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   OLG München, 18.02.2008 - 4St RR 202/07   

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https://dejure.org/2008,45139
OLG München, 18.02.2008 - 4St RR 202/07 (https://dejure.org/2008,45139)
OLG München, Entscheidung vom 18.02.2008 - 4St RR 202/07 (https://dejure.org/2008,45139)
OLG München, Entscheidung vom 18. Februar 2008 - 4St RR 202/07 (https://dejure.org/2008,45139)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch: Erforderlichkeit von Feststellungen zum Schuldumfang; Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • verkehrslexikon.de

    Zur unwirksamen Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StraFo 2008, 210
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 16.04.1992 - 1St RR 77/92

    Trunkenheit im Verkehr; Fahruntüchtigkeit; Grad; Umstände; Gefährlichkeit

    Auszug aus OLG München, 18.02.2008 - 4St RR 202/07
    Wesentliche Faktoren der Fahrt selbst können sein, ob und weshalb sie privat oder beruflich veranlasst war, ob der Täter hierzu durch Dritte gedrängt wurde, sowie unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführten Gefahr, die Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße (vgl. OLG München Urteil vom 7.3.2006 - 4St RR 009/06 unter Hinweis auf BayObLG NZV 1992, 453 sowie 1997, 244 zu den gebotenen Feststellungen beim Tatvorwurf der Trunkenheit im Verkehr; OLG München Beschluss vom 8.10.2007 - 4St RR 178/07).
  • OLG München, 20.06.2007 - 4St RR 103/07

    Fehlende Feststellungen zum Mindestschuldumfang in Betäubungsmittelverfahren;

    Auszug aus OLG München, 18.02.2008 - 4St RR 202/07
    14Die Revision ist begründet, weil das Amtsgericht Art und Umfang der Schuld des Angeklagten nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße festgestellt hat, so dass die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 318 Rn. 16 m.w.N.; BayObLGSt 1999, 105; OLG München Beschlüsse vom 20.6.2007 - 4St RR 103/07 - und vom 8.10.2007 - 4St RR 178/07).
  • BayObLG, 05.09.2002 - 5St RR 224/02

    Anforderungen an die Entscheidung über die Sozialprognose bei Strafaussetzung zur

    Auszug aus OLG München, 18.02.2008 - 4St RR 202/07
    Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Ausführungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und insbesondere jene, auch aus dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung sei eine Vollstreckung der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe nicht geboten, der rechtlichen Nachprüfung standhielten (vgl. hierzu BayObLGSt 2002, 126).
  • BayObLG, 27.05.1999 - 4St RR 111/99

    Beschränkung der Berufung

    Auszug aus OLG München, 18.02.2008 - 4St RR 202/07
    14Die Revision ist begründet, weil das Amtsgericht Art und Umfang der Schuld des Angeklagten nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße festgestellt hat, so dass die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 318 Rn. 16 m.w.N.; BayObLGSt 1999, 105; OLG München Beschlüsse vom 20.6.2007 - 4St RR 103/07 - und vom 8.10.2007 - 4St RR 178/07).
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Das Oberlandesgericht Nürnberg möchte die Revision des Angeklagten wie beantragt verwerfen, sieht sich daran aber durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg (Urteil vom 25. Juni 2013 - Az. 3 Ss 36/13) und München (Beschluss vom 8. Juni 2012 - 4 StRR 97/12 und Urteil vom 18. Februar 2008 - 4 StRR 202/07) gehindert.
  • OLG München, 08.06.2012 - 4St RR 97/12

    Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis:

    Beschränkt sich das erstinstanzliche Urteil auf Feststellungen zum reinen Schuldvorwurf nach §§ 316 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, ohne auf die auch für die Rechtsfolgenbemessung wesentlichen Begleitumstände der Tat (Anlass und Motiv, Fahrtstrecke, Verkehrsumstände zur Tatzeit) einzugehen, ist eine nach § 318 StPO erklärte Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen unwirksam und das die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zugrunde legende Berufungsurteil unterliegt aufgrund der erhobenen Sachrüge schon aus diesem Grunde der Aufhebung (im Anschluss an die ständige Senatsrechtsprechung StraFo 2008, 210).

    (OLG München Beschluss vom 4. April 2012 - Aktenzeichen: 4 StRR 046/12, S. 4 f.; Beschluss vom 18. Februar 2008 - Aktenzeichen: 4 StRR 207/07 = OLG München StraFO 2008, 210; Beschluss vom 10. August 2011 - Aktenzeichen: 4 StRR 127/11; Beschluss vom 19. August 2010 - Aktenzeichen: 4 StRR 118/10, S. 4).

  • OLG Nürnberg, 21.10.2016 - 1 OLG 8 Ss 173/16

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Vorlagefrage an den BGH

    Gehindert sieht sich der Senat an dieser Entscheidung durch einen Beschluss und ein Urteil des Oberlandesgerichts München sowie durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG München Beschluss vom 8. Juni 2012, 4 StRR 97/12, hier zitiert nach NZV 2014, 51 ; Urteil vom 18. Februar 2008, 4 StRR 202/07, zitiert nach juris; OLG Bamberg Urteil vom 25. Juni 2013, 3 Ss 36/13, zitiert nach juris).
  • OLG München, 03.07.2008 - 5St RR 119/08

    Berufung im Strafverfahren: Wirksamkeit der Beschränkung auf den

    Die Revision ist teilweise begründet, weil das Amtsgericht Art und Umfang der Schuld des Angeklagten, soweit es diesen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen hat, nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße festgestellt hat, so dass insoweit die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war (vgl. BayObLGSt 1999, 105; OLG München Beschlüsse vom 20.6.2007 - 4St RR 103/07 - und vom 8.10.2007 - 4St RR 178/07 sowie Urteil vom 18.2.2008 - 4St RR 202/07; Meyer-Goßner StPO, 51. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.N.).

    Wesentliche Faktoren können sein, ob und weshalb die Fahrt privat oder beruflich veranlasst war, ob der Täter hierzu durch Dritte gedrängt wurde, sowie unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführten Gefahr, die Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße (BayObLG NZV 1992, 453; 1997, 244 [jeweils zu den gebotenen Feststellungen bei Trunkenheit im Verkehr]; OLG München Urteil vom 18.2.2008 - 4St RR 202/07 m. w. Rechtsprechungsnachweisen).

  • OLG Nürnberg, 21.10.2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15

    Wirksamkeit einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im

    Gehindert sieht sich der Senat an dieser Entscheidung durch einen Beschluss und ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Juni 2012 beziehungsweise 18. Februar 2008 (4 StRR 97/12 und 4 StRR 202/07) sowie durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. Juni 2013 (3 Ss 36/13).
  • KG, 26.05.2015 - 161 Ss 87/15

    Strafmaßbeschränkung bei massenhaft begangenen Delikten

    Sofern nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes erfordern, reicht es für eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus, wenn der Tatrichter zur äußeren Tatseite den Tatort und die Tatzeit (meist in Bezug auf die Gestellung) mitteilt und Angaben zum Fahrzeug (Typ und Kennzeichen oder Fahrgestellnummer) macht (Anschluss an OLG Koblenz NZV 2013, 411, entgegen OLG Bamberg [DAR 2013, 585] und OLG München [DAR 2008, 533; StraFo 2008, 210]).

    Derartige Feststellungen erfordert das OLG Bamberg (DAR 2013, 585) für das Vergehen nach § 21 StVG als "hinreichende Grundlage für die Strafzumessung" jedenfalls dann, wenn sie "für den Schuldumfang erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung sind" (vgl. auch OLG München DAR 2008, 533; StraFo 2008, 210).

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