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   BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04   

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BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04 (https://dejure.org/2005,584)
BVerfG, Entscheidung vom 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04 (https://dejure.org/2005,584)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 (https://dejure.org/2005,584)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 310 Abs. 1 StPO; § 112 StPO
    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere Beschwerde; Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft von Anfang an; Zeitraum; gegenwärtige Beschwer; Rechtsschutzbedürfnis); Feststellungsinteresse bei tief greifenden ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gem GG Art 19 Abs 4 S 1 iVm Art 2 Abs 2 S 2 im Falle erledigter freiheitsbeschränkender Maßnahmen

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der zeitlichen Einschränkung einer Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Untersuchungshaft mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes; Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des rechtlich schützenswerten Interesses an einer nachträglichen Feststellung auf ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Haftbeschwerde nach Erledigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit erlittener Untersuchungshaft

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit erlittener Untersuchungshaft erfolgreich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutzbedürfnis bezieht sich auch auf Feststellung der RW erlittener U-Haft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 303
  • StraFo 2006, 20
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (56)

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04
    a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773 und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 ).

    Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 110, 77 ), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (so BVerfGE 104, 220 zur Abschiebungshaft; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 zur diskriminierenden Unterbringung beim Strafvollzug).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773 und vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; im Anschluss hieran OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, in JURIS; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, Vor § 304 Rn. 72; § 304 Rn. 54; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, Vor § 296 Rn. 18a m.w.N.; Wankel, in: KMR - Kommentar zur StPO, Stand Dezember 2003, § 117 Rn. 16).

    OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, S. 137 ) stellt darauf ab, ob der Betroffene bereits mit der Erstbeschwerde gegen den damals noch vollzogenen Haftbefehl nur dessen Aufhebung oder auch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit begehrt hat (zustimmend auch Demharter, FGPrax 2002, S. 137 , der jedoch bezweifelt, ob damit dem vom Bundesverfassungsgericht in den Vordergrund gestellten Rehabilitierungsinteresse in allen Fällen Rechnung getragen werden kann).

    Mit seiner Entscheidung stellt das Bayerische Oberste Landesgericht auf den konkreten Verfahrensablauf ab und trägt mit seiner rein normativen Argumentation den sich aus der Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 (BVerfGE 104, 220 ) ergebenden Anforderungen an die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nicht in hinreichendem Maße Rechnung.

    Hiernach hängt die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse gerade nicht vom konkreten Ablauf des Verfahrens ab (BVerfGE 104, 220 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 ).

    Besteht bei Freiheitsentziehungen durch Haft ein schutzwürdiges Interesse an der (nachträglichen) Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie erledigt sind, so müssen die Fachgerichte dies bei der Beantwortung der Frage nach einem Rechtsschutzinteresse gemäß Art. 19 Abs. 4 GG beachten (BVerfGE 104, 220 ).

    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit dieser Rechtsmittel von den angerufenen Fachgerichten unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen sind (vgl. BVerfGE 104, 220 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2266/00 -, JURIS, auch in: AuAS 2002, S. 200 ), wobei statthafte Rechtsbehelfe nicht durch eine zu enge Auslegung und Anwendung prozessualer Regeln "leer laufen" dürfen (vgl. BVerfGE 96, 27 ) und die Fachgerichte auch mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde die zuvörderst ihnen übertragene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu erfüllen haben (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 ).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04
    a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773 und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 ).

    Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 110, 77 ), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (so BVerfGE 104, 220 zur Abschiebungshaft; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 zur diskriminierenden Unterbringung beim Strafvollzug).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773 und vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; im Anschluss hieran OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, in JURIS; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, Vor § 304 Rn. 72; § 304 Rn. 54; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, Vor § 296 Rn. 18a m.w.N.; Wankel, in: KMR - Kommentar zur StPO, Stand Dezember 2003, § 117 Rn. 16).

    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit dieser Rechtsmittel von den angerufenen Fachgerichten unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen sind (vgl. BVerfGE 104, 220 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2266/00 -, JURIS, auch in: AuAS 2002, S. 200 ), wobei statthafte Rechtsbehelfe nicht durch eine zu enge Auslegung und Anwendung prozessualer Regeln "leer laufen" dürfen (vgl. BVerfGE 96, 27 ) und die Fachgerichte auch mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde die zuvörderst ihnen übertragene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu erfüllen haben (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 ).

  • BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz durch

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04
    Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 110, 77 ), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (so BVerfGE 104, 220 zur Abschiebungshaft; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 zur diskriminierenden Unterbringung beim Strafvollzug).

    Hiernach hängt die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse gerade nicht vom konkreten Ablauf des Verfahrens ab (BVerfGE 104, 220 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 ).

    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit dieser Rechtsmittel von den angerufenen Fachgerichten unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen sind (vgl. BVerfGE 104, 220 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2266/00 -, JURIS, auch in: AuAS 2002, S. 200 ), wobei statthafte Rechtsbehelfe nicht durch eine zu enge Auslegung und Anwendung prozessualer Regeln "leer laufen" dürfen (vgl. BVerfGE 96, 27 ) und die Fachgerichte auch mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde die zuvörderst ihnen übertragene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu erfüllen haben (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 ).

  • BVerfG, 03.02.1999 - 2 BvR 804/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Verwerfung der Beschwerde wegen sog

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04
    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773 und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 ).

    Solche kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773), so dass ein Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch bei der unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft zu bejahen ist (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773 und vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; im Anschluss hieran OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, in JURIS; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, Vor § 304 Rn. 72; § 304 Rn. 54; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, Vor § 296 Rn. 18a m.w.N.; Wankel, in: KMR - Kommentar zur StPO, Stand Dezember 2003, § 117 Rn. 16).

  • OLG Hamburg, 31.08.1983 - 2 Ws 428/83
    Auszug aus BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04
    Auch wird in der Rechtsprechung angenommen, dass bei mehreren aufeinander folgenden, denselben Gegenstand betreffenden Haftentscheidungen grundsätzlich nur jeweils die letzte Haftentscheidung angefochten werden kann (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1969, S. 779 ; StV 1993, S. 592; MDR 1995, S. 950; Hanseat. OLG Hamburg, MDR 1984, S. 72; StV 1994, S. 323 ; Schlesw.-Holst.

    OLG, SchlHA 1986, S. 104; so auch Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1996, § 114 Rn. 33, § 117 Rn. 18), da es einem vernünftigen Verfahrensablauf widerspreche, wenn der Beschuldigte beliebig auf frühere, denselben Sachvorgang betreffende Haftentscheidungen zurückgreifen könnte, deren Begründung möglicherweise bereits überholt ist (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1969, S. 779 ; Hanseat. OLG Hamburg, MDR 1984, S. 72; so auch Hilger, a.a.O., § 114 Rn. 33).

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04
    Die Unzumutbarkeit, den Rechtsweg zu erschöpfen, kann nur angenommen werden, wenn der Rechtsweg offensichtlich unzulässig ist (BVerfGE 91, 93 ), das heißt der Beschwerdeführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein kann (BVerfGE 28, 1 ; 48, 341 ; 49, 252 ), oder die Rechtslage so zweifelhaft ist, dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, ein Rechtsmittel einzulegen, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt (BVerfGE 17, 252 ; 27, 88 ; 69, 233 ).

    bb) Auch wenn somit zweifelhaft ist, ob die weitere Beschwerde gegen einen aufgehobenen und durch einen neuen Haftbefehl ersetzten Haftbefehl statthaft ist, muss der Beschwerdeführer nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde von diesem Rechtsmittel zunächst Gebrauch machen (BVerfGE 91, 93 ) und sein Rechtsschutzziel mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (BVerfGE 22, 287 ; 77, 275 ), zumal wenn - wie hier - der Rechtsschutz vor den Fachgerichten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geeignet ist, die unmittelbaren Normwirkungen einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen, die den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt (BVerfGE 71, 305 ).

  • OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03

    Haftbefehl; Rechtsmitteleinlegung bei Haftanordnung; Erledigung des Haftbefehls;

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04
    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773 und vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; im Anschluss hieran OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, in JURIS; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, Vor § 304 Rn. 72; § 304 Rn. 54; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, Vor § 296 Rn. 18a m.w.N.; Wankel, in: KMR - Kommentar zur StPO, Stand Dezember 2003, § 117 Rn. 16).

    aa) In der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ist zwar strittig, ob § 310 Abs. 1 StPO, wonach auf die Beschwerde hin erlassene Beschlüsse des Landgerichts oder Oberlandesgerichts, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden können, auch im Falle eines aufgehobenen Haftbefehls anwendbar ist (bejahend etwa OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, in JURIS; Matt, a.a.O., § 310 Rn. 33, jeweils im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Überprüfung eines erheblichen Grundrechtseingriffs trotz "prozessualer Überholung"; verneinend Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 310 Rn. 7) oder zumindest bei Aufhebung des Haftbefehls nach Einlegung der weiteren Beschwerde das Beschwerdeverfahren trotz prozessualer Überholung weitergeführt werden kann (bejahend etwa: OLG Düsseldorf, StV 2001, S. 332; Matt, a.a.O., Vor § 304 Rn. 72, verneinend: OLG Hamm, NJW 1999, S. 229 ; KG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 1 AR 27/99 - 5 Ws 34/99 -, in JURIS, beide noch unter der Auffassung, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nicht übertragen lasse; Pfälz.

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04
    Es besteht aber ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

    Solche kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773), so dass ein Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch bei der unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft zu bejahen ist (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401).

  • BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04
    Solche kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773), so dass ein Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch bei der unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft zu bejahen ist (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773 und vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; im Anschluss hieran OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, in JURIS; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, Vor § 304 Rn. 72; § 304 Rn. 54; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, Vor § 296 Rn. 18a m.w.N.; Wankel, in: KMR - Kommentar zur StPO, Stand Dezember 2003, § 117 Rn. 16).

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1660/02

    Zur Verwerfung der Beschwerde gegen einen Durchsuchungs- und

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04
    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773 und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 ).

    Abgesehen davon, dass bei Einlegung dieser Beschwerde noch die vorhergehende Beschwerde vom 17. November 2003 anhängig war, stellt der Zeitraum von knapp drei Monaten nach Ergehen der angegriffenen Entscheidung angesichts des damals noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über die Untersuchungshaft und die zu Grunde liegende, dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat, keinen Umstand dar, der es rechtfertigen könnte, ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen (vgl. hierzu auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 ).

  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 durch

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

  • BVerfG, 24.07.2002 - 2 BvR 2266/00

    Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung des ursprünglichen

  • BVerfG, 30.09.1999 - 2 BvR 1775/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß

  • OLG Hamburg, 22.02.1994 - 1 Ws 40/94
  • KG, 20.01.1999 - 5 Ws 34/99
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • OLG Hamm, 01.10.1998 - 2 Ws 351/98

    Gegenstandslos, gegenstandsloser Haftbefehl, gerichtliche Überprfung, weitere

  • OLG Düsseldorf, 13.04.1995 - 1 Ws 275/95
  • OLG Düsseldorf, 28.09.1992 - 1 Ws 888/92
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2001 - 1 Ws 33/01

    Weitere Beschwerde gegen Haftbefehl nach Entlassung aus der Untersuchungshaft;

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • OLG Hamm, 29.05.2001 - 15 W 139/01

    Anordnung der Fortdauer der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung in einer

  • OLG Köln, 16.07.1997 - 16 Wx 190/97

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung auch nach Beendigung der

  • BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 139/03

    Sofortige Beschwerde des Betroffenen nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 98/76

    Fristbeginn zur erhebung der Verfassungsbeschwerde bei unzulässiger

  • BayObLG, 18.09.2002 - 3Z BR 127/02

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Unterbringungsverfahren - konkretes

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 14.10.1969 - 1 BvR 30/66

    'Der Demokrat'

  • BVerfG, 17.01.1973 - 2 BvR 335/72

    Rechtswegerschöpfung im Schiedsverfahren

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61

    Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne

  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses einer

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

  • OLG Zweibrücken, 12.01.2005 - 3 W 275/04

    Freiheitsentziehungsverfahren: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer beendeten

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • OLG Schleswig, 26.08.1998 - 2 W 153/98

    Sofortige Beschwerde bei Unterbringung

  • KG, 23.05.2000 - 1 W 2749/00
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 212/76

