Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 01.04.2003

Rechtsprechung
   BGH, 19.03.2003 - 2 StR 23/03   

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https://dejure.org/2003,5158
BGH, 19.03.2003 - 2 StR 23/03 (https://dejure.org/2003,5158)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2003 - 2 StR 23/03 (https://dejure.org/2003,5158)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2003 - 2 StR 23/03 (https://dejure.org/2003,5158)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 46 StGB
    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Strafzumessung; ausdrückliche Feststellung und exakte Kompensation; Extremfall unmöglicher Kompensation)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei einem Verfahren wegen unerlaubten Herstellens von Arzneimitteln; Feststellung von Ausmaß und Art der Verzögerung bei Verletzung des Beschleunigungsgebots

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; AMG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2
    Urteilsausführungen bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2003, 247
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.06.2000 - 4 StR 91/00

    Verletzung des Rechts auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit;

    Auszug aus BGH, 19.03.2003 - 2 StR 23/03
    Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots hat der Tatrichter nicht nur Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen, sondern, worauf der Senat in seinem Beschluß hingewiesen hatte, das Maß der Kompensation durch Vergleich der verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BGH NStZ 2001, 52; wistra 2001, 177 f, NStZ-RR 2000, 343 f).
  • BGH, 02.08.2000 - 3 StR 502/99

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot; Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 19.03.2003 - 2 StR 23/03
    Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots hat der Tatrichter nicht nur Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen, sondern, worauf der Senat in seinem Beschluß hingewiesen hatte, das Maß der Kompensation durch Vergleich der verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BGH NStZ 2001, 52; wistra 2001, 177 f, NStZ-RR 2000, 343 f).
  • BGH, 23.01.2001 - 4 StR 572/00

    Betrug; Strafzumessung; Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Gerechter

    Auszug aus BGH, 19.03.2003 - 2 StR 23/03
    Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots hat der Tatrichter nicht nur Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen, sondern, worauf der Senat in seinem Beschluß hingewiesen hatte, das Maß der Kompensation durch Vergleich der verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BGH NStZ 2001, 52; wistra 2001, 177 f, NStZ-RR 2000, 343 f).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 954/02

    Hinreichende Bestimmtheit von § 96 Nr 4 AMG 1976 iVm § 2 Abs 1 Nr 5 AMG 1976 -

    c) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2003 - 2 StR 23/03 -,.
  • BGH, 23.08.2007 - 3 StR 50/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensationslösung;

    Hieran anknüpfend entwickelte sich in der Folgezeit eine Spruchpraxis aller Senate des Bundesgerichtshofs dahin, dass der Tatrichter zunächst stets Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursache konkret festzustellen und - falls dies zur Kompensation nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen nicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000, 343; StV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo 2003, 247).
  • BGH, 26.05.2004 - 2 ARs 33/04

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Antwort auf Anfragebeschluss; Prüfung

    Allein auf die Sachrüge ist einzugreifen, wenn nur die Höhe der Kompensation (rechtsfehlerhaft) nicht exakt bestimmt wurde (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2002 - 2 StR 381/02 und vom 19. März 2003 - 2 StR 23/03).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 01.04.2003 - 2 Ss 158/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,30277
OLG Schleswig, 01.04.2003 - 2 Ss 158/02 (https://dejure.org/2003,30277)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.04.2003 - 2 Ss 158/02 (https://dejure.org/2003,30277)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01. April 2003 - 2 Ss 158/02 (https://dejure.org/2003,30277)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2003, 379
  • StraFo 2003, 247
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Rostock, 27.01.2016 - 21 Ss OWi 2/16

    Bußgeldverfahren: Verfahrensverzögerung in einem

    Aus rechtsstaatlichen Gründen kann die Verfahrenseinstellung wegen überlanger Verfahrensdauer dann unabweisbar werden, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten im Lichte der Gesamtdauer des Verfahrens unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, namentlich des Tatvorwurfs, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (so etwa bei BGHSt 35, 137 ff.; vgl. auch BGHSt 46, 159, 169 f.; aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vgl. etwa OLG Düsseldorf StV 1995, 400, 401 f.; OLG Schleswig StV 2003, 379 ff.; OLG Stuttgart NStZ 1993, 450; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134; 1995, 49 f.).
  • OLG Rostock, 24.03.2010 - 1 Ss 8/10

    Strafverfahren: Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung wegen Verstoßes gegen

    Aus rechtsstaatlichen Gründen kann die Verfahrenseinstellung wegen überlanger Verfahrensdauer aber unabweisbar werden, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten im Lichte der Gesamtdauer des Verfahrens unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls , namentlich des Tatvorwurfs, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (so etwa bei BGHSt 35, 137 ff.; vgl. auch BGHSt 46, 159, 169 f.; aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vgl. etwa OLG Düsseldorf StV 1995, 400, 401 f.; OLG Schleswig StV 2003, 379 ff.; OLG Stuttgart NStZ 1993, 450; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134; 1995, 49 f.).
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