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   OLG Köln, 10.06.1994 - 2 Ws 230/94   

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https://dejure.org/1994,2739
OLG Köln, 10.06.1994 - 2 Ws 230/94 (https://dejure.org/1994,2739)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.06.1994 - 2 Ws 230/94 (https://dejure.org/1994,2739)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Juni 1994 - 2 Ws 230/94 (https://dejure.org/1994,2739)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausländer; Fluchtgefahr; Längerer Aufenthalt in Deutschland; Absetzen in das Heimatland; Hoher Verdachtsgrad; Verdunkelungsgefahr; Abschluß der Ermittlungen; Erhebung der Anklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1994, 582
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 16.07.1991 - HEs 84/91
    Auszug aus OLG Köln, 10.06.1994 - 2 Ws 230/94
    Bei Würdigung der für und wider Fluchtgefahr sprechenden Umstände ist keine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme gegeben, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (vgl. hierzu Senat StV 91, 472; Kleinknecht/Mey-er/Goßner, StPO, 41. Aufl., § 112 Rn. 17; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, § 112 Rn. 15).
  • LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08

    Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwalt

    Dafür genügt nicht schon, dass eine Verdunkelungshandlung festgestellt ist und lediglich die Möglichkeit weiterer Verdunkelungshandlungen besteht (vgl. OLG Köln StV 1994, 582 f.; OLG Zweibrücken, a.a.O.).
  • OLG Köln, 01.06.2017 - 2 Ws 341/17

    Begriff der Verdunkelungsgefahr

    Eine Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte bzw. Angeklagte werde sich dem weiteren Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich ihm zur Verfügung halten (vgl.: Senat, StV 1994, 582; 1996, 382 und 1997, 642; Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl.,§ 112 Rn. 17 m.w.N.).
  • KG, 10.08.2016 - 121 HEs 8/16

    Haftprüfung bei Menschenhandel: Berechnung der Vorlagefrist; tatbestandliche

    Zwar setzt die Annahme dieses Haftgrundes nach Abschluss der Ermittlungen und Erhebung der Anklage voraus, dass konkrete Umstände (weiterhin) die Gefahr begründen, der Angeschuldigte werde die Ermittlung der Wahrheit durch Verdunkelungsmaßnahmen erschweren (vgl. OLG Köln StV 1994, 582; KG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1997 - [4] 1 HEs 262/97 [211-212/97] - und 19. Dezember 1996 - [5] 1 HEs 179/96 [37/96], 5 Ws 714/96 -, jeweils juris); allein der Tatverdacht, auf dem die Anklage beruht, reicht in diesem Verfahrensstadium auch dann nicht mehr aus, wenn der Angeschuldigte dem Bereich der organisierten Kriminalität zuzuordnen ist oder einer sonstigen Tätergruppe angehört, bei der Verdunkelungsgefahr nahe liegt (vgl. OLG Frankfurt am Main StV 1994, 583; KG a.a.O.).
  • OLG Köln, 22.08.1997 - 2 Ws 459/97

    Strafprozessrechtliche Voraussetzungen der Durchsetzung der Aufhebung eines

    Fluchtgefahr besteht vielmehr erst dann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (Senat StV 91, 471; 94, 582; 95, 475; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 112 Rdnr. 17; Boujong in KK § 112 Rdnr. 15).
  • OLG Köln, 20.01.2006 - 1 Ws 3/06
    Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann nur angenommen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen in Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich ihm zur Verfügung halten (OLG Köln - 2. Strafsenat - StV 1991, 472; StV 1994, 582; StV 1997, 642; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 112 Rdn. 17; Boujong a.a.O. § 112 Rdn. 15).
  • OLG Köln, 01.04.1996 - 2 Ws 122/96

    § 112 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) als Grundlage der Untersuchungshaft bei

    Fluchtgefahr ist nur gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, daß der Beschuldigte sich dem (vorliegend: weiteren) Strafverfahren (bzw. vorliegend: der etwaigen späteren Strafvollstreckung) entziehen werde als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (vgl. Senat StV 94, 582; Boujong in KK § 112 Rdnr. 15 m.w.N.).
  • OLG Köln, 19.12.2002 - 2 Ws 603/02

    Untersuchungshaft, Verdunkelungsgefahr

    Fluchtgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (vgl. Senat StV 91, 472; 94, 582; StV 97, 642; K.knecht/Meyer-Goßner, a.a.O. , § 112 Rn. 17; KK-Boujong § 112 Rn. 15).
  • LG Bonn, 15.12.2022 - 64 Qs 83/22
    Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (OLG Köln StV 1994, 582 sowie 1996, 382 und 1997, 642).
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