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   OLG Celle, 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09   

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OLG Celle, 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09 (https://dejure.org/2009,1273)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09 (https://dejure.org/2009,1273)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - 311 SsBs 49/09 (https://dejure.org/2009,1273)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Anforderungen an die Darlegung einer verfahrensfehlerhaften Anordnung der Blutprobenentnahme durch Polizeibeamte in der Rechtsbeschwerde; Beweisverwertungsverbot bei evident fehlerhafter Annahme von Gefahr im Verzuge

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 BtMG; § 81a Abs. 2 StPO
    Beweisverwertungsverbot bei einer evident fehlerhaft auf Gefahr im Verzug gestützten Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei

  • verkehrslexikon.de

    Beweisverwertungsverbot bei einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweisverwertungsverbot bei einer evident fehlerhaft auf Gefahr im Verzug gestützten Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei

  • blutalkohol PDF, S. 431
  • Judicialis

    StPO § 81a; ; StPO § 81a Abs. 2

  • anwalt-hellmann.de PDF

    Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts

  • daav-online.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 1; StPO § 81a Abs. 2
    Beweisverwertungsverbot bei einer evident fehlerhaft auf Gefahr im Verzug gestützten Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot nach Blutprobenentnahme

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Beweisverwertungsverbot wegen evident fehlerhafter Beurteilung der Annahme von Gefahr im Verzug

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Polizeilich angeordnete Blutprobe kann zu Freispruch führen

  • strafverteidigung-hamburg.com (Zusammenfassung)

    Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot wegen evident fehlerhafter Beurteilung der Annahme von Gefahr im Verzug

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Diskussion um Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO hält an

  • 123recht.net (Ausführliche Zusammenfassung)

    Beweisverwertungsverbot bei fehlerhaft angeordneter Blutentnahme

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Blutentnahme - Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 274
  • NZV 2009, 463
  • StV 2009, 518
  • StraFo 2009, 330
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 02.12.2008 - 4 Ss 466/08

    Blutentnahme; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus OLG Celle, 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09
    Vielmehr bedarf es nach der vom BVerfG gebilligten Auffassung (ZfS 2009, 46) einer an den Umständen des Einzelfalls sich orientierenden umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen, wobei das Ergebnis maßgeblich vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes bestimmt wird (vgl. OLG Hamm, a.a.O; NStZ-RR 2009, 185).

    Deshalb war auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten, gegen die Annahme eines Verwertungsverbotes bei Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO sprechenden Kriterien - Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen von nur geringer Intensität; nur einfachgesetzlicher Richtervorbehalt; richterlicher Beschluss wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erlangen gewesen; Schutz der Verkehrssicherheit vor unter Drogeneinfluss stehenden Kraftfahrern (vgl. statt vieler OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 185) - ein Verwertungsverbot gegeben.

  • OLG Hamm, 12.03.2009 - 3 Ss 31/09

    Verwertbarkeit einer durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutprobe

    Auszug aus OLG Celle, 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09
    Dass der Betroffene sich widerstandslos einer polizeilichen Anordnung gebeugt hat, ist nur das, was grundsätzlich von jedem Bürger erwartet wird und hat darüber hinaus keine Aussagekraft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2009, 3 Ss 31/09, bei juris).

    Es lag auch nicht etwa die Konstellation vor, dass der Polizeibeamte sich erst an einen Richter im Bereitschaftsdienst wenden musste, was angesichts der zum Vorfallszeitpunkt nicht endgültig geklärten Rechtsfragen das Vorgehen wenigstens nachvollziehbarer gemacht haben könnte (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2009, 3 Ss 31/09 bei juris).

  • OLG Celle, 16.07.2008 - 311 SsBs 43/08

    Annahme einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2

    Auszug aus OLG Celle, 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09
    Dem entsprechend schließt auch lediglich die - ausdrücklich oder sich aus den Umständen ergebende - Einwilligung eines Betroffenen die Notwendigkeit einer Anordnung der Blutentnahme aus und ist ihr Fehlen bei der Rechtsbeschwerdebegründung mit vorzutragen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008, 311 SsBs 43/08; vgl. auch OLG Hamburg a.a.O.).
  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

    Auszug aus OLG Celle, 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09
    Vielmehr bedarf es nach der vom BVerfG gebilligten Auffassung (ZfS 2009, 46) einer an den Umständen des Einzelfalls sich orientierenden umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen, wobei das Ergebnis maßgeblich vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes bestimmt wird (vgl. OLG Hamm, a.a.O; NStZ-RR 2009, 185).
  • OLG Celle, 15.09.2009 - 322 SsBs 197/09

    Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme unter Umgehung des

    Deshalb müssen diese Ermittlungspersonen vor Inanspruchnahme ihrer Eilkompetenz regelmäßig versuchen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen und im Falle des Misslingens, ihre selbstständige Anordnung mit Tatsachen begründen und dieses zeitnah in den Akten dokumentieren, wenn die Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme nicht evident ist (siehe hierzu BVerfG NJW 2007, 1345 f.; Bundesverfassungsgerichtsentscheid 103, 142, 155; Beschluss des hiesigen 1. Bußgeldsenats vom 16.06.2009, 311 SsBs 49/09, NRpfl.

