Weitere Entscheidungen unten: BGH, 13.07.2016 | KG, 30.06.2015

Rechtsprechung
   BGH, 01.12.2015 - 4 StR 390/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,50693
BGH, 01.12.2015 - 4 StR 390/15 (https://dejure.org/2015,50693)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2015 - 4 StR 390/15 (https://dejure.org/2015,50693)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2015 - 4 StR 390/15 (https://dejure.org/2015,50693)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 49 Abs 2 StGB, § 316c Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 320 Abs 1 StGB
    Angriff auf den Luftverkehr: Strafmilderung wegen tätiger Reue

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 4 Abs. 4 LuftVG, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB, § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) StGB, § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Var. StGB, § 316c Abs. 1 StGB, § 316c Abs. 2 StGB, § 320 Abs. 1 StGB, § 49 Abs. 2 StGB, § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 316a Abs. 2 StGB, § 316c Abs. 1 Nr. 2 2. Var. StGB, §§ 316c, 320 StGB, § 316c StGB, § 316a StGB, § 316a Abs. 1 StGB, § 316c Abs. 4 StGB, § 83a StGB, § 316c Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 320 StGB, § 24 StGB, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Strafrechtliche Einordnung eines Flugschülers als tauglicher Täter eines Angriffs auf den Luftverkehr

  • rewis.io

    Angriff auf den Luftverkehr: Strafmilderung wegen tätiger Reue

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB §§ 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 320 Abs. 1, 49 Abs. 2
    Tätige Reue bei § 320 Abs. 1 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 316c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StGB § 320 Abs. 1
    Strafrechtliche Einordnung eines Flugschülers als tauglicher Täter eines Angriffs auf den Luftverkehr

  • datenbank.nwb.de

    Angriff auf den Luftverkehr: Strafmilderung wegen tätiger Reue

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gefährdungsdelikte - und die Strafmilderung wegen tätiger Reue

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr - und der Flugschüler

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Tätige Reue bei einem Angriff auf den Luftverkehr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 61, 76
  • NJW 2016, 1667
  • NStZ 2017, 417
  • StV 2017, 256
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 30.09.1971 - BT-Drs VI/2721
    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - 4 StR 390/15
    (b) Der Sonderausschuss des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform empfahl nach seinen Beratungen über diesen Entwurf, § 316c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht als Unternehmensdelikt zu fassen, um dem Täter die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts im Interesse des Schutzes übergeordneter Rechtsgüter nicht zu versperren (BT-Drucks. VI/2721, S. 3).

    Auch diese Vorschrift sollte alle Tatvarianten des § 316c Abs. 1 StGB erfassen, ein (vollständiges) Absehen von Strafe sollte indes nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 3 des § 316c StGB möglich sein (BT-Drucks. VI/2721, S. 4).

    Als Ausgleich für die dadurch bewirkte erhebliche Vorverlagerung des Vollendungszeitpunktes, von dem an auch ein Rücktritt nach § 24 StGB ausgeschlossen ist, stellt die Möglichkeit tätiger Reue einen gewichtigen Anreiz für den Täter dar, sich durch bloßes Nichtweiterhandeln eine Strafmilderung zu verdienen und dient darüber hinaus dem Opferschutz (so auch Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. VI/2721, S. 4; zur Bedeutung tätiger Reue für den Opferschutz vgl. SSW-StGB/Schluckebier, 2. Aufl., § 239a Rn. 19).

  • BGH, 26.06.1957 - 2 StR 242/57
    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - 4 StR 390/15
    In der ursprünglichen Fassung orientierte sich die Vorschrift an der damaligen Fassung von § 316a StGB und war daher insgesamt als Unternehmensdelikt ausgestaltet (vgl. dazu MüKo-StGB/Wieck-Noodt, 2. Aufl., § 316c Rn. 4 ff.; LK-StGB/König, 12. Aufl., § 316c, Entstehungsgeschichte I; zur Gesetzgebungsgeschichte des § 316a MüKo-StVR/Franke, § 316a, Rn. 2; zum Rücktritt bei § 316a Abs. 1 StGB aF vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1957 - 2 StR 242/57, BGHSt 10, 320, 322).
  • BGH, 15.07.1987 - 2 StR 317/87

    Begründung der Verwendung einer fakultativen Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - 4 StR 390/15
    Er hat diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände zu treffen und im Urteil revisionsgerichtlich nachprüfbar darzulegen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Juli 1987 - 2 StR 317/87, BGHR StGB § 49 Abs. 2 Ermessen 1 mwN).
  • BGH, 29.07.2020 - 4 StR 69/20

