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   BGH, 27.10.2015 - 3 StR 363/15   

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https://dejure.org/2015,38954
BGH, 27.10.2015 - 3 StR 363/15 (https://dejure.org/2015,38954)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2015 - 3 StR 363/15 (https://dejure.org/2015,38954)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15 (https://dejure.org/2015,38954)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB; § 211 StGB; § 267 Abs. 2 StPO; § 353 Abs. 2 StPO
    Keine Bindungswirkung bzgl. Feststellungen und Entscheidung des früheren Tatgerichts zur Schuldfähigkeit nach Aufhebung im Strafausspruch; sachlich-rechtlich gebotene Schuldfähigkeitsprüfung; Feststellung der besonderen Schwere der Schuld

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StGB, § 267 Abs 2 StPO, § 353 Abs 2 StPO, § 358 Abs 1 StPO
    Verminderte Schuldfähigkeit: Anlass zur Prüfung der Schuldfähigkeit auf Grund besonderer Tatumstände; Bindung des neuen Tatrichters an die erstinstanzlichen Feststellung zur Schuldfähigkeit im durch das Revisionsgericht aufgehobenen Urteil

  • IWW

    § 46b StGB, § 21 StGB, § 211 Abs. 1 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 2 StPO, §§ 20, 21 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Festestellung einer besonderen Schwere der Schuld bei Mord wegen durch Erinnerungen an Kindheitserlebnisse aufkommenden Hass

  • rewis.io

    Verminderte Schuldfähigkeit: Anlass zur Prüfung der Schuldfähigkeit auf Grund besonderer Tatumstände; Bindung des neuen Tatrichters an die erstinstanzlichen Feststellung zur Schuldfähigkeit im durch das Revisionsgericht aufgehobenen Urteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46b; StGB § 21; StGB § 211 Abs. 1
    Festestellung einer besonderen Schwere der Schuld bei Mord wegen durch Erinnerungen an Kindheitserlebnisse aufkommenden Hass

  • datenbank.nwb.de

    Verminderte Schuldfähigkeit: Anlass zur Prüfung der Schuldfähigkeit auf Grund besonderer Tatumstände; Bindung des neuen Tatrichters an die erstinstanzlichen Feststellung zur Schuldfähigkeit im durch das Revisionsgericht aufgehobenen Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2017, 520
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - 3 StR 363/15
    Das Landgericht Hildesheim hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 u.a., BVerfGE 86, 288) und dies unter anderem zu Lasten des Angeklagten damit begründet, dass er mehrere Straftaten mit körperlichen Übergriffen zum Nachteil verschiedener Personen begangen habe, welche das Landgericht Hannover festgestellt hatte.
  • BGH, 10.12.2008 - 5 StR 542/08

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - 3 StR 363/15
    Werden jedoch tatsächliche Gründe behauptet (§ 267 Abs. 2 StPO) oder liegen Umstände vor, die den Ausschluss oder die (erhebliche) Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB auch nur möglich erscheinen lassen, so bedarf es regelmäßig - gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 542/08, NStZ-RR 2009, 115; MüKo-StGB/Streng, 2. Aufl., § 20 Rn. 162 ff.; LK/Schöch aaO, Rn. 236 f.) - von Amts wegen ihrer Prüfung, Erörterung und Darlegung im Urteil (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 20 Rn. 19 mwN; S/S/Perron/Weißer, 29. Aufl., § 20 Rn. 45; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1416).
  • BGH, 15.12.1988 - 1 StR 612/88

    Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen einer auf einer

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - 3 StR 363/15
    b) Aber auch die - vom Landgericht Hannover durch sein Urteil vom 23. April 2012 insoweit bindend festgestellten - besonderen Tatumstände, insbesondere das außergewöhnliche Verhalten des Angeklagten bei der Tatausführung, machten die Prüfung seiner Schuldfähigkeit erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1988 - 1 StR 612/88, NJW 1989, 2958 und 4 StR 535/88, NStZ 1989, 190 mwN; LK/Schöch aaO, Rn. 236 mwN).
  • BGH, 15.12.1988 - 4 StR 535/88

    Erfordernis einer sachverständigen Beratung hinsichtlich der Frage der

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - 3 StR 363/15
    b) Aber auch die - vom Landgericht Hannover durch sein Urteil vom 23. April 2012 insoweit bindend festgestellten - besonderen Tatumstände, insbesondere das außergewöhnliche Verhalten des Angeklagten bei der Tatausführung, machten die Prüfung seiner Schuldfähigkeit erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1988 - 1 StR 612/88, NJW 1989, 2958 und 4 StR 535/88, NStZ 1989, 190 mwN; LK/Schöch aaO, Rn. 236 mwN).
  • BGH, 29.05.2012 - 3 StR 156/12

