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Rechtsprechung
   BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4253
BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03 (https://dejure.org/2004,4253)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2004 - 5 StR 580/03 (https://dejure.org/2004,4253)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 5 StR 580/03 (https://dejure.org/2004,4253)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 AO; § 393 AO; § 149 Abs. 2 AO; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 46 StGB
    Vollendete Steuerhinterziehung (Ausschluss durch Einleitung des Steuerstrafverfahrens bzw. das Ende der Erklärungspflicht; nemo tenetur-Grundsatz; Selbstbelastungsfreiheit; Schweigerecht; besonders schwerer Fall: großes Ausmaß, Falldifferenzierung; ...

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Schuldspruchs wegen Steuerhinterziehung; Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch; Steuererklärungspflichten bzgl. Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 1999; Mangel in der Darstellung des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung des ...

  • Judicialis

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; ; AO § 370 Abs. 3 Nr. 1; ; StGB § 56 Abs. 3; ; StGB § 46; ; StPO § 301; ; StPO § 301

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 3 Nr. 1
    Besonders schwerer Fall bei einer Serie von Steuerhinterziehungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung - Steuerhinterziehung großen Ausmaßes

Papierfundstellen

  • StraFo 2004, 211
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03
    Anderenfalls würde sie das Maß des noch Schuldangemessenen in nicht mehr hinnehmbarer Weise unterschreiten (vgl. BGHSt 34, 345, 349).

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängten Strafen nach oben oder unten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra 2002, 137).

  • BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht nach unrichtiger Erklärung oder Auskunft des

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03
    Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, da Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, daß eine getrennte Überprüfung hier nicht möglich ist (vgl. BGHSt 46, 257, 259).
  • BGH, 12.05.1989 - 3 StR 55/89

    Steuerhinterziehung - Untreue - Bankrott - Konkurs - Konkursdelikte

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03
    Es ist zu besorgen, daß das Landgericht im Hinblick auf das Recht der Finanzverwaltung, die Besteuerungsgrundlagen auch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens durch Schätzung zu ermitteln und das Besteuerungsverfahren durchzuführen, nicht bedacht hat, daß Betriebs- und Steuerfahndungsberichte, die anderen Grundsätzen verpflichtet sind, auch bei geständigen Angeklagten nicht unbesehen auf das Steuerstrafverfahren übertragen werden dürfen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2, 3, 5, 9).
  • BGH, 13.12.2001 - 4 StR 363/01

    Untreue; Begriff der prozessualen Tat; Beihilfehandlung (Zweifelsgrundsatz);

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängten Strafen nach oben oder unten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra 2002, 137).
  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00

    Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03
    Das Landgericht hat sämtliche Einzelfälle rechtlich als vollendete Steuerhinterziehungen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gewertet, ungeachtet des Umstands, daß der Angeklagte nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens im Oktober 1999 nicht mehr verpflichtet war, Steuererklärungen abzugeben (vgl. BGHSt 47, 8; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3).
  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 448/00

    Anforderungen an die Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03
    Zwar sind weder die Schätzungsgrundlagen noch die Schätzungsmethoden nachprüfbar dargestellt (vgl. BGH wistra 2001, 266 und 2001, 308; Harms in: Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter, 2002, S. 451 ff. m.w.N.); der Angeklagte war indessen im wesentlichen geständig und hat die verkürzten Steuern anerkannt, so daß der Mangel in der Darstellung des angefochtenen Urteils hinzunehmen ist.
  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 584/00

    Steuerhinterziehung; Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit;

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03
    Zwar sind weder die Schätzungsgrundlagen noch die Schätzungsmethoden nachprüfbar dargestellt (vgl. BGH wistra 2001, 266 und 2001, 308; Harms in: Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter, 2002, S. 451 ff. m.w.N.); der Angeklagte war indessen im wesentlichen geständig und hat die verkürzten Steuern anerkannt, so daß der Mangel in der Darstellung des angefochtenen Urteils hinzunehmen ist.
  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 540/01

