 3 Ws 438/15 (https://dejure.org/2015,46816)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 147 StPO
    Einsicht der Verteidigung in Telekommunikationsüberwachungsdateien (TKÜ-Aufzeichnungen)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einsicht der Verteidigung in Telekommunikationsüberwachungsdateien (TKÜ-Aufzeichnungen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 147

  • rechtsportal.de

    StPO § 147 Abs. 1 ; StPO § 147 Abs. 4 S. 2
    Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung von Einsicht in umfangreiche TKÜ-Audiodateien durch Überlassung amtlich gefertigter Kopien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 148
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 3 Ws 853/01

    Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Gewährleistung und Art der Einsicht in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 3 Ws 438/15
    Anders als die Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 13. September 2001 - 3 Ws 853/01 - (StV 2001, 611 -612) zugrunde lag, geht es im vorliegenden Fall nicht darum, ob die Verteidigung der Angeschuldigten überhaupt Gelegenheit zur Besichtigung der Beweismittel gemäß § 147 Abs. 1 StPO erhält, also die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Tonaufzeichnungen (Augenscheinobjekte) besichtigen bzw. anhören kann.

    Ein Anspruch auf Herstellung und Aushändigung einer amtlich hergestellten Kopie wird ausnahmsweise dann bejaht, wenn die Besichtigung in amtlicher Verwahrung im Einzelfall zu Informationszwecken nicht ausreicht (vgl. hierzu Meyer/Goßner-Schmitt StPO 58. Aufl. 2015 § 147 Rdnr. 19 a, Senatsentscheidung vom 13. September 2001 a.a.O., SK-Wohlers StPO 4. Aufl. 2011 § 147 Rdnr. 93).

  • OLG Stuttgart, 03.12.2012 - 2 Ws 295/12

    Akteineinsicht in Originaltonbänder einer Telefonüberwachung; Beschränkung auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 3 Ws 438/15
    Der Ausschluss der Anfechtbarkeit nach § 147 Abs. 4 S.2 StPO bezieht sich - anders als dies die Staatsanwaltschaft meint - auch hierauf (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 147 Rdnr. 32, OLG Stuttgart NStZ-RR 2013, 217, OLG Stuttgart StV 2003, 17, vgl. auch MK-Thomas/Kämpfer StPO 1. Aufl. 2014 § 147 Rdnr. 23, 40, die vervielfältigungsfähige Datenträger, wie TÜ-Mitschnitte bereits als Aktenbestandteile sehen).
  • OLG Karlsruhe, 29.05.2012 - 2 Ws 146/12

    Anspruch des Verteidigers eines Angeklagten auf Überlassung von sämtlichen i.R.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 3 Ws 438/15
    Anlass von seiner derzeitigen Rechtsauffassung abzuweichen, geben auch anderslautende Entscheidungen (so etwas OLG Nürnberg StrFO 2015, 102-104, OLG Karlsruhe NJW 2012, 2742-2743 [OLG Karlsruhe 29.05.2012 - 2 Ws 146/12] , ältere Senatsentscheidung vom 13. September 2013-3 Ws 897-13) nicht, da diese die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf § 147 Abs. 4 S.2 StPO gar nicht erst behandeln.
  • BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13

    Umfang des Rechts auf Akteneinsicht (unzureichende Zeit: Erforderlichkeit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 3 Ws 438/15
    Vorliegend geht es vielmehr darum, auf welche Art und Weise diese Besichtigung erfolgen soll, also entweder am Ort der amtlichen Verwahrung (Räumlichkeiten der Polizei in Stadt1), was den Regelfall darstellt (vgl. hierzu BGH NStZ 2014, 347-350 [BGH 11.02.2014 - 1 StR 355/13] ) oder ausnahmsweise den Verteidigern amtlich gefertigte Kopien der Daten ausgehändigt werden.
  • BGH, 20.10.2016 - III ZR 278/15

    Mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 3 Ws 438/15
    Die von der Staatsanwaltschaft herangezogene Entscheidung des Senats vom 29. April 2015 - 302/15 bezieht sich auf eine vollständig andere Fallgestaltung, da verfahrensgegenständlich damals das Bestreben eines Angeschuldigten war, Beweismittel in Abwesenheit seines Verteidigers zu besichtigen.
  • OLG Stuttgart, 12.11.2002 - 4 Ws 267/02