    Reichweite der Aufhebung von Feststellungen in der Revision

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - 3 StR 363/15
    Es stellt daher einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, wenn der neue Tatrichter - wie hier - sein Urteil auf aufgehobene Feststellungen stützt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 353 Rn. 20 ff.; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12, wistra 2012, 356).
  • BGH, 20.12.2012 - 3 StR 426/12

    Unzulässige Revision der Nebenklägerin (Anforderungen an den Revisionsantrag/die

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - 3 StR 363/15
    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil, soweit es den Angeklagten betraf, durch Urteil vom 20. Dezember 2012 (3 StR 426/12, StV 2013, 629) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  • BGH, 12.06.2014 - 3 StR 139/14

    Innerprozessuale Bindungswirkung nicht aufgehobener Feststellungen bei Aufhebung

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - 3 StR 363/15
    Diese Entscheidung hatte der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 12. Juni 2014 (3 StR 139/14, NStZ 2015, 182) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16

    Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei

    Tatrichterliche Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten und sind für das weitere Verfahren bindend (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, StV 2017, 520; vom 10. Juni 2015 - 1 StR 217/15 und vom 29. September 2009 - 3 StR 301/09, NStZ-RR 2010, 74; Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340; kritisch Grünwald JR 1980, 303, 305; ders. JZ 1966, 106, 109; Kemper, Horizontale Teilrechtskraft des Schuldspruchs, 1993).

    Hierunter sollen solche Umstände fallen, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben, zum Beispiel die Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, StV 2017, 520; Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182; Beschluss vom 29. September 2009 - 3 StR 301/09, NStZ-RR 2010, 74; Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317; Beschlüsse vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, StV 1999, 417 und vom 11. Dezember 1986 - 1 StR 574/86, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 1; Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340; Beschluss vom 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274; enger BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81: Umstand bezieht sich auch auf den Schuldspruch; BGH, Urteil vom 24. März 1981 - 1 StR 688/80, NStZ 1981, 448: untrennbar mit dem Schuldspruch verbunden; vgl. auch LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 29 ff.).

    Danach sind die Feststellungen zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ausschließlich dem Rechtsfolgenausspruch zugehörig (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, StV 2017, 520; vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 18 und vom 10. Mai 1995 - 2 StR 160/95, BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 16; kritisch hierzu Ernemann in Festschrift für Meyer-Goßner, S. 619, 622).

    Dafür, dass die Gewerbsmäßigkeit nach der bisherigen Rechtsprechung hiervon nicht erfasst sein soll, spricht schon, dass die diese betreffenden und eine Bindungswirkung insoweit eindeutig verneinenden Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12, wistra 2012, 356 und vom 22. April 2008 - 3 StR 52/08; vgl. allgemein zu besonders schweren Fällen BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 18) zu keinem Zeitpunkt aufgegeben oder relativiert worden sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182: weitgehende Formulierung hinsichtlich der Bindungswirkung: nur insoweit keine Bindung als nicht zum Tatgeschehen gehörend; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, StV 2017, 520 (sog. Rückläufer zu 3 StR 139/14): Feststellungen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehören nur zum Rechtsfolgenausspruch).

  • BVerwG, 20.04.2023 - 2 A 18.21

    Entfernung einer Beamtin aus dem Beamtenverhältnis nach einer strafgerichtlichen

    Fehlt ein Anhalt für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, so bedarf es im Strafurteil keiner näheren Prüfung und Begründung (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15 - StV 2017, 520 Rn. 5; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 20 Rn. 19).
  • BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verwendungsfähigkeit; räumliche

    Einer Schilderung der den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Taten oder gar Strafzumessungserwägungen bedarf es nur in einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall, so zum Beispiel bei Bildung einer nachträglichen Gesamt- oder einer jugendrechtlichen Einheitsstrafe (BGH, Urteile vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463 Rn. 14; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, juris Rn. 3), bei Berücksichtigung verfahrensfremder Vortaten im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2013 - 4 StR 448/13, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 31 Rn. 7 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, juris Rn. 16) oder unter Umständen bei der Anordnung einer Maßregel (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - 4 StR 417/11, juris Rn. 7 mwN).
  • LG Deggendorf, 10.10.2022 - 1 Ks 9 Js 6824/20