    Steuerhinterziehung; Unzumutbarkeit; Nemo-tenetur-Grundsatz; Suspendierung der

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03
    Das Landgericht hat sämtliche Einzelfälle rechtlich als vollendete Steuerhinterziehungen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gewertet, ungeachtet des Umstands, daß der Angeklagte nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens im Oktober 1999 nicht mehr verpflichtet war, Steuererklärungen abzugeben (vgl. BGHSt 47, 8; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3).
  • BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01

    Steuerhinterziehung (Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens; nemo tenetur se

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03
    Das Landgericht hat sämtliche Einzelfälle rechtlich als vollendete Steuerhinterziehungen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gewertet, ungeachtet des Umstands, daß der Angeklagte nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens im Oktober 1999 nicht mehr verpflichtet war, Steuererklärungen abzugeben (vgl. BGHSt 47, 8; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3).
  • BGH, 27.04.1988 - 3 StR 55/88

    Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung - Hinterziehung

    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03
    Es ist zu besorgen, daß das Landgericht im Hinblick auf das Recht der Finanzverwaltung, die Besteuerungsgrundlagen auch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens durch Schätzung zu ermitteln und das Besteuerungsverfahren durchzuführen, nicht bedacht hat, daß Betriebs- und Steuerfahndungsberichte, die anderen Grundsätzen verpflichtet sind, auch bei geständigen Angeklagten nicht unbesehen auf das Steuerstrafverfahren übertragen werden dürfen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2, 3, 5, 9).
  • BGH, 04.05.1990 - 3 StR 72/90

    Anspruch auf Auslieferung bei Nichtverlassen des Bundesgebietes innerhalb der

  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01

    Hinterziehung von Vermögensteuer; Beginn der Verfolgungsverjährung einer

  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 45/97

    Verdeckte Gewinnausschüttungen - Hinterziehung von Körperschaftsteuer und

  • BVerfG, 07.01.2004 - 2 BvR 1704/01

    Recht auf den gesetzlichen Richter (willkürliche Erwägungen; Auslegung einer

  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Indes ist, wie sich aus den im Anfragebeschluß mitgeteilten Umständen und den inzwischen hinzugekommenen Erkenntnissen (vgl. u. a. die im Antwortbeschluß des 1. Strafsenats mitgeteilte Absprache in einer Wirtschaftsstrafsache; vgl. BGH, Beschl. vom 5. August 2003 - 3 StR 231/03; Urt. vom 16. Oktober 2003 - 3 StR 257/03; Urt. vom 5. Februar 2004 - 5 StR 580/03; Beschl. vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04; vgl. Weider StraFo 2003, 406, 407 zu den Erörterungen auf dem Richter- und Staatsanwaltstag in Dresden im September 2003) ergibt, der Bereich bedauerlicher Einzelfälle - quasi sporadischer "Ausreißer" - deutlich überschritten.
  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 301/04

    Steuerhinterziehung (überhöhter Hinterziehungsschaden: fehlerhafter Ansatz der

    Vielmehr müßte dann für jeden Einzelfall das "große Ausmaß" zu bejahen sein (BGH wistra 2004, 185); diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
  • LG Hildesheim, 06.08.2009 - 25 KLs 4222 Js 21594/08

