Rechtsprechung
   BGH, 26.10.2017 - 1 StR 359/17   

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https://dejure.org/2017,45272
BGH, 26.10.2017 - 1 StR 359/17 (https://dejure.org/2017,45272)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2017 - 1 StR 359/17 (https://dejure.org/2017,45272)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 1 StR 359/17 (https://dejure.org/2017,45272)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 MRK, § 267 Abs 3 S 1 StPO
    Strafurteil: Berücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bedeutung einer Verfahrensverzögerung in einem Strafverfahren bei der Bestimmung der Rechtsfolgen

  • rewis.io

    Strafurteil: Berücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedeutung einer Verfahrensverzögerung in einem Strafverfahren bei der Bestimmung der Rechtsfolgen

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4
    Bedeutung einer Verfahrensverzögerung in einem Strafverfahren bei der Bestimmung der Rechtsfolgen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Lange Zeit zwischen Tat und Urteil

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Kommt Zeit, kommt Rat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung - und der große Abstand zwischen Tat und Urteil

  • strafrecht.hamburg (Kurzinformation)

    Strafzumessung bei langer Verfahrensdauer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 444 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - 1 StR 359/17
    Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinausgehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, Rn. 26, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f. und vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 561/98, NJW 1999, 1198 f.).
  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98

    Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - 1 StR 359/17
    Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinausgehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, Rn. 26, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f. und vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 561/98, NJW 1999, 1198 f.).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 26.10.2017 - 1 StR 359/17
    Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinausgehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, Rn. 26, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f. und vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 561/98, NJW 1999, 1198 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17   

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https://dejure.org/2017,26768
BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17 (https://dejure.org/2017,26768)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2017 - 1 StR 45/17 (https://dejure.org/2017,26768)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2017 - 1 StR 45/17 (https://dejure.org/2017,26768)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO
    Steuerhinterziehung (bandenmäßige Steuerhinterziehung: Bandenbegriff); Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, Art 6 S 1 MRK
    Strafzumessung: Bedeutung einer langen Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO, § 370 Abs. 3 Satz 1 AO, § 370 Abs. 1 AO, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme einer bandenmäßigen Begehung der Steuerhinterziehung; Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs wegen durchgreifender Rechtsfehler bei der Strafzumessung

  • rewis.io

    Strafzumessung: Bedeutung einer langen Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Annahme einer bandenmäßigen Begehung der Steuerhinterziehung; Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs wegen durchgreifender Rechtsfehler bei der Strafzumessung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Annahme einer bandenmäßigen Begehung der Steuerhinterziehung; Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs wegen durchgreifender Rechtsfehler bei der Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung: Bedeutung einer langen Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafzumessung - und die jahrelange Verfahrensdauer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bandenmäßige Steuerhinterziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 305
  • StV 2019, 444 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.09.2015 - 2 StR 128/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung eines großen zeitlichen Abstands zwischen Tat

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Die Strafkammer hatte - freilich rechtsfehlerhaft erst bei Bemessung der Gesamtstrafe - zwar im Blick, dass zwischen den abgeurteilten Taten und dem Urteil fünf bzw. sechs Jahre vergangen sind ("Taten ... bereits längere Zeit zurückliegen', UA S. 99) und dass eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 468/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 mwN und vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7).

    Daneben hätte das Tatgericht bei der Bemessung aller Einzelstrafen hier zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7 und vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142).

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Dagegen ist ein "gefestigter Bandenwille' oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse' nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325).
  • BGH, 16.03.2010 - 4 StR 497/09

    Bandendiebstahl (Voraussetzungen der Bande; Feststellung; Bandenabrede;

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Als Bandenmitglied ist danach anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 StR 497/09, wistra 2010, S. 347 f.).
  • BGH, 16.03.2011 - 5 StR 585/10

    Überlange Verfahrensdauer (bestimmender Strafzumessungsgrund);