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Voraussetzung für die

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52

    Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

    Augstein

  • BayObLG, 14.10.2002 - 3Z BR 149/02

    Verfahrensgegenstand der weiteren Beschwerde - Erledigung der Hauptsache nach

  • OLG Frankfurt, 19.10.2004 - 20 W 421/04

    Erledigte Unterbringungsmaßnahme: Feststellung der Rechtswidrigkeit

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2003 - 19 Wx 11/03

    Auslegung eines Rechtsmittelantrags bezüglich Feststellung der Rechtswidrigkeit

  • LG Köln, 26.08.1997 - 1 T 361/97
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Der Beschwerdeführer hat aber dennoch ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 20 ff.), weil die Anordnungen jeweils Grundlage eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs waren, namentlich des Freiheitsentzugs vom 2. September 2011 bis zum 1. Dezember 2011 (2 BvR 2302/11) sowie vom 17. Februar 2012 bis zum 1. März 2013 (2 BvR 1279/12).
  • BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16

    Razzia Deutsche Bank - Verfassungsverstoß durch Zurückweisung einer Beschwerde

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen' lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht (BVerfGK 6, 303 ).

    a) Mit der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie durch Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Effektivität des Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben anzusehen, wie eine gegenwärtige Beschwer ausgeräumt, einer Wiederholungsgefahr begegnet oder eine fortwirkende Beeinträchtigung beseitigt werden kann (BVerfGK 6, 303 ).

    Darüber hinaus kann aber ein Feststellungsinteresse vor allem bei schwerwiegenden, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen fortbestehen (BVerfGK 6, 303 ).

    Solche kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, so dass ein Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch bei der unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft zu bejahen ist (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    b) Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 110, 77 ), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Dies gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (vgl. BVerfGK 6, 303 ) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).

    Um die allgemeine prozessrechtliche "Subsidiarität' von Feststellungs- gegenüber Bewirkungsanträgen geht es hierbei nicht (BVerfGK 6, 303 ).

    Gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Freiheitsentziehung statthafte Rechtsbehelfe dürfen nicht durch eine zu enge Anwendung der einschlägigen prozessualen Regeln "leerlaufen'; auch mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde haben die Fachgerichte die zuvörderst ihnen übertragene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sicherzustellen (vgl. BVerfGK 6, 303 ).

    Das ursprüngliche Interesse auf gerichtlichen Schutz gegen den vollzogenen Haftbefehl wandelt sich vielmehr in ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung (vgl. BVerfGK 6, 303 ).

    Die Gewährung von Rechtsschutz und die Eröffnung des nach der Prozessordnung dafür vorgesehenen Instanzenzuges hängen insbesondere nicht vom Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme ab (vgl. BVerfGK 6, 303 ).

    Diese Interpretation des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO entspricht zudem der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 6, 303 für den Fall der Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 9 und 17 für den Fall eines Sitzungshaftbefehls).

  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen Haftbefehl (Recht

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen' lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht (BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 33).

    a) Mit der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Effektivität des Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben anzusehen, wie eine gegenwärtige Beschwer ausgeräumt, einer Wiederholungsgefahr begegnet oder eine fortwirkende Beeinträchtigung beseitigt werden kann (BVerfGK 6, 303 ).

    Darüber hinaus kann aber ein Feststellungsinteresse vor allem bei schwerwiegenden, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen fortbestehen (BVerfGK 6, 303 ).

    Solche kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, so dass ein Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch bei der unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft zu bejahen ist (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsrechtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 34).

    b) Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 110, 77 ), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Dies gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (BVerfGK 6, 303 ) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).

    Um die allgemeine prozessrechtliche "Subsidiarität' von Feststellungs- gegenüber Bewirkungsanträgen geht es hierbei nicht (BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 35).

    Gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Freiheitsentziehung statthafte Rechtsbehelfe dürfen nicht durch eine zu enge Anwendung der einschlägigen prozessualen Regeln "leerlaufen'; auch mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde haben die Fachgerichte die zuvörderst ihnen übertragene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sicherzustellen (BVerfGK 6, 303 ).

