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OLG Karlsruhe, 06.12.2006 - 1 AK 57/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft auf Grund von Art. 16 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk); Voraussetzungen des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StraFo 2007, 72
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, wichtiger Grund
Nach den strengen Maßstäben des § 121 StPO darf das Gericht dabei nicht darauf vertrauen, dass ein Angeklagter entgegen seinem bisherigen Aussage- und Verteidigungsverhalten ein umfassendes Geständnis im Sinne der Anklagevorwürfe ablegen wird; es darf deshalb, wenn keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Verständigung über den Verfahrensausgang oder ein Einvernehmen (aller Verfahrensbeteiligten) über einen reduzierten Umfang der Beweisaufnahme vorliegen, nicht lediglich eine Hauptverhandlung vorsehen, die für eine im Falle einer streitigen Verhandlung notwendige umfassende Beweisaufnahme nicht ausreichen wird (vgl. OLG Hamburg StraFo 2007, 72; OLG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 1 Ws 67/11 - [juris];… s. auch OLG Koblenz aaO;… Schultheis in KK-StPO 6. Aufl., § 121 Rn. 20). - OLG Rostock, 16.02.2018 - 20 OLGAusl 37/17
Auslieferungsverfahren: Auslieferungshindernis bei politischen Straftaten
Nur wenn der allgemein-kriminelle Charakter der vorgeworfenen Tat deren politische Zielrichtung deutlich in den Hintergrund treten lässt, erscheint es vertretbar, ein sich aus Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk ergebendes Auslieferungshindernis zu verneinen (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 15.01.2018 - Ausl 301 AR 185/17 -, vom 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17 -, vom 18.01.2008 - 1 AK 3/08 - und vom 06.12.2006 - 1 AK 57/06-, juris;… vgl. auch BVerfG a.a.O. Rdz. 51 ff.). - OLG Karlsruhe, 15.01.2018 - Ausl 301 AR 185/17
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Inhaltliche Anforderungen an ein …
Soweit die russischen Justizbehörden dem Verfolgten vorwerfen, er habe sich der terroristischen und in der russischen Föderation verbotenen Organisation "Imarat Kaukasus" angeschlossen und sich von Mai bis August 2014 insoweit in Syrien aufgehalten, handelt es sich um eine politische Straftat, welche nach Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 IRG nicht auslieferungsfähig ist (Senat StraFo 2008, 121; ders. StraFo 2007, 72; ders. StraFo 2006, 510; ders. Beschluss vom 29.06.2017, Ausl 301 AR 101/17, juris).