Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.05.2017

Rechtsprechung
   BGH, 10.05.2017 - 2 StR 117/17   

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https://dejure.org/2017,17797
BGH, 10.05.2017 - 2 StR 117/17 (https://dejure.org/2017,17797)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2017 - 2 StR 117/17 (https://dejure.org/2017,17797)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - 2 StR 117/17 (https://dejure.org/2017,17797)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 StGB
    Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung des Verdachts einer anderen Straftat bei der Aussetzungsentscheidung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 56 Abs. 2 StGB, § 357 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung; Verwertung von Vorwürfen aus einem schwebenden Verfahren zum Nachteil des Angeklagten bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung; ...

  • rewis.io

    Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung des Verdachts einer anderen Straftat bei der Aussetzungsentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung; Verwertung von Vorwürfen aus einem schwebenden Verfahren zum Nachteil des Angeklagten bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung; ...

  • rechtsportal.de

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung; Verwertung von Vorwürfen aus einem schwebenden Verfahren zum Nachteil des Angeklagten bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung; ...

  • datenbank.nwb.de

    Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung des Verdachts einer anderen Straftat bei der Aussetzungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafaussetzung zur Bewährung: Der bloße Verdacht einer anderen Straftat steht nicht entgegen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung - und die Bezeichnung der Gegenstände

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schwebende Verfahren - und die Entscheidung über eine Bewährung

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Die Unschuldsvermutung gilt auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2017, 245
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.05.1966 - 1 StR 592/65

    Verwendung geschützter Warenzeichen beim Verkauf von Wein unter den unrichtigen

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - 2 StR 117/17
    Die Aufhebung der Einziehungsanordnung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1966 - 1 StR 592/65, BGHSt 21, 66, 69).
  • BGH, 24.06.1993 - 5 StR 350/93

    Wertung des Schweigens eines Angeklagten zu dessen Nachteil - Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - 2 StR 117/17
    Der bloße Verdacht einer weiteren Straftat darf aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden; dies gilt selbst dann, wenn in dem anderen Verfahren aufgrund eines dringenden Tatverdachts bereits Untersuchungshaft angeordnet worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 5 StR 350/93, StV 1993, 458, 459).
  • BGH, 24.02.1987 - 4 StR 56/87

    Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung - Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - 2 StR 117/17
    Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen, prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Februar 1987 - 4 StR 56/87, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 3; Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12 (insoweit in NStZ 2013, 36 nicht abgedruckt)).
  • BGH, 19.06.2012 - 4 StR 139/12

    Nötigung (Vollendung: kein Teilerfolg bei nicht ernst gemeinter Erklärung);

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - 2 StR 117/17
    Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen, prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Februar 1987 - 4 StR 56/87, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 3; Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12 (insoweit in NStZ 2013, 36 nicht abgedruckt)).
  • BGH, 05.11.2014 - 2 StR 418/14

    Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände i.R.d. Ausspruchs über die Anordnung

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - 2 StR 117/17
    "Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 418/14 (...)).
  • BGH, 18.07.2018 - 5 StR 547/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Zweckbestimmung bei

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese aber im Urteilstenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 117/17; vom 20. Juni 2007 - 1 StR 251/07, wistra 2007, 427, 428).
  • BGH, 07.11.2017 - 1 StR 195/17

    Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 - 5 StR 133/17; vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 117/17 und vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88, 89).
  • EGMR, 20.02.2020 - 68556/13

    KREBS v. GERMANY

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 24.In einem Beschluss vom 10. Mai 2017 (2 StR 117/17) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Frage der Voraussetzungen einer Berücksichtigung von Vorwürfen aus schwebenden strafrechtlichen Verfahren, deren rechtskräftiges Urteil noch aussteht, bestätigt.
  • BGH, 22.03.2023 - 6 StR 98/23

    Strafaussetzung (revisionsgerichtliche Kontrolle, Mitteilung der maßgebenden

    Erforderlich hierfür sind aber eigene, prozessordnungsgemäß getroffene Feststellungen zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 117/17; vom 27. Juni 2019 - 1 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 336, 337; MüKo-StGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 56 Rn. 59; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 211, jeweils mwN).
  • BGH, 21.06.2017 - 1 StR 195/17

    Konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände (hier: Betäubungsmittel);

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 - 5 StR 133/17; vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 117/17, StraFO 2017, 245 und vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88, 89).
  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 203/19

    Strafaussetzung zur Bewährung (Berücksichtigung weiterer Straftaten;

    Die Berücksichtigung weiterer Straftaten bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Nachteil eines Angeklagten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zulässig; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2017 - 2 StR 117/17 Rn. 5; vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12 Rn. 8 und vom 24. Februar 1987 - 4 StR 56/87 Rn. 5).
  • BGH, 13.09.2018 - 5 StR 216/18

