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   OLG Celle, 25.05.2004 - 1 Ws 69/04 (StrVollz)   

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https://dejure.org/2004,4940
OLG Celle, 25.05.2004 - 1 Ws 69/04 (StrVollz) (https://dejure.org/2004,4940)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.05.2004 - 1 Ws 69/04 (StrVollz) (https://dejure.org/2004,4940)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. Mai 2004 - 1 Ws 69/04 (StrVollz) (https://dejure.org/2004,4940)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Strafvollzug in Niedersachsen: Erhebung eines Haftkostenbeitrags von Gefangenen ohne Arbeitseinkünfte für Stromkosten der den Grundbedarf übersteigenden Elektrogeräte

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Nr. 2 NAV zu ; § 19 StVollzG; § 50 Abs. 1 StVollzG
    Zulässigkeit der Beteiligung von Strafgefangenen an Stromkosten für im Haftraum benutzte über den Grundbedarf hinausgehende Eltektrogeräte; Beschränkung von Haftkosten auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung; Einordnung von Kosten für das Benutzen von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beteiligung von Strafgefangenen an Stromkosten für im Haftraum benutzte über den Grundbedarf hinausgehende Eltektrogeräte; Beschränkung von Haftkosten auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung; Einordnung von Kosten für das Benutzen von ...

  • Judicialis

    StVollzG § 19; ; StVollzG § 50 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3; StVollzG § 19 § 20 § 50 Abs. 1 § 63
    Stromkostenbeitrag von Strafgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 15.6.2004)

    Häftling muss Stromkosten für Spielkonsole zahlen // Fernseher und Kaffeemaschine bleiben aber gratis

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 288
  • NStZ 2006, 19
  • StraFo 2004, 289
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 08.01.2004 - 3 VAs 46/03

    Vollzug der Untersuchungshaft: Befugnis der Haftanstalt zur Erhebung einer

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2004 - 1 Ws 69/04
    Hiernach erscheint sogar zulässig, Gefangene, die eine Kostenpauschale für ein in dem Haftraum vorhandenes Fernsehgerät nicht zahlen wollen, auf das Benutzen eines Anstaltsfernsehers zu verweisen (so im Falle der Untersuchungshaft OLG Frankfurt am Main vom 8.1.2004, 3 VAs 46/03).
  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 917/05

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (wirksame Kontrolle; Auslegung der

    Er wies auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Mai 2004 - 1 Ws 69/04 (StrVollz) - hin, nach dem Elektrogeräte wie die von ihm betriebenen als zum Grundbedarf gehörend für die Gefangenen (strom-)kostenfrei seien.
  • OLG Naumburg, 30.01.2015 - 1 Ws (RB) 36/14

    Strafvollzug in Sachsen-Anhalt: Erhebung einer Kostenpauschale für die Benutzung

    Danach können neben den Haftkosten für Unterkunft und Verpflegung für Leistungen der Vollzugseinrichtung, die über den Grundbedarf des Strafgefangenen hinausgehen - wie die Stromversorgung im Haftraum genutzter elektrischer Geräte - Pauschalbeiträge in angemessenem Umfang erhoben werden, wenn die jeweilige Leistung nicht zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung keinem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (OLG Celle NStZ 2005, 288; OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177; ZfStrVo 2006, 179; OLG Jena NStZ 2006, 697; OLG Nürnberg Forum Strafvollzug 2009, 40; OLG Dresden StV 2008, 89; OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2011, 3 Vollz (Ws) 3/11 - zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 05.12.2011, 2 Ws 143/11; Beschluss vom 08.06.2012, 2 Ws 96/12; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 50 Rn. 2).

    Ausreichend ist dabei die Bereitstellung von Gemeinschaftsküchen, die über die Möglichkeit der Entnahme von ausreichend heißem Wasser oder aber Geräten zur Zubereitung von Heißgetränken verfügen, oder aber durch Radio- und Fernsehgeräte in Gemeinschaftsräumen (OLG Celle NStZ 2005, 288, OLG Jena NStZ 2006, 697; OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177; ZfStrVo 2006, 179).

    In der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (1 Ws 69/04 (StrVollz), NStZ 2005, 288) wurde die Benutzung von Radio, soweit dieses nicht zu einer Stereoanlage gehört, Fernseher und Heißwassergerät bereits durch die Vollzugsanstalt kostenfrei gestattet.

    Gegen die Grundsätze der Kostenbeteiligung verstößt etwa nicht eine Pauschale von 1, 75 ? im Monat bei der Benutzung von drei Geräten (OLG Celle NStZ 2005, 288) oder aber 2, 00 ? im Monat bei der Benutzung von drei Geräten (OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177).