    Angriff auf den Seeverkehr (Tätigkeitsdelikt; Vollendung und Beendigung bei

    Das Merkmal "um dadurch die Herrschaft ... zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken' beschreibt lediglich ein Handlungsziel im Sinne einer überschießenden Innentendenz, aber keinen tatbestandsmäßigen Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 4 StR 390/15 Rn. 15, BGHSt 61, 76, 80).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.07.2016 - 1 StR 279/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,29073
BGH, 13.07.2016 - 1 StR 279/16 (https://dejure.org/2016,29073)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2016 - 1 StR 279/16 (https://dejure.org/2016,29073)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2016 - 1 StR 279/16 (https://dejure.org/2016,29073)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 95 Abs 1 AufenthG, § 95 Abs 2 Nr 1 AufenthG
    Unerlaubter Aufenthalt von Ausländern: Verstoß gegen ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot bei Überschreitung der Fünfjahresfrist

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 95 Abs. 1 AufenthG, § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubte Einreise ohne Aufenthaltstitel und ohne Pass

  • rewis.io

    Unerlaubter Aufenthalt von Ausländern: Verstoß gegen ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot bei Überschreitung der Fünfjahresfrist

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Unerlaubter Aufenthalt von Ausländern: Verstoß gegen ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot bei Überschreitung der Fünfjahresfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebung - und die unerlaubte Wiedereinreise nach 11 Jahren

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    AufenthG § 95 Abs. 1; AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 1
    Unerlaubte Einreise ohne Aufenthaltstitel und ohne Pass

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2017, 256
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Auszug aus BGH, 13.07.2016 - 1 StR 279/16
    Dass trotz seiner bestandskräftigen Ausweisung und der Abschiebung im Jahr 2003 der Qualifikationstatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wegen Überschreitens der Fünfjahresfrist nicht eingreift (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12, NJW 2014, 527, 528), steht einer Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, da dieser nicht an die Zuwiderhandlung gegen ein unbefristet erteiltes Wiedereinreiseverbot anknüpft (Mosbacher, in Ignor/Mosbacher (Hrsg.) Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl. 2016, § 4 Rn. 266; vgl. aber auch AG Bersenbrück, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 Cs 940 Js 50521/13 (602/13) sowie Hecker, ZIS 2014, 47, 51, wobei diese eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 AufenthG nicht prüfen).
  • BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19

    Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten

    aa) Jedenfalls die Strafnormen des unerlaubten Aufenthalts und der unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG) sind aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Rückführungsverfahrens gemäß der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) europarechtskonform auszulegen (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteile vom 7. Juni 2016, C-47/15 ("Affum'), ZAR 2016, 344 mit Anm. Hörich/Bergmann, und vom 6. Dezember 2011, C-329/11 ("Achughbabian'), ZAR 2016, 443; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-444/17 ("Arib'), NVwZ 2019, 947 mit Anm. Pfersisch ZAR 2019, 385; vom 26. Juli 2017 - C-225/16 ("Ouhrami'), InfAuslR 2017, 375; vom 1. Oktober 2015, C-290/14 ("Celaj'), NVwZ-RR 2015, 952; vom 19. September 2013, C-297/12 ("Filev/Osmani'), NJW 2014, 527; vom 6. Dezember 2012, C-430/11 ("Sagor'), ZAR 2013, 118 mit Anm. Hörich/Bergmann; vom 28. April 2011, C-61/11 ("El Dridi'), InfAuslR 2011, 320; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. April 2012, C-83/12 ("Vo'), NJW 2012, 1641; aus der inländischen Rspr.: BGH, Urteile vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, NStZ 2018, 286 mit Anm. Kudlich; vom 8. März 2017 - 5 StR 333/16, BGHSt 62, 85; Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 2 StR 202/18, NStZ 2020, 357; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 279/16, StV 2017, 256; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 RVs 35/20; OLG Hamm, InfAuslR 2017, 128; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26 27 25. Januar 2012, 3-1/12 (Rev) 1 Ss 196/11, NStZ-RR 2012, 219 (Ls.); KG, NStZ-RR 2012, 347; OLG Frankfurt, InfAuslR 2014, 79 und StV 2015, 356; OLG München, NStZ 2013, 484; OLG München, Urteil vom 16. Juli 2012 - 4 StRR 10/12; aus der Literatur: Hörich/Bergmann NJW 2012, 3339; dies., ZRP 2014, 109; Kleinlein NVwZ 2016, 1141; Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 15a ff.; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 30 ff.; BeckOK AuslR/Hohoff, Stand 1. März 2020, § 95 AufenthG Rn. 27; NKAuslR/Fahlbusch, 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 50 ff.; Hörich in Huber, AufenthG, 2. Aufl., § 95 Rn. 50 ff.; Senge in Erbs/Kohlhaas, 229. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 13; Winkelmann/Stephan in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 18 ff.).
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Rechtsprechung
   KG, 30.06.2015 - 9 W 5/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17800
KG, 30.06.2015 - 9 W 5/14 (https://dejure.org/2015,17800)
KG, Entscheidung vom 30.06.2015 - 9 W 5/14 (https://dejure.org/2015,17800)
KG, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 9 W 5/14 (https://dejure.org/2015,17800)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 5 Abs 1 MRK, Art 5 Abs 5 MRK, Art 7 Abs 1 MRK, § 830 BGB, § 839 BGB
    Entschädigungsanspruch wegen eines zehn Jahre überschreitenden Vollzugs einer vor 1998 angeordneten Sicherungsverwahrung: Bundesrepublik Deutschland als Gesamtschuldnerin neben den vollziehenden Ländern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruchsgegner eines Entschädigungsanspruchs wegen Vollzugs der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus

  • rechtsportal.de

    Anspruchsgegner eines Entschädigungsanspruchs wegen Vollzugs der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Haftung des Bundes und des Landes wegen Verstoßes gegen Europäische Menschenrechtskonvention infolge unzulässiger Verlängerung der Sicherungsverwahrung - Betroffenem steht Anspruch auf Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 346
  • MDR 2015, 944
  • StV 2017, 256
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 405/12

    Immaterieller Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung

    Auszug aus KG, 30.06.2015 - 9 W 5/14
    Dass Entschädigungsansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen des immateriellen Schadens gegen die die Sicherungsverwahrung vollziehenden Länder begründet ist, ist durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2013 (III ZR 405/12, III ZR 406/12, III ZR 407/12, III ZR 408/12) geklärt, wobei die Geldentschädigung mit 500 Euro je Monat in Anlehnung an die Entschädigungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für immaterielle Schäden nach Art. 41 EMRK angemessen bewertet ist (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 19. September 2013 - III ZR 405/12 -, juris Rn. 10, 28).

    Allerdings meint der Bundesgerichtshof in diesen Urteilen, dass die Frage des nach Art. 5 Abs. 5 EMRK verpflichteten Hoheitsträgers (Bund, Land oder sonstige Gebietskörperschaft) nach Art. 34 GG zu klären sei (statt aller III ZR 405/12, juris Rn. 24).

    Geklärt und von dem Bundesgerichtshof entschieden ist, dass beim konventionswidrigen Vollzug der Sicherungsverwahrung Hoheitsgewalt der Länder durch ihre die Sicherungsverwahrung anordnenden Gerichte und die sie vollziehenden Justizvollzugsanstalten ausgeübt wurde (statt aller BGH, Urteil vom 19. September 2013 - III ZR 405/12 -, juris Rn. 25).

  • KG, 21.12.2012 - 9 W 51/11

    Entschädigungsanspruch wegen eines zehn Jahre überschreitenden Vollzugs einer vor

    Auszug aus KG, 30.06.2015 - 9 W 5/14
    Es kommt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 9 W 51/11 - entschieden hat, eine Haftung der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 5 EMRK neben dem die Sicherungsverwahrung vollziehenden Land gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner für die dem Antragsteller zugefügten immateriellen Schäden aus der zehn Jahre überschreitenden Sicherungsverwahrung in Betracht (ebenso der 6. Zivilsenat des Kammgerichts in seinem Beschluss vom 14. Februar 2013 - 6 W 91/11).

    Hierfür bezieht sich das Oberlandesgericht Nürnberg ebenso wie das Landgericht Dortmund in seinem von der Antragsgegnerin des Weiteren als Anlage 5 vorgelegten Beschluss vom 26. November 2012 - 25 O 163/12 - auf einen Beschluss des Landgerichts Berlins vom 13. September 2011 - 15 O 492/10 -, dessen Rechtsauffassung in den vorgenannten, eingehend begründeten Beschlüssen des Senats vom 21. Dezember 2012 - 9 W 51/11 - sowie des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 2013 - 6 W 91/11 - in Parallelverfahren keinen Bestand hatte.

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus KG, 30.06.2015 - 9 W 5/14
    Der Anspruch auf Entschädigung aus Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen eines zehn Jahre überschreitenden, gegen Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK verstoßenden Vollzugs einer erstmalig vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160) angeordneten Sicherungsverwahrung (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04) richtet sich auch gegen die Bundesrepublik Deutschland.

    Insoweit verstieß der erst aufgrund der Gesetzesänderung der Antragsgegnerin von 1998 über zehn Jahre hinaus unbefristet zugelassene Vollzug einer, wie hier, bereits zuvor erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EMRK (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde Nr. 19359/04).