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Die Nichterwähnung in den Urteilsgründen legt nahe, dass das Tatgericht diesen bestimmenden Milderungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 StR 585/10, NStZ-RR 2011, 171).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Daneben hätte das Tatgericht bei der Bemessung aller Einzelstrafen hier zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7 und vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142).
  • BGH, 20.12.1995 - 2 StR 468/95

    Revision der Staatsanwaltschaft zur Erhöhung des Strafmaßes

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Die Strafkammer hatte - freilich rechtsfehlerhaft erst bei Bemessung der Gesamtstrafe - zwar im Blick, dass zwischen den abgeurteilten Taten und dem Urteil fünf bzw. sechs Jahre vergangen sind ("Taten ... bereits längere Zeit zurückliegen', UA S. 99) und dass eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 468/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 mwN und vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7).
  • BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung);

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Daneben hätte das Tatgericht bei der Bemessung aller Einzelstrafen hier zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7 und vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17

    Einstellung des Strafverfahrens wegen überdauerndem Verfahrenshindernisses:

    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 v. 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305 ), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. KK-StPO/ Schneider, aaO. Rn. 8; LR-StPO/Stuckenberg, § 206a Rn. 83; Krehl/Eidam, Die überlange Dauer von Strafverfahren, NStZ 2006, 1 ).
  • BGH, 21.02.2024 - 1 StR 334/23

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Dies wäre aber erforderlich gewesen, um eine lange, gleichwohl sachlich bedingte (dazu etwa BGH, Beschluss vom 18. August 2020 - 3 StR 245/20) Verfahrensdauer als bestimmenden Strafmilderungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zu würdigen; zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Länge des Verfahrens für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2017 - 1 StR 45/17 Rn. 8 und vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 21 Rn. 3; jeweils mwN).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 7 V 7222/17

    Aussetzung der Vollziehung: innergemeinschaftlicher Erwerb bei gebrochener

    Die Vorschriften betreffend die inner-gemeinschaftlichen Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind daher so auszulegen, dass sie dieselbe Bedeutung und Tragweite haben (EuGH, Urteile vom 27.09.2007 C-409/04 - Teleos, BStBl II 2009, 70, Rn. 23f. m. w. N.; und vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn. 31).

    Sollten Reihengeschäfte vorgelegen haben, also jeweils eine Lieferung von O bzw. B an die Antragstellerin und eine Weiterlieferung von der Antragstellerin an P mit nur einer einheitlichen, in Finnland bzw. Großbritannien beginnenden grenzüberschreitenden Warenbewegung (insoweit unabhängig von der Frage, wo - außerhalb von Finnland bzw. Großbritannien - diese Warenbewegung endete), so wäre diese Warenbewegung nur einer der beiden Lieferungen zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 6 UStG; so auch EuGH, Urteil vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn. 34 m. w. N.).

    Der Lieferung von O bzw. B an die Antragstellerin zuzuordnen wäre die Warenbewegung nur, wenn die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf P nicht vor der grenzüberschreitenden Beförderung stattgefunden hätte (EuGH, Urteil vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn. 36 m. w. N.).

    Auch eine etwaige Bearbeitung der Gegenstände nach den Erstlieferungen ändert nichts am Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, weil die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht voraussetzt, dass dieselben - unbearbeiteten - Waren geliefert werden (EuGH, Urteil vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn. 46ff.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 7 K 7161/15

    Ort der Lieferung/Leistung: Zuordnung der Warenbewegung in grenzüberschreitenden

    Danach kann die grenzüberschreitende Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden, die folglich als Einzige nach Art. 146 MwStSystRL bzw. Art. 15 der 6. EG-Richtlinie als Ausfuhrlieferung von der Steuer befreit ist (ständige Rechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Reihengeschäften seit EuGH, Urteil vom 06.04.2006 C-245/04 - EMAG, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2006, 699; dem folgend u.a. EuGH, Urteile vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn 34; vom 21.02.2018 C-628/16 - Kreuzmayr, DStR 2018, 461, Rn 30; vom 19.12.2018 C-414/17 - Arex, UR 2019, 101, Rn 63).