    Akteneinsicht: Einsichtsrecht des Verteidigers in Video-Aufzeichnungen einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 3 Ws 438/15
    Der Ausschluss der Anfechtbarkeit nach § 147 Abs. 4 S.2 StPO bezieht sich - anders als dies die Staatsanwaltschaft meint - auch hierauf (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 147 Rdnr. 32, OLG Stuttgart NStZ-RR 2013, 217, OLG Stuttgart StV 2003, 17, vgl. auch MK-Thomas/Kämpfer StPO 1. Aufl. 2014 § 147 Rdnr. 23, 40, die vervielfältigungsfähige Datenträger, wie TÜ-Mitschnitte bereits als Aktenbestandteile sehen).
  • OLG Zweibrücken, 11.01.2017 - 1 Ws 348/16

    Akteneinsicht im Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde der

    § 147 Abs. 4 S. 2 StPO schließt die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Gerichts über die Art und Weise der Besichtigung von Akten(-teilen) umfassend, d.h. auch für die Staatsanwaltschaft, aus (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. August 2016 - 1 Ws 415/16, juris, Rn. 8 ff. m.w.N.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Mai 2016 - 2 Ws 88/16, juris, Rn. 10 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2015 - 3 Ws 438/15, juris, Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 147, Rn. 32; § 304, Rn. 5; a.A. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Februar 2015, juris, Rn. 8 ff. m.w.N., OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 Ws 146/12, juris, Rn. 2, die sich jedoch nicht zu der Frage der Zulässigkeit i.H.a. § 147 Abs. 4 S. 2 StPO verhalten).
  • OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16

    Akteneinsicht des Verteidigers in Aufzeichnungen einer

    Der Senat hält insofern trotz der mittlerweile ergangenen anderslautenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. August 2015 (StV 2016, 148) sowie zuletzt des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Mai 2016 (2 Ws 88/16 - 1 OBL 35/16) an seiner mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden bisherigen Rechtsprechung fest.

    Danach kann in bestimmten Fällen, in denen ein Anhören der Audiodateien im Gewahrsamsbereich der Justiz für eine sachgerechte Verteidigung nicht ausreicht, ein Anspruch der Verteidigung auf Überlassung einer Kopie bestehen (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25; StV 2016, 148; StV 2001, 611; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 147 Rn. 19).

    So können dem Verteidiger Kopien der Aufzeichnungen aus einer Telekommunikationsüberwachung auszuhändigen sein, wenn im konkreten Einzelfall ein Abhören der Aufzeichnungen am Ort ihrer amtlichen Verwahrung wegen der großen Masse der Daten nicht möglich ist (vgl. OLG Frankfurt, StV 2016, 148), auch Gesichtspunkte der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung können eine Rolle spielen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742).

  • OLG Celle, 26.08.2016 - 1 Ws 415/16

    Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von

    Die Entscheidung des Vorsitzenden über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht unterliegt gem. § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO keiner Anfechtung (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 27.5.2016 - 2 Ws 88/16 -, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, StV 2016, 148; vgl. a. schon OLG Stuttgart NStZ-RR 2013, 217; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 58. Aufl., Rn 32 zu § 147).
  • OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Statthaftigkeit der Beschwerde der

    Da hier eine Entscheidung des nach § 147 Abs. 5 S. 1 StPO zuständigen Kammervorsitzenden über die Art und Weise der Einsichtsgewährung in Aktenteile bzw. Beweisstücke in Gestalt einer Anordnung der Herausgabe einer DVD mit Kopien von Audiodateien an den Verteidiger nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO - mit damit einhergehender Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft begehrten Versagung der Mitgabe - in Rede steht, ist nach Wortlaut und Wortsinn des § 147 Abs. 4 S. 2 StPO eine Anfechtung der Anordnung allgemein und damit von Seiten des Beschuldigten wie auch der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2015, Az. 3 Ws 438/15; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 3. Dezember 2012, Az. 2 Ws 295/12, betreffend Beschwerde eines Verteidigers, sowie vom 12. November 2002, Az. 4 Ws 267/02, betreffend eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung der Übersendung einer Kopie der Videoaufzeichnung einer Zeugenvernehmung an einen Verteidiger, in OLGSt § 58a Nr. 1; SK-StPO/Wohlers § 147 Rn. 76 m.w.N.; SSW-StPO/Beulke § 147 Rn. 57 m.w.N.; KK-Laufhütte/Willnow § 147 Rn. 28; Knauer/Pretsch in NStZ 206, 307).
  • OLG Hamburg, 08.01.2018 - 2 Ws 229/17

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Statthaftigkeit der Beschwerde der

    Auf der Grundlage dieser Gesetzeshistorie der Neufassung der Regelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht in § 32f Abs. 3 StPO sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur nunmehr entfallenen Fassung der Regelung in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO a.F. (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2016, a.a.O.), der weitere Gerichte und Literaturstimmen gefolgt sind bzw. die bereits zuvor auch von anderen Gerichten und Literaturmeinungen geteilt worden ist (vgl. OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 26. August 2016, Az.: 1 Ws 415/16; OLG Frankfurt in StV 2016, 148; Meyer-Goßner/ Schmitt § 147 Rn. 32 m.w.N.; SK-StPO/Wohlers, § 147 Rn. 76; Killinger in StV 2016, 148 ff; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016, Az.: StB 18/16, betreffend die Beschwerde eines Angeklagten), abzuweichen.
  • OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18

    Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Akteneinsichtsform

    Der in § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. geregelte Ausschluss der Anfechtbarkeit bezog sich nicht nur auf Rechtsmittel des Angeklagten, sondern galt nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung allgemein und erfasste daher auch Beschwerden der Staatsanwaltschaft (vgl. OLG Frankfurt StV 2016, 148 f.; OLG Hamburg [2. Strafsenat] StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 10 ff.; OLG Celle [1. Strafsenat] StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 9 ff.; OLG Zweibrücken StV 2017, 437 f. - juris Rn. 3; Mosbacher JuS 2017, 127 f.; Wölky StV 2017, 438, 439).
  • LG Regensburg, 24.07.2017 - 6 Qs 29/17
    Reicht die Besichtigung der Originaldateien am Ort der Verwahrung aber zu informationszwecken nicht aus, hat der Verteidiger unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens, speziell der Waffengleichheit, einen Anspruch auf Herstellung und Überlassung von Kopien der Dateien (OLG Celle NSIZ-RR 2017, 48, 50; OLG _ Frankfurt, Beschluss v. 11.08.2015, Az.: 3 Ws 438/15 Rn. 5, zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 29.05.2012, Az.: 2 Ws 146/12 Rn. 6, zit, nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.09.2001, Az.: 3 Ws 853/01 Rn. 24, zit. nach juris; Meyer- Goßner/Schmitt, a.2.0., § 147 StPO Rn. 195).

    Vielmehr ist eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen, wobei neben den Persönlichkeitsrechten und Datenschutzinteressen der von der Telekommunikationsüberwachung betroffenen Dritten auch das Interesse des Beschuldigten an einem fairen Verfahren und einer effektiven Verteidigung Zu berücksichtigen ist (OLG Celle NStZ-RR 2017, 48, 50: OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.08.2015, Az: 3 Ws 438/15 Rn. 5, zit. nach juris, KG Berlin, Beschluss v. 15.03.2015, Az.: (1) 2 StE 14/15 - 8 (3/15) Rn. 10, zit. nach juris; OLG Frankfurt a.M. BeckRS§ 2013, 20921: OLG Karlsruhe, Beschluss v. 29.05.2012, Az.: 2 Ws 146/12 Rn. 8, zit. nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, .a.0., 8 147 StPO Rn. 19d).

  • KG, 15.03.2016 - 2 StE 14/15

    Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Anspruch auf Überlassung von digitalen

    Den Verteidigern können digitale Kopien der Überwachungsdateien dann überlassen werden, wenn ein Missbrauch mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann und im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer dem Interesse des Angeklagten auf zeitweise Übergabe der Daten an den Verteidiger Vorrang vor dem Grundrechtsschutz der betroffenen Dritten zukommt (vgl. zum Streitstand auch Meyer-Goßner a.a.O., § 147 Rdn. 19; Laufhütte/Willnow in KK-StPO, 7. Aufl., § 147 Rdn. 10; Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rdn. 112, 117; Wessing in Beck-OK-StPO, Stand 30. September 2013, § 147 Rdn. 19; OLG Frankfurt/M. StV 2016, 148 und StV 2001, 611; für einen generellen Anspruch auf Überlassung einer Kopie: Beulke/Witzigmann, StV 2013, 75; Meyer-Mews, NJW 2012, 2743).
  • KG, 05.07.2017 - 172 OJs 6/16

    Staatsschutzsache: Voraussetzungen für die Herausgabe von Kopien der

    Dem Verteidiger können digitale Kopien der Überwachungsdateien und damit auch sonstiger Aufzeichnungen dann überlassen werden, wenn ein Missbrauch mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann und im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer dem Interesse des Angeklagten auf zeitweise Übergabe der Daten an den Verteidiger Vorrang vor dem Grundrechtsschutz der betroffenen Dritten zukommt (vgl. zum Streitstand auch Meyer-Goßner a.a.O., § 147 Rd. 19c; Laufhütte/Willnow in KK-StPO, 7. Aufl., § 147 Rd. 10; Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rd. 112, 117; KG a.a.O.; OLG Frankfurt/M. StV 2016, 148 und StV 2001, 611; für einen generellen Anspruch auf Überlassung einer Kopie: Wettley/Nöding NStZ 2016, 633; Beulke/Witzigmann, StV 2013, 75; Meyer-Mews, NJW 2012, 2743).
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