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   BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93   

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https://dejure.org/1993,1780
BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93 (https://dejure.org/1993,1780)
BGH, Entscheidung vom 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93 (https://dejure.org/1993,1780)
BGH, Entscheidung vom 06. August 1993 - StbSt (R) 1/93 (https://dejure.org/1993,1780)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG; § 102 Abs. 1 StBerG; § 103 StBerG; § 153 Abs. 1 StBerG; § 275 Abs. 2 S. 3 StPO
    Unterschrift des ehrenamtlichen Richters bei Urteilen im berufsgerichtlichen Verfahren gegen Steuerberater; Anforderungen an die Ausschließung eines Steuerberaters (Rechtsanwalts) aus dem Beruf

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Rechtspflege - Gefahr - Unabhängigkeit - Berufsausschluß - Mandant - Berufsgerichtliches Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 281
  • NJW 1994, 206
  • NStZ 1994, 90
  • BB 1993, 2184
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.12.1991 - StbSt (R) 2/91

    Besetzung des BGH-Steuerberatersenats bei Entscheidung außerhalb der

    Auszug aus BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93
    Angesichts dessen können die Vorschriften der BRAO keine Auslegungshilfe in dieser Frage sein (vgl. auch BGHSt 38, 177, 179).

    Im Ergebnis entsprechen diese Grundsätze auch der seitherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, ohne daß bisher freilich auf die Parallelität der Rechtslage zwischen Steuerberater und Rechtsanwalt abgehoben worden wäre (vgl. Urteile vom 26. Oktober 1992 - StbSt(R) 2/92 -, vom 23. März 1992 - StbSt(R) 1/92 -, vom 16. Dezember 1991 - StbSt(R) 2/91 - mißverständlich BGHSt 32, 305, 309, wo auf den "Schutz des Ansehens des Berufsstands" abgestellt wird).

  • BGH, 23.10.1970 - StbSt (R) 1/70

    Berufsgerichtliches Verfahren bei der Steuerhinterziehung - Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93
    aa) Zutreffend hat es die Veruntreuung von Mandantengeldern in Höhe von 550.000 DM als besonders schwere Pflichtverletzung im Sinne des § 89 Abs. 2 StBerG gewertet (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1970 - StbSt(R) 1/70 -).
  • BGH, 12.12.1988 - AnwSt (R) 5/88

    Revision des Rechtsanwalts gegen den Ausschluss aus der Anwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93
    Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe in die Berufsfreiheit ist vielmehr eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Gesamtverhalten anzustellen; nur wenn diese nach dem Erkenntnisstand des Tatrichters zu der Prognose führt, daß der Betroffene weiterhin als Rechtsanwalt untragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht, darf auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden (vgl. BVerfGE 66, 337, 355; BGHR BRAO § 114 Abs. 1 Ausschluß 2 und 1).
  • BGH, 13.12.1979 - 4 StR 632/79

    Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts - Abweichung vom kammerinternen

    Auszug aus BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93
    Wären sie anwendbar, fehlte schon der notwendige Vortrag, ob die Besetzung des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf dem Beschwerdeführer spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden ist (vgl. BGHSt 29, 162; Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdnr. 45).
  • BGH, 23.03.1992 - StbSt (R) 1/92
    Auszug aus BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93
    Im Ergebnis entsprechen diese Grundsätze auch der seitherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, ohne daß bisher freilich auf die Parallelität der Rechtslage zwischen Steuerberater und Rechtsanwalt abgehoben worden wäre (vgl. Urteile vom 26. Oktober 1992 - StbSt(R) 2/92 -, vom 23. März 1992 - StbSt(R) 1/92 -, vom 16. Dezember 1991 - StbSt(R) 2/91 - mißverständlich BGHSt 32, 305, 309, wo auf den "Schutz des Ansehens des Berufsstands" abgestellt wird).
  • BGH, 12.03.1984 - StbSt (R) 5/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Berufsverbots