    Dann wäre nur die Zweitlieferung als grenzüberschreitende Lieferung einzustufen (EuGH, Urteile vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn 34 ff.; vom 21.02.2018 C-628/16 - Kreuzmayr, DStR 2018, 461, Rn 32 f.; vom 19.12.2018 C-414/17 - Arex, UR 2019, 101, Rn 70; vom 10.07.2019 C-273/18 - Kursuzeme, juris, Rn 39, jeweils m. w. N.).

    Für eine Anwendung der Grundsätze über Reihengeschäfte in der im Streitfall streitigen Konstellation spricht, dass der EuGH (Urteil vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, insbesondere Rn 47 ff.) dem Umstand, dass die im Reihengeschäft gelieferten Waren (Fisch) vom Ersterwerber sortiert, glasiert und verpackt wurden, keine Bedeutung beigemessen und die Grundsätze für Reihengeschäfte angewandt hat (daher an der Relevanz der unveränderten Marktgängigkeit zweifelnd Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: 181. Lieferung 03.2019, § 3 Rn 2063; für eine eher weite Auslegung des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG auch Heuermann, UR 2017, 853 [857]).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17

    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim innergemeinschaftlichen

    Demnach muss mit jedem innergemeinschaftlichen Erwerb, der im Mitgliedstaat der Beendigung der innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen besteuert wird, eine Lieferung einhergehen, die im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung als innergemeinschaftliche Lieferung befreit ist (EuGH, Urteile vom 27.09.2007 C-409/04 Rs. Teleos, BStBl II 2009, 70, Rn. 23 f.; vom 06.04.2006, Rs. EMAG Handel Eder, C-245/04, DStR 2006, 699, Rn.  29 und vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn. 31).
  • LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns 9634 Js 23170/13
    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 vom 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305, Rn. 8 nach juris), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 4.12.2017 - 2 Ws 406-419/17, BeckRS 2017, 134080, beck-online m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 411/17
    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 v. 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305 ), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. KK-StPO/ Schneider, aaO. Rn. 8; LR-StPO/Stuckenberg, § 206a Rn. 83; Krehl/Eidam, Die überlange Dauer von Strafverfahren, NStZ 2006, 1 ).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 418/17
    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 v. 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305 ), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. KK-StPO/ Schneider, aaO. Rn. 8; LR-StPO/Stuckenberg, § 206a Rn. 83; Krehl/Eidam, Die überlange Dauer von Strafverfahren, NStZ 2006, 1 ).
  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 290/19

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Tat und

    Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift weisen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts Rechtsfehler auf, weil angesichts des Verfahrensablaufs der zeitliche Abstand zwischen der begangenen Tat und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als solche bei der Straffestsetzung nicht mildernd berücksichtigt wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08 Rn. 7 und vom 9. Juni 2017 - 1 StR 45/17 Rn. 8 f.).
  • LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns
    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 vom 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305, Rn. 8 nach juris), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 4.12.2017 - 2 Ws 406-419/17, BeckRS 2017, 134080, beck-online m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2017 - 3 StR 544/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,54271
BGH, 14.12.2017 - 3 StR 544/17 (https://dejure.org/2017,54271)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2017 - 3 StR 544/17 (https://dejure.org/2017,54271)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - 3 StR 544/17 (https://dejure.org/2017,54271)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,54271) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 1 S 2 StGB, § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 BeamtVG, § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 BeamtStG
    Sexueller Missbrauch von Kindern: Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen der Verurteilung bei der Strafzumessung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der für das künftige Leben des Angeklagten zu erwartenden Wirkungen der Strafe i.R. der Strafzumessung; Gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts als bestimmende Strafzumessungsgründe

  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch von Kindern: Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen der Verurteilung bei der Strafzumessung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der für das künftige Leben des Angeklagten zu erwartenden Wirkungen der Strafe i.R. der Strafzumessung; Gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts als bestimmende Strafzumessungsgründe

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der für das künftige Leben des Angeklagten zu erwartenden Wirkungen der Strafe i.R. der Strafzumessung; Gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts als bestimmende Strafzumessungsgründe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 104
  • NStZ-RR 2019, 37
  • StV 2019, 444 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.06.2023 - 6 StR 413/22