    Das ursprüngliche Interesse auf gerichtlichen Schutz gegen den vollzogenen Haftbefehl wandelt sich vielmehr in ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung (vgl. BVerfGK 6, 303 ).

    Die Gewährung von Rechtsschutz und die Eröffnung des nach der Prozessordnung dafür vorgesehenen Instanzenzuges hängen insbesondere nicht vom Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme ab (vgl. BVerfGK 6, 303 ).

    Diese Interpretation des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO entspricht zudem der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 6, 303 für den Fall der Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 9 und 17 für den Fall eines Sitzungshaftbefehls).

  • BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen oder gegenstandslos

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen' lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht (BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 21).

    a) Mit der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie durch Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Effektivität des Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben anzusehen, wie eine gegenwärtige Beschwer ausgeräumt, einer Wiederholungsgefahr begegnet oder eine fortwirkende Beeinträchtigung beseitigt werden kann (BVerfGK 6, 303 ).

    Darüber hinaus kann aber ein Feststellungsinteresse vor allem bei schwerwiegenden, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen fortbestehen (BVerfGK 6, 303 ).

    Solche kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, so dass ein Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch bei der unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft zu bejahen ist (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22).

    b) Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 110, 77 ), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Dies gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (vgl. BVerfGK 6, 303 ) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, StV 2006, S. 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 -, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris).

    Gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Freiheitsentziehung statthafte Rechtsbehelfe dürfen nicht durch eine zu enge Anwendung der einschlägigen prozessualen Regeln "leerlaufen'; auch mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde haben die Fachgerichte die zuvörderst ihnen übertragene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sicherzustellen (vgl. BVerfGK 6, 303 ).

    Das ursprüngliche Interesse an gerichtlichem Schutz gegen den vollzogenen Haftbefehl wandelt sich vielmehr in ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung (vgl. BVerfGK 6, 303 ).

    Die Gewährung von Rechtsschutz und die Eröffnung des nach der Prozessordnung dafür vorgesehenen Instanzenzuges hängen insbesondere nicht vom Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme ab (vgl. BVerfGK 6, 303 ).

    Diese Interpretation des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO entspricht zudem der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 6, 303 für den Fall der Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 9 und 17 für den Fall eines Sitzungshaftbefehls).

  • OLG Karlsruhe, 19.01.2016 - 2 Ws 441/15

    Vollstreckung von Bußgeldbescheiden: Feststellung der Rechtswidrigkeit bei

    Ferner kommt das Feststellungsinteresse insbesondere bei Eingriffen in die persönliche Freiheit in Betracht; insoweit liegt dies nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur dann vor, wenn die persönliche Freiheit tatsächlich entzogen wurde (BVerfG NJW 2006, 503 [Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO]; StraFo 2006, 20 [Untersuchungshaft]; NStZ-RR 2004, 252 [Vollstreckungshaftbefehl]; NJW 1999, 3737 [polizeilicher Platzverweis]).
  • BVerfG, 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Beschwerdeführerin hat nach Aufhebung des Unterbringungsbefehls durch Beschluss des Landgerichts Bremen vom 12. Januar 2017 und nach ihrer Entlassung aus der Unterbringung ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob sie durch die angegriffenen Maßnahmen in ihren Grundrechten verletzt wurde (vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2010 - 2 BvR 449/10 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2014 - 2 BvR 918/13 -, juris, Rn. 14).
  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 78/10

    Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit des Haftaufhebungsantrags neben dem

    In Haftsachen hängt die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bestehende Rehabilitierungsinteresse weder von dem konkreten Ablauf des Verfahrens noch von dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme ab (vgl. BVerfG, BVerfGE 104, 220, 235 und Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, juris Rn. 22).

    Bei Freiheitsentziehungen durch Haft besteht auch dann ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der (nachträglichen) Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn sie erledigt sind, was die Fachgerichte bei der Beantwortung der Frage nach einem Rechtsschutzinteresse gemäß Art. 19 Abs. 4 GG beachten müssen (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, juris Rn. 25).

    Die Haftaufhebung ist ein "wesensgleiches Plus" zu der Feststellung, dass die Inhaftierung rechtswidrig ist; mit dieser wird die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit praktisch umgesetzt (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, aaO).