    Mordmerkmale der Habgier, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Grausamkeit und

    Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann in Betracht, wenn Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, aufgrund derer das Tatbild so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren auch bei dann günstiger Prognose unangemessen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.1994, Az. GSSt 2/94; Urteil vom 17.08.2001, Az. 2 StR 167/01; Urteil vom 03.12.2008, Az. 2 StR 435/08; Beschluss vom 27.10.2015, Az. 3 StR 363/15; Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 57a Rn. 9 ff.; Maier/Geiser, NStZ-RR 2020, 297; NStZ-RR 2020, 361); dies kann z.B. bei einer Mehrheit von Mordmerkmalen oder einer Mehrheit von Tatopfern in Betracht kommen.
  • BGH, 21.03.2017 - 5 StR 81/17

    Umfang der Bindungswirkung nach Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch

    Daher bezieht sich die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen auch auf die Feststellungen und die Entscheidung des früheren Tatgerichts zur Frage einer verminderten Schuldfähigkeit des Täters im Sinne von § 21 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 1997 - 5 StR 24/97, NStZ-RR 1997, 237; vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08, NStZ-RR 2009, 148 mwN; vom 17. Dezember 2013 5 - 2 StR 335/13, und vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 353 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 21.07.2020 - 3 StR 138/20

    Bindung an die Feststellungen des Gerichts als Grundlage für die Strafzumessung

    Nachdem der Senat den gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufgehoben hatte, sind sämtliche Feststellungen weggefallen, die sich - wie diejenigen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, zu seinem Lebenslauf und zur Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit - ausschließlich auf die Straffrage beziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2019 - 4 StR 504/19, juris Rn. 6; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, StV 2017, 520; vom 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 353 Rn. 24 mwN).
  • OLG Celle, 08.02.2017 - 1 Ss 3/17

    Revisionsgerichtliche Prüfung der Unwirksamkeit einer vom Berufungsgericht für

    In der vorliegenden Fallkonstellation ist allerdings die innerprozessuale Bindungswirkung derjenigen tatsächlichen Feststellungen zu beachten, die den Schuldspruch tragen (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15; BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182).
  • OLG Koblenz, 15.06.2021 - 4 OLG 32 Ss 88/21

    Kleptomanie als Schuldminderungsgrund; Berücksichtung eines sich aufdrängenden

    Werden jedoch tatsächliche Gründe behauptet (§ 267 Abs. 2 StPO) oder liegen Umstände vor, die den Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB auch nur möglich erscheinen lassen, so bedarf es regelmäßig - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - von Amts wegen ihrer Prüfung, Erörterung und Darlegung im Urteil (vgl. BGH, Beschl. 3 StR 363/15 v. 27.10.2015 - juris).
  • BGH, 20.05.2020 - 2 StR 258/19

    Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen

    Hierbei wird sich der neue Tatrichter nochmals zur Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu verhalten haben, da die diesbezüglichen - an sich rechtsfehlerfreien - Feststellungen und Wertungen des zweiten Rechtsgangs von der neuerlichen Aufhebung des Strafausspruchs erfasst sind (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, juris Rn. 11, BeckRS 2015, 20784; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 353 Rn. 20c).
  • BayObLG, 16.07.2020 - 207 StRR 236/20

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe in Fällen der Bagatellkriminalität

    Einer Schilderung der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten oder gar Strafzumessungserwägungen bedarf es nur in einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall, so zum Beispiel bei Bildung einer nachträglichen Gesamt- oder jugendrechtlichen Einheitsstrafe (BGH, Urteile vom 30. Juni 2011 - StR 3 39/11, NJW 2011, 3463 Rn. 14; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13, juris Rn. 3), bei Berücksichtigung verfahrensfremder Vortaten im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. Beschlüsse vom 19. November 2013 - 4 StR 448/13, BGHR StGB 46 Vorleben, 31 Rn. 7 f.; vom 27. Oktober 2015 3 StR 363/15, juris Rn. 16) oder unter Umständen bei der Anordnung einer Maßregel (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. November 2011 4 StR 417/11, juris Rn. 7 mwN)" (BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 3, StR 433/19, juris Rn. 25).
  • LG Deggendorf, 16.03.2021 - 1 Ks 8 Js 5838/20

    Hauptverhandlung, Blutalkoholkonzentration, Beweiswürdigung, Abschiebungsverbot,

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