Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 25.08.2006

Rechtsprechung
   BGH, 08.08.2006 - 5 StR 405/05 (1)   

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https://dejure.org/2006,3444
BGH, 08.08.2006 - 5 StR 405/05 (1) (https://dejure.org/2006,3444)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2006 - 5 StR 405/05 (1) (https://dejure.org/2006,3444)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2006 - 5 StR 405/05 (1) (https://dejure.org/2006,3444)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Sofortige Beschwerde (Kostenlast nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO)

  • HRR Strafrecht

    § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b vierte Variante, Abs. 1 StGB
    Volksverhetzung (Zugänglichmachen: Internet; Fall "Deutsches Kolleg"; Aufstachelung zum Hass gegen Ausländer; Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Tragung der Verfahrenskosten durch die Angeklagten

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener Volksverhetzung ; Verbreitung von volksverhetzenden Schriften durch Einstellung eines Textes im Internet; Missachtung des Asylrechts; Erforderlichkeit des Eintretens einer Störung des öffentlichen ...

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    StGB § 11 Abs. 3; ; StGB § 130; ; StGB § 130 Abs. 1; ; StGB § 130 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 130 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 11 Abs. 3 § 130 Abs. 2 Nr. 1
    Zur Störung des öffentlichen Friedens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 216
  • StraFo 2006, 471
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

    Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 405/05
    a) Der in das Internet eingestellte Text steht nach § 11 Abs. 3 StGB den Schriften im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB gleich (vgl. BGHSt 46, 212, 216; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 11 Rdn. 36, 36 a).

    Es genügt vielmehr, dass berechtigte - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (BGHSt 16, 49, 56; 29, 26; 46, 212, 218 f.; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - 4 StR 283/05; von Bubnoff aaO Rdn. 13 bis 15 m.w.N.).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens verschiedentlich schon darin gefunden, dass die Publikation nach den konkreten Umständen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt werden kann (BGHSt 29, 26, 27; 46, 212, 219; BGH, Urt. v. 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80, insoweit in NStZ 1981, 258 nicht abgedruckt).

  • BGH, 20.06.1979 - 3 StR 131/79

    Verurteilung wegen Verbreitens von Propagandamitteln einer verfassungswidrigen

    Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 405/05
    Es genügt vielmehr, dass berechtigte - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (BGHSt 16, 49, 56; 29, 26; 46, 212, 218 f.; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - 4 StR 283/05; von Bubnoff aaO Rdn. 13 bis 15 m.w.N.).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens verschiedentlich schon darin gefunden, dass die Publikation nach den konkreten Umständen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt werden kann (BGHSt 29, 26, 27; 46, 212, 219; BGH, Urt. v. 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80, insoweit in NStZ 1981, 258 nicht abgedruckt).

  • BGH, 21.04.1961 - 3 StR 55/60

    Einziehung der Schrift "Die Bankierverschwörung von Jekyl Island" - Einordnung

    Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 405/05
    Es genügt vielmehr, dass berechtigte - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (BGHSt 16, 49, 56; 29, 26; 46, 212, 218 f.; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - 4 StR 283/05; von Bubnoff aaO Rdn. 13 bis 15 m.w.N.).
  • BGH, 15.12.2005 - 4 StR 283/05

    Talmud-Zitate im Rahmen einer öffentlichen Rede als Volksverhetzung

    Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 405/05
    Es genügt vielmehr, dass berechtigte - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (BGHSt 16, 49, 56; 29, 26; 46, 212, 218 f.; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - 4 StR 283/05; von Bubnoff aaO Rdn. 13 bis 15 m.w.N.).
  • BGH, 14.01.1981 - 3 StR 440/80

    Volksverhetzung - Rassenhaß - Begriff des Rassenhasses - Angriff gegen die

    Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 405/05
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens verschiedentlich schon darin gefunden, dass die Publikation nach den konkreten Umständen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt werden kann (BGHSt 29, 26, 27; 46, 212, 219; BGH, Urt. v. 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80, insoweit in NStZ 1981, 258 nicht abgedruckt).
  • BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11

    Anforderungen der Meinungsfreiheit an die strafjuristische Bewertung einer

    Die in Deutschland lebenden Ausländer kommen als hinreichend abgrenzbarer und damit vom Tatbestand der Volksverhetzung geschützter Teil der Bevölkerung in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 1988 - 3 StR 561/87, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 2; Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05, BGHR StGB § 130 Abs. 1 Friedensstörung 1; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 368; OLG Brandenburg NJW 2002, 1440; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 2011 - 1 Ss 175/11; LK-Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 28, 31; Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 130 Rn. 3, 4).