    Strafzumessung: Erschütterung der Indizwirkung von Regelbeispielen bei besonders

    Es ist vielmehr bei der Prüfung dieses Merkmals auf den Verkürzungserfolg im Einzelfall abzustellen (BGH wistra 2004, 185, 186; NJW 2005, 374, 375; Saarländisches OLG, a. a. O, LG Cottbus a. a. O.); der höchste Steuerschaden im Einzelfall hat aber weniger als 12.000 EUR betragen.
  • LG Saarbrücken, 10.05.2005 - 5 Js 141/02
    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehen einzelne unter Verstoß gegen Erklärungspflichten, sei es durch aktives Tun, sei es durch Unterlassen begangene Steuerhinterziehungsdelikte jedenfalls seit der Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB zueinander (vgl. BGH wistra 2004, S. 185 f. = StraFo 2004, 211).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7416
BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03 (https://dejure.org/2003,7416)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2003 - 4 StR 467/03 (https://dejure.org/2003,7416)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2003 - 4 StR 467/03 (https://dejure.org/2003,7416)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • StraFo 2004, 211
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03
    Allerdings hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 28. Oktober 2003 näher dargelegt hat - die innerprozessuale Bindung an die Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils, die den rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (vgl. BGHSt 30, 340, 342; Senatsbeschluß NStZ 1999, 259 f.), beachtet.
  • BGH, 16.02.2000 - 3 StR 24/00

    Urteilsbegründung; Teilrechtskraft eines Urteils

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03
    Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt 24, 274 f.; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18).
  • BGH, 18.03.2003 - 4 StR 83/03

    Tenorierung; Strafzumessung (Unverhältnismäßigkeit; gerechter Schuldausgleich;

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03
    Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch Beschluß vom 18. März 2003 - 4 StR 83/03 - im Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück.
  • BGH, 14.05.1993 - 3 StR 176/93

    Vom Revisionsgericht aufgehobene Feststellungen als Grundlage für ein neues

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03
    Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt 24, 274 f.; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18).
  • BGH, 10.05.1995 - 2 StR 160/95

    Aufhebung des Strafausspruchs - Aufhebung der Feststellungen - Verminderte

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03
    Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt 24, 274 f.; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18).
  • BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71

    Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03
    Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt 24, 274 f.; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18).
  • BGH, 17.11.1998 - 4 StR 528/98

    Rüge der Verletzung von formellem und materiellem Recht durch den Angeklagten;

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03
    Allerdings hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 28. Oktober 2003 näher dargelegt hat - die innerprozessuale Bindung an die Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils, die den rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (vgl. BGHSt 30, 340, 342; Senatsbeschluß NStZ 1999, 259 f.), beachtet.
  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 592/11

    Übernahme von Urteilsbestandteilen zu den persönlichen Verhältnissen des

    Nach Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht ist der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und diese im Urteil mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 467/03, StraFo 2004, 211; Senat, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; vgl. auch Appl, FS Rissing-van Saan, S. 35, 42).
  • BGH, 12.03.2013 - 4 StR 337/12

    Strafzumessung (neue Feststellungen zu persönlichen Verhältnis nach Aufhebung des

    Dadurch sind sämtliche Feststellungen entfallen, die für die Rechtsfolgenseite von Bedeutung sind und die nicht als sog. doppelrelevante Tatsachen auch zum Unterbau der aufrechterhaltenen Schuldsprüche gehören (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 467/03, NStZ-RR 2005, 66 bei Becker; Urteil vom 15. April 1997 - 5 StR 24/97, NStZ-RR 1997, 237).

    Es wäre daher die Aufgabe des neuen Tatrichters gewesen, bei allen Angeklagten in prozessordnungsgemäßer Weise neue Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie den Vorstrafen zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 467/03, NStZ-RR 2005, 66 bei Becker; KK-StPO/ Kuckein, 6. Aufl., § 353 Rn. 30 mwN).

  • BGH, 08.09.2015 - 2 StR 136/15

    Aufhebung der Feststellungen durch das Revisionsgericht (Feststellungen des neuen

    Nach Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht ist der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und diese im Urteil mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 467/03, StraFo 2004, 211; Senat, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; vgl. auch Appl, FS Rissing-van Saan, 2011, S. 35, 42).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 267/17

    Aufhebung des Urteils und der Feststellungen (Unzulässige Bezugnahme auf ein

    Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassende eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 467/03, StraFo 2004, 211 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ss 669/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5086
OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ss 669/03 (https://dejure.org/2004,5086)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.01.2004 - 2 Ss 669/03 (https://dejure.org/2004,5086)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - 2 Ss 669/03 (https://dejure.org/2004,5086)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Berufungsverwerfung; Ausbleiben des Angeklagten; Anforderungen an Urteilsgründe

