Rechtsprechung
KG, 06.02.2006 - 5 Ws 573/05 Vollz |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fortschreibung eines Vollzugsplans; Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörden bei der Annahme einer Missbrauchsgefahr; Anforderungen an die Begründung der angeordneten Maßnahmen im Vollzugsplan; Nachschieben von Gründen in gerichtlichen Verfahren über den Strafvollzug
- Judicialis
StVollzG § 2 Abs. 3 Nr. 1; ; StVollzG § 109 Abs. 1; ; StVo... llzG § 115 Abs. 5; ; StVollzG § 116 Abs. 1; ; StVollzG § 119 Abs. 4 Satz 1; ; StVollzG § 119 Abs. 4 Satz 2; ; StVollzG § 159; ; VwGO § 114 Satz 2; ; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 2; ; VwVfG § 45 Abs. 2; ; VwVfG § 46
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVollzG § 7 Abs. 2 Nr. 1
Strafvollzug: Überprüfbarkeit der Vollzugsplanfortschreibung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 18.10.2005 - 546 StVK 537/05
- KG, 06.02.2006 - 5 Ws 573/05 Voll
Papierfundstellen
- StV 2007, 198
- StraFo 2006, 171
Wird zitiert von ... (9)
- KG, 08.06.2009 - 2 Ws 20/09
Vollzugslockerungen: Anforderungen an die Begründung einer Flucht- bzw. …
Das gilt grundsätzlich auch für die gemäß § 159 StVollzG erstellten Fortschreibungen (vgl. BVerfGK 9, 231 = StraFO 2006, 512; BVerfG NJW 1993, 3188, 3189; OLG Karlsruhe ZfStrVO 2005, 246, 247; Senat StraFo 2006, 171 = ZfStrVO 2006, 307; Beschlüsse vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 437/06 Vollz - 15. September 2000 - 5 Ws 584/00 Vollz -, teilweise veröffentlicht in NStZ 2001, 410 bei Matzke - und vom 7. Juli 1998 - 5 Ws 380/98 Vollz -).Wie der Senat bereits entschieden hat (StraFo 2006, 171) kommt der inhaltlichen Begründung des Vollzugsplanes eine wesentliche Bedeutung zu.
Der Vollzugsplan hat die Funktion, dem Gefangenen und den Vollzugsbediensteten als Orientierungsrahmen für den (weiteren) Ablauf des Vollzuges und die Ausgestaltung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dienen (vgl. Senat StraFo 2006, 171; std. Rspr.), und ist daher für die Erreichung des Vollzugsziels, aber auch für die Schaffung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Haftentlassung von zentraler Bedeutung.
- KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11
Effektiver Rechtsschutz bei "renitenter Strafvollzugsanstalt" ("Kampfansage an …
Dazu gehört auch eine innere Widerspruchsfreiheit der von der Vollzugsbehörde getroffenen Feststellungen und Beurteilungen (vgl. Senat StraFo 2006, 171 = ZfStrVo 2006, 307 = StV 2007, 198).Verlangt ist eine hinreichend substantiierte Begründung (vgl. Senat, Beschluß vom 8. Februar 2010 - 2 Ws 582/09 Vollz -), die auch nicht an innerer Widersprüchlichkeit leiden darf (vgl. Senat StraFo 2006, 171 = ZfStrVo 2006, 307 = StV 2007, 198).
- KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10
Planung des Strafvollzugs: Anforderungen an eine Fortschreibung unter Beachtung …
Dazu gehört auch eine innere Widerspruchsfreiheit der von der Vollzugsbehörde getroffenen Feststellungen und Beurteilungen (vgl. Senat StraFo 2006, 171 = ZfStrVo 2006, 307 = StV 2007, 198).Der Vollzugsplan hat die Funktion, dem Gefangenen und den Vollzugsbediensteten als Orientierungsrahmen für den (weiteren) Ablauf des Vollzuges und die Ausgestaltung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dienen (vgl. Senat StraFo 2006, 171; std. Rspr.); er ist daher für die Erreichung des Vollzugsziels, aber auch für die Schaffung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft von zentraler Bedeutung.
- KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15
Anforderungen an Vollzugsplan, Voraussetzungen für Vollzugslockerungen
Schließlich ist auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Planung aufgrund des ihr zustehenden Ermessens (vgl. Senat ZfStrVO 1984, 370 und Beschluss vom 6. Februar 2006 - 5 Ws 573/05 Vollz-) nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar.Genügt die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, darf sie im gerichtlichen Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG nicht mehr nachgeschoben werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 63; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 5 Ws 573/05 Vollz).
- KG, 22.02.2022 - 2 Ws 101/21
Streitwert bei Anfechtung des Vollzugplans
Wie das Landgericht in seiner Abhilfeentscheidung vom 4. Februar 2022 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend ausführt, hat der Vollzugsplan die Funktion, dem Gefangenen und den Vollzugsbediensteten als Orientierungsrahmen für den (weiteren) Ablauf des Vollzuges und die Ausgestaltung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dienen (vgl. Senat StraFo 2006, 171; std. Rspr.); er ist daher für die Erreichung des Vollzugsziels, aber auch für die Schaffung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft von zentraler Bedeutung. - OLG Rostock, 06.02.2012 - I Vollz (Ws) 3/12
Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung in Strafvollzugssachen: Antrag des …
Da aber eine möglicherweise im Vollzugsplan nicht ausreichende Begründung einer Ermessensentscheidung nicht durch eine nachgeschobene Begründung im gerichtlichen Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG geheilt werden kann (vgl. KG, Beschl. v. 06.02.2006 - 5 Ws 573/05, BeckRS 2006, 02205), ist die Begründung der gerichtlichen Entscheidung mangels Darstellung des Inhalts des Vollzugsplans lückenhaft. - KG, 11.12.2015 - 5 Ws 119/15
Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gestattung einer …
Denn die Begründung darf im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 Abs. 1, 138 Abs. 3 StVollzG nicht nachgeschoben werden (vgl. KG, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 5 Ws 573/05 Vollz - juris Rz. 24 m.w.N.). - KG, 24.03.2010 - 2 Ws 24/10
Lockerungen in der Sicherungsverwahrung: Ermessensreduzierung auf Null bei der …
Der Vollzugsplan hat die Funktion, dem Gefangenen bzw. dem Verwahrten und den Vollzugsbediensteten als Orientierungsrahmen für den (weiteren) Ablauf des Vollzuges und die Ausgestaltung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dienen (vgl. Senat StraFo 2006, 171; std. Rspr.), und ist daher für die Erreichung des Vollzugsziels, aber auch für die Schaffung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung von zentraler Bedeutung. - KG, 27.02.2014 - 2 Ws 55/14
Widerruf von Maßnahmen im Vollzug der Sicherungsverwahrung
Genügt die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, darf diese Begründung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeschoben werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 63; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 5 Ws 573/05 Vollz - [juris]; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 115 Rdn. 4 mit weit.