  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 63/05

    Zeitliche Grenzen der Vollziehung des Haftbefehls

    Dieser gewährleistet auch die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes (BVerfGE 88, 118, 123; 93, 99, 107; 107, 395, 406 f.; BVerfG, Beschl. v. 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04 Tz. 19).
  • BVerfG, 10.12.2007 - 2 BvR 1033/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft

    Dem haben die Gerichte im Rahmen von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (BVerfGE 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

    Nach dieser - nicht unumstrittenen (vgl. BVerfGK 6, 303 m.w.N.) - Auffassung kann mit der (sofortigen) weiteren Beschwerde die Feststellung, dass die Haftanordnung zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen der Beschwerdeentscheidung rechtswidrig war, nur dann begehrt werden, wenn dieses Rechtsschutzgesuch bereits in der Beschwerdeinstanz angebracht worden ist.

    cc) Hier kann offen bleiben, ob die Auffassung des Bundesgerichtshofs den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Möglichkeit gerichtlicher Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe gerecht wird (vgl. dazu BVerfGE 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ).

  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09

    Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der

    Denn unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes ist es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (vgl. BVerfGK 6, 303, 311).
  • BVerfG, 25.06.2018 - 2 BvR 631/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 184/09

    Abschiebehaftverfahren: Prüfung der Kommunikation des Dolmetschers mit dem

  • VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • BVerfG, 10.03.2014 - 2 BvR 918/13

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der

  • VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 40-IV-13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen zu einem

  • OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 Ws 35/19

    Zulässigkeit der Haftbeschwerde nach Aufhebung des Haftbefehls und Entlassung des

  • OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19

    Verhältnismäßigkeit eines Sicherungshaftbefehls nach Ausbleiben des Angeklagten

  • BVerfG, 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Freiheitsentziehung; Rehabilitierungsinteresse;

  • BGH, 05.10.2018 - StB 43/18

    Keine diplomatische Immunität bei privatem Urlaub in einem Drittstaat (Durchreise

  • BGH, 30.03.2017 - StB 7/17

    Untersuchungshaft auch nach Zustimmung zur Abschiebung durch Staatsanwaltschaft

  • BVerfG, 12.05.2015 - 2 BvR 2319/14

    Rechtsschutzbedürfnis bei Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung im

  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 29/08

    Haftbeschwerde; prozessuale Überholung; effektiver Rechtsschutz; Anrechnung

  • OLG Hamm, 19.12.2006 - 15 W 126/06

    Kostenentscheidung nach Erledigung einer Unterbringungsmaßnahme

  • BVerfG, 23.01.2014 - 2 BvR 119/12

    Weitere teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

  • KG, 29.11.2010 - AuslA 915/06

    Auslieferungsersuchen der Türkei: Umfang der materiellen Prüfungspflicht des

  • OLG Hamm, 06.06.2013 - 5 Ws 202/13

    Haftbeschwerde; Prozessuale Überholung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse

  • OLG Hamm, 11.05.2006 - 15 W 452/05

    Feststellung der Rechtswidrigkeit

  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 113/02

    Keine Verletzung der Menschenwürde iSv Art 6 Verf BE und des Freiheitsgrundrechts

  • OLG Saarbrücken, 05.01.2015 - 1 Ws 166/14

    Weitere Haftbeschwerde: Zulässigkeit trotz Aufhebung des Haftbefehls

  • BVerfG, 25.07.2008 - 2 BvR 31/06

    Verletzung von Art 19 Abs 4 GG bei Ablehnung eines Feststellungsantrags im

  • VerfG Brandenburg, 18.02.2022 - VfGBbg 63/21

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde begründet;

  • KG, 29.08.2008 - 1 W 251/08

    Abschiebehaft: Zulässigkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer

  • BGH, 05.10.2018 - StB 9/18

    Erledigung der Beschwerde (Wegfall der Beschwer bei durch Vollstreckungsverzicht

  • BVerfG, 05.02.2014 - 2 BvR 953/12

    Weitere teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 1100/12

    Weitere teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 105/14

    Kostenentscheidung im Abschiebungshaftverfahren: Gewichtung der Anträge auf

  • BVerfG, 23.01.2014 - 2 BvR 1020/12

    Weitere teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

  • BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 565/12

    Weitere teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

  • BVerfG, 23.01.2014 - 2 BvR 923/12

    Weitere teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

  • BVerfG, 23.01.2014 - 2 BvR 1239/12

    Weitere teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

  • BVerfG, 13.11.2013 - 2 BvR 1797/13

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der

  • OLG München, 17.12.2013 - 34 Wx 454/12

    Grundbuchsache: Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags;

