Rechtsprechung
BGH, 10.11.2005 - 4 StR 431/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB
Fahrlässiger gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konstitutiver Schädigungsvorsatz) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Erfordernis des bewusst zweckgerichteten Einsatzes eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Stellung für Eingriff in den fließenden Verkehr
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 315 b Abs. 1; ; StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 315b Abs. 1
Voraussetzungen bei "Eingriffen" im fließenden Straßenverkehr - rechtsportal.de
StGB § 315b Abs. 1
Voraussetzungen bei "Eingriffen" im fließenden Straßenverkehr - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2006, 109 (Ls.)
- StraFo 2006, 122
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02
Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr …
Auszug aus BGH, 10.11.2005 - 4 StR 431/05
Im fließenden Straßenverkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233).
- OLG Hamm, 08.01.2008 - 3 Ss 528/07
Beweiswürdigung; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Verdeckungsabsicht
Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird (BGHSt 48, 233; BGH StraFo 2006, 122). - OLG Hamm, 26.05.2009 - 2 Ss 195/09
Einlassung; Beweiswürdigung; Anforderung; gefährlicher Eingriff; Straßenverkehr; …
Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr i. S. von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzu kommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird (…vgl. BGHSt, a.a.O.; BGH StraFo 2006, 122; OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2008 - 3 Ss 528/07 - = NZV 2008, 261 f.; jeweils m.w.N.;… Fischer, StGB, 56. Aufl., § 315 b, Rdnrn. 9 ff., insbesondere 9 a, 14 m.w.N.). - AG Rudolstadt, 11.05.2017 - 312 Js 23002/16
Jugendstrafsache: Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bei Gewaltakt eines …
Die Strafbarkeit nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einem Verkehrsvorgang im fließenden Verkehr (verkehrsfeindlicher Inneneingriff) setzt regelmäßig voraus, daß zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, daß es mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - mißbraucht wird, weil erst dann eine - über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende - verkehrsatypische "Pervertierung" eines Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen "Eingriff" in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vorliegt (vgl. BGHSt 48, 233, 237; BGH, StraFo 2006, 122; BGH, NStZ 2010, 391, 392; BGH, NStZ-RR 2012, 123, 124). - AG Rudolstadt, 02.07.2013 - 110 Js 14767/12
Anwendung von Jugendstrafrecht: Mit bedingtem Schädigungsvorsatz verübter …
Die Strafbarkeit nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einem Verkehrsvorgang im fließenden Verkehr (verkehrsfeindlicher Inneneingriff) setzt regelmäßig voraus, daß zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, daß es mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - mißbraucht wird, weil erst dann eine - über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende - verkehrsatypische "Pervertierung" eines Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen "Eingriff" in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vorliegt (vgl. BGHSt 48, 233, 237; BGH, StraFo 2006, 122; BGH, NStZ 2010, 391, 392; BGH, NStZ-RR 2012, 123, 124). - OLG Köln, 06.10.2011 - 2 Ws 632/11
Sperrfrist für einen neuerlichen Antrag auf Reststrafenaussetzung
Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.11.2005 - 4 StR 431/05 das vorgenannte Urteil des Landgerichts S. soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist und im Ausspruch über die insoweit verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren aufgehoben, den Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs des fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr freigesprochen und unter Verwerfung der weitergehenden Revision die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts S. zurückgesandt .
Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 10.01.2006 - 2 St OLG Ss 277/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Betäubungsmittelstrafrecht: Abgrenzung zwischen Erwerb und Konsum - juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StraFo 2006, 122
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 20.04.1990 - RReg. 4 St 18/90
Auszug aus OLG Nürnberg, 10.01.2006 - 2 St OLG Ss 277/05
Damit liegt kein Erwerb im Sinn von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vor (vgl. BGH StV 1993, 132 ; BayObLG NStZ 1990, 395 m.w.N.; StV 2002, 263 ;… Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rn. 985;… Weber BtMG 2. Aufl. § 29 Rn.721).Auch eine Strafbarkeit wegen Besitzes nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG kommt nicht in Betracht (BayObLG NStZ 1990, 395 ;… Weber a.a.O § 29 Rn. 835 m.w.N).