    Urteil des Landgerichts Neubrandenburg gegen einen Kriminalbeamten wegen

    Dies hätte der Erörterung bedurft, weil bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, wozu als bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) namentlich gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts zählen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - 3 StR 544/17; vom 2. Februar 2022 - 5 StR 348/21 jeweils mwN).
  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 663/19

    Strafzumessung (Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten)

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen dazu als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) insbesondere auch gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts, auch bei Ruhestandsbeamten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 3 StR 544/17, StraFo 2018, 78 mwN).
  • BGH, 02.02.2022 - 5 StR 348/21

    Berücksichtigung des Verlusts der wirtschaftlichen Basis i.R. der

    Zu solchen zählen als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) insbesondere auch gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts; dies gilt grundsätzlich auch für Ruhestandsbeamte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 - 4 StR 663/19; vom 14. Dezember 2017 - 3 StR 544/17, StraFo 2018, 78 jeweils mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.02.2019 - 4 StR 419/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,10026
BGH, 27.02.2019 - 4 StR 419/18 (https://dejure.org/2019,10026)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2019 - 4 StR 419/18 (https://dejure.org/2019,10026)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - 4 StR 419/18 (https://dejure.org/2019,10026)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 2; § 63 StGB
    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Nachtatverhalten); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzung der Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 213 Var. 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 63 StGB

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfungserwägungen bei der Prüfung eines minder schweren Falls des Totschlags durch verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Psychose bzgl. Strafrahmenwahl (hier: Tötung der Mutter durch Stich in den Brustkorb mit einer Schere und Stiche in den Kopf); ...

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfungserwägungen bei der Prüfung eines minder schweren Falls des Totschlags durch verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Psychose ...

  • rewis.io

    Strafschärfende Berücksichtigung von Nachtatverhalten des Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Strafschärfungserwägungen bei der Prüfung eines minder schweren Falls des Totschlags durch verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Psychose bzgl. Strafrahmenwahl (hier: Tötung der Mutter durch Stich in den Brustkorb mit einer Schere und Stiche in den Kopf); ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 470
  • StV 2019, 444
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - 4 StR 419/18
    Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15, juris; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15, StV 2016, 724; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306).

    Dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine Straftaten begangen hat oder - wie hier - gänzlich unbelastet ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1999 - 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27; Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; vom 11. März 2009 - 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, 199).

  • BGH, 01.10.2013 - 3 StR 311/13

    Anforderungen an die Anordnung einer dauerhaften Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - 4 StR 419/18
    Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15, juris; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15, StV 2016, 724; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306).
  • BGH, 08.01.2014 - 5 StR 602/13

    Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung einer dauerhaften

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - 4 StR 419/18
    Angesichts der fehlenden Vorbelastung hätte das Landgericht erörtern müssen, warum die Angeklagte in der Vergangenheit nicht durch Aggressionsdelikte in Erscheinung getreten ist und welche prognoserelevanten Schlüsse hieraus zu ziehen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 - 5 StR 602/13, StV 2015, 218, 219; vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, StV 2013, 206, 207); daran fehlt es hier.
  • BGH, 03.06.2015 - 4 StR 167/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - 4 StR 419/18
    Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15, juris; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15, StV 2016, 724; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306).
  • BGH, 02.09.2015 - 2 StR 239/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - 4 StR 419/18
    Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15, juris; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15, StV 2016, 724; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306).
  • BGH, 12.10.2017 - 5 StR 364/17

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - 4 StR 419/18
    Insoweit hat das Landgericht nicht erwogen, ob auch dieses Verhalten durch die psychische Erkrankung der Angeklagten mitverursacht wurde, was zur Folge hätte, dass es ihr dann jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17, juris Rn. 12; vom 25. Oktober 2012 - 5 StR 512/12, NStZ-RR 2013, 53; vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 454/96, NStZ-RR 1997, 66).
  • BGH, 10.01.2018 - 2 StR 150/15