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten; Anforderungen an die Begründung eines Verwerfungsurteils; Subjektive Pflichtverletzung bei unentschuldigter Säumnis; Annahme in der Berufungshauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten werden zu können; ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Berufungsverwerfung - Unentschuldigte Säumnis i.S. des § 329 Abs. 1 StPO

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 329 Abs. 1
    Anforderungen an die Gründe eines Verwerfungsurteils

Papierfundstellen

  • StraFo 2004, 211
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 07.10.1999 - 2 Ss 1011/99

    Verwerfung der Berufung bei Vorliegen ärztlicher Bescheinigungen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ss 669/03
    An die Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge werden keine strengen Anforderungen gestellt, zumal das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die in der Revisionsbegründung nicht wiederholt zu werden brauchen, gebunden ist (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 07.10.1999 - 2 Ss 1011/99).

    Dies folgt schon daraus, dass das Revisionsgericht bei Prüfung der Frage, ob das Berufungsgericht die in § 329 StPO enthaltenen Rechtsbegriffe verkannt hat, an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden ist (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 07.10.1999 - 2 Ss 1011/99 -).

    Diese überzeugenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, denen sich der Senat nach eigener Sachprüfung anschließt, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Anforderungen an die Begründung eines gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenen Verwerfungsurteils (vgl. Senat in 2 Ss 394/98, StraFo 1998, 233 = NStZ-RR 1998, 281; Senat in 2 Ss 121/99, DAR 1999, 277 [Ls.] = VRS 97, 44; Senat in der von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Entscheidung in 2 Ss 1011/99, DAR 2000, 56 [Ls.] = NStZ-RR 2000, 85 = VRS 98, 203; Senat in 2 Ss 839/02, wistra 2003, 40 (Ls.) = NStZ-RR 2003, 86 (Ls.) = VRS 104, 145 = NZV 2003, 248; Senat in 2 Ss OWi 873/02, ZAP EN-Nr. 866/2002 = VA 2003, 8 = NZV 2003, 152; Senat in 2 Ss 1135/02, StraFo 2003, 173 = PA 2003, 70 = VRS 105, 143 = NZV 2003, 348, 396; Entscheidungen alle auch im Volltexte auf www.burhoff.de).

  • OLG Hamm, 02.10.2002 - 2 Ss 839/02

    Berufungsverwerfung wegen Ausbleiben des Angeklagten, genügende Entschuldigung,

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ss 669/03
    Ergibt sich, dass der Angeklagte Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, so ist es ausreichend, wenn ausgeführt wird, das Berufungsgericht habe das Ausbleiben des Angeklagten nicht als unentschuldigt ansehen dürfen (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 02.10.2002 - 2 Ss 839/02).

    Diese überzeugenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, denen sich der Senat nach eigener Sachprüfung anschließt, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Anforderungen an die Begründung eines gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenen Verwerfungsurteils (vgl. Senat in 2 Ss 394/98, StraFo 1998, 233 = NStZ-RR 1998, 281; Senat in 2 Ss 121/99, DAR 1999, 277 [Ls.] = VRS 97, 44; Senat in der von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Entscheidung in 2 Ss 1011/99, DAR 2000, 56 [Ls.] = NStZ-RR 2000, 85 = VRS 98, 203; Senat in 2 Ss 839/02, wistra 2003, 40 (Ls.) = NStZ-RR 2003, 86 (Ls.) = VRS 104, 145 = NZV 2003, 248; Senat in 2 Ss OWi 873/02, ZAP EN-Nr. 866/2002 = VA 2003, 8 = NZV 2003, 152; Senat in 2 Ss 1135/02, StraFo 2003, 173 = PA 2003, 70 = VRS 105, 143 = NZV 2003, 348, 396; Entscheidungen alle auch im Volltexte auf www.burhoff.de).