    Einheitliche Hehlereitat bei Erwerb von aus verschiedenen Vortaten stammenden

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88, und vom 10. Mai 2017 - 2 StR 117/17 Rn. 6).
  • LG Frankenthal, 29.08.2017 - 3 KLs 5171 Js 2182/16
    Auf die Revision des Angeklagten zu 2. hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.05.2017 (Az: 2 StR 117/17) das Urteil des Landgerichts Xxx vom 16.12.2016 mit den zugehörigen Feststellungen soweit dem Angeklagten zu 2. die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist (a) und im Ausspruch über die Einziehung, auch soweit es den Mitangeklagten zu 1. betrifft (b) auf.
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Rechtsprechung
   BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,17796
BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16 (https://dejure.org/2017,17796)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2017 - 2 StR 570/16 (https://dejure.org/2017,17796)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 2 StR 570/16 (https://dejure.org/2017,17796)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 S 2 StGB vom 08.07.2016, § 67d Abs 1 S 3 StGB
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Erfolgsaussichtsprüfung in Ansehung gesetzlicher Neuregelung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, §64 Satz 2 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB, § 63 des Strafgesetzbuchs, § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB, § 2 Abs. 6 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Erforderlichkeit einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Therapie

  • rewis.io

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Erfolgsaussichtsprüfung in Ansehung gesetzlicher Neuregelung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Erforderlichkeit einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Therapie

  • rechtsportal.de

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Erforderlichkeit einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Therapie

  • datenbank.nwb.de

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Erfolgsaussichtsprüfung in Ansehung gesetzlicher Neuregelung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - und die Zeitspanne für die Prüfung der Erfolgsaussichten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 263
  • StraFo 2017, 245
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 581/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16
    Damit hat der Gesetzgeber - um eine flexiblere Handhabung des § 64 StGB für den Einzelfall zu ermöglichen (vgl. BTDrucks. 18/7244, S. 13, 24 f.) - an die Rechtsansicht des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs angeknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, aaO), wonach für eine erfolgversprechende Behandlung im Sinne des § 64 Satz 2 StGB grundsätzlich die bei Verhängung einer Begleitstrafe geltende verlängerte Unterbringungsfrist nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB zur Verfügung steht (Senat, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16).

    b) Die Neufassung des § 64 Satz 2 StGB findet gemäß § 2 Abs. 6 StGB auch auf den vorliegenden Fall Anwendung (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16, juris Rn. 6).

    Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Senat, Beschlüsse vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16, juris Rn. 7; vom 28. Januar 2016 - 2 StR 424/15; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), denn die Angeklagten haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschlüsse vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16; vom 5. November 2015 - 2 StR 373/15).

  • BGH, 10.04.2014 - 5 StR 37/14

    Anforderungen an die Prognose der Erfolgsaussicht bei der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16
    Dabei hat sich die Strafkammer an der bisherigen Rechtsprechung einiger Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung orientiert, wonach die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB dann nicht vorliegen, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich nicht innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 48/14, NStZ-RR 2014, 212, 213 mwN; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 - 2 StR 378/15, NStZ 2016, 683, 685; Beschluss vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8; vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 19a; dagegen BGH, Urteil vom 6. Februar 1996 - 5 StR 16/96; zuletzt offengelassen BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315, 316; vgl. zum Ganzen Schneider, NStZ 2014, 617).

    Damit hat der Gesetzgeber - um eine flexiblere Handhabung des § 64 StGB für den Einzelfall zu ermöglichen (vgl. BTDrucks. 18/7244, S. 13, 24 f.) - an die Rechtsansicht des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs angeknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, aaO), wonach für eine erfolgversprechende Behandlung im Sinne des § 64 Satz 2 StGB grundsätzlich die bei Verhängung einer Begleitstrafe geltende verlängerte Unterbringungsfrist nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB zur Verfügung steht (Senat, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16).

  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16
    Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Senat, Beschlüsse vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16, juris Rn. 7; vom 28. Januar 2016 - 2 StR 424/15; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), denn die Angeklagten haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschlüsse vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16; vom 5. November 2015 - 2 StR 373/15).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16
    Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Senat, Beschlüsse vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16, juris Rn. 7; vom 28. Januar 2016 - 2 StR 424/15; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), denn die Angeklagten haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschlüsse vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16; vom 5. November 2015 - 2 StR 373/15).
  • BGH, 06.02.1996 - 5 StR 16/96

    Unterbringung in eine Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16
    Dabei hat sich die Strafkammer an der bisherigen Rechtsprechung einiger Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung orientiert, wonach die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB dann nicht vorliegen, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich nicht innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 48/14, NStZ-RR 2014, 212, 213 mwN; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 - 2 StR 378/15, NStZ 2016, 683, 685; Beschluss vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8; vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 19a; dagegen BGH, Urteil vom 6. Februar 1996 - 5 StR 16/96; zuletzt offengelassen BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315, 316; vgl. zum Ganzen Schneider, NStZ 2014, 617).
  • BGH, 17.04.2012 - 3 StR 65/12