    Strafzumessung (Tötungsabsicht als strafschärfender Umstand: gebotene

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - 4 StR 419/18
    Zum anderen erschließt sich nicht, warum das Landgericht - innerhalb der Vorsatzstufen von Eventualvorsatz über unbedingten Vorsatz bis hin zur Absicht - hier den "oberen Bereich' als gegeben angesehen hat, obwohl sie ein absichtliches Handeln der Angeklagten ausdrücklich verneint hat (UA S. 79; zur strafschärfenden Berücksichtigung von Tötungsabsicht vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 2 StR 150/15, BGHSt 63, 54 mwN).
  • BGH, 27.01.2011 - 2 StR 493/10

    Strafzumessung beim minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - 4 StR 419/18
    Denn die Angeklagte hat durch ihr Nachtatverhalten weder neues - über das vollendete Tötungsdelikt hinausgehendes - Unrecht geschaffen noch weitere Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf sie werfen würden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 StR 493/10, NStZ 2011, 512, 513; Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 3 StR 234/01, juris; vom 9. Juli 1996 - 1 StR 338/96, NStZ-RR 1997, 99, 100); insbesondere stellt sich ihr Verhalten nicht als eine schimpfliche Behandlung der Leiche des Tatopfers dar (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 1 StR 539/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 11; Beschluss vom 11. August 1989 - 2 StR 366/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 17; MüKo-StGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46 Rn. 248).
  • BGH, 04.07.2012 - 4 StR 224/12

    Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - 4 StR 419/18
    Angesichts der fehlenden Vorbelastung hätte das Landgericht erörtern müssen, warum die Angeklagte in der Vergangenheit nicht durch Aggressionsdelikte in Erscheinung getreten ist und welche prognoserelevanten Schlüsse hieraus zu ziehen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 - 5 StR 602/13, StV 2015, 218, 219; vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, StV 2013, 206, 207); daran fehlt es hier.
  • BGH, 25.10.2012 - 5 StR 512/12

    Rechtsfehlerhafte Abkürzung der Urteilsgründe trotz fristgemäß eingelegter

    Auszug aus BGH, 27.02.2019 - 4 StR 419/18
    Insoweit hat das Landgericht nicht erwogen, ob auch dieses Verhalten durch die psychische Erkrankung der Angeklagten mitverursacht wurde, was zur Folge hätte, dass es ihr dann jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17, juris Rn. 12; vom 25. Oktober 2012 - 5 StR 512/12, NStZ-RR 2013, 53; vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 454/96, NStZ-RR 1997, 66).
  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 2957/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 17.11.1999 - 2 StR 453/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 18.07.2001 - 3 StR 234/01

    Körperverletzung mit Todesfolge; Strafschärfung wegen besonderer

  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 454/96

    Zulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung der Handlungsintensität,

  • BGH, 09.07.1996 - 1 StR 338/96

    Versäumung der Frist zur Begründung der Revision - Anforderungen an die

  • BGH, 11.03.2009 - 2 StR 42/09

    Schwere Vergewaltigung (Beisichführen eines Mittels, mit dem Widerstand mit

  • BGH, 11.08.1989 - 2 StR 366/89

    Geringere Bewertung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des

  • BGH, 15.12.1987 - 1 StR 539/87

    Kennzeichnung der schulderhöhend zu bewertenden Einstellung des Täters zur Tat

  • BGH, 03.12.2020 - 4 StR 317/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Dabei sind neben der konkreten Krankheitsund Kriminalitätsentwicklung auch die auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können, einzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Februar 2019 ? 4 StR 419/18, insoweit in StV 2019, 444 nicht abgedruckt; Urteil vom 11. Oktober 2018 ? 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; Beschluss vom 11. Juli 2019 ? 1 StR 253/19 Rn. 4; jeweils mwN).

    Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehender Grunderkrankung in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann ihm Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten sein und ist deshalb regelmäßig zu erörtern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2019 ? 1 StR 253/19 Rn. 5; vom 27. Februar 2019 ? 4 StR 419/18, StV 2019, 444, 445 f.; Urteile vom 10. Dezember 2014 ? 2 StR 170/14, NStZ 2015, 387, 388; vom 17. November 1999 ? 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27).