    Angesichts des einfach gelagerten und ohne Weiteres überschaubaren Sachverhalts hätte ein angerufener Richter auch ohne Aktenvorlage fernmündlich die begehrte Anordnung treffen können, sodass vermutlich bei Einschaltung des Richters eine zeitliche Verzögerung nicht einmal eingetreten wäre (vgl. hierzu Beschluss des 2. Strafsenates dieses Gerichts vom 06.08.2009, 32 Ss 94/09; auch Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen dieses Gerichts vom 16.06.2009, 311 SsBs 49/09, NRpfl. 2009, 295 f.; OLG Bamberg a. a. O.; OLG Hamm zfs 2009, 409 ff.; OLG Karlsruhe a. a. O.).

    Nach der herrschenden Rechtsprechung ist vielmehr im Einzelfall insbesondere nach Art und Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der betreffenden Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden Interessen nur die Frage eines Beweisverwertungsverbotes zu entscheiden, wenn es wie hier an einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung insoweit fehlt (BGH NJW 2007, 2269 ff.; OLG Karlsruhe a. a. O., Beschluss des 2. Strafsenates dieses Gerichts vom 06.08.2009, 32 Ss 94/09, und des 1. Senats für Bußgeldsachen vom 16.06.2009, 311 SsBs 49/09, NRpfl. 2009, 295 f.).

    Auch der Umstand, dass die Dienstanweisung der Polizeidirektion O. in Widerspruch zur mittlerweile nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (Beschluss des 1. Strafsenats dieses Gerichts vom 16.06.2009, 311 SsBs 49/09, NdsRpfl.

  • OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt: Anordnung

    Denn durch den unterlassenen - weder nach einer Verfahrensaussetzung oder in der Berufungsinstanz (auch bei einem Freispruch in erster oder zweiter Instanz) oder nach einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nachholbaren - und ebenso wie die Zustimmung zur Blutentnahme der Dispositionsfreiheit des Angeklagten unterliegenden Widerspruch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung könnte eine dauerhafte Umgestaltung der prozessualen Rechtslage eingetreten sein, so dass es dem Senat auch von Amts wegen verwehrt wäre, von einem Beweisverwertungsverbot ausgehen (vgl. in diesem Sinne zuletzt - u.a. unter Hinweis auf BGHSt 50, 272/274 f.; OLG Celle NZV 2011, 48 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2010 - 2 Ss 18/10, bei Juris und OLG Stuttgart NStZ 1997, 405 f. - dezidiert insbesondere OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2010 - 3 Ss 285/10 = NStZ-RR 2011, 46 ff. m. krit. Anm. Kudlich HRRS 2011, 114 ff.; zur sog. 'Widerspruchslösung' vgl. im Übrigen u.a. BGHSt 38, 214/225 f.; 42, 15/22; 51, 1/2 ff.; BGH NJW 2007, 2269/2273 f.; OLG Hamm NJW 2009, 242; OLG Celle StraFo 2009, 330 f.; OLG Rostock VRS 119, Nr. 10; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25.08.2008 - 3 Ss 318/08 = NJW 2009, 242 ff.; vom 22.12.2009 - 3 Ss 497/09 = NStZ-RR 2010, 148 f. und vom 25.10.2010 - 3 RVs 85/10 = NJW 2011, 469 ff. sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2010 - 3 Ss 147/10 = NStZ-RR 2011, 45 f.).
  • OLG Bamberg, 20.11.2009 - 2 Ss OWi 1283/09

    Bußgeldverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr: Beweisverwertungsverbot bei

    Soweit die Oberlandesgerichte Hamm (StV 2009, 459) bzw. Celle (StV 2009, 518) ein Beweisverwertungsverbot dann annehmen, wenn sich der Polizeibeamte keinerlei Gedanken über das Vorliegen von Gefahr im Verzug macht, ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • VerfGH Thüringen, 25.03.2010 - VerfGH 49/09

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

    Hierzu zählten insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr in Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers (aus der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte: Bamberg, Beschluss vom 19. März 2009 - 2 Ss 15/09, juris Rn. 30 f.; Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2009 - 1 Ss 15/09, juris Rn. 24 ff.; Celle, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 311 SsBs 49/09, juris Rn. 11; Jena, a.a.O., juris Rn. 24 ff; Hamm, Beschluss vom 12. März 2009 - 3 Ss 31/09, juris Rn. 20; Oldenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 2 SsBs 149/09, juris Rn. 17; Stuttgart, Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ss 532/07, juris Rn. 11).