  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 407/12

    Immaterieller Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung

    Auszug aus KG, 30.06.2015 - 9 W 5/14
    Dass Entschädigungsansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen des immateriellen Schadens gegen die die Sicherungsverwahrung vollziehenden Länder begründet ist, ist durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2013 (III ZR 405/12, III ZR 406/12, III ZR 407/12, III ZR 408/12) geklärt, wobei die Geldentschädigung mit 500 Euro je Monat in Anlehnung an die Entschädigungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für immaterielle Schäden nach Art. 41 EMRK angemessen bewertet ist (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 19. September 2013 - III ZR 405/12 -, juris Rn. 10, 28).
  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 408/12

    Immaterieller Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung

    Auszug aus KG, 30.06.2015 - 9 W 5/14
    Dass Entschädigungsansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen des immateriellen Schadens gegen die die Sicherungsverwahrung vollziehenden Länder begründet ist, ist durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2013 (III ZR 405/12, III ZR 406/12, III ZR 407/12, III ZR 408/12) geklärt, wobei die Geldentschädigung mit 500 Euro je Monat in Anlehnung an die Entschädigungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für immaterielle Schäden nach Art. 41 EMRK angemessen bewertet ist (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 19. September 2013 - III ZR 405/12 -, juris Rn. 10, 28).
  • OLG Karlsruhe, 29.11.2012 - 12 U 60/12

    Schadensersatzanspruch wegen Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung:

    Auszug aus KG, 30.06.2015 - 9 W 5/14
    Das von der Antragsgegnerin darüber hinaus für ihre Rechtsauffassung in Anspruch genommene Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich demgegenüber in seinem von der Antragsgegnerin selbst als Anlage 6 vorgelegten Urteil vom 29. November 2012 - 12 U 60/12 - mit keinem Wort zur Passivlegitimation der Antragsgegnerin geäußert.
  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 406/12

    Immaterieller Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung

    Auszug aus KG, 30.06.2015 - 9 W 5/14
    Dass Entschädigungsansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen des immateriellen Schadens gegen die die Sicherungsverwahrung vollziehenden Länder begründet ist, ist durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2013 (III ZR 405/12, III ZR 406/12, III ZR 407/12, III ZR 408/12) geklärt, wobei die Geldentschädigung mit 500 Euro je Monat in Anlehnung an die Entschädigungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für immaterielle Schäden nach Art. 41 EMRK angemessen bewertet ist (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 19. September 2013 - III ZR 405/12 -, juris Rn. 10, 28).
  • OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 313/02

    Feststellung einer Entschädigung nach Art 5 Abs. 5 EMRK

    Auszug aus KG, 30.06.2015 - 9 W 5/14
    Insbesondere der von ihm dort in Bezug genommene Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2002 ist insoweit unergiebig, da das dort von dem Land vollzogene Haftrecht aus dem Ausländergesetz nicht konventionswidrig war und es im Übrigen im Hinblick auf Art. 34 GG maßgeblich um die dortige Rechtswegzuweisung zu den Zivilgerichten ging (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 15 W 313/02 -, juris Rn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 9 U 55/13

    Insolvenzverfahren: Insolvenzzweckwidrigkeit des Verzichts des

    Auszug aus KG, 30.06.2015 - 9 W 5/14
    In dieser Höhe hat auch der Senat bereits wiederholt Geldentschädigungsansprüche wegen des zehn Jahre überschreitenden Vollzugs von erstmalig vor 1998 angeordneter Sicherungsverwahrung durch das Land B... für begründet gehalten (vgl. etwa Hinweis- und Berufungszurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 27. Juni 2014 und 30. September 2014 in den Berufungsverfahren 9 U 51/13, 9 U 55/13 und 9 U 57/13), so dass die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage in Höhe von 10.500 Euro, nämlich in Höhe von 500 Euro für die zehn Jahre überschreitenden 21 Monate seiner Sicherungsverwahrung, hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB; Art. 5 Abs. 5 MRK, Verjährung

    Auszug aus KG, 30.06.2015 - 9 W 5/14
    Hierbei ist die Frage, ob einem für einen Hoheitsträger handelnden Amtsträger aufgrund einer hoheitlichen Tätigkeit die Verletzung von Rechten zuzurechnen ist, auch bei dem Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK nach den Regeln des allgemeinen Deliktsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64 -, juris Tz. 35, 53) zu klären, nämlich nach § 830 BGB.
  • LG Dortmund, 26.11.2012 - 25 O 163/12

    Schadensersatzanspruch eines Sicherungsverwahrten wegen Überschreitung der

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