    Unter Aufstachelung zum Hass ist ein Verhalten zu verstehen, welches auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil oder die betreffende Gruppe zu erzeugen oder zu verstärken (BGH, Urteile vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 102, vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 217, vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05, BGHR StGB § 130 Abs. 1 Friedensstörung 1 und vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BGHR § 130 Nr. 1 Aufstacheln 2).

  • VG Düsseldorf, 29.04.2020 - 20 K 3926/19

    Wahlplakat Migration tötet Volksverhetzung Beseitigungsanordnung Absehen von

    Der öffentliche Friede wird gefährdet, wenn berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, dass das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die sich die böswillige Verächtlichmachung richtet, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05 - ; zitiert nach juris.
  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

    Werden Texte abrufbar ins Internet gestellt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie einer breiteren Öffentlichkeit bekannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, a. a. O., juris Rdnr. 54; kritisch dazu BGH, Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05 -, juris Rdnr. 14; Krauß, a. a. O., juris Rdnr. 70 m. w. Nachw.).
  • VG Düsseldorf, 21.05.2019 - 20 L 1449/19

    NPD muss Wahlwerbeplakate in Mönchengladbach entfernen

    Der öffentliche Friede wird gefährdet, wenn berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, dass das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die sich die böswillige Verächtlichmachung gerichtet, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05 - , zitiert nach juris.
  • BayObLG, 15.01.2024 - 207 StRR 440/23

    Strafverfahren gegen Florian J. wegen des Verdachts der Volksverhetzung

    Allerdings gewährleistet Art. 5 Abs. 2 GG auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Strafgesetze wie § 130 StGB gehören (vgl. BGH, Urteil vom 08.08.2006, 5 StR 405/05, NStZ 2007, 216, 217).
  • VG Mainz, 26.04.2019 - 4 L 437/19

    Wahlwerbung im Fernsehen; NPD; Volksverhetzung: Messermänner

    Dies ist dann der Fall, wenn berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, dass das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die sich die böswillige Verächtlichmachung richtet (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05 - NSTZ 2007, 216, 217).
  • BGH, 16.12.2021 - 3 StR 231/21

    Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten im Kostenansatzverfahren

    § 21 GKG findet - entgegen der in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Rechtsauffassung - sowohl im Rahmen der Kostenentscheidung als auch im Kostenansatzverfahren Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, juris Rn. 9; vom 25. Januar 2005 - 1 StR 502/04, juris Rn. 5 ff.; vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05, StraFo 2006, 471; vom 21. September 2007 - 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31; vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 4b Ws 8/18, juris Rn. 11 ff.; KKStPO/Gieg, 8. Aufl., § 464 Rn. 7, § 465 Rn. 3a; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 465 Rn. 11 mwN).
  • LG Freiburg, 21.06.2023 - 17/23 NBs 455 Js 36127/21

    Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Bezugstat gem. § 126 Abs. 1 StGB und der

    Die bloße Abrufbarkeit jedenfalls reicht für eine Friedensstörung nicht aus (so ebenfalls BGH, Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05 -, Rn. 14, juris).

    Es ist auszuschließen, dass dieses GIF vom aufgeschlossenen Teil der Öffentlichkeit in der Weise ernst genommen werden könnte, dass hieraus etwa eine Störung des öffentlichen Friedens zu resultieren vermöchte (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05 -, Rn. 16, juris).

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 U 270/20

    Freischaltung eines gelöschten Beitrags auf 'facebook' Unwirksamkeit

    Wenn es auszuschließen ist, dass eine Veröffentlichung vom "aufgeschlossenen Teil der Öffentlichkeit" ernst genommen werden könnte, spricht dies gegen diese Eignung (vgl. BGH NStZ 2007, 216 Rn 12f).
  • LG Freiburg, 26.07.2010 - 7 Ns 460 Js 4600/09

    Annahme einer Volksverhetzung bei einer Plakataktion im Internet über die

    Die Plakatmotive wurden über das Internet verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht, da alle Teilnehmer und Besucher des Thiazi-Forums die Möglichkeit hatten, von dem Inhalt der Plakate Kenntnis zu nehmen (vgl. dazu auch BGH NStZ 2007, 216, 217, Rn 4).