    Weiterhin wurde die Einschätzung eines Polizeibeamten als "evident fehlerhaft" gerügt, zu den üblichen Dienstzeiten an einem Werktag führe die Einholung einer richterlichen Anordnung zu einer nicht hinnehmbaren zeitlichen Verzögerung (OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 311 SsBs 49/09, juris Rn. 11).

    Vielmehr nimmt die Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 25.04.2007, 1 StR 135/07, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.07.2008, 2 BvR 784/08, juris Rdnr. 9; OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2009, 311 SsBs 49/09, juris Rdnr. 11 m. w. N.) ein Beweisverwertungsverbot an bei - bewusster und zielgerichteter Umgehung des Richtervorbehalts, - willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder - Vorliegen eines gleichwertigen, besonders schwerwiegenden Fehlers.

  • OLG München, 21.02.2011 - 4St RR 18/11

    Strafverfahren wegen einer Autofahrt unter Drogeneinfluss: Revisionsbegründung

    aa) Bei einer Rüge, die die Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO zum Gegenstand hat, gehört zur vollständigen Darstellung die Beschreibung des zur Blutentnahme führenden Sachverhalts einschließlich der Mitteilung einer fehlenden Einwilligung des Betroffenen (dazu OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Celle StV 2009, 518; OLG Dresden StV 2009, 571; Hans. OLG Hamburg NJW 2008, 2597/2599; OLG Hamm NJW 2009, 242), weil anderenfalls die Anordnung nach § 81a Abs. 2 StPO überflüssig ist, sowie, wenn es wegen Gefahr im Verzug darauf ankommt, die Beschreibung aller zeitlichen Umstände (vgl. OLG Köln zfs 2010, 224 ff.) und der gegebenen Situation, ob ein Richter hätte erreicht werden können.

    18aa) Beanstandet der Revisionsführer nämlich, dass das Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung Grundlage des Schuldspruchs ist, obwohl es unverwertbar gewesen sei, so ist nach § 344 Abs. 2 StPO konkret vorzutragen, dass einer tatrichterlichen Verwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt (BGHSt 42, 15/23; OLG Hamm NJW 2009, 242/243; OLG München Beschluss vom 22. Oktober 2010 - Az.: 4 StRR 131/10 - S. 4; OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 46/48) widersprochen worden ist (BGH NJW 2006, 707/708; OLG Hamm Beschluss vom 13. Oktober 2009 - Az.: 3 Ss 359/09 - zit. nach juris; OLG Stuttgart NStZ 1997, 405; OLG München Beschluss vom 15. September 2009 - Az.: 4 StRR 114/10; OLG München Beschluss vom 22. Oktober 2010 - Az.: 4 StRR 131/10 - S. 4; OLG München Beschluss vom 30. Juli 2009 - Az.: 4 StRR 105/09 - S. 3; OLG Hamm StV 2009, 462/463; OLG Celle StraFO 2009, 330/331; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 81a Rdn. 34; Metz NStZ-RR 2010, 271/273 f.).

    Deswegen führt es auch zu weit, allgemein und unterschiedslos schon im unterlassenen Versuch, eine fernmündliche Anordnung des Richters zu erholen, die Grundlage für ein Beweisverwertungsverbot erblicken zu wollen (OLG Celle StV 2010, 14; anders wiederum OLG Celle, VRS 118, S. 204 f.; OLG Dresden StraFo 2009, 330/331 = StV 2009, 518; OLG Celle VRS 119, 40/41 f.).

  • VGH Bayern, 28.01.2010 - 11 CS 09.1443

    Gelegentlicher Konsum von Cannabis; Verstoß gegen das Trennungsgebot;

    Ist die Frage, ob unter Missachtung strafprozessualer Vorschriften gewonnene belastende Erkenntnisse in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren berücksichtigungsfähig sind, aber unabhängig vom Bestehen eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbots zu beantworten, kann der Antragsteller aus den von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 2009 (a.a.O.) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Mai 2009 (NZV 2009, 464) im vorliegenden Zusammenhang ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten herleiten wie aus den weiteren Entscheidungen, in denen Blutproben, deren Entnahme die Polizei trotz fehlender Gefahr in Verzug ohne Einschaltung eines Richters angeordnet hatte, in einem straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahren als unverwertbar angesehen wurden (vgl. z.B. LG Schwerin vom 9.2.2009 Blutalkohol Bd. 46 [2009], 346; OLG Celle vom 16.6.2009 NZV 2009, 463; OLG Celle vom 6.8.2009 NJW 2009, 3524; KG vom 1.7.2009 Blutalkohol Bd. 46 [2009], 341; OLG Oldenburg vom 12.10.2009 DAR 2009, 713).
  • OLG Köln, 27.10.2011 - 1 RBs 253/11