  • OLG Hamm, 05.09.2000 - 5 Ss 817/00

    Verwerfung der Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, genügende Entschuldigung,

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ss 669/03
    Der Begriff der unentschuldigten Säumnis setzt nicht nur eine Pflichtverletzung des Angeklagten in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht voraus (vgl. Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 8. August 2000 - 5 Ws 159/00 = 5 Ss 789/00 und vom 05. September 2000 in 5 Ss 817/00, http://www.burhoff.de; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2207; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 08.08.2000 - 5 Ws 159/00

    Berufungsverwerfung wegen Ausbleiben des Angeklagten; genügende Entschuldigung;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ss 669/03
    Der Begriff der unentschuldigten Säumnis setzt nicht nur eine Pflichtverletzung des Angeklagten in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht voraus (vgl. Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 8. August 2000 - 5 Ws 159/00 = 5 Ss 789/00 und vom 05. September 2000 in 5 Ss 817/00, http://www.burhoff.de; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2207; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 08.04.1998 - 2 Ss 394/98

    Berufung, Verwerfung, Nichterscheinen, Berufungshauptverhandlung, Attest,

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ss 669/03
    Diese überzeugenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, denen sich der Senat nach eigener Sachprüfung anschließt, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Anforderungen an die Begründung eines gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenen Verwerfungsurteils (vgl. Senat in 2 Ss 394/98, StraFo 1998, 233 = NStZ-RR 1998, 281; Senat in 2 Ss 121/99, DAR 1999, 277 [Ls.] = VRS 97, 44; Senat in der von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Entscheidung in 2 Ss 1011/99, DAR 2000, 56 [Ls.] = NStZ-RR 2000, 85 = VRS 98, 203; Senat in 2 Ss 839/02, wistra 2003, 40 (Ls.) = NStZ-RR 2003, 86 (Ls.) = VRS 104, 145 = NZV 2003, 248; Senat in 2 Ss OWi 873/02, ZAP EN-Nr. 866/2002 = VA 2003, 8 = NZV 2003, 152; Senat in 2 Ss 1135/02, StraFo 2003, 173 = PA 2003, 70 = VRS 105, 143 = NZV 2003, 348, 396; Entscheidungen alle auch im Volltexte auf www.burhoff.de).
  • OLG Oldenburg, 22.10.2003 - 1 Ws 471/03

    Anforderungen an die ausreichende Entschuldigung eines Angeklagten, der zu der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ss 669/03
    Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn der Angeklagte ggf. mit eigenem Kostenrisiko einen Wahlverteidiger beauftragt hat oder - wie hier - eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, im Raum steht (ähnlich auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.10.2003, 1 Ws 471/03, nicht veröffentlicht).
  • OLG Hamm, 28.10.2002 - 2 Ss OWi 873/02

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde, Ausbleiben des Betroffenen, genügende

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ss 669/03
    Diese überzeugenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, denen sich der Senat nach eigener Sachprüfung anschließt, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Anforderungen an die Begründung eines gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenen Verwerfungsurteils (vgl. Senat in 2 Ss 394/98, StraFo 1998, 233 = NStZ-RR 1998, 281; Senat in 2 Ss 121/99, DAR 1999, 277 [Ls.] = VRS 97, 44; Senat in der von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Entscheidung in 2 Ss 1011/99, DAR 2000, 56 [Ls.] = NStZ-RR 2000, 85 = VRS 98, 203; Senat in 2 Ss 839/02, wistra 2003, 40 (Ls.) = NStZ-RR 2003, 86 (Ls.) = VRS 104, 145 = NZV 2003, 248; Senat in 2 Ss OWi 873/02, ZAP EN-Nr. 866/2002 = VA 2003, 8 = NZV 2003, 152; Senat in 2 Ss 1135/02, StraFo 2003, 173 = PA 2003, 70 = VRS 105, 143 = NZV 2003, 348, 396; Entscheidungen alle auch im Volltexte auf www.burhoff.de).
  • OLG Hamm, 10.09.1998 - 4 Ss 1051/98