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (maßgebliche Frist,

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16
    Dieser - auf den Wortlaut des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB und den Willen des Gesetzgebers gestützten - Auslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292) ist mit der Neufassung des § 64 Satz 2 StGB im Zuge des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 2016 S. 1610) die Grundlage entzogen worden (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 132 Rn. 21).
  • BGH, 08.08.2012 - 2 StR 279/12

    Schwerer Raub (minderschwerer Fall); Strafzumessung (gesetzlich vertypte

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16
    Dabei hat sich die Strafkammer an der bisherigen Rechtsprechung einiger Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung orientiert, wonach die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB dann nicht vorliegen, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich nicht innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 48/14, NStZ-RR 2014, 212, 213 mwN; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 - 2 StR 378/15, NStZ 2016, 683, 685; Beschluss vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8; vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 19a; dagegen BGH, Urteil vom 6. Februar 1996 - 5 StR 16/96; zuletzt offengelassen BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315, 316; vgl. zum Ganzen Schneider, NStZ 2014, 617).
  • BGH, 15.04.2014 - 3 StR 48/14

    Regelmäßig keine Teilbarkeit der Schuldfähigkeitsbeurteilung bei mehreren durch

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16
    Dabei hat sich die Strafkammer an der bisherigen Rechtsprechung einiger Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung orientiert, wonach die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB dann nicht vorliegen, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich nicht innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 48/14, NStZ-RR 2014, 212, 213 mwN; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 - 2 StR 378/15, NStZ 2016, 683, 685; Beschluss vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8; vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 19a; dagegen BGH, Urteil vom 6. Februar 1996 - 5 StR 16/96; zuletzt offengelassen BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315, 316; vgl. zum Ganzen Schneider, NStZ 2014, 617).
  • BGH, 05.11.2015 - 2 StR 373/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefährlichkeitsprognose:

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16
    Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Senat, Beschlüsse vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16, juris Rn. 7; vom 28. Januar 2016 - 2 StR 424/15; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), denn die Angeklagten haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschlüsse vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16; vom 5. November 2015 - 2 StR 373/15).
  • BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (keine einheitliche Sanktionierung nach JGG

    Auszug aus BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16
    Dabei hat sich die Strafkammer an der bisherigen Rechtsprechung einiger Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung orientiert, wonach die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB dann nicht vorliegen, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich nicht innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 48/14, NStZ-RR 2014, 212, 213 mwN; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 - 2 StR 378/15, NStZ 2016, 683, 685; Beschluss vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8; vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 19a; dagegen BGH, Urteil vom 6. Februar 1996 - 5 StR 16/96; zuletzt offengelassen BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315, 316; vgl. zum Ganzen Schneider, NStZ 2014, 617).
  • BGH, 28.01.2016 - 2 StR 424/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Ausschluss für alle

    Denn bei einer voraussichtlichen Therapiedauer von mehr als zwei Jahren - nach der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung von § 64 Satz 2 StGB ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht mehr von vornherein auf zwei Jahre beschränkt, sondern kann auch dann angeordnet werden, wenn ausnahmsweise eine notwendige Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren zu prognostizieren ist (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 1 f., 24 f.; BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 4. Mai 2017 - 2 StR 570/16, StraFo 2017, 245, 246) - würde sich die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe entsprechend verringern.
  • BGH, 21.06.2017 - 1 StR 195/17

    Konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände (hier: Betäubungsmittel);

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 - 5 StR 133/17; vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 117/17, StraFO 2017, 245 und vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88, 89).
  • BGH, 13.09.2017 - 4 StR 168/17

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur konkreten

    Die Auffassung des Landgerichts, die gemäß § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt scheitere bereits daran, dass die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die Zweijahresfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB überschreite, ist nach der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung des § 64 Satz 2 StGB (BGBl. I 2016, S. 1610) nicht mehr haltbar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16, NStZ-RR 2017, 139; vom 4. Mai 2017 - 2 StR 570/16, StraFo 2017, 245).
  • OLG Köln, 03.07.2018 - 1 RVs 139/18

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels hinsichtlich der Nichtanordnung

    Der Senat sieht sich insoweit auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine Herausnahme des § 64 StGB (grundsätzlich) offenbar auch in solchen Fällen für möglich erachtet, in denen - wie hier - unter anderem über die - gegebenenfalls doppelrelevante Tatsachen beinhaltende - Bewährungsfrage zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 03.08.2016 - 4 StR 290/16 = NStZ-RR 2017, 7; Beschluss vom 04.05.2017 - 2 StR 570/16 - = StraFo 2017, 245; BGH NStZ 2018, 206).
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