  • BVerfG, 16.05.2018 - 2 BvR 635/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur pauschalen Erhebung von Betriebs- und

    Zudem dürfte bei der Berechnung zu prüfen sein, inwieweit der grundsätzlich von Verfassungs wegen zu gewährleistende Grundbedarf an Information in der Justizvollzugsanstalt unabhängig von der Anbindung an die neue Satellitenanlage, etwa durch Fernsehempfangsgeräte in Gemeinschaftsräumen (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 1 Ws 69/04 (StrVollz) -, juris, Rn. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 1 Ws (RB) 36/14 -, juris, Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 4 Ws 298/14 -, juris, Rn. 20, 31) oder anderweitige Empfangstechnik (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 3 Ws 559/17 (StrVollz) -, juris, Rn. 28), sichergestellt ist.
  • OLG Naumburg, 08.06.2012 - 2 Ws 96/12

    Strafvollzug in Sachsen-Anhalt: Erhebung einer Stromkostenpauschale von 2 EUR pro

    Der rechtliche Ansatz des Landgerichts zur Kostenbeteiligung des Antragstellers entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach neben den Haftkosten für Unterkunft und Verpflegung für Leistungen der Vollzugseinrichtung, die über den Grundbedarf des Strafgefangenen hinausgehen - wie die Stromversorgung im Haftraum genutzter elektrischer Geräte - Pauschalbeiträge in angemessenem Umfang erhoben werden können, wenn die jeweilige Leistung nicht zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung keinem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (OLG Celle NStZ 2005, 288; OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177; 2006 179; OLG Jena NStZ 2006, 697; OLG Nürnberg Forum Strafvollzug 2009, 40; OLG Dresden StV 2008, 89; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2011, 2 Ws 143/11; Arloth a.a.O., § 50 Rn. 2).

    Soweit in der Rechtsprechung teilweise eine Stromkostenpauschale von 1, 75 ? (OLG Celle NStZ 2005, 288, 289) oder 2, 00 ? gebilligt worden ist (OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177, 179; 2006, 179, 181), bezog sich die Pauschale auf die Nutzung mehrerer Elektrogeräte.

  • OLG Karlsruhe, 20.08.2014 - 2 Ws 277/14

    Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg: Beteiligung von Sicherungsverwahrten

    So bestand auch bereits vor Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1.9.2006 in der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend Einigkeit, dass eine unentgeltliche Zurverfügungstellung insoweit verlangt werden kann, als die jeweilige Leistung zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges, insbesondere zur Erreichung der Vollzugsziele, erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung einem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177 ff. und 179 ff.; OLG Jena StV 2006, 593, wohl auch OLG Celle StraFo 2004, 289).
  • OLG Celle, 07.12.2017 - 3 Ws 559/17

    Kosten der Zurverfügungstellung von Unterhaltungselektronik in einer

    § 52 Abs. 5 NJVollzG ist aus sich heraus anwendbar und ist auch ohne Erlass der Rechtsverordnungen nach § 52 Abs. 4 NJVollzG wirksam (vgl. auch OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 19. März 2012 - 1 Ws 108/12 (StrVollz) und Beschluss vom 20. März 2012 - 1 Ws 123/12 (StrVollz); die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 25. Mai 2004 - 1 Ws 69/04 (StrVollz) - (= Nds. Rpfl 2004, 218) ist in diesem Zusammenhang nicht mehr einschlägig, weil sie vor Inkrafttreten des NJVollzG zum StVollzG ergangen ist, das eine dem § 52 Abs. 5 Satz 2 NJVollzG vergleichbare Regelung nicht enthielt.).
  • OLG Hamburg, 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11

    Strafvollzug in Hamburg: Beteiligung der Strafgefangenen an Stromkosten

    So bestand auch bereits vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Grundlagen in der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend Einigkeit, dass eine unentgeltliche Zurverfügungstellung insoweit verlangt werden kann, als die jeweilige Leistung zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges, insbesondere zur Erreichung der Vollzugsziele, erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung einem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (Thüringer OLG, Beschluss vom 11.07.05, 1 Ws 111/05, Rdnr. 30, zit. nach juris; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 01.03.06, 2 Ws 794/05 Rdnr. 9 und vom 22.02.06, 2 Ws 840/05, Rdnr. 40, jeweils zit. nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.07, 3 Ws 73/07 Rdnr. 40, zit. nach juris; im Ergebnis ebenso OLG Celle, Beschluss vom 25.05.04, 1 Ws 69/04 (StrVollz) Rdnr. 8, zit. nach juris.).
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