    Eine solche Stigmatisierung stachelt zum Hass gegen den betroffenen Bevölkerungsteil auf (zur Stigmatisierungswirkung BGH NStZ 2007, 216, 217, Rn 5).

  • BayObLG, 12.04.2023 - 207 StRR 80/23

    Zu den Voraussetzungen für die Ablehnung von (Hilfs-)Beweisanträgen und zur

  • KG, 01.12.2011 - 1 Ss 395/11

    Zum NPD-Wahlkampf: "5-Punkte-Plan zur Ausländerrückführung"

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 25.08.2006 - 1 Ws 423/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4422
OLG Celle, 25.08.2006 - 1 Ws 423/06 (https://dejure.org/2006,4422)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.08.2006 - 1 Ws 423/06 (https://dejure.org/2006,4422)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. August 2006 - 1 Ws 423/06 (https://dejure.org/2006,4422)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Nr. 4104 VV RVG
    Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts anstelle eines an diesem Tage verhinderten Rechtsanwalts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Nr. 4100 RVG VV; Nr. 4102 RVG VV; Nr. 4103 RVG VV; Nr. 4104 RVG VV
    Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts anstelle eines an diesem Tage verhinderten, bereits und auch weiterhin beigeordneten Verteidigers; Beschränkung des Vergütungsanspruchs auf die Teilnahme an diesem Termin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts anstelle eines an diesem Tage verhinderten, bereits und auch weiterhin beigeordneten Verteidigers; Beschränkung des Vergütungsanspruchs auf die Teilnahme an diesem Termin

  • Burhoff online

    Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts anstelle eines an diesem Tage verhinderten Rechtsanwalts

  • Judicialis

    RVG VV Nr. 4100; ; RVG VV Nr. 4102; ; RVG VV Nr. 4103; ; RVG VV Nr. 4104

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2006, 669
  • Rpfleger 2006, 669 (Volltext mit amtl. LS)
  • StraFo 2006, 471
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 13.07.1998 - 5 WF 60/98

    Vergütung eines auswärtigen Rechtsanwalts nach den Vergütungsvorschriften eines

    Auszug aus OLG Celle, 25.08.2006 - 1 Ws 423/06
    Die vom Antragsteller bemühte Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 13.7.1999 (5 WF 60-98, NJW-RR 1999, 436) steht der vorliegenden nicht entgegen, denn dort wurde - anders als im vorliegenden Verfahren - die Beiordnung des zunächst tätigen Rechtsanwalts aufgehoben und an dessen Stelle ein neuer Prozessbevollmächtigter für das gesamte weitere Verfahren beigeordnet.
  • KG, 29.06.2005 - 5 Ws 164/05

    Rechtsanwaltskosten im Strafverfahren: Gebühren des anwaltlichen Vertreters des

    Auszug aus OLG Celle, 25.08.2006 - 1 Ws 423/06
    Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass ein Rechtsanwalt, der wie der Antragsteller vertretungsweise für den bereits und weiterhin beigeordneten Verteidiger an einem Termin teilnimmt und nur insoweit vom Gericht beigeordnet wird, eine Grund- sowie eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 4100 und 4104 VV nicht beanspruchen kann (vgl. ausführlich KG, NStZ-RR 2005, 327; sowie Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., VV 4100 Rn. 2).
  • OLG Celle, 19.09.2018 - 3 Ws 221/18

    Nur Terminsgebühr bei Haftbefehlsverkündung

    Während teilweise davon ausgegangen wird, ein Terminsvertreter könne die vollständigen Gebühren eines Verteidigers oder aber zumindest neben der Terminsgebühr auch die Grundgebühr geltend machen (vgl. etwa OLG Hamm [AGS 2007, 37], OLG Karlsruhe [NJW 2008, 2935], OLG München [NStZ-RR 2009, 32], Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 4100, 4101 Rn. 5), wird andererseits hiervon abweichend angenommen, einem Terminsvertreter stehe neben einem bereits und weiterhin beigeordneten Verteidiger für seine Teilnahme an nur einem Termin lediglich die Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG zu (KG, NStZ-RR 2005, 327; OLG Celle, StraFO 2006, 471; RVGreport 2009, 226; differenzierend OLG - Stuttgart, StraFO 2011, 198).
  • OLG Karlsruhe, 16.07.2008 - 3 Ws 281/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Terminsvertreters

    Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung soll indes dem wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin bestellten Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit als sogenannter "Terminsvertreter" nur die Terminsgebühren zustehen, weil er lediglich als Vertreter des die Verteidigung insgesamt führenden Pflichtverteidigers beigeordnet worden sei und der Vertreter für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins keine höhere Vergütung beanspruchen könne als in der Person des vertretenen Pflichtverteidigers angefallen wäre (vgl. KG NStZ-RR 2005, 327; RGVreport 2007, 108 (Ls); OLG Celle StraFo 2006, 471; RGVreport 2007, 71 (Ls); OLG Hamm RGVreport 2007, 108 (Ls); Hartmann Kostengesetze 38. Aufl. RGV VV 4100, 4101 Rdnr. 2; a. A. OLG Hamm AGS 2007, 37; Burhoff in Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. VV 4100, 4101 Rdnr. 5 u. VV 4106, 4107 Rdnr. 6; Burhoff in Burhoff RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Nr. 4100 VV Rdnr. 8).
  • OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 4 Ws 195/10

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Abgrenzung zwischen der Bestellung eines

    Deshalb sei nur die Terminsgebühr zuzubilligen (ebenso OLG Brandenburg vom 25. August 2009, 2 Ws 111/09, juris; OLG Celle vom 25. August 2006, 1 Ws 423/06, juris - und in NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158 [LS]).
  • OLG Hamm, 05.05.2009 - 3 Ws 68/09

    Zuständigkeit des Einzelrichters; fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers;

    In den Fällen der vertretungsweisen Beiordnung hat der Senat bislang die Auffassung vertreten, dass dem eingeschränkt beigeordneten Pflichtverteidiger lediglich die Terminsgebühr zusteht, nicht dagegen die - bereits in der Person des ordentlichen Pflichtverteidigers angefallenen - Grund- und Verfahrensgebühren (zu vgl. Senatsbeschl. v. 28. November 2006 - 3 Ws 569/06; ebenso OLG Celle Beschl. v. 25. August 2006 - 1 Ws 423/06; KG Berlin Beschl. v. 29. Juni 2005 - 5 Ws 164/05; OLG Dresden Beschl. v. 5. September 2007 - 1 Ws 155/07).
  • OLG Celle, 19.12.2008 - 2 Ws 365/08

    Verteidigergebühren: Vergütungsanspruch des tageweise als Vertreter des

    Unter Berufung u. a. auf die Entscheidung des 1. Strafsenates dieses Gerichts vom 25. August 2006 (1 Ws 423/06, Nds.Rpfl. 2006, 375) führte er aus, dass es dem erkennenden Gericht vor dem Hintergrund der Zulässigkeit einer Vertretung des bestellten Pflichtverteidigers im Falle von dessen vorübergehender Verhinderung auch möglich sein müsse, den Vertreter nur unter Beschränkung auf den Zeitraum der Abwesenheit des Pflichtverteidigers beizuordnen.
  • OLG Saarbrücken, 10.11.2014 - 1 Ws 148/14

    Vergütung des Strafverteidigers: Vergütungsanspruch des Terminsvertreters für den

    a) Nach einer Ansicht kann ein solcher "Terminsvertreter" die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nicht verlangen, sondern nur die Terminsgebühren (vgl. OLG Celle StraFo 2006, 471 f. und NdsRpfl 2009, 141 f. - Rn. 10 ff. nach juris; KG NStZ-RR 2005, 327 f. - Rn. 11 ff. nach juris und NStZ-RR 2011, 295 f. - Rn. 4 f. nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2006 - 3 Ws 569/06, Rn. 4 nach juris für den Fall einer ausdrücklichen Beiordnung als Vertreter des bestellten Pflichtverteidigers; OLG Stuttgart Justiz 2011, 108 ff. - Rn. 9 ff. nach juris sowie OLG Rostock, Beschl. v. 15.09.2011 - 1 Ws 201/11, Rn. 26 ff. nach juris, die allerdings neben einer Bestellung zum bloßen Vertreter aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auch eine Bestellung zum weiteren Verteidiger für möglich halten; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., 4100, 4101 VV Rn. 2; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29.07.2010 - 1 Ws 82/10 für den Fall der Bestellung eines Vertreters des Nebenklägerbeistands).
  • OLG Köln, 26.03.2010 - 2 Ws 129/10