    Berufungsverwerfung wegen Ausbleiben des Angeklagten, Begründung eines Urteils

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ss 669/03
    Dieser Mangel des angefochtenen Urteils würde nur dann nicht zur Aufhebung führen, wenn sich ergebe, dass der zur Begründung vorgetragene Umstand ganz offensichtlich nicht geeignet sein konnte, das Ausbleiben des Angeklagten zu entschuldigen, so dass das Fehlen einer überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung unschädlich wäre (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.1998 - 4 Ss 1051/98 -).
  • OLG Hamm, 20.01.2003 - 2 Ss OWi 1135/02

    Anforderungen an die Begründung eines Verwertungsurteils

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ss 669/03
    Diese überzeugenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, denen sich der Senat nach eigener Sachprüfung anschließt, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Anforderungen an die Begründung eines gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenen Verwerfungsurteils (vgl. Senat in 2 Ss 394/98, StraFo 1998, 233 = NStZ-RR 1998, 281; Senat in 2 Ss 121/99, DAR 1999, 277 [Ls.] = VRS 97, 44; Senat in der von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Entscheidung in 2 Ss 1011/99, DAR 2000, 56 [Ls.] = NStZ-RR 2000, 85 = VRS 98, 203; Senat in 2 Ss 839/02, wistra 2003, 40 (Ls.) = NStZ-RR 2003, 86 (Ls.) = VRS 104, 145 = NZV 2003, 248; Senat in 2 Ss OWi 873/02, ZAP EN-Nr. 866/2002 = VA 2003, 8 = NZV 2003, 152; Senat in 2 Ss 1135/02, StraFo 2003, 173 = PA 2003, 70 = VRS 105, 143 = NZV 2003, 348, 396; Entscheidungen alle auch im Volltexte auf www.burhoff.de).
  • OLG Hamm, 26.02.1999 - 2 Ss 121/99

    Aufhebung, Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung, Nichterscheinen,

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ss 669/03
    Diese überzeugenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, denen sich der Senat nach eigener Sachprüfung anschließt, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Anforderungen an die Begründung eines gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenen Verwerfungsurteils (vgl. Senat in 2 Ss 394/98, StraFo 1998, 233 = NStZ-RR 1998, 281; Senat in 2 Ss 121/99, DAR 1999, 277 [Ls.] = VRS 97, 44; Senat in der von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Entscheidung in 2 Ss 1011/99, DAR 2000, 56 [Ls.] = NStZ-RR 2000, 85 = VRS 98, 203; Senat in 2 Ss 839/02, wistra 2003, 40 (Ls.) = NStZ-RR 2003, 86 (Ls.) = VRS 104, 145 = NZV 2003, 248; Senat in 2 Ss OWi 873/02, ZAP EN-Nr. 866/2002 = VA 2003, 8 = NZV 2003, 152; Senat in 2 Ss 1135/02, StraFo 2003, 173 = PA 2003, 70 = VRS 105, 143 = NZV 2003, 348, 396; Entscheidungen alle auch im Volltexte auf www.burhoff.de).
  • OLG Hamm, 21.06.1999 - 2 Ws 184/99

    Wiederaufnahme des Verfahrens, bereits vernommener Zeuge, erhöhte

  • OLG Düsseldorf, 06.05.1985 - 2 Ws 184/85
  • OLG Hamm, 14.06.2004 - 2 Ss 208/04

    Berufungsverwerfung; Ausbleiben des Angeklagten; genügende Entschuldigung;

    An die Zulässigkeit der Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO sind strenge Anforderungen nicht zu stellen, zumal das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die in der Revisionsbegründung nicht wiederholt zu werden brauchen, gebunden ist (Senatsbeschlüsse vom 07.10.1999 - 2 Ss 1011/99 - und 22.01.2003 - 2 Ss 669/03 - m.w.N.).