    Auszug aus BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93
    Im Ergebnis entsprechen diese Grundsätze auch der seitherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, ohne daß bisher freilich auf die Parallelität der Rechtslage zwischen Steuerberater und Rechtsanwalt abgehoben worden wäre (vgl. Urteile vom 26. Oktober 1992 - StbSt(R) 2/92 -, vom 23. März 1992 - StbSt(R) 1/92 -, vom 16. Dezember 1991 - StbSt(R) 2/91 - mißverständlich BGHSt 32, 305, 309, wo auf den "Schutz des Ansehens des Berufsstands" abgestellt wird).
  • BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93
    Soweit Handelsrichter Urteile, an deren Findung sie beteiligt waren, unterschreiben müssen, ist dies in § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 105 GVG ausdrücklich geregelt (vgl. BGHZ 42, 163, 175) und folgt nicht etwa aus ihrer Stellung als ehrenamtliche Richter.
  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93
    In beiden Fällen handelt es sich um freie Berufe (zur Vergleichbarkeit der beiden Berufe siehe BVerfGE 80, 269, 280 f).
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93
    Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe in die Berufsfreiheit ist vielmehr eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Gesamtverhalten anzustellen; nur wenn diese nach dem Erkenntnisstand des Tatrichters zu der Prognose führt, daß der Betroffene weiterhin als Rechtsanwalt untragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht, darf auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden (vgl. BVerfGE 66, 337, 355; BGHR BRAO § 114 Abs. 1 Ausschluß 2 und 1).
  • BGH, 27.05.1991 - AnwSt (R) 3/91

    Verhängung eines Vertretungsverbots gegen einen Rechtsanwalt wegen schuldhafter

    Auszug aus BGH, 06.08.1993 - StbSt (R) 1/93
    Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe in die Berufsfreiheit ist vielmehr eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Gesamtverhalten anzustellen; nur wenn diese nach dem Erkenntnisstand des Tatrichters zu der Prognose führt, daß der Betroffene weiterhin als Rechtsanwalt untragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht, darf auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden (vgl. BVerfGE 66, 337, 355; BGHR BRAO § 114 Abs. 1 Ausschluß 2 und 1).
  • RG, 26.06.1925 - I 142/25

    1. Kann ein im Berufungsverfahren nicht erörterter Mangel des erstinstanzlichen

  • AGH Bayern, 01.02.2022 - BayAGH II - 3 - 9/21

    Anwaltsgerichtliche Maßnahmen bei Verstößen gegen anwaltliche Kardinalpflichten -

    Nur wenn nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung die Prognose gerechtfertigt erscheint, das der Betroffene als Rechtsanwalt untragbar ist, weil von ihm eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht, darf auf die Ausschließung erkannt werden (BGH StV 1992, 28; BGHSt 39, 281 (285) = NJW 1994, 206).
  • AGH Bayern, 21.07.2021 - BayAGH II - 3 - 9/21
    Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe in die Berufsfreiheit ist eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Gesamtverhalten vorzunehmen; nur wenn nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Betroffene als Rechtsanwalt untragbar ist, weil von ihm eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht, darf auf die Ausschließung erkannt werden (BGH StV 1992, 28; BGHSt 39, 281 (285) = NJW 1994, 206).
  • BGH, 15.12.1997 - StbSt (R) 6/97

    Voraussetzungen der Anordnung der berufsgerichtlichen Maßnahme der Ausschließung

    Bei der Begründung des Maßnahmenausspruchs und der Nichtverhängung der Ausschließung aus dem Beruf hat sich das Berufungsgericht auf die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Berufsausschluß (vgl. BGHSt 39, 281 [BGH 06.08.1993 - StB StR 1/93] m.w.N.) bezogen und im Rahmen seiner Gesamtwürdigung insbesondere erwogen:.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 39, 281 [BGH 06.08.1993 - StB StR 1/93] m.w.N.; Urteile vom 25. April 1994 - StbSt (R) 1/94 -, Information StW 1994, 542 und vom 29. November 1993 - StbSt (R) 2/93 -) kommt entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht und dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs für die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 BRAO entwickelten Grundsätzen die Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters nach § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG als schwerste berufsgerichtliche Maßnahme, die den Betroffenen zur Beendigung seiner Berufstätigkeit zwingt, nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität des Berufsstandes - soweit dies über bloße berufsständische Belange hinaus im Interesse der Rechtspflege liegt - geeignet und erforderlich ist.

    Bei einer Straftat der vorliegenden Art genügt es nämlich, daß - wenn auch nur für einige Zeit - eine Gefahr für die Rechtspflege darin liegt, daß aufgrund der schweren Pflichtverletzungen das für jede Rechtsberatung unabdingbare Vertrauen zwischen dem Berater und seinem Mandanten sowie für eine sachgerechte Rechtsberatung notwendige innere Unabhängigkeit des Berater beeinträchtigt ist (BGHSt 39, 281, 287) [BGH 06.08.1993 - StB StR 1/93].

  • OLG Koblenz, 29.07.2009 - 2 StO 1/09

    Berufsgerichtliche Ahndung bei Veruntreuung und Unterschlagung von Mandantengeld

    Daran gemessen stellt die Unterschlagung oder Veruntreuung von Mandantengeld einen schweren Pflichtenverstoß dar (vgl. BGHSt 39, 281, 286).
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