- BayObLG, 27.12.2000 - 4St RR 167/00
Betäubungsmittelstrafrecht: Abgrenzung des Erwerbs von Konsum
Auszug aus OLG Nürnberg, 10.01.2006 - 2 St OLG Ss 277/05
Damit liegt kein Erwerb im Sinn von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vor (vgl. BGH StV 1993, 132 ; BayObLG NStZ 1990, 395 m.w.N.; StV 2002, 263 ;… Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rn. 985;… Weber BtMG 2. Aufl. § 29 Rn.721). - BGH, 24.11.1992 - 1 StR 780/92
Strafloser Konsum von Betäubungsmitteln
Auszug aus OLG Nürnberg, 10.01.2006 - 2 St OLG Ss 277/05
Damit liegt kein Erwerb im Sinn von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vor (vgl. BGH StV 1993, 132 ; BayObLG NStZ 1990, 395 m.w.N.; StV 2002, 263 ;… Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rn. 985;… Weber BtMG 2. Aufl. § 29 Rn.721).
- OLG Hamburg, 23.11.2007 - 1 Ss 129/07
Betäubungsmittelstrafrecht: Abgrenzung zwischen Erwerb und Besitz einerseits und …
Mangels Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines solchen Herrschaftsverhältnisses liegen noch kein Erwerb oder Besitz vor, wenn der Täter das Betäubungsmittel in verbrauchsgerechter Menge von einem Dritten zum sofortigen Verbrauch erhält und es auch sofort zu sich nimmt (vgl. BGH in StV 1992, 66 -Leitsatz-; BayObLG in NStZ 1990, 395 und StV 1988, 206 ; OLG Nürnberg in StraFo 2006, 122 ; OLG München in NStZ 2006, 579 ;… Körner, a.a.O., Rdn. 1394;… Weber, a.a.O., § 29 Rdn. 596, 835). - OLG Zweibrücken, 11.02.2016 - 1 OLG 1 Ss 2/16
Körperverletzung mittels Verabreichung von Betäubungsmitteln; Abgabe von …
4 St 75/87|OLG Oldenburg; 01.02.1988; Ss 652/87">StV 1988, 206; OLG Nürnberg StraFo 2006, 122; OLG München NStZ 2006, 579). - OLG Hamm, 25.04.2017 - 1 RVs 26/17
Antrag auf Absehen von Strafe; Erörterungsmangel
4 St 75/87|OLG Oldenburg; 01.02.1988; Ss 652/87">StV 1988, 206; OLG Nürnberg in StraFo 2006, 122; OLG München in NStZ 2006, 579; Weber, a.a.O., § 29 Rn. 1181, 1304, 1334). - OLG Nürnberg, 05.08.2008 - 2 St OLG Ss 101/08
Revisionsangriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung; "Besitzloser" Konsum …
Der Empfänger ist von vornherein auf den sofortigen Konsum nach Maßgabe der Überlassung beschränkt (OLG Nürnberg StraFo 2006, 122 ). - LG Hamburg, 12.01.2007 - 619 Qs 64/06
Betäubungsmitteldelikte: Erwerb und Konsum von Crack
Der Tatbestand des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln setzt voraus, dass der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel auf abgeleitetem Wege, das heißt im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer durch ein Rechtsgeschäft erlangt und die Verfügungsgewalt ausüben kann, ohne Rücksicht auf das Eigentum und den Zweck des Erwerbs (BGH, Beschluss vom 02.12.1992 - 5 StR 592/92; BGH, Beschluss vom 26.06.1993 - 1 StR 495/93; OLG Nürnberg, StraFo 2006, 122, Körner, BtMG, Kommentar, 5. Aufl., § 29 Rn 977;… Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht, 1. Aufl. Rn 324).