Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 30.04.2003

Rechtsprechung
   BGH, 08.04.2003 - 5 StR 140/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8941
BGH, 08.04.2003 - 5 StR 140/03 (https://dejure.org/2003,8941)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2003 - 5 StR 140/03 (https://dejure.org/2003,8941)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2003 - 5 StR 140/03 (https://dejure.org/2003,8941)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 265 Abs. 2 StPO; § 337 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Hinweispflicht (Anordnung einer Maßregel; Beruhen); Verfahrensrüge (unzureichende Darlegung; Nichtverlesung einer Vernehmungsniederschrift; Protokollberichtigung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision wegen Verletzung der richterlichen Hinweispflicht; Ausspruch einer Maßregel nach §§ 69, 69a Strafgesetzbuch (StGB); Fehlender Hinweis in Anklage, Eröffnungsbeschluss oder Hauptverhandlung; Möglichkeit einer effektiven Verteidigung; Beruhen des Urteils auf dem ...

  • Judicialis

    StGB § 69; ; StGB § 69a; ; StGB § 69 Abs. 2; ; StPO § 265 Abs. 2; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 265 Abs. 2
    Unterlassener Hinweis auf Entzug der Fahrerlaubnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StraFo 2003, 276
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83

    Unwirksamkeit der Zustellung des Urteils aufgrund des nicht fertiggestellten

    Auszug aus BGH, 08.04.2003 - 5 StR 140/03
    Die dem Beschwerdeführer in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilte - zudem ersichtlich überflüssige - Protokollberichtigung ändert an der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Beschwerdeführer nach vorheriger Fertigstellung des Protokolls (§ 273 Abs. 4 StPO) nichts (vgl. BGH NStZ 1984, 89; Blaese/Wielop, Die Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen 3. Aufl. Rdn. 178a und b).
  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen zur Frage der Erforderlichkeit eines

    Der Vielzahl der Entscheidungen lässt sich hingegen nicht entnehmen, ob die Anknüpfungstatsachen der Maßregelanordnung bereits in der Anklageschrift benannt waren und es deshalb allein auf die abweichende rechtliche Würdigung ankam (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 30. März 1988 - 3 StR 78/88; BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 2; vom 8. Januar 1991 - 1 StR 683/90; BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 3; vom 4. Juni 2002 - 3 StR 144/02, NStZ-RR 2002, 271; vom 8. April 2003 - 5 StR 140/03; vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 350/08, NStZ 2009, 227; vom 8. Januar 2009 - 4 StR 568/08, NStZ 2009, 468; vom 28. Januar 2010 - 5 StR 552/09, NStZ-RR 2010, 215).
  • KG, 14.07.2015 - 121 Ss 96/15

    Revisionsbeschränkung auf den Maßregelausspruch: Wirksamkeit und Begründetheit

    Deshalb hat das Gericht in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer isolierten Sperrfrist hinzuweisen, wenn die Anklage oder der Eröffnungsbeschluss die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat nicht als Voraussetzung für die Anordnung einer Sperrfrist bezeichnet hat (vgl. BGH StraFo 2003, 276; LK/Geppert, StGB, 12. Aufl., § 69, Rn. 230).

    Da der Verfahrensmangel nur den Maßregelausspruch betrifft (vgl. BGH StraFo 2003, 276).

  • BayObLG, 08.04.2004 - 1St RR 56/04

    Rechtlicher Hinweis, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis

    Zwar mag es in einem solchen Fall nahe liegen, dass auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommen kann (vgl. BGHSt 18, 288/289; BGH ZfS 1992, 102; StraFo 2003, 276).
  • OLG Schleswig, 17.01.2019 - 1 Ss 127/18

    Eines Hinweises gem. § 265 Abs. 1 StPO bedarf es auch im Hinblick auf die

    Deshalb hat das Gericht in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer isolierten Sperrfrist hinzuweisen, wenn die Anklage oder der Eröffnungsbeschluss die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat nicht als Voraussetzung für die Anordnung einer Sperrfrist bezeichnet hat (vgl. BGH StraFo 2003, 276; LK/Geppert, StGB, 12. Aufl., § 69 Rdnr. 230).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.04.2003 - 2 Ws 101/2003   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6382
OLG Hamm, 30.04.2003 - 2 Ws 101/2003 (https://dejure.org/2003,6382)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.04.2003 - 2 Ws 101/2003 (https://dejure.org/2003,6382)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. April 2003 - 2 Ws 101/2003 (https://dejure.org/2003,6382)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde; Nachträgliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge

  • Judicialis

    StPO § 454 b; ; StPO § 458

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StPO § 454b; StPO § 458
    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde; nachträgliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - StVK E 1317/02
  • OLG Hamm, 30.04.2003 - 2 Ws 101/2003

Papierfundstellen

  • StraFo 2003, 276
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.12.1990 - 2 ARs 570/90

    Anfechtung der Ablehnung einer Vollstreckungsunterbrechung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.04.2003 - 2 Ws 101/03
    Für dieses Begehren ist aber allein der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG eröffnet (BGH NJW 1991, 2030 f; Senatsbeschluss vom 21.07.1998, NStZ 1999, 56).
  • OLG Hamm, 21.07.1998 - 2 Ws 304/98
    Auszug aus OLG Hamm, 30.04.2003 - 2 Ws 101/03
    Für dieses Begehren ist aber allein der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG eröffnet (BGH NJW 1991, 2030 f; Senatsbeschluss vom 21.07.1998, NStZ 1999, 56).
  • OLG Köln, 04.08.2009 - 2 Ws 361/09

    Rechtsmittel gegen Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur

    Dementsprechend ist in den Fällen, in denen es um eine Unterbrechung zum Halbstrafenzeitpunkt in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB (OLG Hamm, NStZ 1999, 45) oder um die Unterbrechung einer Strafe geht, deren Rest bereits einmal zur Vollstreckung ausgesetzt war (OLG Hamm, Beschl. vom 22.10.1998, 4 Ws 590/98; BGH NStZ 1991, 205), nicht der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer, sondern lediglich der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG gegeben (s. auch OLG Hamm, StraFo 2003, 276).
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