  • BGH, 13.08.2019 - 4 StR 342/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Die Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 - 4 StR 419/18, juris Rn. 11; vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15, juris Rn. 9; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15, StV 2016, 724; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13, NStZ-RR 2014, 42) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12, Rn. 27; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306).
  • BGH, 07.05.2019 - 4 StR 135/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)

    Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehender Grunderkrankung in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann dabei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein und ist deshalb regelmäßig zu erörtern (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 4 StR 419/18, Rn. 13; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; Beschluss vom 11. März 2009 - 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, 199; Urteil vom 17. November 1999 - 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27).
  • BGH, 03.01.2023 - 5 StR 528/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine Straftaten begangen hat oder - wie hier - gänzlich unbelastet ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten und hätte deshalb erörtert werden müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 4 StR 419/18, StV 2019, 444, 445 f. mwN).
  • LG Bochum, 03.12.2020 - 1 KLs 22/20
    Bei den zukünftig zu erwartenden Taten muss es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH (4. Strafsenat), Beschluss vom 27.02.2019 (4 StR 419/18) m.w.N. - zitiert nach juris) um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und die damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind.
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Rechtsprechung
   BGH, 05.10.2017 - 2 StR 573/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,43761
BGH, 05.10.2017 - 2 StR 573/16 (https://dejure.org/2017,43761)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2017 - 2 StR 573/16 (https://dejure.org/2017,43761)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2017 - 2 StR 573/16 (https://dejure.org/2017,43761)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der zeitliche Abstand zur Tat - und die überlange Verfahrensdauer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 444 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.01.2013 - 1 StR 641/12

    Minder schwerer Fall des Totschlags

    Auszug aus BGH, 05.10.2017 - 2 StR 573/16
    Unberührt von der Entscheidung des Senats bleibt der Ausspruch des Landgerichts zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138; Beschluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 641/12, juris Rn. 6).
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 344/14

    Betrug (Täuschung: unbeachtliche Erkennbarkeit der Täuschung; Vermögensschaden:

    Auszug aus BGH, 05.10.2017 - 2 StR 573/16
    Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 57, 57a) und eines gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, StV 2009, 638, 639) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, juris Rn. 49).
  • BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung);

    Auszug aus BGH, 05.10.2017 - 2 StR 573/16
    Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 57, 57a) und eines gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, StV 2009, 638, 639) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, juris Rn. 49).
  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

    Auszug aus BGH, 05.10.2017 - 2 StR 573/16
    Unberührt von der Entscheidung des Senats bleibt der Ausspruch des Landgerichts zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138; Beschluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 641/12, juris Rn. 6).
  • BGH, 27.05.2008 - 3 StR 157/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung)

    Auszug aus BGH, 05.10.2017 - 2 StR 573/16
    Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 57, 57a) und eines gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, StV 2009, 638, 639) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, juris Rn. 49).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 05.10.2017 - 2 StR 573/16
    Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 57, 57a) und eines gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, StV 2009, 638, 639) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, juris Rn. 49).
  • BGH, 28.09.2021 - 2 StR 264/21

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Anstiftung: Bestimmen); Herstellen

    Unberührt von der Entscheidung des Senats bleibt der Ausspruch des Landgerichts zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2017 ? 2 StR 573/16, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 02.03.2022 - 2 StR 541/21

    Strafzumessung (Strafmilderungsgründe: zeitlicher Abstand zwischen Tat und

    aa) Das Landgericht hat übersehen, dass der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten regelmäßig gewichtige Strafmilderungsgründe nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzelstrafen darstellen, die im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 ? GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.; vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192 f.; Senat, Urteil vom 24. März 2016 ? 2 StR 344/14, juris Rn. 49; Beschluss vom 5. Oktober 2017 ? 2 StR 573/16, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 ? 3 StR 157/08, juris Rn. 7; vom 6. Dezember 2018 ? 4 StR 424/18, juris Rn. 10; vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 777).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.06.2017 - 3 StR 106/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,29332
BGH, 13.06.2017 - 3 StR 106/17 (https://dejure.org/2017,29332)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2017 - 3 StR 106/17 (https://dejure.org/2017,29332)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2017 - 3 StR 106/17 (https://dejure.org/2017,29332)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 StGB, § 250 Abs. 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs; Straferschwerende Berücksichtigtung des Fehlens eines möglichen Strafmilderungsgrundes

