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   BGH, 15.07.2015 - 4 StR 277/15   

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https://dejure.org/2015,21180
BGH, 15.07.2015 - 4 StR 277/15 (https://dejure.org/2015,21180)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2015 - 4 StR 277/15 (https://dejure.org/2015,21180)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15 (https://dejure.org/2015,21180)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Begehung der Tat in einem schuldunfähigen Zustand; Gefährlichkeitsprognose: Begründung mit zurückliegenden Taten)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Einsicht in das Unrecht der Tat trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit; Gefährlichkeitsprognose für Begehung zukünftiger erheblicher Straftaten; indizielle Bedeutung zurückliegender Taten

  • IWW

    § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 20 StGB, § 63 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung eines Asylbewerbers in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren; Erkennen des Unrechts einer Brandlegung im Zeitpunkt der Anlasstat

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Einsicht in das Unrecht der Tat trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit; Gefährlichkeitsprognose für Begehung zukünftiger erheblicher Straftaten; indizielle Bedeutung zurückliegender Taten

  • ra.de
  • sokolowski.org (Kurzinformation und Volltext)

    Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nur bei psych. Defekt auf den die Tatbegehung beruht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63
    Anordnung der Unterbringung eines Asylbewerbers in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren; Erkennen des Unrechts einer Brandlegung im Zeitpunkt der Anlasstat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Unterbringung nach § 63 StGB: Schuldunfähigkeit muss vernünftig dargestellt werden!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfolgungswahn, Suizidversuch - und die Unterbringung in der Psychiatrie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 77
  • StV 2016, 725
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.12.2014 - 2 StR 170/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 15.07.2015 - 4 StR 277/15
    a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ-RR 2015, 72, 73 mwN).

    Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ-RR 2015, 72, 73 mwN).

  • BGH, 04.07.2012 - 4 StR 224/12

    Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 15.07.2015 - 4 StR 277/15
    Dabei kann auch zurückliegenden Taten eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen, doch wird dies regelmäßig nur bei Taten der Fall sein, die in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestanden haben und deren Ursache nicht in anderen, nicht krankheitsbedingten Umständen zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, Rn. 14).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 15.07.2015 - 4 StR 277/15
    Wegen fehlender Einsichtsfähigkeit ist schuldunfähig, wer infolge der bei ihm festgestellten Störung im konkreten Fall die äußeren Umstände seines Tuns oder deren ihre Strafwürdigkeit begründenden Bedeutungsgehalt nicht erkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 25; SSW-StGB/Kaspar, 2. Aufl., § 20 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 20.11.2012 - 1 StR 504/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen: Fehlen der

    Auszug aus BGH, 15.07.2015 - 4 StR 277/15
    Dies ist im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246 mwN).
  • BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose bei

    Auszug aus BGH, 15.07.2015 - 4 StR 277/15
    Dabei kann auch zurückliegenden Taten eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen, doch wird dies regelmäßig nur bei Taten der Fall sein, die in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestanden haben und deren Ursache nicht in anderen, nicht krankheitsbedingten Umständen zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, Rn. 14).
  • BGH, 19.01.2017 - 4 StR 595/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    a) Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15, NStZ-RR 2016, 77 (Ls); Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ-RR 2015, 72, 73 mwN).
  • BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Ausgehend hiervon hätte es näherer Darlegungen bei der Gefährlichkeitsprognose dazu bedurft, ob und inwiefern die früher abgeurteilten Taten in Zusammenhang mit der nunmehr festgestellten Erkrankung des Beschuldigten stehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15; Boetticher u.a., NStZ 2006, 537, 541, 543; sowie BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 2 BvR 1690/13).
  • BGH, 29.03.2017 - 4 StR 619/16

    Verminderte Schuldfähigkeit (Verhältnis zur Schuldunfähigkeit bei verminderter

    Fehlt dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15, StV 2016, 725, vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 377/14, vom 30. September 2014 - 3 StR 261/14, vom 17. April 2014 - 2 StR 405/12, NJW 2014, 2738, vom 26. November 2013 - 3 StR 387/13 - und vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12, NStZ-RR 2013, 71 (Ls) mwN).
  • BGH, 13.10.2016 - 1 StR 445/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Wegen fehlender Einsichtsfähigkeit ist schuldunfähig, wer infolge der bei ihm festgestellten Störung im konkreten Fall die äußeren Umstände seines Tuns oder deren ihre Strafwürdigkeit begründenden Bedeutungsgehalt nicht erkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 25; Beschluss vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15, StV 2016, 725).
  • BGH, 18.02.2021 - 4 StR 429/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzung eines

    aa) Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203 mwN; Beschluss vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15, NStZ-RR 2016, 77 (Ls)).
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 658/16

    Anordnung der Unterbringung im einem psychiatrischen Krankenhaus

    Dieser symptomatische Zusammenhang besteht, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des Täters kausal für die Anlasstat geworden ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 - 4 StR 654/10, WuM 2011, 295 f. und vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15, StV 2016, 725 f.), wobei Mitursächlichkeit genügt (van Gemmeren aaO § 63 Rn. 47 mwN).
  • BGH, 13.05.2020 - 1 StR 128/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auch länger zurückliegenden Taten kann aber grundsätzlich nur dann eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang zur festgestellten Erkrankung gestanden haben und deren Ursache nicht in anderen, nicht krankheitsbedingten Umständen zu finden ist (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16 Rn. 19; vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16 Rn. 9; vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15 Rn. 10 und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12 Rn. 12; Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11 Rn. 14).
  • BGH, 30.01.2019 - 4 StR 365/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (fehlende Einsichtsfähigkeit,

    aa) Wegen fehlender Einsichtsfähigkeit ist schuldunfähig, wer infolge der bei ihm festgestellten Störung im konkreten Fall die äußeren Umstände seines Tuns oder ihren strafwürdigen Bedeutungsgehalt nicht erkennt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16, StV 2017, 585, 586; vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15, StV 2016, 725; Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 25).
  • BGH, 15.12.2020 - 4 StR 385/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)

    Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203 mwN; Beschluss vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15, NStZ-RR 2016, 77 (Ls)).
  • BGH, 12.12.2018 - 5 StR 582/18

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Aber auch soweit die Verfahren wegen des Verdachts der (gefährlichen) Körperverletzung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr eingeleitet wurden, hätte die Erheblichkeit der Taten ebenso erörtert werden müssen wie die Frage, ob sie dem Beschuldigten zutreffend zu Last gelegt wurden und inwieweit sie auf der paranoiden Schizophrenie beruhten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15).
  • BGH, 20.10.2020 - 4 StR 340/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (fehlende Einsichtsfähigkeit)

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