    Terminsvertreter, Abrechnung

    Die Problemstellung geht im wesentlichen dahin, ob dem "Terminsvertreter" lediglich die Terminsgebühr zusteht ( so - sämtlich zitiert bei juris - : OLG Hamm 28.11.2006 - 3 Ws 569/06 - KG 29.06.2005 - 5 Ws 164/05 - = NStZ-RR 05, 327 und 08.12.2006 - 3 Ws 353/06 - OLG Celle 25.08.2006 - 1 Ws 423/06-; 10.10.2006 - 2 Ws 258/06 - = StraFo 06, 471; 19.12.2008 - 2 Ws 365/08 - = NStZ-RR 09, 158; LG Düsseldorf 04.10.2007 - 14 Qs 106/07-; im Schrifttum : Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., VV 4100, 4101 Randnr. 2; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., VV 4100, 4101 Randnr. 10).
  • OLG Hamburg, 17.09.2012 - 3 Ws 93/12

    Pflichtverteidigervergütung: Vergütungsanspruch eines zweiten Pflichtverteidigers

    Dieser kann grundsätzlich wegen der von ihm allein eingenommenen Vertreterrolle nur die Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer verlangen; sein Anspruch geht nicht über das hinaus, was in der Person des bestellten Verteidigers im Falle dessen Erscheinens angefallen wäre (vgl. etwa KG, BeckRS 2008, 10345; NStZ-RR 2005, 327; OLG Celle, NJOZ 2006, 3706; a.A. OLG Karlsruhe, NJW 2008, 2935).
  • OLG Celle, 21.05.2007 - 1 Ws 195/07

    Bestimmung der Vergütung für einen Zeugenbeistand; Erhöhung der Vergütung bei

    Auch ein Verteidiger, dessen Tätigkeit sich nicht auf das gesamte Strafverfahren erstreckt, kann für seine - vorübergehende - Teilnahme an einem einzelnen Verhandlungstermin nicht Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr beanspruchen (KG vom 29.6.2005, 5 Ws 164/05 und OLG Celle vom 25.8.2006, 1 Ws 423/06).
  • OLG Hamm, 28.11.2006 - 3 Ws 569/06

    Pflichtverteidiger; Vertreter; Gebührenanspruch; grundgebühr; Verfahrensgebühr;

    Der Beschwerdeführer ist im Rahmen dieses Vertretungsverhältnisses - als Vertreter des beigeordneten Verteidigers - tätig geworden und kann die Grundgebühr im Rahmen dieses Vertretungsverhältnisses neben dem beigeordneten Verteidiger kein zweites Mal beanspruchen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2006, 2 Ws 158/06 und Beschluss vom 25.08.2006 - 1 Ws 422/06 [richtig: 1 Ws 423/06 - d. Red.] -, veröffentlicht bei www.burhoff.de/RVG-Entscheidungen; KG NStZ-RR 2005, 227; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., VV 4100 Rdnr. 2).
  • OLG Celle, 10.10.2006 - 2 Ws 258/06

    Beanspruchung der Grundgebühr für das erneute Einarbeiten in den Rechtsfall durch

  • OLG Dresden, 05.09.2007 - 1 Ws 155/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch des beigeordneten Terminsvertreters,

  • KG, 18.02.2011 - 1 Ws 38/09

    Pflichtverteidigerkosten: Gebühr des Terminvertreters

  • OLG Bremen, 14.12.2009 - Ws 119/09

    Vergütung des beigeordneten Terminsvertreters

  • LG Koblenz, 21.08.2012 - 2 Qs 77/12

    Anspruch eines "Terminsvertreters" des Pflichtverteidigers auf Grundgebühr und

  • OLG Celle, 10.10.2006 - 2 Ws 241/06

    Beanspruchung der Grundgebühr für das erneute Einarbeiten in den Rechtsfall durch

  • LG Düsseldorf, 14.10.2007 - 14 Qs 107/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Terminsvertreters

  • LG Braunschweig, 02.04.2015 - 9 Ks 11/14

    Pflichtverteidigung im Strafverfahren: Gebührenanspruch des für einen Sitzungstag

  • LG Düsseldorf, 04.10.2007 - 14 Qs 106/07

    Strafrecht - Vergütung des Terminsvertreters

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