  • VGH Bayern, 29.09.2014 - 10 C 12.1609

    Prozesskostenhilfe; polizeiliche Maßnahmen; Art und Weise der Vollziehung eines

  • OLG Brandenburg, 06.03.2013 - 11 W 40/12

    Rechtsmittel und gerichtliche Zuständigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren;

  • OLG Hamm, 10.09.2007 - 15 W 235/07

    Rechtmäßigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer geschlossenen

  • OLG Stuttgart, 30.09.2022 - 1 Ws 201/22

    Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen im Adhäsionsverfahren bei

  • OLG Braunschweig, 20.06.2012 - Ws 162/12

    Haftbefehl; Haftbeschwerde; Haftanordnung; Weitere Haftbeschwerde

  • BVerfG, 14.03.2014 - 2 BvR 2168/13

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der

  • LAG Hamm, 08.10.2009 - 17 Sa 906/09

    Unwirksame Zuweisung zur Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung von

  • OLG Hamm, 05.07.2007 - 15 W 135/07

    Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde in NRW zur Anordnung von

  • OLG Hamm, 08.03.2007 - 15 W 58/07

    Vorbeugender Rechtsschutz im Freiheitsentziehungsverfahren

  • OLG Frankfurt, 30.11.2006 - 20 W 128/05

    Telekommunikationsunternehmen: Beschwerderecht im Zusammenhang mit einer nach

  • KG, 25.07.2016 - 4 Ws 13/16

    Untersuchungshaft: Zulässigkeit einer prozessual überholten Haftbeschwerde

  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 15 Wx 13/09

    Fortdauer der Auslieferungshaft bei unterbliebener Abschiebung

  • OLG Hamm, 08.01.2008 - 15 W 327/07

    Anfechtung der Feststellung der Rechtswidrigkeit

  • OLG Hamm, 11.05.2006 - 15 W 87/06

    Zum Verfahren bei Unterbringung - Anforderungen an Begutachtung und Anhörung des

  • OLG Hamm, 06.11.2006 - 15 W 299/06

    Voraussetzungen der kleinen Sicherungshaft

  • OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 8 W 96/09

    Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der zwangsweisen Behandlung des

  • OLG München, 14.09.2006 - 34 Wx 98/06

    Unzulässige Rechtsbeschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung bei

  • OLG München, 23.08.2006 - 34 Wx 71/06

    Verfahrensgegenstand des Fortsetzungsfeststellungsantrags bei Beendigung der Haft

  • BGH, 26.01.2021 - XIII ZB 68/19

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Fehlen eines erforderlichen

  • OLG Frankfurt, 05.02.2018 - 3 Ws 745/17

    Kein Rechtsmittel gegen aufgehobene Arrestanordnung

  • VerfGH Sachsen, 12.07.2010 - 54-IV-10
  • BGH, 05.10.2018 - StB 44/18
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 8-IV-18
  • OLG Hamm, 18.02.2021 - 1 RVs 7/21

    Strafzumessung; Binnendifferenzierung; Folgen der Tat; Gesamtstrafe;

  • OLG München, 31.01.2006 - 3 Ws 61/06
  • LG Berlin, 10.10.2013 - 524 Qs 48/13

    Sitzungshaftbefehl, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Begründung

  • OLG München, 26.07.2010 - 1 U 2201/10

    Persönlichkeitsschutz: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

  • LG Berlin, 15.10.2013 - 524 Qs 48/13

    Zulässigkeit der Beschwerde bei prozessualer Erledigung eines Haftbefehls;

  • LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08
  • BayObLG, 29.06.2023 - 203 VAs 120/23

    Rechtsschutz bei Einwendungen gegen die dem Vollstreckungshaftbefehl

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