    Drogenfahrt; Gefahr im Verzug; Nachweisbarkeit von Betäubungsmittelkonsum;

    Selbst wenn zur Einholung einer richterlichen Entscheidung aufgrund der Praxis der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln ein schriftlicher Vorgang hätte erstellt und übermittelt werden müssen, erschließt sich nicht ohne weiteres, dass dadurch eine erhebliche Verzögerung und damit einhergehend eine konkrete Gefährdung des Untersuchungserfolgs zu besorgen gewesen wäre (vgl. dazu a. OLG Stuttgart NStZ 2008, 238 = VRS 113, 365; OLG Celle zfs 2009, 530 [531] = VRS 117, 99; OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 11201 = DAR 2011, 336).

    Nur die ausdrücklich oder sich eindeutig aus den Umständen ergebende Einwilligung des Betroffenen schließt die Notwendigkeit einer Anordnung der Blutentnahme aus (OLG Bamberg NJW 2009, 2146 = DAR 2009, 278 = zfs 2009, 349 = VM 2009, 82 [Nr. 77]; OLG Hamm VRR 2009, 273; OLG Celle zfs 2009, 530 = VRS 117, 99 = StV 2009, 330).

  • OLG Köln, 27.10.2009 - 81 Ss 65/09

    Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes im Falle eines Verstoßes gegen den

    Zunächst ist beachtlich, dass - wie im Zusammenhang mit der Frage der Eilkompetenz im Einzelnen dargelegt - nach der objektiven Faktenlage eine richterliche Durchsuchungsanordnung unschwer zu erlangen gewesen wäre: Der Eilrichter hielt sich zur Mittagszeit (vgl. dazu a. OLG Celle zfs 2009, 530 [531] m. zust. Anm. Bode) noch im Polizeipräsidium auf, der überschaubare Sachverhalt hätte eine kurzfristige Kommunikation erlaubt; greifbare Anhaltspunkte für ein unmittelbar bevorstehendes Beiseiteschaffen von Beweismitteln, das seinerseits insbesondere hinsichtlich der Pflanzen eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätte, lagen nicht vor.
  • OLG Oldenburg, 03.11.2009 - 1 Ss 183/09

    Verwertbarkeit einer ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe;

    Mit der Generalstaatsanwaltschaft geht der Senat davon aus, dass im Fall der Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes wegen Missachtung des Richtervorbehalts nach § 81a Abs. 2 StPO im Rahmen der Verfahrensrüge dazu vorgetragen werden muss, ob der Angeklagte in die Blutentnahme eingewilligt hat (vgl. ebenso OLG Hamburg NJW 2008, 2597. OLG Celle StV 2009, 518).
  • OLG Köln, 26.08.2011 - 1 RBs 201/11

    Anordnung der Blutentnahme durch einen Polizisten ohne Prüfung der

    Ob der Angeklagte dieser widersprochen hat, ist hingegen nicht von Belang; denn das widerspruchslose Sich-Fügen in eine polizeiliche Anordnung ist nicht mehr, als von jedem Staatsbürger erwartet wird (vgl. OLG Celle ZfS 2009, 530, 531 = VRS 117, 99).
  • OLG Köln, 15.01.2010 - 83 Ss 100/09

    Beweisverwertungsverbot aufgrund einer unter Missachtung des Richtervorbehalts

  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 3 Ss 497/09

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

  • OLG Brandenburg, 16.06.2010 - 53 Ss 68/10

    Beweisverwertungsverbot in Strafsachen: Verwertbarkeit der Ergebnisse einer

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2010 - 1 RVs 1/10

    Richtervorbehalt, Blutentnahme, Beweisverwertungsverbot

  • OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10

    Revision im Strafverfahren: Rechtzeitigkeit des Widerspruchs gegen die Verwertung

  • OLG Jena, 30.05.2011 - 1 SsBs 23/11

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Verwertbarkeit eines Rauschmittelbefundes

  • AG Pirna, 05.10.2009 - 212 Cs 152 Js 16477/09

    Blutentnahme, Richtervorbehalt. Beweisverwertungsverbot

  • OLG Koblenz, 16.01.2017 - 2 OLG 4 Ss 186/16

    Revision in Strafsachen: Voraussetzungen für die Geltendmachung eines

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