  • rewis.io

    Strafzumessung beim schweren Raub

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Revisionsrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs; Straferschwerende Berücksichtigtung des Fehlens eines möglichen Strafmilderungsgrundes

  • rechtsportal.de

    Revisionsrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs; Straferschwerende Berücksichtigtung des Fehlens eines möglichen Strafmilderungsgrundes

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schwerer Raub - und die fehlende Tatprovokation in der Strafzumessung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 444 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.03.2011 - 3 StR 62/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungshilfe (Präklusion);

    Auszug aus BGH, 13.06.2017 - 3 StR 106/17
    Dies ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84, 85; Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 62/11, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Auszug aus BGH, 13.06.2017 - 3 StR 106/17
    Dies ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84, 85; Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 62/11, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 25.01.2024 - 3 StR 157/23

    Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung;

    Angesichts des Vorstehenden kommt es nicht darauf an, dass die zu Lasten des Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe angestellte Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe "kein wie auch immer nachvollziehbares Motiv" für seine Tat anführen können, als strafschärfende Berücksichtigung des Fehlens eines Strafmilderungsgrundes gleichfalls auf rechtliche Bedenken stößt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2021 - 5 StR 208/21, juris Rn. 5; vom 25. September 2018 - 4 StR 325/18, juris Rn. 5; vom 13. Juni 2017 - 3 StR 106/17, juris Rn. 3; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 204).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17

    Schwere Körperverletzung (Abgrenzung der Tatbestandsvarianten: geistige Krankheit

    Dass das Opfer keinen Anlass zur Tat geboten hat, darf jedoch - als Fehlen eines Strafmilderungsgrundes - nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 - 3 StR 106/17, juris Rn. 3; vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).
  • BGH, 28.05.2018 - 3 StR 4/18

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Feststellungen zum

    Die nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des Senats vom 13. Juni 2017 (3 StR 106/17, juris) erforderliche erneute Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafe wegen besonders schweren Raubes ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

    "a) Im Urteil der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29. November 2016 war u.a. festgestellt worden, dass das Amtsgericht Hamburg den Angeklagten am 4. November 2015 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15, 00 EUR verurteilt hatte (vgl. dort UA S. 6); u. a. diese Strafe war in den mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2017 (3 StR 106/17) aufgehobenen Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen einbezogen worden (vgl. auch UA S. 7 im verfahrensgegenständlichen Urteil vom 29. September 2017).

    Der Senat hatte in der aufhebenden Revisionsentscheidung vom 13. Juni 2017 (3 StR 106/17) bezüglich des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Gesamtstrafenbildung insoweit noch Feststellungen zum Zeitpunkt der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tat sowie zum Vollstreckungsstand getroffen werden müssen (BGH aaO.).

  • BayObLG, 11.10.2021 - 202 StRR 117/21

    Tatvollendung und Strafzumessungsgründe bei Umsatzsteuerhinterziehung

    Die nachträgliche Abgabe einer Steuererklärung würde einen Strafmilderungsgrund darstellen, das Fehlen eines Strafmilderungsgrund darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.08.2021 - 1 StR 222/21; 19.05.2021 - 1 StR 147/21 jew. bei juris; 23.04.2020 - 1 StR 15/20 = BGHSt 65, 5 = NJW 2020, 3185 = wistra 2021, 109 = NStZ 2021, 217 = BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1 Härteausgleich 24; 24.01.2017 - 1 StR 481/16 = NStZ-RR 2017, 217 = wistra 2017, 274 = StV 2018, 40; 13.06.2017 - 3 StR 106/17 bei juris).
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