    Ergibt sich, dass Entschuldigungsgründe vorgebracht worden sind, so ist es ausreichend, wenn ausgeführt wird, das Berufungsgericht habe das Ausbleiben des Angeklagten nicht als unentschuldigt ansehen dürfen (Senatsbeschluß vom 22.01.2003 - 2 Ss 669/03 - m.w.N).

  • OLG Bamberg, 26.02.2008 - 3 Ss 118/07

    Hauptverhandlung: Auslegung des Begriffs der "genügenden

    Anhaltspunkte für eine irrtümliche Annahme des Angeklagten, er könne in der Berufungshauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten werden (vgl. OLG Hamm StraFo 2004, 211 f.), sind von der Revision weder vorgetragen noch dem Terminsverlegungsantrag des Verteidigers vom 10.07.2007 nebst beigefügter " Unabkömmlichkeitserklärung " zu entnehmen oder sonst ersichtlich.
  • OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss 210/05

    Urlaub; genügende Entschuldigung; Buchung; Ladung; Aufklärungspflicht des

    Als eine Ausnahmevorschrift ist die Vorschrift nach allgemeiner Meinung eng auszulegen (Meyer-Goßner, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aufs engste ... ), was andererseits zur Folge hat, dass bei der Prüfung der vom Berufungsführer vorgebrachten Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung geboten ist (BayObLG NJW 2001, 1438; OLG Hamm VRS 106, 294 = StraFo 2004, 211 = VRS 106, 294).
  • KG, 12.05.2020 - 161 Ss 101/19

    Strafbefehlsverfahren: Genügende Entschuldigung des Ausbleibens in der

    Der Begriff der unentschuldigten Säumnis setzt eine Pflichtverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht voraus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2004 - 2 Ss 669/03 - juris Rdn. 15).
  • OLG Köln, 29.09.2006 - 81 Ss 117/06
    Das aber reicht zur Erhebung der Verfahrensrüge einer Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - aus dem Verwerfungsurteil ergibt, dass dem Gericht Entschuldigungsgründe zur Kenntnis gebracht worden waren (vgl. OLG Hamm NJW 1963, 65; OLG Hamm VRS 104, 145 [146] = NStZ-RR 2003, 86 = NZV 2003, 248 [249] u. VRS 106, 294 [295]; KG NStZ-RR 2002, 218; SenE v. 09.02.1988 - Ss 40/88 = OLGSt § 329 StPO Nr. 11 = StV 1989, 53 = VRS 75, 113; SenE v. 12.12.2000 - Ss 446/00 - = VRS 100, 45 [49] = NJW 2001, 1223 [1224 f.]; SenE v. 03.04.2001 - Ss 92/01 -).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.2004 - 5 StR 582/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,9236
BGH, 22.01.2004 - 5 StR 582/03 (https://dejure.org/2004,9236)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2004 - 5 StR 582/03 (https://dejure.org/2004,9236)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - 5 StR 582/03 (https://dejure.org/2004,9236)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; § 223a aF StGB; § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB; § 241 StGB; § 261 StPO
    Verfolgungsverjährung (Bedrohung; gefährliche Körperverletzung; Vorrang des Freispruchs)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Freispruch wegen Eintritt einer Verfolgungsverjährung; Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung

Papierfundstellen

  • StraFo 2004, 211
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.01.1990 - 5 StR 601/89

    Tatrichter - Anklage - Eröffnungsbeschluß - Betäubungsmittel - Verjährung

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - 5 StR 582/03
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß auf Freispruch und nicht auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen ist, wenn bei rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Vorwurfs der schwerere nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen eines Prozeßhindernisses nicht verfolgbar ist (BGHSt 36, 340 f. m.w.N.; BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 3).
  • BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91

    Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - 5 StR 582/03
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß auf Freispruch und nicht auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen ist, wenn bei rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Vorwurfs der schwerere nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen eines Prozeßhindernisses nicht verfolgbar ist (BGHSt 36, 340 f. m.w.N.; BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 3).
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